BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 16/05 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 36 459.1-51 hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist Zahlung der Beschwerdegebühr und zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2004 gewährt. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse G 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 3. August 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 36 459.1-51 mit der Be-zeichnung "Entwicklereinheit" durch Beschluss vom 9. November 2004, zugestellt am 26. November 2004, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 17. Dezember 2004, beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Tag später eingegangen, hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Eine Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr war beigefügt. Die Beschwerdeschrift trägt jedoch keine Unterschrift. Auf den Hinweis des Senats vom 14. Februar 2005, dass die Beschwerde deswegen als unzulässig zu verwer-fen sei, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. März 2005, beim Bundespatent-gericht eingegangen am gleichen Tag, sinngemäß beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Der Vertreter der Anmelderin trägt hierzu im Einzelnen vor, der seit Jahrzehnten ohne Probleme verlaufende Amtspostversand im Büro sehe vor, dass nach der Unterschriftsleistung die Sachbearbeiterin die erforderlichen Kopien u.a. für die Akten anzufertigen habe. Das Original des Schriftsatzes wandere in eine Zwi-- 3 - schenablage für die Amtspost, nachdem eine zweite Person geprüft habe, ob die Unterlagen vollständig und auch sonst in Ordnung seien. Beim Erstellen der Emp-fangsbescheinigung für die am jeweiligen Tag zu versendenden Schriftstücke wer-de erneut überprüft, ob die Eingabe unterschrieben sei. Der aufgetretene Fehler sei nur durch ein nicht mehr nachvollziehbares Abweichen vom vorgeschriebenen Prozedere zu erklären, wonach der Beschwerdeschriftsatz ohne Unterschrift in die Zwischenablage überführt und auch bei Anfertigung der Empfangsbescheinigung der Fehler nicht bemerkt wurde. Die für den beschriebenen Büroablauf, auf des-sen Einhaltung vom Vertreter in bestimmten Abständen hingewiesen werde, ver-antwortliche und mit Büroleitungsfunktion betraute Mitarbeiterin, Frau D…, gehöre dem Büro seit 1991 an und habe sich als sehr zuverlässig erwiesen, was der Vertreter der Anmelderin anwaltlich versichert. Dem Schreiben des Vertreters der Anmelderin sind eine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift, eine Einzugsermächtigung über die Beschwerdegebühr und eine eidesstattliche Versicherung von Frau D… beigefügt, aus der hervorgeht, dass auch die der Beschwerdeschrift beigefügte Einzugsermächtigung nicht unterschrieben war, was den Akten des Beschwerdeverfahrens nicht zu ent-nehmen ist. Danach war der Vertreter der Anmelderin auf diesen Fehler durch ei-nen Anruf einer Mitarbeiterin des Patentamts vom 11. Januar 2005 aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, ein unterschriebenes Exemplar einer Einzugs-ermächtigung zu faxen, was auch geschah. Dementsprechend beantragt die Anmelderin ebenfalls, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerde-gebühr zu gewähren. II 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. - 4 - Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer oh-ne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist kommt auch dann in Frage, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirk-sam vorgenommen worden ist (BGH NJW 2000, 3286 für den Fall einer mangels Unterschrift unwirksam eingelegten Berufung). Die im vorliegenden Fall versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gehört zu den wiedereinsetzungsfähigen Fris-ten (§ 73 Abs 2 Satz 1 iVm § 123 Abs 1 Satz 2 PatG). Gleiches gilt für die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von 2 Mo-naten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Die Frist beginnt mit Kennt-nis von der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift aufgrund des Hin-weises des Senats vom 14. Februar 2005, im Fall der nicht unterschriebenen Ein-zugsermächtigung bereits am 11. Januar 2005. Der Antrag enthält die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung in beiden Fällen begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1 und 2 PatG). Die versäumten Handlungen sind fristgerecht nachgeholt worden. 2. Der Anmelderin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn ihr Vertreter hat die übliche, nach den gegebenen Umständen ge-botene Sorgfalt beachtet, um vor Absenden der Amtspost eine Unterschriftsleis-tung sicherzustellen. Der im Wiedereinsetzungsantrag in diesem Zusammenhang schlüssig dargestellte und glaubhaft gemachte Büroablauf lässt keinen Anhalts-punkt für einen Organisationsmangel erkennen. Vielmehr ist bezogen auf beide Versäumnisse von einem einmaligen - entschuldbaren - Fehlverhalten einer Hilfs-person auszugehen, für das die Anmelderin nicht einzustehen hat. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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