BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 24/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 41 036 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Ing. Höppler beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, aufrechtzuerhalten. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet: "Mit Mikrowellen arbeitendes, auf einem Behälter (3) zu befesti-gendes Füllstandsmessgerät - mit einem Gehäuse (11), - einer stabförmigen in dem Gehäuse (11) befestigten An-tenne (7), - die in den Behälter (3) weist und - die aus einem Dielektrikum, insb. aus Polytetrafluorethylen besteht, dadurch gekennzeichnet, daß - ein an das Gehäuse (11) angrenzender Abschnitt der An-tenne (7) von einer metallischen Hülse (8) eng umschlos-sen ist, die als Spiegel für Mikrowellen wirkt." Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen: (1) DE 44 43 055 A1 (2) Auszug aus dem Aufsatz "Engineering Approach to the Design of Tapered Dielectric-rod and Horn antennas" von J.R. James; 1972, Seite 371 - 372 (3) DE 44 05 855 A1 (4) DE 195 10 484 A1 (5) DE 30 36 611 A1 (6) DE 94 12 243 U1 - 4 - (7) Gerthsen, Kneser, Vogel "Physik", 15. Auflage, 1986, S. 409 - 410 (8) Gottschalk, Lemberg "Elektrotechnik Elektronik", 4. Auflage, 1981, S. 573 (9) Montageanweisungen für micropilot FMR 130 der Patentinhabe-rin (10) Preisliste 1994 Füllstand-Meßgeräte der Einsprechenden (11) Konstruktionszeichnung (1 Blatt) der Einsprechenden (12) Prospekt "Level Radar" der Einsprechenden mit Druckver-merk 9/95 Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 gemäß Hauptantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die metallische Hülse stelle eine Verlängerung des Sensors dar. Eine solche Verlän-gerung sei durch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Druckschriften (9) bis (12) nahegelegt. Die Patentinhaberin bekräftigt dagegen, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag sei patentfähig. Nach ihrer Ansicht betreffen die neuen Druck-schriften lediglich Hornantennen und können daher keinen Hinweis auf die Ausge-staltung eines dielektrischen Stabstrahlers geben. II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. 1. Stand der Technik Die Druckschrift (1) betrifft ein mit Mikrowellen arbeitendes, auf einem Behälter zu befestigendes Füllstandsmessgerät mit einem Gehäuse 9 und einer stabförmigen Antenne 4, die in dem Gehäuse befestigt ist (Fig 6), in den Behälter weist und aus - 5 - einem Dielektrikum besteht (Sp 5 Z 59 - 62). Ein an das Gehäuse angrenzender Abschnitt der Antenne ist von einem metallischen Element eng umschlossen, das nach dem Prinzip einer Yagi-Antenne aus elektrisch leitend miteinander verbunde-nen Leiterschleifen 3 gebildet ist. Mit dem metallischen Element soll die Richtwir-kung der Antenne in Hauptabstrahlrichtung verbessert werden (Sp 3 Z 5 - 8). Die Richtwirkung beruht ersichtlich darauf, dass das metallische Element als teildurch-lässiger Spiegel für Mikrowellen wirkt. Abweichend vom Gegenstand des Patent-anspruches 1 gemäß Hauptantrag ist die Ausbildung des metallischen Elements als Hülse aus (1) nicht bekannt. Aus Druckschrift (2) ist eine stabförmige, aus einem Dielektrikum bestehende An-tenne mit einem Gehäuse (metal cup) bekannt (Fig 1a). In den Figuren 1b und 2 ist nur das sendeseitige Ende der Antenne dargestellt, so dass nur ein Teil des Gehäuses, nämlich das zum Sendestab weisende, einen Hohlleiter darstellende Ende zu sehen ist. Eine an das Gehäuse angrenzende metallische Hülse ist nicht vorgesehen. Die Füllstandsmessung als Anwendungsgebiet der Antenne wird in (2) nicht angesprochen. Aus Druckschrift (6) ist ein mit Mikrowellen arbeitendes, auf einem Behälter zu be-festigendes Füllstandsmessgerät mit einer stabförmigen, dielektrischen Antenne bekannt (Fig 2, S 11 Abs 3). Der Stabstrahler ist von einer elektrisch nicht leitfähi-gen, korrosionsbeständigen Schutzschicht 10 überzogen. Das Gehäuse wird von einem becherartigen Metallmantel 6 gebildet. Eine metallische Hülse, die den an das Gehäuse angrenzenden Abschnitt der Antenne umschließt, ist aus (6) nicht bekannt. In der Montageanweisung (9) wird die Montage von Hornantennen zur Füllstands-messung beschrieben. Auf