BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 21/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 42 272.1-52 … hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.- Ing. Obermayer, Dipl.- Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens - 2 - beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 30. November 2001 wird auf-gehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Verfahren und Meßanordnung zum Bestimmen des Niveaus, der Trübung und des Schauman-teils der Lauge in einer automatisch steuerbaren Wasch- oder Geschirrspülmaschine. Anmeldetag: 10. Dezember 1993 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-5, 9 Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1-6). G r ü n d e I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 F - hat die Anmeldung durch Be-schluß vom 30. November 2001 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurück-gewiesen. Die Anmelderin beantragt, wie in der Beschlußformel ausgesprochen. - 3 - Die Patentansprüche 1, 2 und 3 lauten: "1. Verfahren zum Bestimmen des Niveaus und der Trübung und/oder des Schaumanteils oder zum Bestimmen der Trü-bung und/oder des Schaumanteils der in einem Behälter (1) des Laugensystems einer automatisch steuerbaren Wasch- oder Geschirrspülmaschine befindlichen Lauge mittels einer einzigen Meßanordnung (2, 3), wobei mittels der Meßan-ordnung (2, 3) ein oder mehrere optische Strahlenbündel (9) auf die Oberfläche der Lauge unter je einem Einfallwin-kel von größer 0° und kleiner 90° gerichtet werden und die Reflexionen mittels eines Empfängerschirmes (4) der Meß-anordnung (2, 3) hinsichtlich ihrer Sende- und/oder Emp-fangsorte und ihrer Dämpfung und/oder ihrer Streuung bzw. hinsichtlich ihrer Dämpfung und /oder ihrer Streuung be-stimmt werden." "2. Meßanordnung zum Bestimmen des Niveaus und der Trü-bung und/oder des Schaumanteils oder zum Bestimmen der Trübung und/oder des Schaumanteils der in einem Be-hälter (1) des Laugensystems einer automatisch steuerba-ren Wasch- oder Geschirrspülmaschine befindlichen Lauge, wobei ein Strahlenbündel (9) eines über dem maximalen Betriebsniveau der Lauge angeordneten optischen Senders (2) in einem Einfallwinkel größer 0° und kleiner 90° auf die Oberfläche der Lauge gerichtet ist, im Bereich der mögli-chen Reflexstrahlen mehrere optische Empfänger (4) ange-ordnet sind, und wobei mit einer elektronischen Auswerte-schaltung die Reflexstrahlen hinsichtlich ihrer Empfangs-orte, ihrer Dämpfung und ihrer Streuung bestimmbar sind." - 4 - "3. Meßanordnung zum Bestimmen des Niveaus und der Trü-bung und/oder des Schaumanteils oder zum Bestimmen der Trübung und/oder des Schaumanteils der in einem Be-hälter (1) des Laugensystems einer automatisch steuerba-ren Wasch- oder Geschirrspülmaschine befindlichen Lauge, wobei eine Mehrzahl von Strahlenbündeln mehrerer, über dem maximalen Betriebsniveau der Lauge angeordneter optischer Sender (13) in je einem Einfallwinkel größer 0° und kleiner 90° zeitlich gestaffelt auf die Oberfläche der Lauge gerichtet sind, im Bereich aller möglichen Reflex-strahlen mindestens ein optischer Empfänger (14) angeord-net ist, und wobei mit einer elektronischen Auswerteschal-tung die Reflexstrahlen hinsichtlich ihrer Sendeorte, ihrer Dämpfung und ihrer Streuung bestimmbar sind." Wegen der Unteransprüche 4 und 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Folgende Entgegenhaltungen sind in Betracht gezogen: (1) DE-OS 19 57 422, (2) DE 29 48 295 C2, (3) DE 29 27 449 A1, (4) EP 0 393 311 A1 und (5) EP 0 278 239 A1. Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß so-wohl die alternativ beanspruchten Gegenstände des Anspruchs 1 wie auch die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 gegenüber diesem Stand der Technik neu und auch nicht nahegelegt seien. Insbesondere würden ein Verfahren und Meßan-ordnungen geschaffen, bei denen das Niveau, die Trübung und der Schaumanteil - 5 - der Lauge in einer automatisch steuerbaren Wasch- oder Geschirrspülmaschine ohne großen Aufwand bestimmbar seien. II 1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Sie sind auf Verfahren und auf Meßan-ordnungen gerichtet mit aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 3 ent-nehmbaren Merkmalen, unter Hinzunahme von Merkmalen, die sich als zur Erfin-dung gehörend aus der Beschreibung, insbesondere aus Seite 3, erster Absatz, und den Seiten 4 bis 9 der ursprünglich eingereichten Unterlagen ergeben. 2. Stand der Technik Mit der aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Meßanordnung und dem entsprechenden Meßverfahren wird der Spülvorgang einer Waschmaschine über-wacht hinsichtlich der Beendigung und der Vollkommenheit des Spülens, vgl Sei-te 25 Anspruch 1, Seite 2 drittletzter Absatz bis Seite 3 1. Absatz. Die Überwa-chung geschieht mit einer optischen Meßanordnung, die in einem Probenbehälter 7 angeordnet ist, Seite 3 2. Absatz. Der Probenbehälter 7, vgl die Figuren 1, 2 und 10 und Seite 4 letzter Absatz bis Seite 6 2. Absatz, Seite 23 2. Absatz bis En-de der Beschreibung Seite 24, weist ein Leuchtelement 8, zB eine Glühlampe, und ein lichtempfindliches Element 9, zB eine CdS-Zelle, auf, die vertikal gegenüberlie-gend und abgeschirmt vom Umgebungslicht angeordnet sind, Seite 5 3. Absatz. Je nach - von der Waschmittelkonzentration abhängenden - Anteil und Gestalt der Luftblasen in dem Probenbehälter ändert sich die Menge des von dem Leuchtele-ment auf das lichtempfindliche Element fallenden Lichts, dh, die Lichtdurchlässig-keit des Spülwassers in dem Probenbehälter wird gemessen (Fig 3, S 5 le Abs bis S 6 2. Abs, S 18 le Satz). Bei einer zweiten Ausführungsform gemäß Figur 10 ist eine Zweigleitung C in einen Ablaufschlauch 4 und ein anderer Leitungs-Teil D vorgesehen, der einen Teil des Überlaufs durch den Probenbehälter führt (S 23 2. Abs 1. Satz). Diese Maßnahme soll eine zuverlässige Arbeitsweise der Wasch-- 6 - maschine, selbst bei sich ändernder Wasserzufuhrmenge sicherstellen (S 24, 1. und le Satz). Die optische Meßanordnung selbst und das zugehörige Meßver-fahren bleiben dabei unverändert. Zur Bestimmung des Laugenniveaus ist ein se-parater Wasserpegelschalter S4 vorgesehen, zu dessen Ausführung keine nähe-ren Angaben gemacht sind (zB S 9 5. Satz, S 14 2. Abs 1. Satz). Eine Messung von von der Oberfläche der Lauge ausgehenden Reflexionen resp möglicher Re-flexstrahlen ist aus der Druckschrift (1) nicht entnehmbar. Nach Druckschrift (2), vgl Anspruch 1, Figur 1 und Spalte 3 Zeile 56 bis Spalte 4 Zeile 31, wird die Beschickungsoberfläche 1 eines Schachtofens (Hochofens) op-tisch überwacht hinsichtlich des Füllstands (Niveau) und der Temperatur (letztere mittels Pyrometer 6). Die Überwachung des Füllstands erfolgt durch eine optische Entfernungsmessung mittels eines Laser (5)- Strahles, der über unbewegliche Spiegel 8, 9, 10 und einen beweglichen Spiegel 11 auf die