BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 16/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. März 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 34 721.2-31…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2003 wird aufge-hoben.2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäuse;- Anmeldetag: 30. Juli 2002;- einziger Patentanspruch,eingereicht in der mündlichen Verhandlung;- Beschreibung Seiten 1 - 3,eingereicht in der mündlichen Verhandlung;- Zeichnungen Figuren 1 - 4,eingegangen am 15. November 2002.G r ü n d eI.Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Patentanmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H04M -, vom 15. Dezember 2003 mit dem die Patentanmeldung 102 34 721.2-31 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 28. April 2003 zurückgewiesen wurde. Die Anmelderin hatte sich zuvor zu dem Prüfungsbescheid, mit dem ihr mitgeteilt worden war, dass das seinerzeit beanspruchte Telekommunikationsendgerät - 3 -gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nicht geäußert.Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands hatte die Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens die DruckschriftenD1 JP 11-136327 A (einschließlich englischem Abstract und englischer Übersetzung),D2 US 5,952,745 A,D3 US 5,943,214 A,D4 JP 2001029887 AA (nur englischer Abstract)in Betracht gezogen.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Anmeldung unter Vorlage eines geänderten Patentanspruchs und einer daran angepassten, geänderten Erfindungsbeschreibung verteidigt und beantragt:den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Einziger Patentanspruch,eingereicht in der mündlichen Verhandlung;- Beschreibung Seiten 1 - 3,eingereicht in der mündlichen Verhandlung;- Zeichnungen Figuren 1 - 4,eingegangen am 15. November 2002.- 4 -Danach lautet der einzige Patentanspruch:„Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfassenden Kunststoffgehäusebei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vi-brationsmotors zur Endmontage der Vibrationsmotor (1) in einer Aufnahme (8) mittels Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten wird, wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Aufnah-me (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts sind,undbei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung des Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommunikations-endgeräts stattfindet, indem eine Leiterplatte (10) des Kommuni-kationsendgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoffkörpers (5) des Vibrationsmotors (1) angeordnet ist, gedrückt wird, wodurch Fe-derkontakte (4), welche in der Auflage (3) für die Stromversorgung des Vibrationsmotors (1) integriert sind, ausgelenkt und der Vibrationsmotor (1) in die Aufnahme (8) gedrückt wird, so dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auf-lage (3) an der Leiterplatte (10) anliegt, so dass das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment durch die plane Auflage (3) abgefangen wird.“- 5 -II.Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Erteilung eines Patents mit den zuletzt vorgelegten Unterlagen.Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnologie, der insbeson-dere über Erfahrungen bei der Konstruktion und Fertigung von mobilen Kom-munikationsendgeräten (Handys etc.) verfügt.1. Der einzige geltend gemachte Patentanspruchs geht in zulässiger Weise auf die Offenbarung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Erfindungsbeschreibung, insbesondere Seite 1, Zeilen 14-16; Seite 2, Zeilen 1-9; Seite 3 Zeilen 9-29 zurück.2. Beansprucht wird demnach ein Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:M1 Verfahren zur Herstellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor und einem Halbschalen umfas-senden KunststoffgehäuseM2 bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur EndmontageM2a der Vibrationsmotor (1) in einer Aufnahme (8) mittels Schnapphaken (9) unverlierbar gehalten wird,M2b wobei die Schnapphaken (9) sowie die gesamte Auf-nahme (8) integrierte Bestandteile der Ober- oder Un-terschale des Kunststoffgehäuses des Kommunika-tionsendgeräts sind,- 6 -M3 und bei dem bei der Endmontage die eigentliche Halterung des Vibrationsmotors (1) beim Zusammenbau des Kommuni-kationsendgeräts stattfindet,M3a indem eine Leiterplatte (10) des Kommunikations-endgeräts auf eine plane Auflage (3), die auf der der Aufnahme (8) abgewandten Seite des Kunststoff-körpers (5) des Vibrationsmotors (1) angeordnet ist, gedrückt wird,M3b wodurch Federkontakte (4), welche in der Auflage (3) für die Stromversorgung des Vibrationsmotors (1) inte-griert sind, ausgelenkt und der Vibrationsmotor (1) in die Aufnahme (8) gedrückt wird,M3c so dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auflage (3) an der Leiterplatte (10) anliegt,M3d so dass