BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 18/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 08 972 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des Patentamts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Das Patentamt hat das auf die am 16. März 1994 eingegangene Anmeldung er-teilte Patent 44 08 972 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 1. Dezem-ber 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sein Gegenstand sei auch unter Be-rücksichtigung der im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen patent-fähig. Folgende Druckschriften sind in der mündlichen Verhandlung ua aufgegriffen worden: (10) JP 3-185960 A mit deutscher Übersetzung, (11) JP 4-83452 A mit deutscher Übersetzung, (5) Funkschau Nr. 10, 1993, Seiten 54, 74 bis 77. - 3 - Die Druckschrift (11) ist von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren ge-nannt worden. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Gegen-stand des Patentanspruchs sei durch das aus dem Stand der Technik Bekannte für den Fachmann nahegelegt gewesen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin verteidigt das Patent mit dem er-teilten und einzigen Anspruch gemäß Patentschrift DE 44 08 972 C1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 11. Dieser lautet: "Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-Funktion, gekennzeichnet durch ein DECT-Mobilteil als Türstation in Verbindung mit einer Basisstation (1) und zuge-hörigen Handapparaten (2,3)." Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach Auffassung der Patentinhaberin ist der Gegenstand des Anspruchs gegen-über dem Stand der Technik neu und erfinderisch. Ein DECT-Mobilteil als Türsta-tion ermögliche nicht nur eine drahtlose Sprechverbindung, sondern die gesamte Signalisierung, insbesondere auch die Türöffner-Funktion, erfolge auf drahtlosem Wege. - 4 - II Die Beschwerde der Einsprechenden führt zum Widerruf des Patents, weil der Gegenstand des Patentanspruchs nicht patentfähig ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes des Patent-anspruchs mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätig-keit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschul-ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Ge-biet der Fernsprechtechnik, insbesondere auch im Bereich von Türstationen oder Türsprechstationen, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Aus dem japanischen Dokument (10), vgl. die Fig. 1 und 2 iVm der deutschen Übersetzung (Text-Zitate beziehen sich auf die deutsche Übersetzung), ist eine Türstation mit Klingel, Sprechverbindung und Türöffner-Funktion als bekannt ent-nehmbar (Fig 2, "Türstation" 30 mit Klingel und Sprechverbindung an CU1, Tür-öffner an CU2, iVm S 2, 1. Abs, S 5, drittle und vorle Abs, S 6, 2. Abs). Die Tür-station ist über eine Leitung CBL und Schnittstellen 4, 5 und 6 an eine Basisstation TEF eines Schnurlos-Telefons mit einem zugehörigen Handapparat (Mobilteil) TET angeschlossen (vgl Fig 1 und 2 und S 1, le Abs, bis S 2, 2. Abs, S 3, vorle Abs, bis S 4, 1. Abs, S 5, 1. und 2. Abs). Vom Handapparat TET aus können eine Sprechverbindung zur Türstation eingerichtet und der Türöffner betätigt werden, "Klingeln" wird an den Handapparat weitergemeldet (S 5, drittle Abs, bis S 6, 2. Abs). Die Verbindungen bzw. Meldungen zwischen der Basisstation TEF und dem Handapparat TET erfolgen per definitionem schnurlos, also nicht leitungs- (draht-) gebunden, zwischen der Basisstation und der Türstation dagegen draht-gebunden (S 6, 2. Abs, S 5, 1. Abs). Nachdem die Anbindung der aus (10) bekannten Türstation an den Handapparat