BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 10/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 02 232.1-21 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Gottstein BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. März 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Kraftfahrzeugkarosserie Anmeldetag: 21. Januar 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche: 1 bis 7, eingegangen am 21. April 2004, Beschreibungsseiten: 1, 2, eingegangen am 9. Januar 2008, 2a, 4, 5, eingegangen am 12. Dezember 2007, 3, 6, eingegangen am 21. Januar 1999, Zeichnung mit einziger Figur, eingegangen am 21. Januar 1999. Folgende redaktionelle Änderung wurde vorgenommen: Auf der Beschreibungsseite 2 wurde im Absatz 2, Zeile 3 das Wort „Stirnwandabdeckung“ ersetzt durch „Stirnwandverstärkung“. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle zurückgewiesen, weil der Gegen-stand des damals geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem durch die Druckschrift (1) DE 196 48 330 A1 - 3 - belegten Stand der Technik nicht neu sei. Im Recherchebericht der vom DPMA durchgeführten isolierten Recherche sind außerdem folgende Druckschriften genannt: (2) DE 36 06 810 A1 und (3) DE 91 13 392 U1. Die Anmelderin beantragt wie entschieden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "1. Kraftfahrzeugkarosserie mit einer eine Windschutzscheibe fi-xierenden Stirnwandabdeckung und einem unterhalb der Wind-schutzscheibe angeordneten Wasserabweiser, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Wasserabweiser (7) gegen die Windschutz-scheibe (2) und eine Stirnwandverstärkung (5) anliegt und eine Dichtung (8) aufweist, die gegen eine Abbiegung (12) der Stirn-wandabdeckung (4) anliegt." Zum Wortlaut der sich dem Patentanspruch 1 anschließenden Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im Wesentlichen aus, dass die beanspruchte Kraftfahrzeugkarosserie gegenüber dem Stand der Technik neu und durch diesen auch nicht nahe gelegt sei. Insbesondere gebe der Stand der Tech-nik dem Fachmann keinen Hinweis darauf, den Wasserabweiser gegen die Wind-schutzscheibe anliegen zu lassen und ihn mittels einer gegen eine Abbiegung ei-ner Stirnwandabdeckung anliegenden Dichtung abzudichten. - 4 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Die Patentansprüche 1-7 sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 als zur Erfin-dung gehörend offenbart. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 7. 2. Stand der Technik Aus Druckschrift (1), vgl. Sp. 2 Z. 45 bis 65 i. V. m. den Fig. 1, 2, ist eine Kraftfahr-zeugkarosserie (Rahmenprofil 1, Motorhaube 9) mit einer eine Windschutz-scheibe 2 mittels eines Scheibenklebers 5 fixierenden Stirnwandabdeckung 3 und einem unterhalb der Windschutzscheibe angeordneten Wasserabweiser 7 be-kannt, wobei der Wasserabweiser 7 eine U-förmige Abbiegung 11 mit einer Ba-sis 12 aufweist, die gegen eine Stirnwandverstärkung 4 anliegt. Außerdem sind zwischen einem Haltesteg 13 des Wasserabweisers 7 und einem Haltesteg 17, der als Abbiegung der Stirnwandabdeckung 3 ausgebildet ist, ein Abstandshal-ter 14 eingefügt, wobei beide Haltestege 13, 17 mittels eines U-förmigen Klemm-abschnitts 18 einer Zierleiste 10 verbunden sind (Sp. 3 Z. 6-8). Der Klemmab-schnitt 18 weist schräg zum jeweiligen Haltesteg 13 bzw. 17 hin gerichtete und wi-derhakenartig gegen diese anliegende Klemmlippen 19, 20 auf (Anspruch 7), wo-bei offen bleibt, ob die Klemmlippen 19, 20 über die Länge des Klemmab-schnitts 18 durchgehend oder segmentartig unterbrochen ausgebildet sind. Eine abdichtende Eigenschaft des Klemmabschnitts 18 oder der Klemmlippen 19, 20 ist in der Druckschrift (1) nicht offenbart. Der