BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 13/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 41 331.5-42 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2004 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff sowie die Richterin Martens - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 31. August 2001 wird aufge-hoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Erzeugungsverfahren für einen Ausgabetakt und hiermit korrespondierende Takterzeu-gungsschaltung Anmeldetag: 23. August 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 13, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, ein Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2), eingegangen am 11. September 2000. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals gelten-den Anspruchs 1 im Hinblick auf (1) DE 198 22 374 A1 nicht neu sei. Die Anmelderin legt neue Textunterlagen vor und beantragt wie entschieden. - 3 - Der Anspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur Erzeugung eines rechteckförmigen Ausgabe-taktes mit einem High- und einem Low-Pegel aus einem Grundtakt in Form einer periodischen Rechteckwelle, wobei durch Steuerung das Tastverhältnis des Ausgabetaktes, nämlich sein Zeitverhältnis von High-Pegel zu Low-Pegel, ständig variiert, also das Tastverhältnis jittert, und demzu-folge der Störleistungspegel ständig zwischen den einzel-nen Oberwellen umverteilt wird." Der Anspruch 6 lautet: "6. Takterzeugungsschaltung zur Erzeugung eines rechteckför-migen Ausgabetaktes mit einem High- und einem Low-Pe-gel aus einem von einem Taktgenerator (1) erzeugten Grundtakt in Form einer periodischen Rechteckwelle, mit ei-nem dem Taktgenerator (1) nachgeordneten Impulsverkür-zer (2) zum Erzeugen taktsynchroner Pulse und mit einer dem Impulsverkürzer (2) nachgeordneten Tastverhältnisva-riationsschaltung (3) zum Ausgeben des Ausgabetaktes, wobei die Tastverhältnisvariationsschaltung (3) zur Steue-rung und ständigen Variation des Tastverhältnisses des Ausgabetaktes, nämlich seines Zeitverhältnisses von High-Pegel zu Low-Pegel, vorgesehen ist, und demzufolge das Tastverhältnis des Ausgangstaktes jittert und der Störlei-stungspegel ständig zwischen den einzelnen Oberwellen umverteilt wird." Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 13 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. - 4 - Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Entgegenhaltungen genannt: (2) DE 100 02 361 C1, (3) DE 29 02 710 C2. II Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu. Keine der Druckschriften (1) bis (3) zeigt ein Verfahren, bei dem das Tastverhältnis eines rechteckförmigen Ausga-betaktes durch Steuerung dergestalt beeinflußt wird, daß es ständig kurzzeitig va-riiert. Nach (1) wird aus einem nicht symmetrischen Taktsignal mit beliebigem Tastver-hältnis eine symmetrische Rechteckwelle mit festem Tastverhältnis erzeugt (Sp 6 Z 34 bis 41). Es wird zB ein Eingangstakt von 50 MHz, dessen Verhältnis von Im-puls- zu Periodendauer zwischen 0,1 und 0,8 liegt, in einen symmetrischen Aus-gangstakt gleicher Frequenz umgesetzt (Fig 3 iVm Fig 10 und 11). Das Tastver-hältnis hängt von einer gleichbleibenden Referenzspannung ab (Sp 2 Z 68 bis Sp 3 Z 4). Die nachveröffentlichte Druckschrift (2) beschreibt einen Frequenzteiler mit ein-stellbarem Teilerverhältnis TV. Es ist als Binärwert vorgegeben. Bei dem Impulsbreitenmodulator nach (3) wird aus einem Grundtakt P11 (Fig 4 A) in Form einer symmetrischen periodischen Rechteckwelle konstanter Frequenz ein Ausgabetakt 63 (Fig 4 S) erzeugt, dessen Impulsbreite beim Auftreten von Mo-dulationsimpulsen Pu oder Pd (Fig 4 G, H) erhöht oder verringert wird, womit ein in der Breite modulierter Impuls erhalten wird (Sp 5 Z 67 bis Sp 6 Z 3). Die Modu- - 5 - lationsimpulse werden manuell ausgelöst und zwar solange, bis ein gewünschter Gleichspannungswert erzeugt worden ist, der zur Steuerung der Lautstärke eines Fernsehempfängers dienen kann (Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 16 iVm Sp 3 Z 9 bis 19). 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhend. Keine der Entgegenhaltungen setzt den Fachmann in den Stand, durch geeignete Steuerung des Tastverhältnisses einer periodischen Rechteckwelle das Störspek-trum ständig zu verschieben und damit die Hochfrequenzabstrahlung zu verbes-sern. Der Stand der Technik hat damit nichts zu tun. Er zeigt lediglich auf, wie man das Tastverhältnis einer periodischen Rechteckwelle einstellen kann: Durch Vor-gabe einer Referenzspannung - (1) oder durch Zuführen von einzelnen Modulati-onsimpulsen - (3). Das wirft aber kein Licht auf den Gedanken, diese Einstellung dergestalt durchzuführen, daß sie gewissermaßen ständig kurzzeitig schwankt und demzufolge das Störspektrum auf einen weiteren Bereich verteilt wird. Die Ansprüche 2 bis 13 sind gleichfalls gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 5 betref-fen besondere Ausführungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1. Die Takter-zeugungsschaltung nach Anspruch 6 ist sinngemäß aus den gleichen Gründen wie das Verfahren nach Anspruch 1 patentfähig. Die Ansprüche 7 bis 13 betreffen besondere Ausführungen der Schaltung nach Anspruch 6. Die Beschreibung genügt PatG § 34. Dr. Hartung Obermayer Kalkoff Martens br/Be
Full & Egal Universal Law Academy