ECLI:DE:BPatG:2023:310523B20Wpat1.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 1/22 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. Mai 2023 . BESCHLUSS In der Beschwerdesache . - 2 betreffend das Patent 10 2012 102 514 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Ing. Jürgensen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.10.2021 aufgehoben und das Patent 10 2012 102 514 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag Zeichnungen wie erteilt. 2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen das am 23.03.2012 angemeldete und mit Beschluss vom 07.12.2016 erteilte Patent 10 2012 102 514, welches die Bezeichnung - 3 "Türblatt" trägtund am30.03.2017veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am27.12.2017 Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat sich dabei auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (: 21 Abs. 1 Nr. 1, :: 1 bis 5 PatG) gestützt. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent daraufhin mit am Ende der Anhörung vom 13.10.2021 verkündetem Beschluss in der Fassung des damals geltenden Hilfsantrags 4 vom 13.10.2021 mit den Patentansprüchen 1 bis 13 beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Patentinhaber als auch die Einsprechende jeweils am 10.01.2022 Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sind folgende Dokumente als Stand der Technik genannt worden: E1: DE 10 2009 032 040 A1 E2: DE 203 14 017 U1 E3: BE 10 10 213 A6 (mit Maschinenübersetzung, EPA, Übersetzung erstellt am 27.12.2017) E4: EP 1 568 842 A2 E5: EP 2 072 746 A2 Der Bevollmächtigte des Patentinhabers beantragt zuletzt, 1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 13 vom 04.05.2023, beim BPatG als Hilfsantrag 1 - 4 eingegangen am selben Tag Beschreibungsseiten 1 bis 27 vom 08.10.2021, beim DPMA zum Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag Zeichnungen wie erteilt; 2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt, 1. den Beschluss der Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13.10.2021 aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514 in vollem Umfang zu widerrufen; 2. die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen. - 5 Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung vom 04.05.2023 (vormals Hilfsantrag 1) lautet wie folgt: Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 und des nebengeordneten Patentanspruchs 13sowie weitererEinzelheiten, insbesondere des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent 10 2012 102 514 auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen aufrechtzuerhalten war. Demgegenüber hat die zulässige Beschwerde der Einsprechenden keinen Erfolg. - 6 1. Das Streitpatent (im Folgenden wird auf die Patentschrift DE 10 2012 102 514 B4 Bezug genommen) betrifft gemäß Bezeichnung ein "Türblatt" (vgl. Streitpatent, Titel und Abs. [0012]). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Außentüren einen Schichtaufbau aus einem Tragrahmen, einer wetterseitigen und einer raumseitigen Deckplatte aufweisen. Die Deckplatten seien dabei mit dem Tragrahmen verbunden. Unter Sonneneinstrahlung könne sich die wetterseitige Deckplatte erwärmen und ausdehnen (vgl. Streitpatent, Abs. [0001] und [0002]). Dies könne zu einem Verzug des Tragrahmens auf der Raumseite führen. Je geringer der Wärmedurchgangskoeffizient eines Türblatts sei, desto deutlicher falle der Verzugseffekt aus (vgl. ebenda, Abs. [0003] und [0009]). Eine herkömmliche Lösung sehe zwischen dem Kern des Türblatts und der Deckplatte eine Spannung aufnehmende Ausgleichslage vor. Eine andere bekannte Lösung sehe eine dauerelastische Schicht vor. Sowohl die Ausgleichslage als auch die dauerelastische Schicht reichten bei hoch gedämmten Türen nicht mehr aus, um Verzugseffekte am Rahmen oder an der inneren Deckplatte zu verhindern (vgl. ebenda, Abs. [0004], [0005] und [0009]). Gemäß Streitpatent stelle sich die Aufgabe, einen Verzug des Tragrahmens im Schichtaufbau einer Tür bei Erwärmung einer Seite der Tür zu vermeiden bzw. noch weiter zu reduzieren (vgl. ebenda, Abs. [0010]). