BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 10/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 45 829.0 – 31 … hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie den Richter Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom 19. Oktober 2000 unter Bezug auf den Prüfungsbescheid vom 2. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltung (1) GB 23 15 191 A in Verbindung mit dem Wissen und Können des einschlägigen Fachmanns. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden noch die Druckschriften (7) WO 96/09731 A1 und (8) US 5 600 704 in Betracht gezogen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen ge-mäß Schriftsatz vom 14. Januar 2000 zu erteilen, hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1. - 3 - Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Verfahren zum Herstellen einer gebührenpflichtigen Telekommunikationsverbindung zwischen einem Anrufer (1) und einem Angerufenen (2) über mindestens ein Telekommunikati-onsnetz (3, 4) - wobei der Angerufene (2) unter mehreren Telekommunikations-netz-seitig gespeicherten (9) Telefonnummern (5 bis 8) mögli-cherweise erreichbar ist, - wobei bei einem Anruf sukzessive (von 5 nach 8) unter den ge-speicherten Telefonnummern (5 bis 8) versucht wird, zu dem An-gerufenen (2) durch Anwählen jeweils einer der gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen eine Telekommuni-kationsverbindung aufzubauen, bis eine zur Sprachübertragung geeignete Telekommunikationsverbindung zum Angerufenen (2) erfolgreich aufgebaut wurde, - wobei eine Vergebührung des Gesprächs erst dann gestartet (16, 18) wird, nachdem eine zur Sprachübertragung geeignete Telekommunikationsverbindung (3, 4) vom Anrufer (1) zu einer der Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen (2) erfolgreich aufgebaut wurde, - wobei ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen betrachtet wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer ab-nimmt oder eine die Annahme auslösende Taste drückt oder eine andere seine Annahme des Gesprächs repräsentierende Aktion an seinem Endgerät ausführt und - wobei der Angerufene unter seinen gespeicherten Telefonnum-mern (5 bis 8) mindestens eine im Telekommunikationsnetz (4) gespeicherte Universal-Telefonnummer (5) besitzt, bei deren An-wahl durch einen Anrufer (1) das erfindungsgemäße sukzessive - 4 - Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) erfolgt." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet: "1. Verfahren zum Herstellen einer gebührenpflichtigen Telekom-munikationsverbindung zwischen einem Anrufer (1) und einem Angerufenen (2) über mindestens ein Telekommunikationsnetz (3, 4) - wobei der Angerufene (2) unter mehreren Telekommunikations-netz-seitig gespeicherten (9) Telefonnummern (5 bis 8) mögli-cherweise erreichbar ist, - wobei bei einem Anruf sukzessive (von 5 nach 8) unter den ge-speicherten Telefonnummern (5 bis 8) versucht wird, zu dem An-gerufenen (2) durch Anwählen jeweils einer der gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen eine Telekommuni-kationsverbindung aufzubauen, bis eine zur Sprachübertragung geeignete Telekommunikationsverbindung zum Angerufenen (2) erfolgreich aufgebaut wurde, - wobei ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen betrachtet wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer ab-nimmt oder eine die Annahme auslösende Taste drückt oder eine andere seine Annahme des Gesprächs repräsentierende Aktion an seinem Endgerät ausführt und - wobei der Angerufene unter seinen gespeicherten Telefonnum-mern (5 bis 8) mindestens eine im Telekommunikationsnetz (4) gespeicherte Universal-Telefonnummer (5) besitzt, bei deren An-wahl durch einen Anrufer (1) das erfindungsgemäße sukzessive Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern (5 bis 8) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, - 5 - - dass eine Vergebührung des Gesprächs erst dann gestartet (16, 18) wird, nachdem eine zur Sprachübertragung geeignete Telekommunikationsverbindung (3, 4) vom Anrufer (1) zu einer der Telefonnummern (5 bis 8) des Angerufenen (2) erfolgreich aufgebaut wurde." Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das erfindungsgemäße Verfahren im Gesamtzusammenhang seiner Merkmale eine vorteilhafte und überraschende kombinatorische Wirkung entfalte bzgl des Rou-tings und der Vergebührung von Anrufen. Insbesondere die Anordnung der Merk-male gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag bringe dies zum Ausdruck und verdeutli-che, daß der Anspruchsgegenstand gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. II Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in seiner hilfswei-sen Fassung patentfähig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit der Verfahren nach dem jeweili-gen Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; keinem liegt jedoch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich die Gegenstände für den Fachmann, hier ein Hoch-schulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Telekommunikation, in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Zum Hauptantrag: Aus der Druckschrift (1), vgl. insbesondere die Figuren 1 bis 5 und die Beschrei-bung Seiten 1 und 2, Seite 8 