Seite 13 ist dargestellt, dass im Bereich des Behälter-stutzens entstehende Störreflexionen zur Antenne gelangen können. Ein dielektri-scher Stabstrahler wird nicht beschrieben. - 6 - Die Preisliste (10) betrifft ebenfalls lediglich Hornantennen. Auf Seite 4.3.06 ist zu entnehmen, dass die Antennen als Sonderausstattung auch mit Verlängerungen geliefert werden können. Die Konstruktionszeichnung (11) zeigt eine Hornantenne mit Verlängerung. Die Patentinhaberin bestreitet, dass die Zeichnung vor dem Anmeldetag des Streitpa-tents der Öffentlichkeit zugänglich war. Der Prospekt (12) trägt auf dem Titelblatt das Druckdatum 09/95. Die Patentinha-berin bestreitet wegen der Nähe dieses Datums zum Anmeldetag die Vorveröffent-lichung des Prospekts. Auf Seite 6 ist eine Hornantenne mit einer gebogenen An-tennenverlängerung gezeigt. Die auf den Seiten 6 und 9 dargestellten Stabanten-nen weisen keine metallische Hülse auf. Die Druckschriften (3) bis (5) sowie (7) und (8) haben in der mündlichen Verhand-lung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähig-keit keine neuen Gesichtspunkte. 2. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ge-mäß Hauptantrag ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkma-le, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer er-finderischen Tätigkeit. - 7 - Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Mikro-wellen-Füllstandsmessung anzusehen. Bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Füllstandsmessgerät besteht ersichtlich das Problem, dass die Antenne bei bestimmten Einbausituationen Signale emp-fängt, die durch Störreflexionen an der Antennenbefestigung, an den Seitenwän-den und an Einbauten im Behälter entstehen. Da solche Störechos das von der Füllgutoberfläche herrührende Nutzecho überlagern können, beeinträchtigen sie die Bestimmung des Füllstands. Der Fachmann hat daher Veranlassung, die Richtwirkung der Antenne und ihre Abschirmung gegen seitlich einfallende Signale zu verbessern. Er zieht jedoch nicht in Erwägung, das Prinzip der Yagi-Antenne aufzugeben. Vielmehr bietet es sich ihm als einfachste Lösung an, die Richtwir-kung und die Abschirmung durch eine engere Anordnung der den Antennenkörper umgebenden Leiterschleifen zu verbessern. Aus keiner der bekannt gewordenen Druckschriften ist ein Hinweis entnehmbar, eine metallische Hülse vorzusehen, die einen Abschnitt der Antenne eng um-schließt. Eine Verlängerung der Antenne, die nach Ansicht der Einsprechenden ei-ner einen Abschnitt der Antenne eng umschließenden metallischen Hülse ent-spricht, zieht der Fachmann nicht in Betracht, denn damit würde er das Problem von an Seitenwänden und Einbauten des Behälters entstehenden Störechos nicht lösen. Die Druckschriften (10) bis (12) zeigen derartige Verlängerungen im Übri-gen nur in Verbindung mit Hornantennen und können daher auch aus diesem Grund dem Fachmann keinen Hinweis zur Verbesserung der Richtwirkung einer Stabantenne geben. Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens gelangt der Fachmann somit nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, eine metallische Hülse vorzusehen, die einen an das Gehäuse angrenzenden Abschnitt der Antenne eng umschließt und die als Spiegel für Mikrowellen wirkt. - 8 - Auch ausgehend von dem Gegenstand nach Druckschrift (6) gelangt der Fach-mann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1 ge-mäß Hauptantrag. Zur Verbesserung der Richtwirkung und der Abschirmung ge-gen Störstrahlung greift der Fachmann allenfalls die aus Druckschrift (1) bekannte Lösung auf und umgibt die Stabantenne mit Leiterschleifen entsprechend dem Yagi-Prinzip. Einen Hinweis auf eine metallische Hülse erhält er weder aus seinem Fachwissen noch aus einer der Druckschriften (1) bis (12). 4. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob die Druckschriften (11) und (12) vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich waren. 5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltun-gen des Gegenstandes des Patentanspruches 1. 6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderun-gen. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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