BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 14/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 19 579 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Patentamt - Patentabteilung 31 - hat das Patent durch Beschluß vom 14. September 2000 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe in Anbetracht des Standes der Technik nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Patentinhaberin ihr Patent mit den dem Be-schluß zugrunde liegenden erteilten Unterlagen weiter und beantragt schriftsätz-lich die Aufhebung des Beschlusses. Im übrigen äußert sie sich - ebenso wie die Einsprechende - zur Sache nicht. Beide Beteiligte nahmen an der Verhandlung nicht teil. II. Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung festgestellt und begründet, daß der Einspruch zulässig ist und daß der Gegenstand des erteilten Patentan- - 3 - spruchs 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem von der Ein-sprechenden genannten Stand der Technik ergab. Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Dr. Anders Kalkoff Martens Zehendner br/Ko
Full & Egal Universal Law Academy