BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 23/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. April 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 000 053.1-26 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Musiol beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 05 G - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Knopfführung“ durch Beschluss vom 15. November 2010 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentan-sprüche 1 bis 20 vom 1. Juli 2010, eingegangen am 3. Juli 2010, zugrunde. Die Patentabteilung hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Gegenstände der unverändert aufrechterhaltenen Patentansprüche 1 und 7 gegenüber der Druckschrift DE 197 57 929 C2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Anmelderin vom 17. Januar 2011 (eingegangen am 17. Januar 2011 per Fax), mit der sie ihre An-meldung weiterverfolgt. - 3 - Der Bevollmächtigte der Anmelderin ist gemäß schriftsätzlicher Ankündigung vom 26. März 2014, bei Gericht eingegangen am 28. März 2014, zur mündlichen Ver-handlung nicht erschienen und beantragt gemäß Schriftsatz vom 11. März 2011, eingegangen am 12. März 2011 sinngemäß: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 15. November 2010 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 17 vom 12. März 2011 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 28. März 2008 Zeichnungen: Figuren 1 bis 4E vom 28. März 2008. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) zur Verwendung in einer Druckknopfbaugruppe (20), umfassend: eine Vielzahl von Seiten-wänden (32 bis 42), die eine geschlossene Struktur bilden; eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Seiten-wand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32) - 4 - und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt; eine mit der zweiten Seitenwand (34) ver-bundene dritte Seitenwand (36) der Vielzahl von Seitenwän-den (32 bis 42); mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindende zusätzliche Seitenwand der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); wobei die Vielzahl von Sei-tenwänden (32 bis 42) einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhal-terung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) ist.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet: „Druckknopfbaugruppe (20), umfassend: eine Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) umfassend: eine Vielzahl von Seitenwän-den (32 bis 42), die eine geschlossene Struktur bilden; eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Seiten-wand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seiten-wand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt; eine mit der zweiten Seiten-wand (34) verbundene dritte Seitenwand (36) der Vielzahl von Sei-tenwänden (32 bis 42); mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindende zusätzliche Seiten-wand der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); wobei die Viel-zahl von Seitenwänden (32 bis 42) einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen heraus-ragenden Knopfgleitleisten (10) ist; und eine Einfassung (24) mit einer darin eingeformten Führung (26), wobei die Knopfhalte-- 5 - rung (22, 122, 222, 322, 422) passend in der Führung (26) aufge-nommen ist.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet: „Verfahren zur Herstellung einer Druckknopfbaugruppe (20) ge-mäß einem der Ansprüche 6 bis 13, umfassend: Formen einer Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) mit einer ersten Seiten-wand (32), einer zweiten Seitenwand (34) und mindestens einer zusätzlichen Wand, die zusammen eine geschlossene Struktur bil-den, wobei die zweite Seitenwand (34) mit der ersten Seiten-wand (32) verbunden ist, zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) ein eingeschlossener Winkel im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad gebildet wird, die dritte Seitenwand (36) mit der zweiten Seitenwand (34) verbunden ist und die mindestens eine zusätzliche Seitenwand die dritte Sei-tenwand (36) mit der ersten Seitenwand (32) verbindet und wobei die Seitenwände (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) sind; in einem ersten Vorgang spanabhe-bendes Bearbeiten eines Einfassungsformwerkzeugs auf einer Seite eines vorher festgelegten Toleranzbereichs für eine Einfas-sung (24) längs einer x-Achse, wobei die Einfassung (24) mit einer in ihr eingeformten Führung (26) für die Paarung mit der Knopfhal-terung (22, 122, 222, 322, 422) konfiguriert ist; in einem ersten Vorgang Formen der Einfassung (24) im Einfassungsformwerk-zeug; Abstimmen der Aufnahme der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Führung (26) der Einfassung (24) in einem Ab-stimmungsprozess, der umfasst: Ineingriffbringen der Knopfhalte-rung (22, 122, 222, 322, 422) in die Führung (26) der Einfas-sung (24) und Messen des Formschlusses der Knopfhalte-rung (22, 122, 222, 322, 422) in der Führung (26) der Einfas-- 6 - sung (24) längs der x-Achse; dann, wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) nicht in der Führung (26) der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist, spanabhebendes Bearbeiten des Einfassungsformwerkzeugs in einem zweiten Vorgang längs der x-Achse, ohne das Einfassungsformwerkzeug längs irgend ei-ner anderen Achse spanabhebend zu bearbeiten, bzw. dann, wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Füh-rung (26) der Einfassung (24) die angemessene Passung aufweist und ein Spalt längs der x-Achse einen vorher festgelegten Grenz-wert übersteigt, Auftragen von Material auf das Einfassungsform-werkzeug längs der x-Achse, ohne Material längs irgend einer an-deren Achse aufzutragen; außer wenn die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) die angemessene Pas-sung aufweist und der Spalt längs der x-Achse kleiner als der vor-her festgelegte Grenzwert ist, in einem zweiten Vorgang Formen der Einfassung (24) im Einfassungsformwerkzeug; Wiederholung des Abstimmungsprozesses, bis die Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) die angemessene Passung auf-weist und der Spalt längs der x-Achse der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) in der Einfassung (24) den vorher festgelegten Grenzwert nicht übersteigt.“ Wegen der jeweiligen sich anschließenden Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 13 und 15 bis 17 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). - 7 - 1. Der Anmeldegegenstand soll sich ausweislich der Beschreibungseinleitung ins-besondere auf Druckknopfbaugruppen mit einer Druckknopfhalterung und einer beleuchtbaren Fläche beziehen (vgl. S. 1, Z. 6-8). Die dabei implementierten Druckknöpfe sollen insbesondere zur Steuerung elektronischer Geräte in Kraft-fahrzeugen, bspw. zur Steuerung von Audioanwendungen, Fahrerinformationsan-wendungen, Klimasteuerung, Vierradantriebsaktivierung/-deaktivierung, Türschal-ter und Sitzverstellanwendungen dienen (vgl. S. 1, Z. 11-15). Die Anmeldung geht von einem Stand der Technik (vgl. Fig. 1) aus, bei dem Knopfhalterungen und Einfassungen allgemein aus Kunststoff hergestellt sind und in Stahlformwerkzeugen spritzgussgeformt werden. Zur Minimierung sowohl der Reibung zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung als auch des Wackelns der Knopfhalterung innerhalb der Einfassung müssten für die Knopfhalterung und die entsprechende Einlassung genaue Toleranzen eingehalten werden (vgl. S. 1, Z. 23-28). Die Knopfgestaltung werde auch durch die Maximierung der beleucht-baren Fläche, die Minimierung des Spalts zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung, die Gewährleistung eines angemessenen Knopfhubwegs und die Ma-ximierung der Lebensdauer der Knopfbaugruppe bestimmt, was den Gestaltungs-spielraum für einen Knopf stark einenge (vgl. S. 1, Z. 30 bis S. 2, Z. 2). Angesichts der aufgezeigten Probleme bestehe offensichtlich ein Bedarf für eine Knopfgleitleiste und eine Einfassung, bei denen die Anpassung der Knopfhalte-rung an ihre Aufnahme in der Einfassung einfacher zu steuern sei und mit höherer Genauigkeit erfolge (S. 2, Z. 21-24). - 8 - Zur Lösung dieser Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 eine Knopfhalterung vorgeschlagen, die sich in folgende Merkmale gliedern lässt: 1. Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) zur Verwendung in ei-ner Druckknopfbaugruppe (20), umfassend: 1.1 eine Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), die eine ge-schlossene Struktur bilden; 1.2 eine erste Seitenwand (32) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); 1.3 eine mit der ersten Seitenwand (32) verbundene zweite Sei-tenwand (34) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42), 1.4 wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Sei-tenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt; 1.5 eine mit der zweiten Seitenwand (34) verbundene dritte Sei-tenwand (36) der Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42); 1.6 mindestens eine die dritte Seitenwand (36) mit der ersten Sei-tenwand (32) verbindende zusätzliche Seitenwand der Viel-zahl von Seitenwänden (32 bis 42); 1.7 wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) einen Hohl-bereich innerhalb der Knopfhalterung (22, 122, 222, 322, 422) bildet und 1.8 wobei die Vielzahl von Seitenwänden (32 bis 42) frei von aus ihnen herausragenden