BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 25/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Januar 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 12 519.0-35…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse H 03 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2007 aufgehoben und das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Die am 15. März 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft nach ihrer Bezeich-nung eine Hochpassschaltung mit einem Gyrator. Sie umfasst ursprünglich 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 8 auf eine Hochpass-schaltung, der Anspruch 9 auf eine Verstärkerschaltung, der Anspruch 10 auf eine Sendevorrichtung und der Anspruch 11 auf eine Empfängervorrichtung gerichtet waren.Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 03 H - durch Beschluss vom 30. März 2007 zurückgewiesen worden. Die Prüfungsstelle begründete ihren Beschluss damit, dass der Gegenstand des zum Entscheidungszeitpunkt geltenden und auf eine rauscharme Hochpassschaltung für einen Mikrofonverstärker eines Drahtlosmikrofons gerichteten Patentan-spruchs 1 in Ansehung der DE-PS 1 148 597 (im nachfolgenden Druckschrift [12]) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und deshalb nicht gewährbar sei.In dem Prüfungsverfahren hatte die Prüfungsstelle zuvor in drei Prüfungsbe-scheiden auf folgende Druckschriften verwiesen:- 3 -[1] ORCHARD, H. J.; SHEAHAN, Desmond F.: Inductorless Bandpass Filters. In: MITRA, Sanjit K. [Hrsg.]: Active Inductorless Filters, New York : IEEE Press, 1971, ISBN 0-7942-003-0, Seiten 123-133;[2] US 4,051,385;[3] TIETZE, U.; SCHENK, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik, Berlin [u. a.] : Springer, 6. Aufl., 1983, Seite 64;[4] DE 25 16 460 B2;[5] DE 23 14 418 B2;[6] New York Institute of Technology [Hrsg.]: Transistoren und Transistorschaltungen. München, Wien : R. Oldenburg, 2. Aufl., 1969, Seiten 243, 245, 257;[7] DE 34 05 534 C2;[8] BAYER, Herbert: Mittelwertgleichrichtung in batteriege-speisten Transistorschaltungen. In: Radio Mentor, Januar 1965, Heft 1, Seiten 41-42;[9] DE 22 32 986 B2;[10] DE 24 46 699 C3;[11] DE 44 29 840 C2;[12] DE-PS 1 148 597.Die am 16. Mai 2007 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurück-weisung der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Anmeldung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2011 zuletzt mit einem im Termin über-gebenen Patentanspruch 1 sowie Patentansprüchen 2 bis 8 aus dem Be-schwerdeschriftsatz vom 16. Mai 2007 verteidigt. Die Ansprüche lauten - unter stillschweigender Korrektur offensichtlicher Schreibfehler - wie folgt:„1. Drahtlosmikrofon, mit einem Mikrofonverstärker, welcher eine rauscharme Hochpassschaltung aufweist,wobei die Hochpassschaltung eine Kapazität (C5), eine - 4 -Induktivität und einen Widerstand (R9) aufweist,wobei die Induktivität und der Widerstand (R9) parallel zueinander liegen und an Masse angeschlossen sind undwobei die Induktivität durch eine Gyratorschaltung (G) mit einem Transistor realisiert ist und dass die Kapazität (C5) in Reihe zu der Parallelschaltung aus Gyratorschaltung (G) und Widerstand (R9) geschaltet ist und dass eine Wechsel-spannungsquelle (V1) vorgesehen ist, welche in Reihe zu der Kapazität (C5) einerseits und gegen Masse andererseits angeschlossen ist.2. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Kollektoranschluss und Basisanschluss des ersten Transistors ein Widerstand angeordnet ist und dass zwischen Basisanschluss und Emitteranschluss des ersten Transistors eine Serienschal-tung aus einer Kapazität und einem Widerstand angeordnet ist.3. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 2,dadurch gekennzeichnet, dass der Kollektoranschluss des ersten Transistors an eine Versorgungsspannung ange-schlossen ist und dass das Ausgangssignal der Gyrator-schaltung am Mittenpunkt der Serienschaltung zwischen der Kapazität und dem Widerstand abgreifbar ist.4. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 3,dadurch gekennzeichnet, dass am Basisanschluss des ersten Transistors ein Widerstand gegen ein Bezugspotential angeschlossen ist.5. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 3 oder 4,dadurch gekennzeichnet, dass am Emitteranschluss des ersten Transistors oder am Mittenpunkt der Serienschaltung - 5 -zwischen der Kapazität und dem Widerstand ein Widerstand gegen Masse angeschlossen ist.6. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 3,dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Basisanschluss und Emitteranschluss des ersten Transistors ein Widerstand angeschlossen ist.7. Drahtlosmikrofon nach Anspruch 2,dadurch gekennzeichnet, dass am Kollektoranschluss des ersten Transistors ein Widerstand gegen ein Versorgungs-spannungspotential angeschlossen ist, dass zwischen Ba-sisanschluss und Mittenpunkt der Serienschaltung zwischen der Kapazität und dem Widerstand ein Widerstand ange-schlossen und dass das Ausgangssignal der Gyrator-schaltung am Kollektoranschluss abgreifbar ist.8. Drahtlosmikrofon nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Transistor durch eine Darlingtonschaltung, insbesondere mit zwei Transistoren, realisiert ist.“Die Beschwerdeführerin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle der Klasse H 03 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2007 aufzu-heben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:Bezeichnung: DrahtlosmikrofonPatentansprüche: Patentanspruch 1 aus dem im Termin über-gebenen Schriftsatz vom 17. Januar 2011 und Patentansprüche 2 bis 8 aus dem Schriftsatz vom 16. Mai 2007 (Bl. 17/18 GA)- 6 -Beschreibung: Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom Anmeldetag (15.03.2000)Zeichnungen: Figuren 1 bis 10 aus den Anmeldeunterlagen vom 15. März 2000Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahe gelegt sei.Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.2. Die Anmeldung betrifft in der verteidigten Fassung ein Drahtlosmikrofon. Derartige Mikrofone verfügen typischerweise über einen Mikrofonverstärker, der zur Ausfilterung von niederfrequenten Störungen eine Hochpassschaltung um-fasst. Die Gesamtkonstruktion des Drahtlosmikrofons soll für eine optimale Funktion möglichst rauscharm sein und ohne die Verwendung von Spulen aus-kommen, da letztere im Allgemeinen teuer und schwer beschaffbar sind.Patentanspruch 1 in der von der Beschwerdeführerin verteidigten Fassung schlägt dafür ein Drahtlosmikrofon mit folgenden Merkmalen vor:M1 Drahtlosmikrofon,M2 mit einem Mikrofonverstärker,M3 welcher eine rauscharme Hochpassschaltung aufweist,- 7 -M4 wobei die Hochpassschaltung eine Kapazität (C5), eine Induktivität und einen Widerstand (R9) aufweist,M5 wobei die Induktivität und der Widerstand (R9) parallel zueinander liegen und an Masse angeschlossen sind undM6 wobei die Induktivität durch eine Gyratorschaltung (G) mit einem Transistor realisiert ist undM7 dass die Kapazität (C5) in Reihe zur der Parallelschaltung aus Gyratorschaltung (G) und Widerstand (R9) geschaltet ist und M8 dass eine Wechselspannungsquelle (V1) vorgesehen ist, welche in Reihe zu der Kapazität (C5) einerseits und gegen Masse andererseits angeschlossen ist.Dabei bezeichnen die Begriffe „Kapazität“, „Induktivität“ und „Widerstand“ wir-kungsmäßig bestimmte gegenständliche Bauelemente bzw. Schaltungsteile der Hochpassschaltung, ohne damit jedoch die konkrete Bauform festzulegen. So muss die „Induktivität“ nicht notwendig eine bestimmte Spule sein. Deutlich wird dies insbesondere dadurch, dass die „Induktivität“ anspruchsgemäß gerade nicht als Spule, sondern als Gyratorschaltung realisiert sein soll (Merkmal M6). Eine Gyratorschaltung, auch Dualinverter genannt, ist eine meist aktive elektronische Zweitor-Schaltung, die beliebige Impedanzen in ihre dualen Impedanzen trans-formieren kann. Bei kapazitiver Ausgangsbelastung zeigt die Schaltung induktives Eingangsverhalten und umgekehrt. Faktisch kann man damit eine Kapazität in eine Induktivität umwandeln und umgekehrt.3. Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Elektrotechnik-Ingenieur mit Universitätsabschluss und Erfahrung im Schaltungs-entwurf.4. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 8 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglichen Ansprüche und die ursprüngliche Beschreibung zurück. Die kon-krete beanspruchte Hochpassschaltung ist in Figur 8 und der dazugehörigen - 8 -Beschreibung offenbart, wobei ihr Einsatz in einem drahtlosen Mikrofon auf Seite 2, 3. Absatz, der ursprünglichen Anmeldung angegeben ist. Damit offenbart die ursprüngliche Anmeldung auch ein Drahtlosmikrofon mit einer solchen Hochpassschaltung.5. Aus der Druckschrift [1] ist bekannt, Bandpässe oder Bandpassschaltungen für die Telefonie ohne Spulen aufzubauen und anstelle einer in herkömmlichen LC-Filtern verwendeten Spule eine Gyratorschaltung einzusetzen (vgl. Seite 123, Abstract; Merkmal M6teilweise). Insbesondere wird der sogenannte Riordan-Gyrator beschrieben, bei dem die für eine spulenlose Induktivität erforderliche Impe-danzfunktion durch die Parallelschaltung zweier Operationsverstärkerschaltungen gemäß Figur 1 (Seite 124) realisiert wird. Die Operationsverstärker umfassen bekanntermaßen zahlreiche Transistoren (vgl. Figur 3, Seite 127). Zur Ver-wendung der mit einem Riordan-Gyrator aufgebauten Bandpassfilter gibt die Druckschrift allgemein die Telefonie an (vgl. Abstract). Dazu passend werden zwei Ausführungsbeispiele angegeben, in denen die Breite des Durchlassbereiches mit 4 kHz jeweils der typischen Bandbreite eines Telefonkanals entspricht (Seite 130: „A. 104-108-kHz Negative-Capacitor Filter“; Seite 131: „B. 16-20-kHz Coupled-Resonator Filter“). Es handelt sich insoweit um Kanalfilter und nicht um Hoch-passfilter in einem Mikrofonverstärker eines Drahtlosmikrofons.Der Druckschrift [2] kann eine Hochpassschaltung 3. Ordnung für Wähltöne als bekannt entnommen werden (Figur 3), die aus einer Hintereinanderschaltung (Kettenschaltung) eines Hochpasses 2. Ordnung (LC-Hochpass) und eines solchen 1. Ordnung (RC-Hochpass) gebildet ist (Merkmal M4). Der Hochpass 2. Ordnung ist dabei spulenlos unter Verwendung einer Gyratorschaltung mit zwei Operationsverstärkern 1, 2, einem Kondensator 6 und Widerständen 4, 5, 7, 8 aufgebaut (Spalte 1, Zeilen 45-57; Figur 1; Merkmal M6teilweise). Die Gyrator-schaltung simuliert eine Induktivität zwischen dem Anschluss 3 und Erde (Spalte 1, Zeilen 58-59). Die Operationsverstärker weisen wiederum eine Vielzahl von Transistoren auf.