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 folgendes Türblatt beansprucht (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung - im Wesentlichen analog zum angefochtenen Beschluss - unter gleichzeitiger Korrektur eines Schreibfehlers im Merkmal M1.11): M1.1 Türblatt, mit einer Rahmenstruktur, - 7 M1.2 einer ersten, wetterseitigen Deckplatte, M1.3 einer zweiten, raumseitigen Deckplatte M1.4 und einer zwischen der ersten Deckplatte und der zweiten Deckplatte angeordneten, M1.5 wenigstens im Verhältnis zu der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur elastisch nachgiebigen Füllschichtanordnung, M1.6 wobei die Füllschichtanordnung eine erste Füllschicht und M1.7 eine zweite Füllschicht aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.8 wenigstens die erste, wetterseitige Deckplatte im Wesentlichen durch die Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden ist, M1.9 wobei die Füllschichtanordnung mit den übereinander angeordneten ersten und zweiten Füllschichten sich zwischen der ersten, wetterseitigen Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der Rahmenstruktur erstreckt, M1.10a die erste Füllschicht unterschiedliche elastische Eigenschaften als die zweite Füllschicht aufweist, M1.10b wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und eine Dicke aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und M1.10c die zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist, M1.11 und die erste Füllschicht sich nur über einer[n] Teil ihrer Dicke zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt. 3. Das Streitpatent richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Türen im Innen- und Außenbereich verfügt. 4. Dieser Fachmann versteht die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 wie folgt: - 8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft ein Türblatt mit einer Rahmenstruktur (Merkmal M1.1). Diese Rahmenstruktur kann gemäß Beschreibung als umlaufender Tragrahmen ausgebildet sein und aus Profilstücken bestehen, die an den Ecken auf Gehrung miteinander verbunden sind (vgl. Streitpatent, Abs. [0046], [0051] und [0110]). Das Türblatt weist eine erste, wetterseitige Deckplatte und eine zweite, raumseitige Deckplatte auf. Zwischen diesen befindet sich eine im Verhältnis zu der wetterseitigen Deckplatte und der Rahmenstruktur elastisch nachgiebige Füllschichtanordnung, welche eine erste und eine zweite Füllschicht aufweist (Merkmale M1.2, M1.3, M1.4, M1.5, M1.6 und M1.7). Die einen Tragrahmen bildende Rahmenstruktur kann aus Aluminium, Stahl, Kunststoff oder Holz hergestellt sein, die wetterseitige Deckplatte aus Aluminiumblech (vgl. ebenda, Abs. [0051], [0081], [0110]). Die Füllschichtanordnung weist gemäß Ausführungsbeispiel eine Dämmplatte als erste Füllschicht, gebildet aus PU- oder XPS(Polystyrol)Schaum, und eine Zwischenlage als zweite Füllschicht, bestehend aus Zellgummi, auf (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053], [0054]). Die Füllschichtanordnung ist somit nach fachmännischem Verständnis insgesamt elastischer ausgeprägt als