BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 14/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 055 835.3-53 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die Klasse G 07 C, hat die Patentanmeldung 10 2004 055 835.3 mit der Bezeichnung „Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug und Verfahren zur Anzeige von Informationen“, mit Beschluss vom 9. März 2010 in der Anhörung zurückgewiesen. Diesem lag der Anspruchssatz der Anmelderin vom 6. August 2009 mit den An-sprüchen 1 bis 33 zugrunde. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle im Wesentlichen aus, dass durch den Anspruchsgegenstand kein konkretes technisches Problem mit technischen Mit-teln gelöst werde. - 3 - Als relevanter Stand der Technik, der zum Einen in den ursprünglichen Anmelde-unterlagen von der Anmelderin selbst genannt wurde (Druckschriften A1 bis A4) und zum Anderen durch die Prüfungsstelle im Verfahren nach § 43 PatG ermittelt wurde (Druckschriften D1 bis D11), befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Einzel-nen folgende Druckschriften im Verfahren: A1 EP 0 352 012 A2 A2 EP 0 701 926 B1 A3 EP 1 055 543 A1 A4 DE 199 44 067 A1 D1 DE 43 38 171 C1 D2 DE 198 47 610 A1 D3 DE 103 35 874 A1 D4 DE 101 41 837 A1 D5 DE 696 20 301 T2 D6 DE 693 15 969 T2 D7 EP 1 342 605 A1 D8 EP 1 190 886 A2 D9 DE 103 03 792 A1 D10 DE 101 51 424 A1 D11 EP 1 247 686 A2. Gegen den Beschluss vom 9. März 2010, der am 24. März 2010 dem Verfahrens-bevollmächtigten der Anmelderin zugestellt wurde, hat diese mit Schreiben vom 23. April 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Wie in der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 19. August 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. August 2014, ausgeführt, verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung weiter. - 4 - Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 9. März 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unter-lagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 31, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 10. September 2014 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 12, bei Gericht eingegangen per Tele-fax am 1. September 2014 Zeichnungen: Figuren 1 bis 3 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2004, beim DPMA eingegangen am 9. Dezember 2004 Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 38, bei Gericht eingegangen per Telefax am 1. September 2014 Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag - 5 - Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 bis 38, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 10. September 2014 Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Weiterhin wird hilfsweise die Zurückverweisung an das DPMA an-geregt. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 18 gemäß Hauptantrag lauten: „1. Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug, mit einer Verarbeitungseinrichtung, mit der mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) erzeugbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Verarbeitungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie die mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) zur Darstellung eines Bildes (1) auf einem Anzeigeelement überlagert, wobei auf den verschiedenen Bildebenen (2, 3, 4) Informationen un-terschiedlichen Informationsgehalts für einen Betrachter ange-zeigt werden, wobei die Bildebenen (2, 3, 4) auf dem Anzeigeelement für den Betrachter hintereinander dargestellt werden, wobei Informationen einer vergleichsweise höchsten Priorität auf einer dem Betrachter am nächsten liegenden Bildebe-ne (2) dargestellt werden, und wobei ein Bereich eines Bildelements (11) auf der dem Be-trachter am nächsten liegenden Bildebene (2), welcher mit kei-ner Information belegt ist, transparent ist und so dem Betrach-- 6 - ter einen freien Blick auf die dahinter angeordnete(n) Bildebe-ne(n) (3, 4) gewährt. 