BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 25/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. April 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 36 824 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Patent 197 36 824 wurde wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 und 5 gemäß Schriftsatz vom 23. Mai 2001 und Patentanspruch 4 gemäß Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patent-ansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat sich in der Sache nicht geäu-ßert. Sie ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht er-schienen. - 3 - Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Sensoreinheit, insbesondere Luftgütesensor, mit einem ersten Trägerelement, auf dem ein erstes Sensorelement und eine diesem zugeordnete erste als Widerstandsleitung ausgebildete Wärmequelle angeordnet sind, und mit einem zweiten Trägerelement, auf dem ein zweites Sensorelement und eine diesem zugeordnete zweite als Widerstandslei-tung ausgebildete Wärmequelle angeordnet sind, wobei die beiden Trägerelemente als gemeinsame Trägereinheit aus-gebildet sind und zwischen sich zur thermischen Entkoppe-lung eine Wärmesperre aufweisen, die beiden Trägerele-mente (6, 7) eine einstückige als Substrat ausgebildete Trä-gereinheit (8) bilden, die Wärmesperre mindestens eine zwischen den beiden Trägerelementen (6, 7) liegende Aus-nehmung (20) ist, die beiden Sensorelemente (3, 4) von auf dem Substrat angeordneten Sensorleiterbahnen (5) gebil-det sind, das Substrat plattenförmig ausgebildet ist und sich die Widerstandsleiterbahnen (14) auf der einen Seite und sich die Sensorleiterbahnen (5) auf der anderen Seite des Substrats befinden, dadurch gekennzeichnet, dass min-destens eine Widerstandsleiterbahn (14) mit mindestens ei-ner Sensorleiterbahn (5) mittels einer Durchkontaktierung (12) durch das Substrat elektrisch leitfähig verbunden ist." Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet wie folgt: "1. Sensoreinheit, insbesondere Luftgütesensor, mit einem ersten Trägerelement, auf dem ein erstes Sensorelement und eine diesem zugeordnete erste als Widerstandsleitung ausgebildete Wärmequelle angeordnet sind, und mit einem - 4 - zweiten Trägerelement, auf dem ein zweites Sensorelement und eine diesem zugeordnete zweite als Widerstandslei-tung ausgebildete Wärmequelle angeordnet sind, wobei die beiden Trägerelemente als gemeinsame Trägereinheit aus-gebildet sind und zwischen sich zur thermischen Entkopp-lung eine Wärmesperre aufweisen, die beiden Trägerele-mente (6, 7) eine einstückige als Substrat ausgebildete Trä-gereinheit (8) bilden, die Wärmesperre mindestens eine zwischen den beiden Trägerelementen (6, 7) liegende Aus-nehmung (20) ist, die beiden Sensorelemente (3, 4) von auf dem Substrat angeordneten Sensorleiterbahnen (5) gebil-det sind, das Substrat plattenförmig ausgebildet ist und sich die Widerstandsleiterbahnen (14) auf der einen Seite und sich die Sensorleiterbahnen (5) auf der anderen Seite des Substrats befinden, dadurch gekennzeichnet, dass min-destens eine Widerstandsleiterbahn (14) mit mindestens ei-ner Sensorleiterbahn (5) mittels einer Durchkontaktierung (12) durch das Substrat elektrisch leitfähig verbunden ist, um eine gemeinsame Masse von der Sensorseite (1) der Sensoreinheit (2) zur Heizseite (13) der Sensoreinheit (2) zu führen." Erörtert wurden die folgenden Entgegenhaltungen: 1) EP 0 527 258 A1 und 2) DE 41 05 025 C1. Die Patentinhaberin führt aus, der Patentgegenstand, insbesondere gemäß Hilfs-antrag, sei gegenüber dem Stand der Technik patentfähig. Nach ihrer Auffassung konnte der Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents aus dem Stand der Technik keinerlei Anregung dazu erhalten, zwei funktionsmäßig unterschiedliche - 5 - Elemente einer Sensoreinheit, nämlich eine Widerstandsleiterbahn und eine Sen-sorleiterbahn, mittels Durchkontaktierung durch das Substrat hindurch elektrisch leitfähig zu verbinden. Umso mehr beruhe eine solche Verbindung auf einer erfin-derischen Tätigkeit, wenn damit eine gemeinsame Masse von der Sensorseite der Sensoreinheit zur Heizseite der Sensoreinheit geführt und so die Zahl der An-schlußkontakte der Sensoreinheit mit größerer Störsicherheit reduziert werde. II Die Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg. Das Patent ist nicht rechts-beständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. Die Ge-genstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag be-ruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist weiter gefaßt als der Patentan-spruch 1 nach dem Hilfsantrag und enthält insbesondere den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht, ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. Zum Hilfsantrag a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann durch die Druckschrift 1) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit einem Hochschulabschluß in Elektrotechnik, der