die wetterseitige Deckplatte und die Rahmenstruktur. Die erste, wetterseitige Deckplatte ist dabei im Wesentlichen durch die Füllschichtanordnung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden (Merkmal M1.8). Gemäß Ausführungsbeispiel ist die wetterseitige Deckplatte mit der Zwischenlage und die Zwischenlage mit der Dämmplatte vollflächig verklebt (vgl. ebenda, Abs. [0054]). Die Dämmplatte wiederum ist mit der Rahmenstruktur mittels einer direkten Verklebung verbunden (vgl. ebenda, Abs. [0079]). Im Hinblick auf den Begriff "im Wesentlichen" kann die erste, wetterseitige Deckplatte nach dem fachmännischen Verständnis neben der mechanischen Verbindung über die Füllschichtanordnung auch weitere mechanische Verbindungen mit der Rahmenstruktur aufweisen, wobei allerdings hauptsächlich die - 9 Füllschichtanordnung für die mechanische Verbindung der ersten, wetterseitigen Deckplatte zur Rahmenstruktur verantwortlich ist. Die Füllschichtanordnung erstreckt sich dabei zwischen der ersten, wetterseitigen Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der Rahmenstruktur (Merkmal M1.9). Die Rahmenstruktur kann gemäß Beschreibung als Rechteck-Rohrprofil oder Vollprofil ausgeführt sein und weist dabei mehrere Stege auf, die entweder zur Raumseite, zur Zarge, zur Wetterseite oder zur Türblattinnenseite gelegen sind (vgl. ebenda, Abs. [0051]). Die Füllschichtanordnung liegt gemäß dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel sowohl an dem wetterseitigen Steg des Tragrahmens als auch an dem blattseitigen Steg des Tragrahmens an (vgl. ebenda, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0053]). Die erste Füllschicht weist unterschiedliche elastische Eigenschaften gegenüber der zweiten Füllschicht auf, wobei die erste Füllschicht eine Dämmschicht ist und eine Dicke aufweist, die größer als diejenige der zweiten Füllschicht ist und die zweite Füllschicht eine elastische Zwischenschicht ist (Merkmale M1.10a, M1.10b und M1.10c). Gemäß Ausführungsbeispiel kann die erste Füllschicht - wie oben ausgeführt- aus PU-oder XPS(Polystyrol)-Schaum gebildet seinund dient mit einer Dicke von 79 mm als Dämmplatte (vgl. ebenda, Abs. [0053], [0081]). Die zweite Füllschicht (die Zwischenschicht) kann aus sehr elastischem Zellgummi bzw. Zellkautschuk mit einer Dicke von 4 mm bestehen und hat die Aufgabe, starke, thermisch bedingte Verzüge aufzunehmen (vgl. ebenda, Abs. [0015], [0081], [0116]). Die erste Füllschicht erstreckt sich nur über einen Teil ihrer Dicke zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur (Merkmal M1.11), was der Fachmann in Ansehung der steitpatentgemäßen Ausführungsbeispiele dahingehend versteht, dass die erste Füllschicht nicht nur an dem wetterseitigen Steg der Rahmenstruktur, sondern auch an dem blattseitigen Steg der Rahmenstruktur anliegen kann und in diesem Fall in letztere hineinragt (vgl. ebenda, Fig. 3). - 10 5. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da er nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und auch den Schutzbereich des Patents in der erteilten Fassung nicht erweitert (: 21 Abs. 1 Nr. 4, : 22 Abs. 1 PatG). a) Gegenüber dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beansprucht der geltende Patentanspruch 1 neben den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 2 und 3 weiterhin, dass die erste Deckplatte wetterseitig angeordnet ist (M 1.2), die zweite Deckplatte raumseitig angeordnet ist (M 1.3), die erste und zweite Füllschicht übereinander angeordnet sind (M. 1.9) und konkretisiert, dass die Füllschichtanordnung sich zwischen der