das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors (1) auftretende Drehmoment durch die plane Auflage (3) abgefangen wird.3 a) Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist gegeben. Jedenfalls ist in keiner der zitierten Druckschriften ein Verfahren beschrieben, bei dem während des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kom-munikationsendgeräts und des Vibrationsmotors zur Endmontage der Vibra-tionsmotor in einer Aufnahme mittels Schnapphaken unverlierbar gehalten wird, wobei die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunikations-endgeräts sind (Merkmale M2, M2a, M2b).Druckschrift D1 offenbart eine elektrische und mechanische Verbindung eines Vibrationsmotors mit einer Leiterplatte in einem Mobilfunkgerät. Der Fachmann versteht auch ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung in der Druckschrift - 7 -bedarf, dass das Mobilfunkgerät ein Kunststoffgehäuse im Sinne des Merk-mals M1 aufweist. Es ist eine den Motor umgreifende Elektrodenhalterung (16) vorgesehen, die in einer der Gehäuseschalen befestigt ist (Absatz 48 der englischen Übersetzung). Die Elektrodenhalterung (16) fungiert zugleich als eine Aufnahme für den Vibrationsmotor (11-14, 21-23), die durch das Umgreifen des Motors um mehr als 180° eine mit Schnapphaken vergleichbare Funktion erfüllt und den Motor hält (Merkmal M2a). Es ist jedoch nicht offenbart, wie die Befestigung der Halterung (16) in dem Gehäuse des Telekommunikations-endgeräts erfolgt. Die Darstellung der Elektrodenhalterung als separates Bauteil (z. B. Figur 1) und der Hinweis auf die Befestigung der Elektrodenhalterung in dem Gehäuse (Absatz 48) belegen jedenfalls, dass die Halterung nicht als integrierter Bestandteil einer der Gehäuseschalen ausgebildet ist (Merkmal M2b).Die Druckschrift D1 offenbart weiter eine plane Auflage, in die Federkontakte (18, 18') zur Stromversorgung des Vibrationsmotors integriert sind und auf die im montierten Zustand eine Leiterplatte gedrückt wird, wodurch die Federkontakte ausgelenkt und letztlich auch der Vibrationsmotor in die Halterung gedrückt wird (Figur 1, Merkmale M3ateilweise, M3b). Diese plane Auflage ist jedoch an der Oberseite der Halterung (16) und nicht auf dem Kunststoffkörper des Vibra-tionsmotors ausgebildet. Dadurch liegt der Vibrationsmotor auch nicht mit einer planen Auflage an der Leiterplatte an.Soweit in den Figuren 6 bzw. 7 noch offenbart ist, dass die Leiterplatte (45 bzw. 75) auf eine auf dem Kunststoffkörper des Vibrationsmotors ausgebildete plane Auflage mit integrierten Kontakten (43, 43' bzw. 73, 73') gedrückt werden kann, so handelt es sich bei diesen Ausführungsbeispielen zumindest nicht um Feder-kontakte, die ausgelenkt werden. Die mit den Federkontakten vergleichbare Wirkung wird durch die Elastizität eines zusätzlich eingefügten elastischen Gum-mielements (44 bzw. 76) erreicht. Über die Ausbildung einer Aufnahme für den Vibrationsmotor ist diesen Ausführungsbeispielen nichts zu entnehmen.- 8 -Druckschrift D2 zeigt einen Vibrationsmotor, der mit Hilfe eines Paars Halte-klammern (pair of spring retainer clips 106) auf einer Leiterplatte (printed board 108) gehalten wird (Figuren 11, 12; Spalte 10, Zeile 18 bis Spalte 11, Zeile 5). Die elektrische Kontaktierung erfolgt mit Hilfe eines Paars Kontaktfedern (a pair of spring clip couplings 104), die in Kontakt mit Elektroden des Motors treten, die seitlich in das Gehäuse des Vibrationsmotors eingelassen sind (a pair of spring electrodes 105).Mithin wird der Motor nicht von einer Aufnahme aufgenommen, die integrierter Bestandteil des Gehäuses des Telekommunikationsendgerätes ist (Merkmal M2b), sondern ist auf der Leiterplatte gehalten.Der Druckschrift D2 kann weiter entnommen werden, dass der Motor im montierten Zustand mit einer planen Auflage an der Leiterplatte anliegt (Figur 12; Merkmal M3c), wodurch das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors auf-tretende Drehmoment durch die plane Auflage abgefangen wird (Merkmal M3d). Die eigentliche Halterung des Motors wird jedoch nicht durch die Endmontage erreicht (Merkmal M3). Zudem befindet sich die plane Auflage nicht auf einer den etwa als Aufnahme anzusehenden Halteklammern (106) abgewandten Seite des Motors (Merkmal M3a). Auch sind die Kontakte für die Stromversorgung nicht in die plane Auflage integriert (Merkmal M3b).Druckschrift D3 offenbart ein Kommunikationsendgerät mit einem Vibrationsmotor (vibration motor 1; Seite 7, Zeilen 11-18), bei dem in das Kunststoffgehäuse (case 50) eine Aufnahme (rectangular frame 52) integriert ist, in welche der Vibrationsmotor eingesetzt werden kann. Der Motor verfügt auf seiner der Auf-nahme abgewandten Seite über eine plane Auflage, die allerdings nicht durch den Motor selbst, sondern durch die Oberseite eines Dämpfungselements (motor cushion 25) gebildet wird (Spalte 14, Zeilen 18-29; Figur 1). Die nicht als Feder-kontakte ausgebildeten, elektrischen Kontakte (4, 5) sind auf der der Aufnahme abgewandten Seite des Motors angeordnet, um in die darüber anzuordnende Leiterplatte einzugreifen (Figur 3) und dort verlötet zu werden.