BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 24/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 44 320 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des Patentamts abgeändert. Das Patent 43 44 320 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1-9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, 1 Figur gemäß Patentschrift. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Das Patentamt hat das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten und die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung zur dosierten Ausgabe von Flüssigkeitsmengen aus einem Flüssigkeitsaufnahmebehälter mit einem auf eine Behälter-öffnung aufsetzbaren und auf dieser mittels einer Befestigungsein-richtung befestigbaren Ventilblock, der über zumindest eine mit ei-ner Rückschlagventileinrichtung versehene erste Verbindungsein-richtung (Behälter/Dosiereinrichtungs-Verbindung) eine Flüssig-keitsverbindung von einem Behälterlumen auf einer Seite des Ventilblocks zu einem Lumen einer Dosiereinrichtung auf einer anderen Seite des Ventilblocks ermöglicht, und einer Ausgabeein-richtung, die über eine zumindest zwei Schaltstellungen aufwei-sende Ventileinrichtung in einer Offenstellung durch einen Ausga-bekanal eine Flüssigkeitsverbindung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabeöffnung der Ausgabeeinrich-tung ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Ventileinrichtung eine durch den Ventilblock (11) hin-durchgehende Ventilwelle (30) aufweist, die im Bereich der ersten Verbindungseinrichtung (23) mit einer Umfangsnut (71) versehen und quer zur Fluidverbindungsachse zwischen dem Behälterlu-men (21) und dem Lumen (22) der Dosiereinrichtung (13) im Ven-tilblock (11) angeordnet ist und zur Ausbildung der Ausgabeein-richtung mit dem sich axial in der Ventilwelle (30) erstreckenden Ausgabekanal (46) versehen ist, wobei die Ventilwelle (30) in ih-rem dem Ausgabeende (32) gegenüberliegenden Ende (Entlüf-tungs-/Belüftungsende 70) mit einer Entlüf-- 4 - tungs-/Belüftungsöffnung (54) versehen ist, die mit dem Behälter-lumen (21) in Verbindung steht.“ Der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 8 hat folgende Fassung: „Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 oder nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei die Dosiereinrich-tung (13) als eine unabhängig vom Ventilblock (11) handhabbare, mit dem Ventilblock (11) lösbar verbindbare Einheit ausgebildet ist und zur Verbindung der Dosiereinrichtung (13) mit dem Ventil-block (11) eine Klemmverschraubungseinrichtung (60) mit einer mit dem Ventilblock (11) verschraubbaren Schraubkappe (61) und einem zwischen der Schraubkappe (61) und einer Zylinderein-richtung (58, 64) der Dosiereinrichtung (13) angeordneten radial nach innen gegen die Zylindereinrichtung (58, 64) drückenden elastischen Klemmelement (68) vorgesehen ist.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7, 9 und 10 wird auf die Akte verwiesen. Folgende Druckschriften befinden sich im Verfahren: (1) EP 0 542 241 A2 (2) US 4 327 845 (3) WO 90/05895 A1 (4) DE 26 47 206 C (5) DE 430 058 C (6) EP 0 086 912 A1 (7) US 4 072 247. - 5 - Außerdem weist die Einsprechende auf die automatische Bürette AUTO-TITREX der Firma W…-Glasgeräte, A… KG, hin, die nach ihrer Ansicht offenkundig vorbenutzt ist. Sie reicht hierzu die Kopie eines Prospekts und farbige Abbildungen ein. Die Einsprechende führt in der mündlichen Verhandlung aus, der neue Patentan-spruch 1 sei nicht zulässig, denn es fehle das Merkmal, dass die Entlüf-tungs-/Belüftungsöffnung über eine zweite Umfangsnut in der Ventilwelle und ei-nen Verbindungskanal im Ventilblock mit dem Behälterlumen in Verbindung stehe. Das neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene, die Entlüf-tungs-/Belüftungsöffnung betreffende Merkmal sei aus der Patentschrift nur in Verbindung mit diesem Merkmal entnehmbar. Zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruches 1 führt die Einspre-chende aus, eine Belüftung des Behälters sei auf jeden Fall erforderlich, es sei daher nur eine konstruktive Maßnahme, wie man die Belüftung im einzelnen ver-wirkliche. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe daher nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. Zu dem Patentanspruch 8 weist die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auf die Druckschrift (7) hin, aus der auch eine elasti-sche Halterung des Dosierzylinders auf dem Ventilblock bekannt sei. Deshalb be-ruhe auch der Gegenstand des Patentanspruches 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nur teilweise zum Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind aus den Patentansprü-chen 1, 5 und 6 der Patentschrift sowie aus den ursprünglichen Patentansprü-- 6 - chen 1, 5 und 6 in Verbindung mit der ursprünglichen Zeichnung als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Bei dem Merkmal des Patentanspruchs 1, dass die Ventil-welle in ihrem dem Ausgabeende gegenüberliegenden Ende mit einer Entlüftungs-/Belüftungsöffnung versehen ist, die mit dem Behälterlumen in Verbindung steht, handelt es sich um ein eigenständiges Konstruktionselement, das unabhängig von den weiteren im ursprünglichen Patentanspruch 6 angegebenen Merkmalen ver-wirklicht werden kann, die die detaillierte Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Entlüftungs-/Belüftungsöffnung und dem Behälterlumen durch eine Umfangs-nut in der Ventilwelle und einen Verbindungskanal im Ventilblock betreffen. Es ist ersichtlich, dass sowohl das die Entlüftungs-/Belüftungsöffnung betreffende Merkmal wie auch die die Umfangsnut und den Verbindungskanal betreffenden Merkmale jeweils für sich, aber auch zusammen den von der Erfindung erreichten Erfolg fördern. Die Patentinhaberin kann daher entscheiden, ob sie ihr Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer). Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 8 sind aus der Patentschrift (Pa-tentansprüche 9, 10 und Beschreibung Sp 8 Z 9 – 15) sowie aus den ursprüngli-chen Unterlagen (Patentansprüche 9, 10 und Beschreibung S 15 Z 11 - 17) als zur Erfindung gehörend entnehmbar. 2. Stand der Technik Aus Druckschrift (1) (s. insb. Fig. 5, 6) ist eine Vorrichtung zur dosierten Ausgabe von Flüssigkeitsmengen aus einem Flüssigkeitsaufnahmebehälter bekannt, die einen auf eine Behälteröffnung aufsetzbaren und auf dieser mittels einer Befesti-gungseinrichtung (Innengewinde 2) befestigbaren Ventilblock 1, 3 aufweist. Der Ventilblock ermöglicht über eine mit einer Rückschlagventileinrichtung 42 verse-hene Verbindungseinrichtung eine Flüssigkeitsverbindung von einem Behälterlu-men auf einer Seite des Ventilblocks zu einem Lumen einer Dosiereinrichtung 9 auf einer anderen Seite des Ventilblocks. Eine Ausgabeeinrichtung ermöglicht - 7 - über eine zwei Schaltstellungen aufweisende Ventileinrichtung 46 in einer Offen-stellung durch einen Ausgabekanal 56 eine Flüssigkeitsverbindung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabeöffnung 75 der Ausgabeeinrich-tung. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 weist die Ventileinrich-tung 46 keine quer zur Fluidverbindungsachse zwischen dem Behälterlumen und dem Lumen der Dosiereinrichtung angeordnete Ventilwelle auf. Weiter ist die Ven-tileinrichtung 46 nicht im Ventilblock, sondern seitlich vom Ventilblock angeordnet. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 8 ist die Dosiereinrich-tung nicht als eine unabhängig vom Ventilblock handhabbare, mit dem Ventilblock lösbar verbundene Einheit ausgebildet. Entsprechend fehlen in (1) auch die die lösbare Verbindung zwischen der Dosiereinrichtung und dem Ventilblock betref-fenden Merkmale einer Klemmverschraubungseinrichtung. Die Druckschrift (2) betrifft eine Vorrichtung zur dosierten Ausgabe von Flüssig-keitsmengen aus einem unter Druck stehenden Flüssigkeitsaufnahmebehälter 12. Diese Vorrichtung umfasst einen an der Wand 11 eines Gehäuses befestigbaren Ventilblock, der eine Flüssigkeitsverbindung von einem Behälterlumen auf der ei-nen Seite des Ventilblocks zu einem Lumen einer Dosiereinrichtung auf einer an-deren Seite des Ventilblocks ermöglicht (s. Fig. 4). Weiter ist eine Ausgabeein-richtung (dispensing outlet 42) vorgesehen, die über eine zwei Schaltstellungen aufweisende Ventileinrichtung 45 in einer Offenstellung durch einen Ausgabeka-nal 45b eine Flüssigkeitsverbindung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabeöffnung 42 ermöglicht. Die Ventileinrichtung weist eine durch den Ventilblock hindurchgehende Ventilwelle auf, die quer zur Fluidverbindung-sachse im Ventilblock angeordnet ist und den Ausgabekanal enthält. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 erstreckt sich der Ausgabe-kanal jedoch nicht axial in der Ventilwelle. Außerdem ist die Ventilwelle nicht mit einer Entlüftungs-/Belüftungsöffnung versehen, die mit dem Behälterlumen in Ver-- 8 - bindung steht. Darüber hinaus ist die bekannte Vorrichtung im Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 8 nicht auf eine Behälteröffnung auf-setzbar und die Verbindungsleitung zwischen dem Flüssigkeitsaufnahmebehälter und der Dosiereinrichtung weist kein Rückschlagventil auf. Auch ist die Dosierein-richtung nicht als unabhängig vom Ventilblock handhabbare, mit dem Ventilblock lösbar verbindbare Einheit ausgebildet. Eine Klemmverschraubungseinrichtung ist daher ebenfalls nicht vorgesehen. Aus Druckschrift (5) ist eine Vorrichtung zur dosierten Ausgabe von Flüssigkeits-mengen aus einem Flüssigkeitsaufnahmebehälter bekannt, die auf eine Behälter-öffnung aufsetzbar ist. Zwischen dem Behälterlumen und dem Lumen einer Do-siereinrichtung besteht eine Flüssigkeitsverbindung. Eine Ventileinrichtung mit zwei Schaltstellungen ermöglicht in einer Offenstellung eine Flüssigkeitsverbin-dung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabeöffnung. Die Ventileinrichtung ist als Welle ausgebildet und quer zur Fluidverbindungsachse zwischen dem Behälterlumen und dem Lumen einer Dosiereinrichtung angeord-net. Der Ausgabekanal befindet sich axial in der Ventilwelle. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 ist an dem dem Ausga-beende gegenüberliegenden Ende der Ventilwelle keine Entlüf-tungs-/Belüftungsöffnung vorgesehen, die mit dem Behälterlumen in Verbindung steht. Außerdem weist die Ventilwelle keine Umfangsnut auf und ist nicht in einem Ventilblock angeordnet. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 8 ist die Dosiereinrichtung nicht lösbar mit einem Ventilblock verbunden. Eine Rück-schlagventileinrichtung ist nicht vorgesehen. Die Druckschrift (7) betrifft eine Vorrichtung zur dosierten Ausgabe von Flüssig-keitsmengen aus einem Flüssigkeitsaufnahmebehälter 5, die einen auf eine Be-hälteröffnung aufsetzbaren und auf dieser mittels einer Befestigungseinrichtung (Ge-winde 4) befestigbaren Ventilblock aufweist. Der Ventilblock ermöglicht über eine mit einer Rückschlagventileinrichtung 22 versehene Verbindungseinrichtung - 9 - eine Flüssigkeitsverbindung von einem Behälterlumen auf einer Seite des Ventil-blocks zu einem Lumen einer Dosiereinrichtung 13 auf einer anderen Seite des Ventilblocks. Eine Ausgabeeinrichtung ermöglicht über eine zwei Schaltstellungen aufweisende Ventileinrichtung (Rückschlagventileinrichtung 46) in einer Offen-stellung durch einen Ausgabekanal 18 eine Flüssigkeitsverbindung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabeöffnung 19 der Ausgabeeinrich-tung. Die Dosiereinrichtung 13 ist als eine unabhängig vom Ventilblock handhab-bare, mit dem Ventilblock lösbar verbindbare Einheit ausgebildet (Sp 2 Z 55 – 59). Zwischen der Dosiereinrichtung 13 und dem Ventilblock befindet sich eine Dich-tung 31. Eine Klemmverschraubungseinrichtung zur Verbindung der