ersten, wetterseitigen Deckplatte und einer zu einem wetterseitigen Steg gelegenen Seite der Rahmenstruktur erstreckt (M 1.9). Diese Merkmale sind in der ursprünglichen Beschreibung (S. 9, 2. und 3. Absatz) sowie der ursprünglichen Figur 3 und dem ursprünglichen Patentanspruch 16 eindeutig offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dahingehend, dass nach dem Merkmal M1.9 die Merkmale M1.10a, M10.b, M1.10c und M1.11 hinzugefügt sind. Diese hinzugefügten Merkmale ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus den erteilten abhängigen Patentansprüchen 2 und 3, welche auch den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 entsprechen. Auch bezüglich der Zulässigkeit der geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 13 ergeben sich keine Bedenken, - 11 weil sie inhaltlich sowohl den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 4 bis 12 und 14 bis 16 als auch den erteilten Patentansprüchen 4 bis 15 entsprechen und lediglich die Rückbezüge angepasst wurden. 6. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (: 1 Abs. 1, :: 3, 4 PatG). 6.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E5 nimmt sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg: a) Die Druckschrift E1 betrifft ein Haustürblatt 12 mit einem Türblattrahmen (vgl. E1, Fig. 3 i. V. m.Abs. [0030]und [0110]). Zum Außenbereich 36 des Haustürblattes 12 hin gerichtet weist ein Leistenelement 74 eine Nut 80 auf, mittels der das Leistenelement 74 eine erste Platte 82 in Form einer Motivplatte 83 des Haustürblatts umschließt (vgl. E1, Abs. [0078] i. V. m. Fig. 1 und 3). Zum Innenbereich 52 des Haustürblattes 12 hin gerichtet weist das Haustürblatt eine zweite Platte 92 in Form einer Deckplatte 94 auf (vgl. E1, Abs. [0080], [0083] i. V. m. Fig. 1 und 3). Das Haustürblatt 12 weist weiter eine Wärmedämmeinrichtung 112 auf, um den Außenbereich 36 von dem Innenbereich 52 thermisch zu isolieren. Die Wärmedämmeinrichtung 112 umfasst mehrere Dämmstofflagen 114 oder Dämmstoffschichten. Die Dämmstofflagen 114 sind Teil einer Türfüllung 115 für das Haustürblatt 12 (vgl. E1, Abs. [0083]). Auch wenn konkrete Angaben zur Elastizität der Bauteile in der Druckschrift E1 nicht offenbart sind, so liest der Fachmann mit seinem Wissen ohne Weiteres mit, dass zumindest die beiden äußeren aus Schaumdämmstoff bestehenden Dämmstofflagen (vgl. E1, Abs. [0088]) elastisch nachgiebiger sind als der aus faserverstärktem Kunststoffmaterial oder Metall hergestellte Türblattrahmen (vgl. E1, Abs. [0093]) und die Motivplatte des Türblatts. In der Druckschrift E1 wird ausgeführt, dass zur Herstellung eines Haustürblattes an dem Türblattrahmen Platten befestigt werden, die die Breitseite des - 12 Haustürblattes bilden (vgl. E1, Abs. [0051]). Dies geschieht z.B. mittels eines Leistenelements 74, welches die Motivplatte 83 des Haustürblatts 12 umschließt (vgl. E1, Abs. [0078]). Nach Anbringung einer ersten - z.B. der zum Außenbereich hin gerichteten - Platte wird in das Türblatt eine Dämmstofflage aus nanoporösem Dämmstoffmaterial, z.B. ausgebildet als Vakuumdämmplatte 118, stoffschlüssig an einem zum Außenbereich 36 des Haustürblattes gerichteten Profilbereich 62 des Türblattrahmens befestigt. Danach wird dieser Aufbau mit einer zweiten Platte verschlossen (vgl. E1, Abs. [0055], [0112], [0132]). Die dadurch entstehenden Hohlräume zwischen der ersten Platte und der Dämmstofflage und zwischen der Dämmstofflage und der zweiten Platte werden anschließend mit Schaumdämmstoff 140 ausgeschäumt (vgl. E1, Abs. [0055] und [0088]). Da der Schaumdämmstoff durch das