18. Verfahren zur Anzeige von Informationen auf einer Anzeige-einrichtung für ein Fahrzeug, dadurch gekennzeichnet, dass zur Darstellung eines oder mehrerer Bilder (1) mindes-tens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) er-zeugt und überlagert werden und auf einem Anzeigeelement dargestellt werden, wobei auf verschiedenen Bildebenen (2, 3, 4) Informationen unterschiedlichen Informationsgehalts für ei-nen Betrachter angezeigt werden, dass die Bildebenen (2, 3, 4) für einen Betrachter hintereinan-der dargestellt werden, dass Informationen einer vergleichs-weise höchsten Priorität auf einer dem Betrachter am nächs-ten liegenden Bildebene (2) dargestellt werden, und dass ein Bereich eines Bildelements (11) auf der dem Be-trachter am nächsten liegenden Bildebene (2), welcher mit kei-ner Information belegt ist, transparent ist und so dem Betrach-ter einen freien Blick auf die dahinter angeordnete(n) Bildebe-ne(n) (3, 4) gewährt.“ An diese unabhängigen Patentansprüche schließen sich die Unteransprüche 2 bis 17 bzw. 19 bis 31 gemäß Hauptantrag an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird. - 7 - Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 20 gemäß Hilfsantrag 1 lauten: „1. Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug, mit einer Verarbeitungs-einrichtung, mit der mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) erzeugbar sind dadurch gekennzeich-net, dass die Verarbeitungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie die mindestens zwei Bildebenen (2,3,4) zur Darstellung ei-nes oder mehrerer Bilder (1) auf einem Anzeigeelement über-lagert, wobei die Bildebenen (2,3,4) auf dem Anzeigelement [sic!] für einen Betrachter hintereinander dargestellt werden, wobei die Verarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist, um eine Bildebene (2,3,4) auf der ein Bildelement (5-18) dargestellt wird, in Abhängigkeit davon zu wählen, ob dieses Bildele-ment (5-18) dynamische oder statische Fahrzeugeigenschaf-ten des Fahrzeugs betrifft. 20. Verfahren zur Anzeige von Informationen auf einer Anzeige-einrichtung für ein Fahrzeug, dadurch gekennzeichnet, dass zur Darstellung eines oder mehrerer Bilder (1) mindes-tens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) er-zeugt und überlagert werden und auf mindestens einem An-zeigeelement dargestellt werden, dass die Bildebenen (2, 3, 4) für einen Betrachter hintereinan-der dargestellt werden, dass eine Bildebene (2, 3, 4), auf der ein Bildelement darge-stellt wird, in Abhängigkeit davon gewählt wird, ob dieses Bild-element (5-18) dynamische oder statische Fahrzeugeigen-schaften des Fahrzeugs betrifft.“ - 8 - An diese unabhängigen Patentansprüche schließen sich die Unteransprüche 2 bis 19 bzw. 21 bis 38 gemäß Hilfsantrag 1 an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 20 gemäß Hilfsantrag 2 lauten: „1. Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug, mit einer Verarbeitungs-einrichtung, mit der mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) erzeugbar sind dadurch gekennzeich-net, dass die Verarbeitungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie die mindestens zwei Bildebenen (2,3,4) zur Darstellung ei-nes oder mehrerer Bilder (1) auf einem Anzeigeelement über-lagert, wobei die Bildebenen (2,3,4) auf dem Anzeigelement [sic!] für einen Betrachter hintereinander dargestellt werden, wobei die Verarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist, um lo-gisch zusammenhängende Informationen gestaffelt nach ihrer logischen Abfolge auf den dem Betrachter am nächsten zuge-wandten Bildebenen anzuzeigen, wobei die logische Abfolge eine Entfernung betrifft. 20. Verfahren zur Anzeige von Informationen auf einer Anzeige-einrichtung für ein Fahrzeug, dadurch gekennzeichnet, dass zur Darstellung eines oder mehrerer Bilder (1) mindes-tens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) er-zeugt und überlagert werden und auf mindestens einem An-zeigeelement dargestellt werden, dass die Bildebenen (2, 3, 4) für einen Betrachter hintereinan-der dargestellt werden, - 9 - dass logisch zusammenhängende Informationen gestaffelt nach ihrer logischen Abfolge auf den dem Betrachter am nächsten zugewandten Bildebenen angezeigt werden.