Dosiereinrichtung mit dem Ventilblock ist aus (7) nicht bekannt. Außerdem ist die Ventileinrichtung nicht als Ventilwelle ausgebildet. Die nach Behauptung der Einsprechenden offenkundig vorbenutzte Bürette mit dem Namen AUTO-TITREX ist in dem von der Einsprechenden eingereichten Prospekt beschrieben und auf ebenfalls von der Einsprechenden eingereichten Abbildungen dargestellt. Daraus ist zu entnehmen, dass es sich um eine automa-tische Bürette zur dosierten Ausgabe von Flüssigkeitsmengen aus einem Flüssig-keitsaufnahmebehälter handelt, die einen einen Ventilblock bildenden Dreiwege-hahn aufweist, der jedoch abweichend von den Gegenständen der Patentansprü-che 1 und 8 nicht auf einer Öffnung des Behälters, sondern auf einem kalibrierten Glasgehäuse der Dosiervorrichtung befestigt ist. Der Ventilblock ermöglicht eine Flüssigkeitsverbindung von einem Behälterlumen zu einem Lumen der Dosierein-richtung, wobei jedoch sowohl das Behälterlumen als auch das Lumen der Do-siereinrichtung räumlich gesehen auf der gleichen Seite des Ventilblocks liegen und in der Verbindungsleitung keine Rückschlagventileinrichtung angeordnet ist. In weiterem Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 weist der Ven-tilblock der Bürette keine Ventilwelle auf, in der sich axial der Ausgabekanal er-streckt. Der Dreiwegehahn des Ventilblocks besitzt zwei Schaltstellungen, wobei - 10 - in einer Offenstellung durch einen Ausgabekanal (Spiralschlauch) eine Flüssig-keitsverbindung zwischen dem Lumen der Dosiereinrichtung und einer Ausgabe-öffnung er-möglicht ist. Der Ventilblock wird mit einem Innengewinde auf das Glasgehäuse der Dosiereinrichtung aufgeschraubt und ist damit lösbar auf der Dosiereinrichtung befestigt. Eine Klemmverschraubungseinrichtung zur Verbin-dung der Dosiereinrichtung mit dem Ventilblock ist dagegen nicht vorgesehen. An einer anderen Stelle der Bürette, nämlich zwischen dem Glasgehäuse und ei-nem Steuerteil ist eine Planflansch-Schnellverschlusskappe dargestellt, die als Schraubkappe ausgebildet ist und einen Flansch des Glasgehäuses der Dosier-einrichtung gegen einen in einer Nut des Steuerteils befindlichen elastischen Dichtungsring drückt, der dabei eingeklemmt wird. Bei dem Dichtungsring handelt es sich jedoch nicht um ein radial nach innen gegen eine Zylindereinrichtung drü-ckendes Klemmelement. Die Druckschriften (3), (4) und (6) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Neuheit Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 8 – auch im Umfang seines Rückbezugs nur auf den Oberbegriff des Anspruchs 1 - sind neu, denn weder eine der Druckschriften noch die möglicherweise offenkundig vorbenutzte Bürette zeigen alle ihre Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. - 11 - 4. Erfinderische Tätigkeit Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit; sie ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend von dem aus (1) bekannten Gegenstand, der der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 hinsichtlich Aufbau und Funktion noch am nächsten kommt, er-hält der Fachmann, ein Diplomphysiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Dosiergeräten, aus Druckschrift (2) zwar die Anregung, ein Dreh-ventil, also ein Ventil mit einer Ventilwelle, einzusetzen, wobei die Ventilwelle quer zur Fluidverbindungsachse zwischen dem Behälterlumen und dem Lumen der Do-siereinrichtung angeordnet ist, durch den Ventilblock hindurchgeht und den Aus-gabekanal aufweist. Er greift diesen Hinweis auf, weil hierdurch die Ausgabeein-richtung und die Ventileinrichtung in einem Bauteil zusammengeführt werden und so ein einfacher Aufbau der Vorrichtung erreicht wird. Es mag für den Fachmann auch noch nahe liegen, den Ausgabekanal nicht quer zur Drehrichtung, sondern in axialer Richtung anzuordnen. Denn Ventilwellen, die einen Ausgabekanal in axia-ler Richtung enthalten, sind auf dem Fachgebiet der dosierten Ausgabe von Flüs-sigkeiten