- 9 -Ob und gegebenenfalls wie der Motor in der Aufnahme während des Transports zur Endmontage unverlierbar gehalten wird, ist nicht offenbart. Insbesondere sind hierzu auch keine Schnapphaken als integrierter Bestandteil der Ober- oder Unterschale des Gehäuses beschrieben. Soweit Schnapphaken im Gehäuse vor-gesehen sind (a plurality of engaging claws 53; Spalte 9, Zeilen 8-11), dienen diese der Halterung der Leiterplatte (printed circuit board 10) und nicht des Vibrationsmotors (Spalte 9, Zeilen 8-11).Schließlich zeigt Druckschrift D4 eine Aufnahme für einen Vibrationsmotor, die jedoch weder über Schnapphaken verfügt, noch in das Gehäuse integriert ist.Wegen der vorhandenen Unterscheidungsmerkmale kann fehlende Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht festgestellt werden.3. b) Die erfindungsgemäße Lehre beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem zu berücksichtigenden Stand der Technik.Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, ein Verfahren zur Her-stellung eines Kommunikationsendgeräts mit einem Vibrationsmotor anzugeben, bei welchem der Transport und die Montage des Vibrationsmotors vereinfacht sind, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann wird immer bestrebt sein, die Montage eines Kommunikationsendgeräts aus seinen einzelnen Bestandteilen einfacher und damit kostengünstiger zu gestalten.Der Fachmann erhält jedoch aus seinem Fachwissen und aus dem Stand der Technik keine Hinweise bzw. Anregungen, für die im einzigen Patentanspruch ausgeführten Maßnahmen, nämlich, dass- 10 -- der Vibrationsmotor während des Transports der einzelnen Halbschalen des Kunststoffgehäuses des Kommunikationsendgeräts und des Vibra-tionsmotors zur Endmontage in einer Aufnahme mittels Schnapphaken unverlierbar gehalten wird, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine funktionell mit Schnapphaken vergleichbare Lösung offenbart, bei der die Elektrodenhalterung den Vibrationsmotor um mehr als 180° umgreift;- die Schnapphaken sowie die gesamte Aufnahme integrierte Bestandteile der Ober- oder Unterschale des Kunststoffgehäuses des Kommunika-tionsendgeräts sind, nachdem die Druckschrift D1 lediglich eine an dem Gehäuse zu befestigende, mithin separate und nicht integrierte Halterung beschreibt;- dass der Vibrationsmotor im eingebauten Zustand mit seiner planen Auf-lage an der Leiterplatte anliegt, so dass das beim Rotieren der Masse des Vibrationsmotors auftretende Drehmoment durch die plane Auflage abgefangen wird, nachdem bei der Lehre gemäß der Druckschrift D1 einelastisches Gummielement (44 bzw. 76; Figur 5, 6) oder zusätzliche Federn(18, 18'; Figur 1) zwischen Motor und Leiterplatte vorgesehen sind, wo-durch auch ein Abfangen des Drehmoments durch die plane Auflage nicht erreicht wird.Schon für das erste Unterscheidungsmerkmale liefern die sonstigen in Betracht gezogenen Druckschriften D2 bis D4 keine Hinweise oder Anregungen. Es wird in keiner der Druckschriften beschrieben, dass der Motor während des Transports unverlierbar in einer Aufnahme mittels Schnapphaken gehalten wird, was zur Folge hat, dass die genannten Druckschriften in Hinblick auf dieses Merkmal auch keine Anregung für den Fachmann liefern können.Ebenso wenig wird die Integration der Schnapphaken und der gesamten Auf-nahme in das Kunststoffgehäuse durch den Stand der Technik vorweggenommen oder angeregt. Soweit in der Druckschrift D3 eine in das Kunststoffgehäuse inte-grierte Aufnahme für den Vibrationsmotor einerseits und in das Kunststoffgehäuse - 11 -integrierte Schnapphaken zur Aufnahme einer Leiterplatte andererseits offenbart sind, liefert dies keine Anregung beide Maßnahmen miteinander zu kombinieren und auf den Motor anzuwenden. Die Schnapphaken für die Leiterplatte sind bei der Lehre der Druckschrift D3 im Übrigen auch nicht für einen Transportschritt vor der Endmontage, sondern für die Halterung der Leiterplatte im endmontierten Zustand vorgesehen.Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangte der Fachmann nach Überzeugung des Senats auch nicht allein auf der Grundlage seines Fachwissen zu der an-spruchsgemäßen Lösung.3. c) Das beanspruchte Verfahren kann auch zweifelsfrei mit dem erfindungs-gemäßen Erfolg zur Herstellung von Telekommunikationsendgeräte eingesetzt werden, so dass es als gewerblich anwendbar anzusehen ist.4. Somit erfüllt der Anmeldungsgegenstand sämtliche Patentierungsvoraus-setzungen. Nachdem die Erfindungsbeschreibung an das geltende Anspruchs-begehren angepasst wurde, war wie beschlossen zu entscheiden.Dr. Mayer Werner Gottstein KleinschmidtMe
Full & Egal Universal Law Academy