“ An diese unabhängigen Ansprüche schließen sich die Unteransprüche 2 bis 19 bzw. 21 bis 38 gemäß Hilfsantrag 2 an, zu deren Wortlaut auf die Gerichtsakte verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände in den verteidigten Anspruchsfas-sungen jeweils für patentfähig, da sie durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahegelegt seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG) und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 jeweils man-gels des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG): 1. Die Patentanmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 1 der Ursprungsunterlagen eine Anzeigeeinrichtung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, bei der mindestens zwei Bildebenen für den Betrachter hintereinander darstellbar sind sowie ein Ver-fahren zur Anzeige von Informationen auf einer Anzeigeeinrichtung, insbesondere eines Kraftfahrzeuges, mit mindestens zwei für den Betrachter hintereinander dar-stellbaren Bildebenen. - 10 - Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen elektronischen Geräten und Applika-tionen in Fahrzeugen seien in vielen Fahrzeugen Multifunktionsbedieneinrichtun-gen vorgesehen, mit deren Hilfe über eine oder mehrere Menüstrukturen diese Geräte und Applikationen bedient werden könnten (Ursprungsunterlagen, S. 1, Absatz 2). Ein Verfahren zur Verringerung der zur Darstellung einer aus mehreren Bildebe-nen aufgebauten Grafik benötigten Rechenleistung und Speicherressourcen wer-de in der EP 0 352 012 A2 vorgestellt. Dabei würden einzelnen Bildpunkten Priori-täten zugewiesen, wobei nur die Bildpunkte mit der höchsten Priorität angezeigt würden. Bestehe das Bild einer Ebene lediglich aus einem kleinen sich bewegen-den Objekt, so müssten für eine Bildfolge lediglich die das bewegende Objekt be-treffenden Bildpunkte neu berechnet werden. Aus der EP 0 701 926 B1 sei ferner eine Multifunktionsbedieneinrichtung bekannt, die eine Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der angewählten Menüebenen, den einzelnen Gerätegruppen, Geräten oder Applikationen zugewiesene individuelle Bedienelemente sowie ein Multifunktionsbedienelement zur An- und Auswahl der diesen individuell zugewiesenen Funktionen aufweise. Die individuellen Funktio-nen würden auf einer oder mehreren Bedienoberflächen dargestellt, wobei die ausgewählte Funktion graphisch hervorgehoben sei (ursprüngliche Beschreibung, S. 1, Absatz 3 und 4). Der EP 1 055 543 A2 könne ein Anzeigeinstrument entnommen werden, beste-hend aus mehreren Anzeigeelementen, die sich zumindest teilweise gegenseitig überlagerten. Die für die Betriebsbedingungen wesentlichen Informationen (bei-spielsweise Warnhinweise), könnten auf dem Betrachter am nächsten angeordne-ten Anzeigeelement dargestellt werden. Die Anzeigeelemente seien über eine Steckverbindung mit dem Gehäuse verbunden und könnten zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet oder ausgetauscht werden. - 11 - Aus der DE 199 44 067 A1 sei ein Verfahren zur Anzeige von Primär- und Sekun-därinformationen zur Nutzung insbesondere in Navigationsgeräten bekannt. Bei dieser Anwendung verändere sich die Bedeutsamkeit der Hinweise mit fortschrei-tender Zeit bzw. zurückgelegter Wegstrecke. Der Hinweis zum rechts abbiegen an der nächsten Kreuzung sei bei 2 km Entfernung noch weniger wichtig, während er spätestens zum Zeitpunkt des Setzens des Blinksignals sehr hohe Bedeutung ha-be (ursprüngliche Beschreibung, S. 2, Absatz 1 und 2). Demzufolge sei es die Aufgabe der Erfindung, eine Anzeigeeinrichtung zur Anzei-ge einer Vielzahl von Informationen und Meldungen bereitzustellen (Ursprungsun-terlagen, S. 2, Absatz 3). 