mit meßtechnischen Aufgabenstellungen, insbesondere für Luftgütemessungen, vertraut ist und der den Aufbau von Sensoreinheiten und da-zugehörige Standardverfahren der Leiterplattentechnik kennt. - 6 - b) Aus der Druckschrift 1), vergleiche die Figuren 1 und 5 bis 8 in Verbindung mit Spalte 3 Zeile 14 bis Spalte 4 Zeile 54 und Spalte 5 Zeilen 3 bis 28, ist eine Sen-soreinheit mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-antrag als bekannt entnehmbar, vergleiche insbesondere die einstückige, als plat-tenförmiges Substrat ausgebildete Trägereinheit 1, mit einem ersten und zweiten Sensorelement 2, die von auf der einen Seite des Substrats auf jeweils dazugehö-rigen Trägerelementen angeordneten Sensorleiterbahnen gebildet sind (Fig 1a und 1b, Sp 3 Z 14 bis Sp 4 Z 8, Sp 4 Z 50-54), und dementsprechend die Sensor-elemente 1 bis 3 gemäß den Figuren 5 und 6. Den Sensorelementen sind als Wi-derstandsleitungen ausgebildete Wärmequellen auf der anderen Seite des Sub-strats zugeordnet (Heizung 1 und 2, resp Heizungsstrukturen, Fig 5 bis 8, Sp 4 Z 9 - 46). Die den Sensorelementen zugeordneten Trägerelemente weisen zwi-schen sich eine Wärmesperre auf, die eine zwischen den Trägerelementen liegen-de Ausnehmung sein kann (Wärmebarriere Fig 5, 7 und 8, Sp 4 Z 35 - 49). Die aus der Druckschrift 1) als bekannt entnehmbaren Sensorelemente weisen zwar auch Anschlußelektroden auf, mittels denen Sensorsignale via Befestigungs-sockel (Anschlußkontakte) einer Verarbeitungseinheit zugeführt werden (Sp 3 Z 20 - 33), auch soll das bekannte Sensorelement einen kostengünstigen Aufbau bei hoher Zuverlässigkeit und geringer Querempfindlichkeit aufweisen (Sp 2 Z 4 - 12), jedoch ist in 1) eine elektrisch leitfähige Verbindung mindestens einer Widerstandsleiterbahn mit mindestens einer Sensorleiterbahn mittels Durchkon-taktierung durch das Substrat, um eine gemeinsame Masse von der Sensorseite der Sensoreinheit zur Heizseite der Sensoreinheit zu führen, wie im Kennzeichen-teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gefordert, nicht beschrieben. c) Gleichwohl sieht sich der Fachmann durch die Anforderung nach einem kosten-günstigen Aufbau bei hoher Zuverlässigkeit - Störfestigkeit - veranlaßt, Verbesse-rungen des Aufbaus des bekannten Sensorelements in Betracht zu ziehen, indem er sein Fachwissen nutzt bzgl der bei Leiterplatten und hinsichtlich der Führung von Leiterbahnen üblichen Verfahren. Eine Zusammenführung von auf demselben - 7 - elektrischen Potential - üblicherweise Masse - liegenden Leiterbahnen bietet sich dem Fachmann an, um einerseits die Zahl der Anschlußkontakte zu reduzieren, andrerseits auch die Führung der Leiterbahnen allgemein und damit den Aufbau der gesamten Leiterplatte, einschließlich deren Anschlußbereich, zu vereinfachen. Als ein Standardverfahren hierzu ist dem Fachmann die Durchkontaktierung durch das Substrat geläufig, solches Fachwissen wird zB durch die Druckschrift 2) belegt (Sp 2 Z 28 - 44, Sp 4 Z 14 - 18). Demgemäß bietet es sich dem Fachmann bei der erfindungsgemäßen Sensoreinheit an, eine Durchkontaktierung durch das Sub-strat hindurch vorzunehmen, indem mindestens eine Widerstandsleiterbahn - auf der einen Seite des Substrats - mit mindestens einer Sensorleiterbahn - auf der anderen Seite des Substrats - elektrisch leitfähig verbunden ist. Der vorliegenden Anschlußsituation entsprechend, führt der Fachmann eine gemeinsame Masse von der Sensorseite der Sensoreinheit zur Heizseite der Sensoreinheit. d) Damit ist der Fachmann aber ohne erfinderische Überlegungen bereits zum Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Zwar mag, wie die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin argumentiert, die Ge-samtheit der vorstehend erörterten vom Stand der Technik zum Anspruchsgegen-stand führenden Maßnahmen formal in mehrere gesonderte Maßnahmen (Schrit-te) auflösbar sein, auch mögen damit jeweils unterschiedliche Vorteile verbunden sein, indem zB die beiden - sich in ihren Funktionen unterscheidenden - Seiten des Substrats ohne Funktionsminderung und mit verbesserter Störfestigkeit elek-trisch leitfähig verbunden sind, jedoch handelt es sich bei diesen Maßnahmen - wie vorstehend aufgezeigt - lediglich um eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens hinsichtlich eines dem Systemumfeld angepaßten Leiterplatten-Aufbaus, einschließlich dazugehöri-ger Leiterbahnführung, unter der Randbedingung, Ressourcen wirtschaftlich ein-zusetzen, insbesondere unnötigen Aufwand zu vermeiden. Dabei wird der Rah-men fachmännischen Handelns nicht verlassen. Auch sind überraschende kombi-- 8 - natorische Wirkungen, die diese Schlußfolgerung in Frage stellen könnten, nicht ersichtlich. e) In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die Fassungen der Patentan-sprüche zulässig sind, dahingestellt bleiben. Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Groß Be
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