bereits teilweise schnurlos, also nicht drahtgebunden erfolgt, liegt es zumindest im Blickfeld des Fachmanns, im Bedarfsfall auch die weiterführende, drahtgebundene - 5 - Übertragungsstrecke schnurlos auszubilden. Der Stand der Technik, dokumentiert durch die Druckschrift (11) (iVm der deutschen Übersetzung, Textzitierungen im folgenden auch hier aus der deutschen Übersetzung), führt dem Fachmann sowohl einen einschlägigen Bedarfsfall vor Augen (vgl S 5, 1. Abs), wie er ihm auch eine Schnurlos-Verbindung zwischen einer Türstation und einer Basisstation ("Haupteinrichtung") aufzeigt (Fig 1 und 2, S 9, 1. Abs, S 10-11, S 13, 2. Abs, bis S 14). Der Fachmann sieht sich dadurch veranlaßt, die aus (10) bekannte drahtgebundene Verbindung mit sämtlichen darüber ablaufenden Funktionen ebenfalls als eine Schnurlos-Verbindung auszubilden, wie ihm dies bereits aus (10) bzgl. der Schnurlos-Verbindung zwischen Basisstation TEF und Mobilteil TET geläufig ist, was für ihn bedeutet, daß er ein (weiteres) Mobilteil als Türstation in Verbindung mit der Basisstation und dem zugehörigen Handapparat nutzt. Außerdem ist es selbstverständlich unerläßlich für den Fachmann, die Entwicklung von Standards, sein Fachgebiet betreffend, zu verfolgen und diese Standards bei seiner Arbeit zu nutzen und einzuhalten. Der DECT-Standard entwickelte sich zum Zeitpunkt des Anmeldetags des Streitpatents zum maßgebenden Standard bei Schnurlos-Telefonen mit allen, dem Fachmann bekannten Vorteilen (vgl dazu zB die Druckschrift (5), S 54, re Sp, und Abbildungen, insbesondere S 77). Die - durchgängige - Nutzung des DECT-Standards bei den in Rede stehenden Schnurlos-Verbindungen und damit die Ausbildung des als Türstation - wie oben dargelegt - fungierenden Mobilteils als DECT-Mobilteil lagen dem Fachmann also zumindest nahe, sofern nicht sogar die Entwicklung des Schnurlos-Telefon-Marktes dem Fachmann den Einsatz von DECT-Komponenten und damit ein DECT-Mobilteil zwingend abforderte. Der Einwand der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (11) bekannte Drahtlos-Verbindung zwischen Türstation (Fig 1) und Basisstation (Fig 2) weise keine Türöffner-Funktion auf, greift nicht durch. Der Fachmann kennt aus (10) eine Tür-station mit den Funktionen Klingel, Sprechverbindung und Türöffnen. Nachdem er sich veranlaßt sieht, diese Funktionen nach dem Vorbild von (11) auf schnurlosem - 6 - Wege zwischen Türstation und Basisstation auszuführen, wird er dies auch durchgängig für alle Funktionen tun und es nicht bei einer der Funktionen bei einer drahtgebundenen Übertragung belassen. Einzelheiten der Realisierung nennt der Patentanspruch nicht. Die des weiteren vorgetragene Argumentation der Patentinhaberin, das DECT-Mobilteil gemäß Patentanspruch weise eine permanente (Signalisierungs-)Ver-bindung zur Basisstation auf im Gegensatz zur Funkverbindung nach Druck-schrift (11), die bei Bedarf aufgebaut würde, kann die Erfindungshöhe der Vorrich-tung nach dem Patentanspruch ebenfalls nicht stützen. Die - wie vorstehend ab-gehandelt, naheliegende - Nutzung des DECT-Standards für die Schnurlos-Ver-bindungen und die damit sich ergebende Ausbildung der Türstation als DECT-Mobilteil bringen es mit sich, daß diese Schnurlos-Verbindungen auch alle Funk-tionen des DECT-Standards umfassen. Dies ergibt sich unabhängig davon, wel-chen funktionalen Eigenschaften die aus (11) bekannte Schnurlos-(Funk-)Ver-bindung genügt. Darüber Hinausgehendes wird mit der Vorrichtung nach dem Pa-tentanspruch auch nicht beansprucht. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Ko
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