Ausschäumen auch in den Profilbereich eingebracht wird, erstreckt sich der Schaumdämmstoff nur über einen Teil seiner Dicke zwischen der Deckplatte und dem Türblattrahmen (vgl. E1, Fig. 3 i. V. m. Abs. [0088]). Zuerst werden also gemäß Druckschrift E1 die Deckplatten und die Dämmstofflage an dem Türblattrahmen mechanisch befestigt, bevor der Schaumdämmstoff per Aufschäumen in das Türblatt eingebracht wird (vgl. dort auch die Patentansprüche 19 und 20). Eine mechanische Verbindung der wetterseitigen Deckplatte mit dem Schaumdämmstoff und damit eine Verbindung dieser Platte im Wesentlichen durch diesen Schaumdämmstoff mit dem Türblattrahmen kann der Fachmann der Druckschrift E1 daher nicht entnehmen (Merkmal M1.8 fehlt). Der Fachmann liest bei den in Druckschrift E1 verwendeten Schaumdämmstoffen 140 als erste Füllschicht und der Vakuumdämmplatte 118 als zweite Füllschicht unterschiedliche elastische Eigenschaften mit. Die Vakuumdämmplatte 118 ist durch fließfähiges nanoporöses Dämmmaterial 148 gebildet, das als Partikelmedium in eine Folie 150, die als Hülle 152 oder Umhüllung die Grundform für das Paket 136 vorgibt, eingefüllt worden ist. Anschließend wird die Hülle 152 evakuiert, um sie fest gegen das Partikelmedium zu pressen. Nach fachmännischem Verständnis ist die Vakuumdämmplatte der E1 eine starre Platte - 13 und keine elastische Zwischenschicht i. S. d. Streitpatents (vgl. E1, Abs. [0091]; Merkmal M1.10c fehlt). b) Die Druckschrift E2, welcher die gleiche Aufgabe wie dem Streitpatent zugrunde liegt, betrifft eine Füllungsplatte für Hauseingangstüren, die in einen Rahmen aus Hohlprofilen fest einsetzbar ist (vgl. E2, Abs. [0001, [0002]]). Die Füllungsplatte 10 weist zwei äußere Deckschichten 12, 13 auf. Deckschicht 13 ist im eingebauten Zustand einer Tür der Außenseite zugewandt (vgl. E2, Fig. 1, Abs. [0012]). Somit ist die Deckschicht 12 im eingebaute Zustand der Tür der Innenseite zugewandt. Des Weiteren weist die Füllungsplatte zwischen den Deckschichten einen Kern 11, der aus einem Schaumstoff besteht, und eine Ausgleichslage 14, die aus Zellkautschuk gefertigt ist, auf (vgl. E2, Abs. [0012]). Da die Deckschichten und der Rahmen aus Aluminium oder Kunststoff bestehen (vgl. E2, Abs. [0008], [0012]), liest der Fachmann somit zwangsläufig mit, dass die Füllschichtanordnung elastisch nachgiebiger ist als Deckplatte und Rahmen. Die aus Deckplatten, Kern und Ausgleichslage bestehende Füllplatte ist in einen aus Hohlprofilen bestehen Rahmen eingesetzt (vgl. E2, Abs. [0013]). In der Figur 2 kann der Fachmann eine Befestigung der der Außenseite zugewandten Deckplatte 13 an den Hohlprofilen 17, 18 erkennen. Die der Innenseite zugewandte Deckplatte 12 liegt an Halterungen, die an den Hohlprofilen 17 und 18 befestigt sind, an. Eine mechanische Verbindung der Deckplatte 13 mit den Hohlprofilen 17 und 18 im Wesentlichen durch die Füllschichtanordnung kann der Druckschrift E2 daher nicht entnommen werden (Merkmal M1.8 fehlt). Die der Füllplatte zugewandten Stege der Hohlprofile 17 und 18 stehen über Halterungen mit der der Innenseite zugewandten Deckplatte 12 in Kontakt. Ausgleichslage 14 und Kern 11 befinden sich zwischen den beiden Hohlprofilen 17 und 18. Sie erstrecken sich nicht zwischen der der Außenseite zugewandten Deckplatte 13 und den wetterseitigen Stegen der Hohlprofile 17 und 18 (vgl. E2, Fig.2), sodass das Merkmal M1.9 fehlt. - 14 Der Kern 11 besteht aus Schaumstoff und weist eine größere Dicke auf als die aus Zellkautschuk bestehende Ausgleichslage 14 (vgl. E2, Abs. [0012] i. V. m. Fig. 1 und Fig. 2). Der Kern 11 