BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 17 294.6-45 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e Gegen den die Patenterteilung versagenden Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse G 07 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2000, abgesandt am 10. März 2000 und damit zugestellt am 13. März 2000, hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 28. April 2000 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde war - auch wenn das vom Beschwerdeführer angegebene Zustel-lungsdatum 14. März 2000 zugrunde gelegt wird - verspätet, da nach § 73 Abs 2 PatG die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung beträgt. Gründe, die diese Verspätung rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben seines Patentanwalts vorge-legt (per Telefax eingegangen am 17. April 2000), in welchem er ausdrücklich auf die einzuhaltende Frist hingewiesen worden war. Die Beschwerde ist mithin unzu-lässig und ohne weitere Sachprüfung zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG). Die Anordnung der Rückzahlung beruht auf § 80 Abs 3 PatG. Zwar ist die Beschwerdegebühr dem Patentamt am 6. April 2000, also noch innerhalb der Beschwerdefrist zugegangen und war damit grundsätzlich verfallen, wenn auch durch die Angabe eines anderen Absenders, die nicht ganz vollständige Angabe des Aktenzeichens und die Überzahlung die endgültige Zuordnung erst nach dem Eingang der Beschwerdeschrift möglich geworden ist. Es erschiene jedoch im vorliegenden Fall unbillig, den Beschwerdeführer schlechter zu stellen als jeman-den, der bei ansonsten gleicher Sachlage seine Zahlung - und sei es nur durch ein Versehen der Bank - verspätet geleistet hat. Wäre die Beschwerdegebühr nämlich insgesamt verspätet eingegangen, so wäre sie in jedem Fall zurückzuzahlen gewesen. Ein besonderer Aufwand, der dieser Billigkeitsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers entgegenstünde, ist in dem Verfahren bisher nicht entstanden. - 3 - Da das Verfahren beendet ist und durch die unzulässige Beschwerde nicht fort-gesetzt wird, ist über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mehr zu befin-den. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Fa
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