2. Der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände der Pa-tentansprüche zuständige Fachmann ist unstrittig ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Fahrzeug- und Steuerungstechnik verfügt, sowie mit der optischen Dar-stellung und Aufbereitung hiermit verbundener Daten / Information für einen Nut-zer vertraut ist. 3. Zum Hauptantrag Der antragsgemäße Vorrichtungsanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern: M0 Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug, M1 mit einer Verarbeitungseinrichtung, mit der mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) erzeugbar sind, dadurch gekennzeichnet, M2 dass die Verarbeitungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie die mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) zur Dar-stellung eines Bildes (1) auf einem Anzeigeelement überla-gert, wobei auf den verschiedenen Bildebenen (2, 3, 4) Infor-- 12 - mationen unterschiedlichen Informationsgehalts für einen Betrachter angezeigt werden, M3 wobei die Bildebenen (2, 3, 4) auf dem Anzeigeelement für den Betrachter hintereinander dargestellt werden, M4 wobei Informationen einer vergleichsweise höchsten Priorität auf einer dem Betrachter am nächsten liegenden Bildebe-ne (2) dargestellt werden, und M5 wobei ein Bereich eines Bildelements (11) auf der dem Be-trachter am nächsten liegenden Bildebene (2), welcher mit keiner Information belegt ist, transparent ist und so dem Be-trachter einen freien Blick auf die dahinter angeordnete(n) Bildebene(n) (3, 4) gewährt. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da ihr Gegenstand als nicht neu gilt gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich aus der Druck-schrift EP 0 352 012 A2 (A1) ergibt (§ 3 PatG). Aus der EP 0 352 012 A2 (A1) ist allgemein eine Anzeigeeinrichtung (z. B. Ab-stract: „graphics display system“; Merkmal M0teils) bekannt, die eine Verarbei-tungseinrichtung („processor 10“ i. V. m. „graphics display adapter 20“, Figur 1) aufweist, mit der mindestens zwei Bildebenen (z. B. Figur 1: allgemein n Ebenen und zwar: „BIT PLANE 1“ bis „BIT PLANE n“) mit Bildelementen (z. B. Figur 6: Ebene „24“/„6C“ mit Baum, Ebene „26“/„6B“ mit Ball, Ebene „28“/“6A“ mit Haus) erzeugbar sind (vgl. Abstract: „This display system provides the capability for ani-mation or image movement through the designation of one or more planes to con-tain the objects and the designation of display priority among the memory buffers.“ i. V. m. Figuren 1 und 6; Merkmal M1). Die Verarbeitungseinrichtung ist auch hier derart ausgestaltet, dass sie die mindestens zwei Bildebenen zur Darstellung ei-nes Bildes auf einem Anzeigeelement dergestalt überlagert, dass sie hintereinan-der dargestellt werden (Figur 6: „6D“, als Komposit aus den Ebenen „24“/„6C“, „26“/„6B“ und „28“/“6A“), wobei auf den verschiedenen Bildebenen Informationen - 13 - unterschiedlichen Informationsgehalts (Figur 6: „24“/„6C“: Baum, „26“/„6B“: Ball, „28“/“6A“: Haus) für einen Betrachter angezeigt werden (Merkmale M2 und M3). Hierbei wird auch Information mit einer vergleichsweise höchsten Priorität auf ei-ner dem Betrachter am nächsten liegenden Bildebene dargestellt (Figur 6: der Baum in der Ebene „24“/„6C“; Merkmal M4), wobei ein Bereich eines Bildelements auf der dem Betrachter am nächsten liegenden Bildebene, welcher mit keiner In-formation belegt ist (nämlich der gesamte Bereich, auf dem in der Figur 6, „24“/„6C“, kein Baum dargestellt ist), transparent ist und so dem Betrachter einen freien Blick auf die dahinter angeordnete(n) Bildebene(n) (Figur 6: „26“/„6B“: Ball, „28“/“6A“: Haus) gewährt (Figur 6, Kompositbild „6D“; Merkmal M5). In der Druckschrift A1 ist nicht angesprochen, diese Anzeigeeinrichtung auch in ei-nem Fahrzeug einzusetzen (Merkmal M0Rest). Technisch spricht nichts dagegen, die in der Druckschrift A1 vorgestellte Anzeigeeinrichtung in natürlicher Weise auch als geeignet für den Einsatz in einem Fahrzeug anzusehen. Im Übrigen stellt diese anspruchsgemäße Zweckbestimmung zur Überzeugung des Senates keine technische Beschränkung dar, da sie keine baulichen Eigenheiten zur Folge hat. Die anspruchsgemäße Vorrichtung ist nämlich weder räumlich-körperlich speziell für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug ausgestaltet noch in irgendeiner anderen Weise eigens für diesen Bereich baulich spezifiziert. Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs mit allen seinen Merkma-len unmittelbar aus der Druckschrift EP 0 352 012 A2 (A1). Er gilt somit nicht als neu und ist daher auch nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen Ansprüche 2 bis 33 nicht gewähr-bar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Be-schluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen). - 14 - 4. Zum Hilfsantrag 1 Der antragsgemäße Vorrichtungsanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Ände-rungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett bzw. durchge-strichen): M0 Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug, M1 mit einer Verarbeitungseinrichtung, mit der mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) mit Bildelementen (5-18) erzeugbar sind, dadurch gekennzeichnet, M2-1 dass die Verarbeitungseinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie die mindestens zwei Bildebenen (2, 3, 4) zur Dar-stellung eines oder mehrerer Bilders (1) auf einem Anzeige-element überlagert, wobei auf den verschiedenen Bildebe-nen (2, 3, 4) Informationen unterschiedlichen Informationsge-halts für einen Betrachter angezeigt werden, M3 wobei die Bildebenen (2, 3, 4) auf dem Anzeigeelement für den Betrachter hintereinander dargestellt werden, M4 wobei Informationen einer vergleichsweise höchsten Priorität auf einer dem Betrachter am nächsten liegenden Bildebe-ne (2) dargestellt werden, und M5 wobei ein Bereich eines Bildelements (11) auf der dem Be-trachter am nächsten liegenden Bildebene (2), welcher mit keiner Information belegt ist, transparent ist und so dem Be-trachter einen freien Blick auf die dahinter angeordnete(n) Bildebene(n) (3, 4) gewährt. M6 wobei die Verarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist, um eine Bildebene (2,3,4) auf der ein Bildelement (5-18) dar-gestellt wird, in Abhängigkeit davon zu wählen, ob die-ses Bildelement (5-18) dynamische oder statische Fahr-zeugeigenschaften des Fahrzeugs betrifft. - 15 - Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da sich ihr Gegen-stand in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie er aus der Druckschrift EP 0 352 012 A2 (A1) bekannt ist (§ 4 PatG). Aus der Druckschrift EP 0 352 012 A2 (A1) ist, wie bereits unter Abschnitt 3 zum Hauptantrag ausgeführt wurde, zunächst eine Anzeigeeinrichtung mit den Merk-malen M0, M1 und M3 bekannt. Das hier im Vergleich zum Merkmal M2 des Hauptantrags allgemeiner gehaltene Merkmal M2-1, nämlich dass die Verarbei-tungseinrichtung derart ausgestaltet sein soll, dass sie die mindestens zwei Bild-ebenen zur Darstellung eines oder mehrerer Bilder auf einem Anzeigeelement überlagert, stellt offensichtlich eine Umformulierung dar, die den Merkmalswortlaut des Merkmals M2 aus dem Hauptantrag weiterhin beinhaltet. Folglich ist auch die-ses Merkmal bereits aus der Druckschrift A1 bekannt (Merkmal M2-1), wie zum Hauptantrag ausgeführt. Beim Verfahren, wie es sich aus der Druckschrift A1 ergibt, werden die Bildebe-nen mit ihren Bildelementen entsprechend ihrer Priorisierung mit Hilfe einer Verar-beitungseinrichtung dargestellt (z. B. Abstract: „The image mixer combines the images according to the established display priority so that portions of the highest priority image are always displayed.