erstreckt sich in seiner gesamten Dicke zwischen der der Außenseite zugewandten Deckplatte 13 und dem Rahmen (vgl. E2, Fig. 1), sodass auch das Merkmal M1.11 in der E2 nicht offenbart ist. c) Die Druckschrift E3 zeigt in Figur 6 eine vorgefertigte Sandwichplatte 17 für eine Rahmenstruktur 1 eines Türblatts (vgl. E3, S. 4, Z. 19 - 22). Die äußere Platte 6 der Sandwichplatte 17 bildet die Innenseite und die äußere Platte 7 die Außenseite der Tür. Zwischen den beiden Platten 6 und 7 befindet sich ein thermisch isolierend wirkender Kern 8, welcher sich nur über einen Teil seiner Dicke zwischen der Platte 7 undeinem wetterseitigen Stegder Rahmenstruktur 1 erstreckt (vgl. E3, Fig. 4 i. V. m. S. 4, Z. 27 - 32). Die Rahmenstruktur besteht vorzugsweise aus Metallprofilen, in welchen die Sandwichplatte befestigt wird (vgl. E3, S. 6, Z. 30 - S. 7, Z. 6). Zur Ausführung der Sandwichplatte wird in der Druckschrift E3 keine Angabe gemacht. Bei einer solchen Sandwichplatte für ein Türblatt liest der Fachmann allerdings zwangsläufig mit, dass die äußeren Platten stabiler und damit elastisch weniger nachgiebig ausgeführt werden als der thermisch isolierende Kern. Die vorgefertigte Sandwichplatte kann in die Profile des Türblattes eingeklebt werden (vgl. E3, S. 5, Z. 12 - 17). Durch diese Klebung ist die wetterseitige Deckplatte 7 mechanischüber den Kern der Sandwichplattemit der Rahmenstruktur verbunden. Ein Aufbau des als Füllschichtanordnung wirkenden Kerns mit einer ersten und einer zweiten Füllschicht ist aus der Druckschrift E3 allerdings nicht bekannt (Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b und M1.10c fehlen, Merkmal M1.9 teilweise). d) Die Druckschrift E4 betrifft ein Türblatt mit einem Türblattrahmen und einer daran gehaltenen Sandwichplatte (vgl. E4, Abs. [0001]). Die Sandwichplatte 36 besteht aus einer Innenplatte 30, der außenseitigen Motivplatte 28 und dem - 15 Dämmmaterial 32, welches sich in seiner gesamten Dicke zwischen der Motivplatte und dem Türblattrahmen erstreckt (vgl. E4, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0021]). Die nach innen weisende Fläche der Innenplatte 30 ist auf die nach außen gerichtete Fläche 46 des Türblattrahmens 18 mit Kleber 72 aufgeklebt (vgl. E4, ebenda). Ein Aufbau des Dämmmaterials als Füllschichtanordnung mit einer ersten und einer zweiten Füllschicht, wobei sich die erste Füllschicht nur über einen Teil ihrer Dicke zwischen der ersten Deckplatte und der Rahmenstruktur erstreckt, ist aus der Druckschrift E4 allerdings nicht bekannt (Merkmale M1.7, M1.10a, M1.10b, M1.10c und M1.11 fehlen, Merkmal M1.9 teilweise). e) Die Druckschrift E5 zeigt in Figur 5 ein Türblatt mit einer Rahmenstruktur, wetter- und raumseitigen Deckplatten sowie einer zwischen diesen angeordneten Füllschichtanordnung (vgl. E5, Abs. [0020]). Zur Elastizität der Füllschichtanordnung macht die E5 keinerlei Angaben. Es gehört allerdings zum fachmännischen Wissen, dass eine Füllschicht eines Türblattes in der Regel elastisch nachgiebiger ist als die Deckplatten und die Rahmenstruktur des Türblattes. Die Figur 5 zeigt zwischen der - der raumseitigen Deckplatte entsprechenden - Innenseite 54 und der - der wetterseitigen Deckplatte entsprechenden - Außenseite 56 des Türblattes zwei durch eine Zwischenschicht getrennte Füllschichten. Zur Befestigung der Außenseite des Türblatts werden in der Beschreibung der Druckschrift E5 keine Ausführungen gemacht. Eine mechanische Verbindung der Außenseite des Türblatts über die Füllschichtanordnung mit der Rahmenstruktur kann der Fachmann auch den Figuren der