Beschickungsoberflä-che gerichtet ist und von dort in eine TV-Kamera 19 als Empfänger reflektiert wird. Der Füllstand - Koordinaten XYZ des Punktes 14 - ergibt sich aus der Geometrie der Sender/Empfängeranordnung, der Winkelstellung β des beweglichen Spiegels 11 und den Koordinaten X' und Y' des Bildes 24 des Punktes 14 auf der lichtemp-findlichen Oberfläche der TV-Kamera 19 (Sp 4 Z 16-23). In der Ausführungsform nach Figur 2 ist die Empfängeranordnung ein Fotovervielfacher 26, das Meßprin-zip ändert sich dadurch nicht (Sp 4 Z 32-49). Eine Messung der Reflexionen resp der möglichen Reflexstrahlen hinsichtlich ihrer Dämpfung und/oder ihrer Streuung ist in Druckschrift (2) nicht beschrieben. Die Druckschrift (3) ist mit einem optoelektronischen Flüssigkeitsdetektor befaßt (Fig 1, S 6 Z 31 bis S 7 Z 10). Bei Vorhandensein von Flüssigkeit löst die Vorrich-tung aufgrund des von der Flüssigkeitsoberfläche (Niveau) reflektierten Licht-strahls Alarm aus (Fig 2 und 3, S 7 Z 12-32). Auch die Druckschrift (3) enthält kei-nen Hinweis darauf, eine Messung von Reflexionen resp möglicher Reflexstrahlen hinsichtlich ihrer Dämpfung und/oder ihrer Streuung vorzusehen, und es wird nicht - 7 - die Lage des Niveaus bestimmt, sondern das bloße Vorhandensein einer Flüssig-keit. Die Entgegenhaltungen (4) und (5) gehen nicht über den Inhalt der Druckschrift (1) hinaus bzw liegen weiter ab und haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle ge-spielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Neuheit Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbaren - Gegenstände des Patentanspruchs 1 sind neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, alle Merkmale. 4. Erfinderische Tätigkeit Es mag sein, daß der hier zuständige Fachmann, ein Physiker oder Hochschul-In-genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Meßtechnik und mehr-jähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Wasch- oder Geschirrspülmaschi-nen, ausgehend von der sich ihm in der Praxis stellenden Aufgabe, die für den Wasch- oder Spülvorgang relevanten Parameter ohne großen Aufwand bestimm-bar zu machen, in Betracht zieht, das aus (1) bekannte Verfahren zur Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit des Spülwassers (Lauge) zu verbessern. Bei den aus (1) als bekannt entnehmbaren Verfahren werden die Trübung und/oder der Schaumanteil der Lauge anhand der Dämpfung und/oder der Streu-ung des die Lauge in einem Meßbehälter durchstrahlenden Lichts gemessen. Das Niveau der Lauge wird mittels eines zusätzlichen Wasserpegelschalters gemes-sen. Die solcherart bekannten und an sich bewährten Verfahren lassen allerdings keine Veranlassung erkennen, die den Fachmann dazu bewegen könnte, von den dort praktizierten Verfahren zur Bestimmung des Niveaus, der Trübung und des - 8 - Schaumanteils grundsätzlich abzugehen, insbesondere die Durchlicht-Messung der Lauge aufzugeben. Auch wenn der Fachmann aus allgemeinen Erwägungen heraus, zB um die aus (1) bekannten Meßverfahren zu vereinfachen, in Betracht zöge, für die Bestim-mung der Trübung und/oder des Schaumanteils der Lauge einerseits und für die Bestimmung des Laugenniveaus andererseits ein einziges optisches Verfahren zu verwenden und die Bestimmung aller dieser Parameter mit einer einzigen Meßan-ordnung durchzuführen, würde der Fachmann das ihm nach (1) vertraute Verfah-ren der Durchlicht-Messung beibehalten, für eine Messung mittels Auflicht