BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 22/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 61 227.3-51 (Teilanmeldung 2 zur Stammanmeldung 198 82 691.5-51) … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Patentamts vom 5. März 2002 wird aufgeho-ben, soweit er die Trennanmeldung 198 61 227.3-51 betrifft. Die Sache wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die vorliegende Anmeldung ist durch die während des Beschwerdeverfahrens er-klärte Teilung der Patentanmeldung 198 82 691.5-51 entstanden. Die Prüfungsstelle hat die Stammanmeldung durch Beschluss vom 5. März 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, der damals geltende Patentanspruch 1 gebe nicht im Sinne von § 34 PatG an, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben, hilfs-weise einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Sie reicht in der vorliegenden Anmeldung vollständige neue Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 4 ein. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Multimediamultiplex/Demultiplexverfahren in einem digitalen Mul-timediasystem mit: (a) Codieren von Multimediadaten; - 3 - (b) Multiplexen der Multimediadaten, die in Schritt (a) in vorbe-stimmte Einheiten codiert wurden, von denen jede einen Vorspann und Nutzdaten aufweist; und (c) Hinzufügen wenigstens eines Bits zu dem Vorspann jeder in Schritt (b) gemultiplexten Einheit, um einen Fehlerschutzcode zu bilden." Die Prüfungsstelle führte in ihrem Beschluss aus, der in dem damaligen Patentan-spruch 1 verwendete Begriff "Systemkomplexität" offenbare dem Fachmann keine klaren technischen Merkmale dessen, was unter Schutz gestellt werden soll. Das Gebot der Rechtssicherheit, das im Interesse der Allgemeinheit präzise definierte Schutzrechte verlange, sei nicht erfüllt. Der Patentanspruch 1 enthalte hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Multiplex/Demultiplexvorgangs keine nachvollzieh-bare Lehre zur Lösung der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe, den H.223-MUX/DEMUX trotz seiner niedrigen Fehlertoleranz in einem fehleranfälligen Kanal einzusetzen. Er umschreibe die Erfindung allein mit der Angabe einer ge-lösten Aufgabe bzw. eines gelösten Problems. II 1. Der geltende Patentanspruch 1 enthält weder den von der Prüfungsstelle be-anstandeten Begriff "Systemkomplexität" noch nimmt er Bezug auf den H.223-MUX/DEMUX. Die von der Prüfungsstelle angeführten Zurückweisungs-gründe treffen daher jedenfalls für den vorliegenden Patentanspruch 1 nicht zu. 2. Die Zurückverweisung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens ist durch § 79 Abs 3 Nr 3 PatG veranlasst. Das Patentamt hat insbesondere die Patentfä-higkeit der in der vorliegenden Teilanmeldung beanspruchten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG noch nicht geprüft, wofür es jedoch genuin zuständig ist. Die von - 4 - der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften sind im Erstbescheid der Stamman-meldung lediglich nummernmäßig genannt und inhaltlich nicht aufgegriffen. 3. Da nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden wird, erübrigt sich die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung (BPatGE 7, 107). Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr
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