Druckschrift E5 nicht entnehmen (Merkmal M1.8 fehlt). In der Druckschrift E5 erstreckt sich eine der beiden Füllschichten in ihrer gesamten Dicke - und nicht nur über einen Teil ihrer Dicke - zwischen der Außenseite 56 und einem zur Außenseite hin gerichteten Steg der Rahmenstruktur. Die andere der - 16 beiden Füllschichten grenzt an einen blattseitigen Steg der Rahmenstruktur (vgl. E5, Fig. 5), sodass die Merkmale M1.9 und M1.11 in der E5 nicht offenbart sind. Da die Druckschrift E5 auch keinerlei Angaben zur Elastizität der einzelnen Füllschichten macht, kann der Fachmann der dortigen Lehre auch keine unterschiedlichen elastischen Eigenschaften der Füllschichten entnehmen (jedenfalls Merkmale M1.10a und M1.10c fehlen). 6.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. a) Das beanspruchte Türblatt nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist dem Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E3 weder einzeln noch in Zusammenschau mit der Druckschrift E2 nahegelegt. Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden stelle sich ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift E3 für den Fachmann das Problem des Temperaturunterschiedes und der damit verbundenen Aufgabe der Isolierung und des Ausgleiches der Volumenänderungen des Materials. Wenn der Fachmann nun nach Anregungen suche, um diesem Verziehen besser begegnen zu können als mit einem einfachen Kern gemäß Figur 2A, so würde er bei der Druckschrift E2 fündig. Dort erhalte er die Anregung, hinter der Außenseite eines Haustürblattes eine Ausgleichslage vorzusehen. Nach dem weiteren Vorbringen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung würde der Fachmann ausgehend von der Druckschrift E3 die dort in Figur 4 verwendete Sandwichplatte gegen die Füllungsplatte der Druckschrift E2 austauschen, um Verzugsproblemen zu begegnen. Um die marktübliche Dicke der Tür beizubehalten, würde der Fachmann die Füllungsplatte der Druckschrift E2 allerdings nicht einfach auf den Rahmen aufkleben, sondern (z. B. per CNC-Fräsen) - 17 Ausklinkungen vornehmen, um die Geometrie der Sandwichplatte der Druckschrift E3 beizubehalten. Zur Überzeugung des Senats ist allerdings das Vorsehen einer Ausgleichslage hinter der Außenseite des Haustürblattes, um einem Verziehen zu begegnen, für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E3 nicht naheliegend. Denn die Druckschrift E3 thematisiert keine thermischen Anforderungen an die Türen, um einen Verzug zu verhindern. Daher hat der Fachmann auch ausgehend von der E3 keine Veranlassung, nach einer Lösung für das Verziehen des Haustürblatts zu suchen. Auch ist ein einfacher Austausch der Sandwichplatte der Druckschrift E3 durch die Füllplatte der Druckschrift E2 für den Fachmann nicht naheliegend, da er zusätzliche Überlegungen, vor allem in Hinblick auf durch Ausklinkungen verursachte Kerbwirkungen, anstellen müsste, um die Füllplatte der Druckschrift E2 in die Rahmenkonstruktion der Druckschrift E3 einzufügen. Aus einer Kombination der E3 mit der E2 ergäbe sich für den Fachmann offensichtlich sogar ein zusätzlicher Aufwand. b) Selbst wenn der Fachmann - wie von der Patentabteilung ausgeführt - ausgehend von der Druckschrift E2 nach einer Möglichkeit suchen würde, die mehrteiligen Hohlprofile, die er dieser Druckschrift entnimmt, einteilig auszuführen, um den Aufwand zu reduzieren und Kosten zu sparen, so würde er in Kenntnis der Druckschrift E3 nach Ansicht des Senats lediglich das dortige Ausführungsbeispiel nach Figur 2B und Figur 3 in Betracht ziehen, um so die Geometrie des Türrahmens beizubehalten. Damit käme er aber nicht zu einer im Wesentlichen mechanischen Verbindung der Deckplatte mit der Rahmenstruktur durch die Füllschichtanordnung über einen wetterseitigen Steg. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 2A und Figur 4 der Druckschrift E3 würde der Fachmann im Hinblick auf die Druckschrift E2 nicht in Betracht ziehen, weil das Einbringen eines Falzes und das Verkleben mit dem - 18 Hohlprofil zusätzliche Verfahrensschritte in der Herstellung des Türblatts und somit höhere Kosten bedeuten würden. c) Auch die Druckschrift E5 kann vorliegend weder einzeln noch in Zusammenschau mit der Druckschrift E2 eine erfinderische Tätigkeit in Frage stellen. Im Hinblick auf die Druckschrift E5 führt die Einsprechende aus, dass der Fachmann, der die thermische Entkopplung des Türaufbaus verbessern und einem Verziehen der Türkonstruktion bei Temperaturunterschieden entgegenwirken möchte, allen Anlass hätte, die Füllschichtanordnung der Druckschrift E2 zur Fortentwicklung der beiden Füllschichten der Druckschrift E5 heranzuziehen. Auch dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen findet sich in der Druckschrift E5 kein Hinweis darauf, dass die wetterseitige Deckplatte im Wesentlichen durch die äußere der beiden Füllschichten mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden ist. Vielmehr kann der Fachmann z. B. der Figur 5 der Druckschrift E5 entnehmen, dass die wetterseitige Deckplatte über eine Klemmverbindung mechanisch mit der Rahmenstruktur verbunden ist. Dies würde auch bei einer Verwendung der Füllplatte der Druckschrift E2 der Fall sein. Zum anderen müsste der Fachmann, wollte er beide Füllschichten der Druckschrift E5 durch die Füllplatte der Druckschrift E2 ersetzen, zusätzliche Überlegungen anstellen im Hinblick auf durch Ausklinkungen verursachte Kerbwirkungen, wie auch bereits zur Druckschrift E3 ausgeführt. d) Zur Überzeugung des Senats würde der Fachmann, um die durch die Druckschrift E3 vorgegebene Geometrie des Türblatts beizubehalten und einem Verziehen des Türblatts besser begegnen zu können, die in Figur 5 der Druckschrift E5 aufgezeigte Lösung für die Füllschichtanordnung verwenden und die äußere der beiden Schichten durch die Füllschicht der Druckschrift E2 ersetzen, ohne damit - 19 allerdings zum streitpatentgemäßen Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen. Auch die Lehren der Druckschriften E1 bzw. E4 können dem Fachmann keinen Ausgangspunkt für die Schaffung eines Türblatts gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 liefern. Nach alledem ist eine erfinderische Tätigkeit zu bejahen, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist. 7. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den nebengeordneten Patentanspruch 13, welcher eine Tür mit einem Türblatt gemäß einem der Ansprüche 1 bis 12 beansprucht, so dass auch dieser Gegenstand als neu gilt und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. 8. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 12 gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig. 9. Im Ergebnis waren daher auf die Beschwerde des Patentinhabers das Patent 10 2012 102 514 in der zuletzt verteidigten Fassung - unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. - 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (: 99 Abs. 2, : 100 Abs. 1, : 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (: 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (: 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Musiol Dorn Bieringer Jürgensen
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