zweiter Absatz, Seiten 10 bis 12, ist ein Verfahren - 6 - zum Herstellen einer Telekommunikationsverbindung von einem Anrufer zu einem Angerufenen über mindestens ein Telekommunikationsnetz (Fig 1 trunks 5, S 5 zweiter Abs) als bekannt entnehmbar, wobei der Angerufene unter mehreren Tele-kommunikationsnetz-seitig gespeicherten Telefonnummern möglicherweise er-reichbar ist (Fig 1-5 FORWARDING TABLES 19, S 6 zweiter Abs). Der Angeru-fene wird sukzessive mit den gespeicherten Rufnummern angewählt, bis erfolg-reich eine Telekommunikationsverbindung aufgebaut wurde (S 2, S 6 zweiter Abs bis S 13, insbes S 11 dritter Abs). Als erfolgreiche Telekommunikationsverbindung wird insbesondere eine durchgeschaltete Sprachverbindung gewertet (S 5 2. Abs "voice communication", S 10 2. und 3. Abs, S 11 3. Abs, S 12 2. Abs). Es sind Ak-tionen am Endgerät vorgesehen, die die Annahme eines Gesprächs durch einen gewünschten Gesprächspartner sicherstellen, zB das Drücken einer Taste oder Wählen einer "1" (S 6 2. Abs, S 11 3. Abs). Der Angerufene besitzt unter seinen gespeicherten Telefonnummern mindestens eine im Telekommunikationsnetz ge-speicherte Universal-Telefonnummer, bei deren Anwahl durch einen Anrufer das sukzessive Anwählen der für den Anrufer gespeicherten Telefonnummern erfolgt (Fig 2 und 3 iVm S 5 le Abs bis S 6 2. Abs, S 7 drittle Abs – subscriber number). Eine Vergebührung der aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren, zum An-gerufenen erfolgreich aufgebauten und zur Sprachübertragung geeigneten Tele-kommunikationsverbindung wird in (1) zwar nicht explizit angesprochen, aber daß eine Vergebührung des Gesprächs erst im Falle eines erfolgreich aufgebauten Gesprächs gestartet wird, entspricht fachüblichem Handeln, zumindest wird dies dem Fachmann auch von den Benutzern so angetragen. Dies gilt vor allem für die in Anspruch 1 nach Hauptantrag an erster Stelle genannte von insgesamt drei Al-ternativen, daß ein Anruf als auf Seiten des Angerufenen angenommen betrachtet wird, wenn dieser an seinem Endgerät den Hörer abnimmt. Daß der Fachmann in üblicher Weise das Abnehmen des Hörers als eine erfolgreiche Sprachverbindung wertet und daraufhin die Vergebührung des Gesprächs startet, ist auch im ein-schlägigen Stand der Technik belegt. Beispielhaft sei dazu auf die Druckschriften (7) und (8) verwiesen, in denen es ebenfalls um Verfahren zum Herstellen von ge- - 7 - bührenpflichtigen Telefonverbindungen geht, bei denen der Angerufene unter meh-reren Telefonnummern erreichbar ist (vgl (7) und (8) jeweils den Abstract). Nach Druckschrift (7), Seite 25 Zeilen 10 bis 23, wird die Vergebührung mit dem Ab-nehmen des Hörers gestartet. Bei dem Verfahren nach Druckschrift (8) startet eine Vergebührung ebenfalls erst dann, wenn ein Angerufener antwortet - den Hörer abnimmt - und damit eine Sprachverbindung zustandekommt, obwohl die dazu durchgeführten Routing-Vorgänge bereits vorab das System belasten und damit Kosten verursachen (Sp 3 Z 12-30 iVm Sp 11 Z 43-61). Das Abnehmen des Hö-rers wird im übrigen auch bei dem aus (1) bekannten Verfahren als auf Seiten des Angerufenen angenommener Anruf betrachtet (S 6 2. Abs iVm S 11 3. Abs und S 12 1. Abs). Nachdem, wie vorstehend aufgezeigt, der einschlägige Stand der Technik dem Fachmann die Erkenntnis vermittelt, gerade auch bei gerouteten Telefonverbin-dungen eine Vergebührung erst dann zu starten, wenn eine Telekommunikations-verbindung bspw durch Abnahme des Hörers am Endgerät erfolgreich aufgebaut wurde, sind auch keine überraschenden kombinatorischen Wirkungen ersichtlich, die das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnten. Im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Zitaten aus (1) wird außerdem deut-lich, daß auch die zweite der in Anspruch 1 genannten Alternativen, daß der Ange-rufene (an seinem Endgerät) eine die Annahme (des Gesprächs) auslösende Taste drückt, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Gemäß dem aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren kann eine erfolgreich aufge-baute Telekommunikationsverbindung bspw. durch Drücken der Taste "1" bestätigt werden. Zwar bezieht sich diese Bestätigung auf den "richtigen" Gesprächspart-ner, hängt also nicht unmittelbar mit dem Start einer Vergebührung des Gesprächs zusammen. Nichtsdestoweniger wird damit dem Fachmann die Anregung vermit-telt, die erfolgreiche Annahme eines Gesprächs durch eine die Annahme auslö-sende Taste zu signalisieren. Die im Anspruch 1 schließlich noch angegebene dritte Alternative, daß der Angerufene eine andere, seine Annahme des Gesprächs - 8 - repräsentierende Aktion an seinem Endgerät ausführt, kann in dieser allgemeinen Fassung das Blatt ebenfalls nicht wenden. Zum Hilfsantrag: Das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag umfaßt die gleiche Merkmals-gesamtheit wie auch der Anspruch 1 nach Hauptantrag. Die Umordnung der Merkmale und insbesondere die zweiteilige Fassung des Anspruchs mögen zwar die Erfindung durchaus deutlicher zum Ausdruck bringen, ändern aber nichts an der vorstehend zum Hauptantrag dargelegten Sachlage, daß die Erfindung nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr
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