BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 13/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 54 847.8-35 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff sowie die Richterin Martens BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 1. Dezember 1999 wird auf-gehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Integrierte Verstärkeranordnung Anmeldetag: 27. November 1998 Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-11, überreicht in der mündlichen Verhand-lung (Hilfsantrag 1), Beschreibung Seiten 1, 1a, 2-8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1-3, eingegangen am 27. Novem-ber 1998 Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Er sei durch (1) GB 2 289 810 A nahegelegt. Die Anmelderinnen stellen den Antrag, - 3 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu ertei-len mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag vom 7. August 2002, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den Unterlagen vom 7. August 2002 gemäß Hilfsantrag 2 und 3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet: "1. Verstärkeranordnung mit einer ersten und einer zweiten, jeweils einen Verstärkereingang (IN1, IN2) aufweisenden Verstärkerstufe (V1, V2) und mit einer Schaltstufe (SW), über die der Verstärker-eingang (IN2) der zweiten Verstärkerstufe (V2) niederohmig mit ei-nem auf einem Bezugspotential liegenden Bezugspotentialan-schluss (GND) verbindbar ist, dadurch g e k e n n z e i c h n e t , dass die Verstärkerstufen (V1, V2) und die Schaltstufe (SW) in ei-nem Schaltkreis integriert sind und dass ein Steueranschluss der Schaltstufe (SW) mit dem Verstärkereingang (IN1) der ersten Ver-stärkerstufe (VI) verbunden und der Verstärkereingang (IN2) der zweiten Verstärkerstufe (V2) damit in Abhängigkeit von der am Ver-stärkereingang (IN1) der ersten Verstärkerstufe (VI) anstehenden Eingangsspannung (U1) mit dem Bezugspotentialanschluss (GND) verbindbar ist." Der Anspruch 1 nach Hauptantrag stimmt damit bis auf folgenden Begriff überein: Statt "Eingangsspannung" heißt es "Eingangssignal". Im Prüfungsverfahren wurde außer (1) noch - 4 - (2) Patents abstracts of Japan, E-887, 1990, Vol. 14/No.73, JP 1-291 506 A entgegengehalten. II. 1. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht zulässig (PatG § 38). Der Gegen-stand des Anspruchs 1 geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hin-aus. Der Fachmann entnimmt ihr nicht, daß am Eingang der ersten Verstärker-stufe ganz allgemein ein Eingangssignal ansteht und abhängig davon der Verstär-kereingang der zweiten Verstärkerstufe gesperrt wird. Maßgebend nach dem ur-sprünglichen Anspruch 1 ist vielmehr, daß an dieser Eingangsklemme das Ein-gangssignal in Form einer Eingangsspannung ansteht. Nichts anderes offenbaren die Beschreibung und die Zeichnungen. Danach ist der Steueranschluß der Schaltstufe SW mit der Verstärkereingangsklemme IN1 der ersten Verstärkerstufe V1 verbunden (Offenlegungsschrift Sp 2 Z 59 bis 64, sinn-gemäß Sp 2 Z 4 bis 14). Da an dieser Eingangsklemme einem Gleichspannungs-Arbeitspunkt ein zu verstärkendes Hochfrequenzsignal überlagert wird, stellt sich an ihr eine erste Eingangsspannung ein (Sp 2 Z 64 bis Sp 3 Z 1): Die an der Ein-gangsklemme anstehenden Nachrichten oder Daten treten physikalisch als Span-nung auf. Eine Verallgemeinerung auf "Signal" nimmt der Fachmann nicht ohne weiteres vor. 2. Der zulässige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gewährbar, der Gegenstand des Anspruchs 1 patentfähig (PatG §§ 1 bis 5). a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu, dies schon deshalb, weil der Stand der Technik keine integrierten Schaltkreise zeigt. - 5 - b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Aus (1) gewinnt man lediglich die Erkenntnis, daß in einer Verstärkeranordnung die Verstärkerstufen durch niederohmiges Verbinden ihrer Verstärkereingänge mit einem auf Bezugspotential liegenden Anschluß in einen inaktiven Zustand schalt-bar sind. Wenn dabei als Schaltmittel zum niederohmigen Verbinden eine Schalt-stufe dient (Fig 4, 5 bis 7), so erfordert dies aber, um die Schaltstufe anzusteuern, eine eigene Eingangsklemme (Fig 2, 6). Wenn auch der Fachmann bestrebt ist, namentlich bei einer Hochfrequenzverstär-keranordnung nach Möglichkeit externe Anschlüsse einzusparen, so wirft gleich-wohl (1) kein Licht auf den Gedanken, der bekannten Hochfrequenzverstärkeran-ordnung die Steuerspannung für den Umschalter über die Hochfrequenzeingangs-klemme zuzuführen. (2) entnimmt der Fachmann keine über (1) hinausgehende Anregung. Die Ansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausführungen der Verstärkeranord-nung nach dem Anspruch 1 und sind gleichfalls gewährbar. Die Beschreibung genügt PatG § 34. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Martens Pr
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