Wasserabweiser 7 liegt beim Gegenstand der Druckschrift (1) offensichtlich nicht gegen die Windschutzscheibe 2 an, sondern der Spalt zwischen dem Was-serabweiser 7 und der Windschutzscheibe 2 ist mit einer dichtend gegen die Windschutzscheibe 2 und den Wasserabweiser 7 anliegenden Zierleiste 10 abge-- 5 - deckt (Anspruch 1). Der Wasserabweiser 7 weist keine Dichtung auf, die gegen die Abbiegung (Haltesteg 17) der Stirnwandabdeckung 3 anliegt. Aus der Druckschrift (2), vgl. Sp. 2 Z. 25 bis 56 i. V. m. den Fig. 1-3, ist eine Kraftfahrzeugkarosserie (Rahmenprofil 5 bzw. 5`, Vorderwand 6, Trennwand 8, Motorhaube 2) mit einer eine Windschutzscheibe 1 bzw. 1` fixierenden Stirnwand-abdeckung (Fig. 1: die der Windschutzscheibe 1 zugewandte Seite des Rahmen-profils 5) und einem unterhalb der Windschutzscheibe 1 angeordneten Wasser-abweiser (Sp. 4 Z. 53-56 i. V. m. Fig. 1-3: Verkleidung 12 bzw. 12`) bekannt. Wei-ter weist die Stirnwandabdeckung (Rahmenprofil 5) ersichtlich eine zur Fahrzeug-unterseite hin gerichtete Abbiegung auf. Auch beim Stand der Technik nach der Druckschrift (2) liegt der Wasserabweiser (Verkleidung 12 bzw. 12´) offensichtlich nicht gegen die Windschutzscheibe 1 an, sondern der dazwischenliegende Spalt ist mit einer Abdeckleiste 15, 15´ überdeckt. Der Druckschrift (2) ist ferner keine Stirnwandverstärkung und keine Dichtung zu entnehmen, die gegen die Abbiegung der Stirnwandabdeckung anliegt. Der Wasserabweiser 18 beim Gegenstand der Druckschrift (3) liegt ebenfalls nicht gegen die Windschutzscheibe 3 an, sondern ist zu dieser beabstandet. Der Ab-stand zwischen Wasserabweiser 18 und Windschutzscheibe 3 ist mit einer Abde-ckung 9 überbrückt. Die Stirnwandabdeckung 2 weist eine Abbiegung mit einer Bördelkante 24 auf, die eine Weichstoffdichtung 23 an die Abdeckung 9 drückt und so eine Abdichtung des Raumes unterhalb der Abdeckung 9 vor an der Wind-schutzscheibe ablaufendem Wasser sichert (S. 4 le. Abs. bis S. 5 Abs. 1 i. V. m. Fig. 2). Der Druckschrift (3) ist außerdem keine Stirnwandverstärkung zu entneh-men. - 6 - 3. Neuheit Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, alle seine Merkmale. 4. Erfinderische Tätigkeit Es mag sein, dass der hier zuständige Fachmann, ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwick-lung von Fahrzeug-Karosserien, ausgehend von der ihm aus Druckschrift (1) ge-läufigen Kraftfahrzeugkarosserie, in Betracht zieht, die aus (1) bekannten Dich-tungsmaßnahmen im Bereich des Wasserabweisers zu verbessern. Bei der aus (1) als bekannt entnehmbaren Kraftfahrzeugkarosserie ist zwar u. a. zur Abdichtung eine Zierleiste 10 vorgesehen, die sowohl an dem Wasserabwei-ser 7 als auch an der Windschutzscheibe 2 dichtend anliegt (Sp. 1 Z. 10, 11 i. V. m. Fig. 1). Keine der Druckschriften (1) bis (3) vermittelt jedoch dem Fach-mann eine Anregung dahingehend, den Wasserabweiser ohne die im Stand der Technik üblichen Verbindungselemente unmittelbar gegen die Windschutzscheibe anliegen zu lassen und ferner den Wasserabweiser mit einer Dichtung auszubil-den, die gegen eine Abbiegung einer Stirnwandabdeckung anliegt. Auch aus dem allgemeinen Fachwissen heraus ist keine Veranlassung ersichtlich, die dem Fachmann eine Ausbildung mit diesen Merkmalen nahe legen könnten. 5. Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen über das Selbstverständliche hinausge-hende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und sind daher ebenfalls gewährbar. - 7 - 6. Die Anmeldung genügt den Anforderungen gemäß § 34 PatG. Die vorgenommene redaktionelle Änderung entspricht einer Anpassung der Be-schreibung an den Wortlaut des Anspruchs 1. Dr. Bastian Martens Höppler Gottstein Pr
Full & Egal Universal Law Academy