“ [Unterstreichung hinzugefügt] i. V. m. Figur 6: Ebene „24“/„6C“ mit Baum als höchster Priorität, Ebene „26“/„6B“ mit Ball als zweithöchster Priorität, Ebene „28“/“6A“ mit Haus als Hintergrund für Baum und Ball und somit niedrigster Priorität). Es ist vorgesehen, hierbei Unterscheidungen zwischen verschiedenen Arten von darzustellender Information vorzusehen, näm-lich insbesondere, ob dynamische (wie durch den sich bewegenden Ball in Fi-gur 6, „26“/„6B“ gegeben; vgl. auch Abstract für die Ausrichtung der Druck-schrift A1: „displaying objects with apparent motion“) oder ob statische Informatio-nen dargestellt werden sollen, wie sie für den Baum und das Haus in der Figur 6 anzusetzen ist (Figur 6: Bildebenen „24“/„6C“ und „28“/“6A“). - 16 - Dass diese Auswahl nun speziell für statische und dynamische Informationen im Rahmen von Fahrzeugdaten in einem Fahrzeug erfolgen soll, wie es im Merk-mal M6 ausgeführt wird, kann vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik zur Überzeugung des Senats keine erfinderische Tätigkeit begründen. Für den Fachmann ist es im gegebenen Kontext naheliegend, die ihm durch die Druck-schrift A1 gelieferte allgemein gehaltene Vorinformation der Unterscheidung und entsprechend - zunächst in einzelne Bildebenen - separierten Darstellung von un-terschiedlichen statischen und dynamischen Informationen bei Bedarf auch auf diesen speziellen Einsatzbereich zu übertragen und hierfür - sofern nötig - ent-sprechend anzupassen, ohne hierfür erfinderisch tätig zu werden (Merkmal M6). Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher auch nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen Ansprüche 2 bis 38 nicht gewähr-bar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Be-schluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen). 5. Zum Hilfsantrag 2 Der antragsgemäße Vorrichtungsanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die Ersetzung des Merkmals M6 durch das Merkmal M7 (in Fettdruck): M7 wobei die Verarbeitungseinrichtung ausgestaltet ist, um logisch zusammenhängende Informationen gestaffelt nach ihrer logischen Abfolge auf den dem Betrachter am nächsten zugewandten Bildebenen anzuzeigen, wobei die logische Abfolge eine Entfernung betrifft. - 17 - Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da sich ihr Gegen-stand in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). In einem sich bewegenden Fahrzeug vorzusehen, dass relativ zur Momentanposi-tion desselben näherliegende Informationen (z. B. Baustellenwarnung in der relati-ven Entfernung von 2 km gemessen von der Kraftfahrzeugposition) bildlich vor ei-ner weiter entfernten, aber erst später relevant werdenden Informationen (z. B. nächste Tankstelle in 50 km) angezeigt werden, geht zur Überzeugung des Sena-tes nicht über Maßnahmen hinaus, die ein Fachmann, der die Benutzerwünsche und die Notwendigkeiten, die sich aus der zeitlich und räumlich zu berücksichti-genden Wichtigkeit von Informationen für den Fahrer ergeben, selbstverständlich berücksichtigt und - sofern notwendig und/oder gewünscht - in natürlicher Weise in einer entsprechenden Anzeigeeinrichtung für ein Fahrzeug vorsieht. Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen Ansprüche 2 bis 38 nicht gewähr-bar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Be-schluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät, mit weiteren Nachweisen). 6. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die Anspruchsfassungen zulässig sind und ob einzelne Anspruchsmerkmale ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07 – Wiedergabe topografischer Informationen). - 18 - 7. Somit konnte dem Antrag der Anmelderin, nämlich den Zurückweisungsbe-schluss der Prüfungsstelle vom 9. März 2010 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben wer-den. Ebenso kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch die von der An-melderin hilfsweise angeregte Zurückverweisung an das DPMA nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). - 19 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes-gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset-zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be-zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-zes). Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü
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