Knopfgleitleisten (10) ist. 2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplominge-nieur (FH) des Maschinenbaus, der mit der Entwicklung von Betätigungselemen-ten für die Steuerung elektronischer Geräte, insbesondere in Kraftfahrzeugen, be-fasst ist. - 9 - 3. Die Druckschrift DE 197 57 929 C2 betrifft ausweislich der Bezeichnung eine Bedieneinheit für eine Fahrzeugkomponente, insbesondere für das Steuergerät ei-ner Klimaanlage (vgl. auch Fig. 1). In der Figur 2 ist eine Explosionsdarstellung ei-nes Ausschnitts der Frontblende der Bedieneinheit (Druckknopfbaugruppe) mit davor gelagertem Bedienelement 14 wiedergegeben, das in der Bedieneinheit ge-führt und gehalten wird. Das Bedienelement setzt sich aus einer Vorderwand 22 und einer Vielzahl von Seitenwänden 24 zusammen, die funktional eine Knopfhal-terung mit einer Vielzahl von Seitenwänden im Sinne der Anmeldung bilden, wo-durch die Merkmale 1. bis 1.3 als realisiert anzusehen sind. Werden die Seitenwände in Anlehnung an die geltende Anspruchsfassung einer numerischen Rangfolge unterzogen, führt dies auch bei der Anordnung nach der der Figur 2 zu einer Knopfhalterung, die aus einer ersten, zweiten, dritten und zu-sätzlichen Seitenwand besteht (Merkmale 1.5 und 1.6), wobei die Seitenwände er-sichtlich einen Hohlbereich innerhalb der Knopfhalterung ausbilden (Merkmal 1.7). Die Vielzahl von Seitenwänden weisen zwar Führungsnuten 28 auf, sind aber den-noch, wie anspruchsgemäß gefordert, frei von aus ihnen herausragenden Knopf-gleitleisten (Merkmal 1.8). Allein das Merkmal 1.4 „wobei ein eingeschlossener Winkel zwischen der ersten Seitenwand (32) und der zweiten Seitenwand (34) im Bereich von etwa 100 Grad bis etwa 170 Grad liegt“ ist der Druckschrift nicht unmittelbar entnehmbar. Soweit die Anmelderin schriftsätzlich (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. März 2011) geltend macht, dass die Druckschrift DE 197 57 929 C2 zur Ver-hinderung des Wackelns des Bedienelements die Verwendung von Führungsrip-pen vorschlage, die eigentliche Form des Bedienelements jedoch nicht verändert werde und folglich nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen könne, kann dieser Vortrag nicht durchgreifen. Denn die mit dem geltenden Patentan-spruch 1 beantragte Knopfhalterung offenbart sich dem Fachmann lediglich als - 10 - der Teil eines Bedienknopfes, der ausschließlich hinsichtlich seiner Seitenwände und der Winkelbeziehung zwischen zwei aneinander angrenzenden Seitenwänden definiert ist und in einer wie auch immer gearteten Führung beweglich gelagert ist. Weitergehende Angaben bezüglich einer oder mehreren Seitenwänden zugeord-neten Funktionalitäten, insbesondere einer Wechselwirkung mit einer Einfassung oder Knopfführung, wie von der Anmelderin geltend gemacht, sind dem Wortlaut des gegenständlichen Anspruchs 1 dagegen nicht entnehmbar. Die aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 abzuleitende objektive Aufgabe kann folglich auch nicht auf die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung formulierte Aufgabe, nämlich die Reibung zwischen der Knopfhalterung und der Einfassung zu minimieren und ein Wackeln der Knopfhalterung innerhalb der Ein-fassung zu verhindern, reduziert werden. Die Anmelderin muss sich vielmehr ent-gegenhalten lassen, dass gegebenenfalls ein Übergang auf eine Knopfhalterung mit mehr als vier Seitenwänden auch aus designorientierten Erwägungen heraus, die in das Belieben des Fachmanns gestellt sind, veranlasst ist, woraus quasi von selbst eine Anordnung resultiert, bei der mindestens zwei aneinandergrenzende Seitenwände in einem Winkelbereich von etwa 100 Grad bis 170 Grad zu liegen kommen (Merkmal 1.4). Hierbei kann wahlweise auch das im Stand der Technik aufgezeigte Knopfführungskonzept beibehalten werden, ohne dass dabei die Merkmalskombination des geltenden Patentanspruchs 1 verlassen wird. 4. Nachdem sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erweist, kann die be-antragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung des Antrags und dem zu seiner Begrün-dung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der anwaltlich vertretenen Anmelderin, das Patent ausschließlich in der beantrag-ten Fassung zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). - 11 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes-gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. - 12 - Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset-zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be-zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-zes). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Musiol Pü
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