seit langem bekannt, wie Druckschrift (5) zeigt. Der Fachmann erhält jedoch aus dem Stand der Technik keine Anregung, wie er die für die Belüftung und Entlüftung des Behälterlumens erforderlichen Öffnungen in einen eine Ventilwelle enthaltenden Ventilblock integrieren kann. Er gelangt da-her auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, abgestimmt auf die Ventilwelle als Konstruktionsprin-zip diese in ihrem dem Ausgabeende gegenüberliegenden Ende mit einer Entlüf-tungs-/Belüftungsöffnung zu versehen, die mit dem Behälterlumen in Verbindung steht. Auch die Herstellung einer bei jeder Schaltstellung der Schaltwelle beste-henden Flüssigkeitsverbindung zwischen dem Behälter und der Dosiereinrichtung durch eine Umfangsnut in der Ventilwelle stützt die erfinderische Tätigkeit. - 12 - Für die Beurteilung des Gegenstands des Patentanspruches 8 hinsichtlich erfinde-rischer Tätigkeit bietet sich die Druckschrift (7) als Ausgangspunkt an. Aus Druck-schrift (7) ist eine Dosiereinrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Pa-tentanspruchs 1 bekannt, bei der die Dosiereinrichtung von dem Ventilblock abge-nommen werden kann. Es fehlen jedoch Angaben dazu, wie die Verbindungsein-richtung im einzelnen ausgestaltet ist. Der Fachmann gelangt nur durch erfinderi-sche Tätigkeit dazu, eine Klemmverschraubungseinrichtung mit einer mit dem Ventilblock verschraubbaren Schraubkappe und einem zwischen der Schraub-kappe und einer Zylindereinrichtung der Dosiereinrichtung angeordneten, radial nach innen gegen die Zylindereinrichtung drückenden, elastischen Klemmelement vorzusehen. Diese Merkmale übersteigen das, was vom Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens zu erwarten ist, denn er erhält weder durch die Druckschrift (7) noch durch die möglicherweise offenkundig vorbenutzte Bürette AUTO-TITREX eine Anregung in dieser Richtung. Die weite-ren Druckschriften (1), (2) und (5) liegen noch weiter ab, da sie keine vom Ventil-block abnehmbare Dosiereinrichtung zeigen. Die Vorrichtung nach (7) weist zwar eine zwischen der Dosiereinrichtung und dem Ventilblock angeordnete Dichtung 31 auf, diese Dichtung ist jedoch nicht Teil einer Klemmverschraubungseinrichtung. Bei der Bürette AUTO-TITREX können zwar ebenfalls Ventilblock und Dosiereinrichtung getrennt werden, dies geschieht je-doch über eine Schraubverbindung, indem der Ventilblock mittels eines Innenge-windes auf den Glaszylinder der Dosiereinrichtung aufgeschraubt wird. An einer anderen Stelle der Bürette ist zwar eine Schraubkappe gezeigt, die dazu dient, die Dosiereinrichtung mit dem Steuerteil zu verbinden. Aber auch diese Schraub-kappe ist nicht Teil einer Klemmverschraubungseinrichtung, bei der ein elasti-sches Klemmelement radial nach innen gegen eine Zylindereinrichtung der Do-siereinrichtung gedrückt wird. Der elastische O-Ring wird wie üblich zusammen-gepresst und gegen die Wände der Nut gedrückt, in der er liegt. - 13 - Der Gegenstand des Patentanspruches 8 mit Rückbezug allein auf den Oberbe-griff des Anspruchs 1 ergibt sich somit ebenfalls nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 5. Wie die obigen Ausführungen zum Stand der Technik und zur Patentfähigkeit zeigen, liefert die Bürette AUTO-TITREX hinsichtlich der Beurteilung der Patentfä-higkeit keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Es ist daher nicht not-wendig, der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung weiter nachzugehen. 6. Die auf die Patentansprüche 1 und 8 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 9 und 10 sowie auch der Patentanspruch 8 mit seinem alternativen Rückbezug auf einen der vorangehenden Ansprüche haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Pa-tentansprüche 1 und 8. 7. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderun-gen. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr/Kr
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