BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 16/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. April 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 37 818 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dr. Greis, Dr. Hartung und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des Pa-tentamts vom 27. Oktober 1998 wie folgt geändert. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 - 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 4, gemäß Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Patentamt hat das auf die am 10. November 1992 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 42 37 818 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 27. Oktober 1998 beschränkt aufrechterhalten. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Patentansprüchen 1-5. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten: "1. Scheibenantenne für Kraftfahrzeuge für den Funktelefonverkehr, bei der auf der Oberfläche oder innerhalb einer Autoglasscheibe ein Antennenleiter angeordnet ist, dessen mit dem Mittelleiter eines Koa-xialkabels verbundener Antennenfußpunkt in der Nähe einer im Rand-bereich der Glasscheibe auf dieser angeordneten und mit dem Mantel des Koaxialkabels verbundenen leitfähigen Fläche angeordnet ist, - 3 - d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der Antennenleiter (6;20) die Form einer Schleife aufweist, deren eines Ende den Antennenfußpunkt (7) bildet und deren anderes Ende (6';20') auf oder innerhalb der Glasscheibe unmittelbar mit der leitfähigen Fläche (8;23) verbunden ist, die eine Länge von wenigstens 120 mm aufweist, wobei der Anten-nenleiter (6) und die leitfähige Fläche (8) in derselben Ebene auf der Oberfläche der Glasscheibe (1) angeordnet sind und aus einer elek-trisch leitfähigen Einbrennfarbe bestehen, und daß der Fußpunkt (7) des Antennenleiters (6) innerhalb eines kreisringförmigen Flächenab-schnittes (10) der leitfähigen Fläche (8) angeordnet, und der mit dem Fußpunkt (7) verbundene Antennenleiter (6) durch einen Schlitz (11) aus dem kreisringförmigen Flächenabschnitt (10) herausgeführt ist." "2. Scheibenantenne für Kraftfahrzeuge für den Funktelefonverkehr, bei der auf der Oberfläche oder innerhalb einer Autoglasscheibe ein Antennenleiter angeordnet ist, dessen mit dem Mittelleiter eines Koa-xialkabels verbundener Antennenfußpunkt in der Nähe einer im Rand-bereich der Glasscheibe auf dieser angeordneten und mit dem Mantel des Koaxialkabels verbundenen leitfähigen Fläche angeordnet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der Antennenleiter (6;20) die Form einer Schleife aufweist, deren eines Ende den Antennenfußpunkt (7) bildet und deren anderes Ende (6';20') auf oder innerhalb der Glasscheibe unmittelbar mit der leitfähigen Fläche (8;23) verbunden ist, die eine Länge von wenigstens 120 mm aufweist, und daß bei einer Verbundglasscheibe (15) der Antennenleiter in Form einer Drahtschleife (20) in der thermoplastischen Zwischenschicht (18), und die leitfähige Fläche (23) im Randbereich der Verbundglasscheibe auf der dem Fahrgastraum zugewandten freien Oberfläche (22) angeordnet sind." Wegen der Unteransprüche 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - Folgende Druckschriften sind im Verfahren: (1) DE 36 30 519 A1, (2) EP 0 500 380 A1, (3) WO 88/09 569 A1, (4) DE-OS 21 36 759, (5) DE 41 25 999 C1, (6) US 4 086 595, (7) Karl Rothammel, Antennenbuch, 9. Auflage, 1979, Titelseite, In-haltsverzeichnis, Seiten 338 - 345 (von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung genannt). Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerru-fen. Sie vertritt die Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 seien gegenüber dem durch die Druckschriften (3) und (4) belegten Stand der Technik iVm dem durch (7) belegten Fachwissen für den Fachmann nahegelegt gewesen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegerin beantragt, - 5 - die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüchen 1 - 5, Beschreibung Seiten 1 - 4 (Sp. 1 - 4), jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 - 4) gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die nunmehr beanspruchten Gegenstände seien nicht nur neu und gewerblich anwendbar, sondern beruhten auch auf erfin-derischer Tätigkeit. II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. Den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 kann Bestandsfähigkeit zuerkannt werden. Sie enthalten keine unzulässigen Änderungen, ihre Gegenstände sind patentfähig. 1. Die Fassungen der Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Sie sind auf eine Scheibenantenne für Kraftfahrzeuge gerichtet mit aus den Patentansprüchen 1, 2 und 3, resp. 1 und 4 gemäß Patentschrift DE 42 37 818 C2 entnehmbaren Merk-malen. Diese Gegenstände sind durch Hinzunahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung eingeschränkt. Die sowohl im Patentanspruch 1 wie auch im Pa-tentanspruch 2 hinzugenommene Zweckangabe "für den Funktelefonverkehr" im Oberbegriff und das Merkmal "...der leitfähigen Fläche..., die eine Länge von we-nigstens 120 mm aufweist" im Kennzeichenteil ergeben sich als zu der bean-spruchten Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung und - an entspre-chender Stelle - aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Patentschrift DE 42 37 818 C2, Sp 1, Z 11 - 14, Sp 2, Z 49 - 52, Sp 3, Z 14 - 18, Sp 3, Z 67, bis Sp 4, 2). - 6 - 2. Stand der Technik. Aus der Druckschrift (3) ist unstreitig eine Scheibenantenne für Kraftfahrzeuge für den Funktelefonverkehr mit allen Merkmalen in den - identischen - Oberbegriffen der Ansprüche 1 und 2 als bekannt entnehmbar, vgl. insbesondere die Fig. 1 und 2 und die Zusammenfassung. Ein stabförmiger Antennenleiter 9 mit einer Länge von weniger als ¼ der der Bandmittenfrequenz entsprechenden Wellenlänge (S 6, Z 2 - 12) ist auf der Oberfläche der Scheibe 1 eines Kraftfahrzeugs angeordnet (S 4, Z 13 - 18, S 6, Z 20 - 23) und über einen Anschlußpunkt 11 mit dem Mittelleiter eines Koxialkabels 13 verbunden. Das Ende 10 des Anschlußpunkts 11 ist mit geringem Abstand (1 - 2 mm, S 5, Z 5 - 7) zu einer leitfähigen Fläche 12 ebenfalls auf der Oberfläche der Scheibe 1 in derselben Ebene wie der Antennenleiter 9 angeordnet (S 4, Z 24, bis S 5, Z 4). Antennenleiter und leitfähige Fläche sind, zB durch Klebung oder Druck, auf oder in der Oberfläche der Scheibe angeordnet (S 5, Z 1 - 4, iVm S 4, Z 1 - 5 und Z 13 - 18). Die Länge der leitfähigen Fläche 12 ist angegeben als vorzugsweise größer als die Hälfte der Wellenlänge der Bandmittenfrequenz (S 5, Z 23-25, bei einer Bandmittenfrequenz von 925 MHz ergibt sich eine Länge von rund 160 mm). Die leitfähige Fläche 12 ist mit dem Mantel des Koaxialkabels 13 verbunden (Fig 1) und galvanisch oder kapazitiv mit der Fahrzeugkarosserie gekoppelt (S 5, Z 17-20). Eine Schleifenform des Antennenleiters und den Patentgegenständen entsprechende Verbindungen bei-der Schleifenenden sind in der Entgegenhaltung (3) nicht beschrieben. In der Entgegenhaltung (4) ist eine Scheibenantenne für Kraftfahrzeuge beschrie-ben, die zum Senden oder Empfangen bei solchen Frequenzen dient, bei denen das aus (Scheiben-) Rahmen 1 und Antenne 4 bestehende Schwingungsgebilde eine Resonanz besitzt (S 2, le Abs, Beispielfrequenz nach Fig 4 ca 100 MHz). Der Antennenleiter 4 weist in der Ausführungsform nach Figur 10 die Form einer Schleife 4 auf und ist auf der Oberfläche oder innerhalb - in einer der Zwischen-schichten eines Verbundglases - einer Autoglasscheibe angeordnet (S 2, 2. Abs). - 7 - Ein Ende der Schleife bildet den Antennenfußpunkt 2 (in den anderen Ausfüh-rungsbeispielen ist dieser Punkt mit "3" bezeichnet), das andere Ende der Schleife ist mit dem Rahmen 1 verbunden (S 1, 1. Abs der Beschreibung, iVm S 7, 1. Abs). Der Antennenfußpunkt ist in der Nähe eines Rahmenpunktes angeordnet (S 1, 1. Abs der Beschreibung, Abstand 2-3
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