bieten die Verfahren nach (1) keine Veranlassung. Selbst wenn der Fachmann das aus Druckschrift (2) bekannte Verfahren für eine Niveau-Bestimmung in Anschlag brächte, würde ihm dieses zwar die Lehre vermit-teln, für die Niveaubestimmung eine Meßanordnung vorzusehen, bei der ein oder mehrere optische Strahlenbündel auf die Oberfläche der Lauge unter je einem Einfallswinkel von größer 0° und kleiner 90° gerichtet werden und die Reflexionen mittels eines Empfängers hinsichtlich ihrer Sende- und/oder Empfangsorte be-stimmt werden. Jedoch würde dieses Verfahren zur Niveau-Bestimmung nach (2) dem Fachmann noch keine Anregung dafür vermitteln, die Reflexionen nicht nur hinsichtlich ihrer Sende- und/oder Empfangsorte, sondern auch hinsichtlich ihrer Dämpfung und/oder ihrer Streuung zu bestimmen. Die in (2) weiter beschriebene Temperaturmessung der Beschickungsoberfläche erfolgt mittels eines eigens da-für vorgesehenen Pyrometers. Die vorstehend dargelegten Überlegungen zu dem aus (2) als bekannt entnehm-baren Verfahren zur Niveau-Bestimmung gelten in gleicher Weise für das in der Druckschrift (3) beschriebene Verfahren, selbst wenn bei letzterem der Fachmann überhaupt eine Niveau-Bestimmung in Betracht zieht, nachdem die dort beschrie-bene Meßanordnung nur das Vorhandensein von Flüssigkeit melden soll. - 9 - Die aus den Druckschriften (1), (2) und (3) als bekannt entnehmbaren Verfahren konnten somit weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann einen Hinweis geben auf die mit den Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 beanspruchte Maßnahme, nämlich daß zur Bestimmung der Trübung oder des Schaumanteils der Lauge die Reflexionen mittels eines Empfängerschir-mes der Meßanordnung hinsichtlich ihrer Dämpfung oder ihrer Streuung bestimmt werden, ob nun mit einem oder mehreren Strahlenbündeln. Dies gilt in gleicher Weise auch für die weiters mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahrens-Variante zum Bestimmen des Niveaus und der Trübung sowie zusätz-lich des Schaumanteils, wobei für die Niveau-Bestimmung jede der Varianten des Merkmals "Sende- und/oder Empfangsorte" patentfähig ist. 5. Die Meßanordnung nach Patentanspruch 2 weist die zu den Verfahrensmerk-malen im Patentanspruch 1 korrespondierenden Vorrichtungsmerkmale auf hin-sichtlich der Variante, bei der ein Strahlenbündel auf die Oberfläche der Lauge ge-richtet ist und im Bereich der möglichen Reflexstrahlen mehrere optische Empfän-ger angeordnet sind. Entsprechend weist die Meßanordnung nach Patentan-spruch 3 die zu den Verfahrensmerkmalen im Patentanspruch 1 korrespondieren-den Vorrichtungsmerkmale auf hinsichtlich der Variante, bei der mehrere Strahlen-bündel eingesetzt werden. Dazu ist für die Meßanordnung beansprucht, daß eine Mehrzahl von Strahlenbündeln mehrerer optischer Sender zeitlich gestaffelt auf die Oberfläche der Lauge gerichtet sind und im Bereich aller möglichen Reflex-strahlen mindestens ein optischer Empfänger angeordnet ist. Die Meßanordnungen nach Anspruch 2 wie auch nach Anspruch 3 sind daher sinngemäß aus den gleichen Gründen wie die Verfahren des Patentanspruchs 1 patentfähig. - 10 - 6. Die Patentansprüche 4 und 5 betreffen über das Selbstverständliche hinausge-hende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 und sind daher ebenfalls gewährbar. 7. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Be
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