- 9 -Nach Druckschrift [4] ist dem Fachmann bekannt, dass im Frequenzbereich der Telefoniesysteme häufig hochkonzentrierte integrierte Schaltungen verwendet werden, die es nicht erlauben würden, Spulen mit geeigneten Induktivitätswerten zu realisieren. Ersatzweise würden Spulen durch Einsatz aktiver Verstärker-schaltungen, d. h. in Form sogenannter „aktiver Filter“ umgangen. Dabei würde der sogenannte Gyrator-C den Vorteil geringster Empfindlichkeit gegen Schwan-kungen der Bauelemente bieten. Ausgehend von bekannten LC-Filtern, würden die Spulen mittels Gyratoren, welche eine Kapazität in eine dazu duale Induktivität transformieren, simuliert (Spalte 2, Zeilen 9-22).Druckschrift [5] offenbart ein spulenloses kanonisches Bandfilter, das zwischen einen Sender und eine Abschlussimpedanz geschaltet ist, die eine aktiv realisierte Induktivität enthält, und das aus ohmschen Widerständen, Kapazitäten und frequenzabhängigen negativen Widerständen (Super-C, Super-L) unterschied-licher Frequenzabhängigkeit besteht, wobei das Bandfilter polerzeugende, aus konzentrierten Schaltelementen bestehende Abzweigschaltungen nachbildet, die aus zwei induktiv oder kapazitiv gekoppelten Serienresonanzkreisen in den Querzweigen oder aus einem in einem Querzweig liegenden Serienresonanzkreis und einem damit induktiv oder kapazitiv gekoppelten, in einem Längszweig liegenden Parallelresonanzkreis bestehen (Spalte 1, Zeile 67 - Spalte 2, Zeile 13). Für die Realisierung der Abschlussinduktivität wird eine Gyratorschaltung eingesetzt (Anspruch 3; Spalte 2, Zeilen 22-25; Spalte 5, Zeilen 60-61, Figur 4), die zwei Operationsverstärker, Widerstände und Kapazitäten umfasst (Spalte 6, Zeilen 1-12; Merkmal M6teilweise). Dem Fachmann ist hier wiederum im Zu-sammenhang mit den Operationsverstärkern offensichtlich, dass die Gyrator-schaltung mehrere Transistoren umfasst.Aus der Druckschrift [8] ist eine Schaltung bekannt, bei der eine Induktivität durch aktive Reaktanzschaltung (Gyratorschaltung) mit einem Transistor realisiert ist (vgl. Seite 42, Abschnitt: „Die verwendete Schaltung“, Figuren 2 und 3; Merk-mal M6).- 10 -Die Druckschrift [9] offenbart eine Gyratorschaltung. Dabei ist einleitend aus-geführt, dass die aus der Druckschrift [8] bekannte Gyratorschaltung in einem Filter als Reiheninduktivität, d. h. zur Bildung eines Tiefpasses, oder als Quer-induktivität, d. h. zur Bildung eines Hochpasses, verwendet werden kann (Spalte 1, Zeilen 30-31; Merkmale M4, M6).Sodann kann der Druckschrift [9] konkret eine Tiefpassschaltung unter Ver-wendung eines Gyrators P und eines Kondensators C2 entnehmbar (Spalte 1, Zeilen 64-67; Figur 1). Der Gyrator wird durch die beiden Transistoren T1 und T2, die Widerstände R’1, R’’1 und R2 sowie den Kondensator C1 gebildet (Figur 1).Die Druckschrift [11] betrifft eine signalamplitudenabhängige spulenlose Nach-bildung einer Drossel, die zwei Transistoren T1, T2 (Darlington-Transistorstufe), einen selbstleitenden Feldeffekttransistor F1, Widerstände R1 bis R3 und einen Kondensator C1 umfasst (Zusammenfassung; Figur 1; Merkmale M6). Zusätzlich können fakultativ Widerstände R4 und R5 sowie eine Zenerdiode ZD, die im Wesentlichen Schutzfunktionen haben, vorgesehen sein (Spalte 2, Zeilen 47-50). Insbesondere ist der Druckschrift zu entnehmen, dass Gyratorschaltungen mit einem Transistor realisiert werden können (Spalte 1, Zeilen 8-11).Der Druckschrift [12] kann eine Verstärkerschaltung für kapazitive Mikrofone als bekannt entnommen werden, die dazu eingerichtet ist, niederfrequente Störsignale zu unterdrücken, wozu eine Hochpassschaltung vorgesehen ist (Spalte 1, Zei-len 19-27; Spalte 3, Zeilen 10-19, 32-37; Merkmale M2, M3teilweise, M4teilweise).Die Hochpasswirkung wird im Gegensatz zu üblichen Filterschaltungen ohne Verwendung von Induktivitäten lediglich durch eine Zusammenschaltung von Widerständen und Kondensatoren mit der ohnehin benötigten Verstärkerröhre erreicht (Spalte 3, Zeilen 19-25). Weiter ist in der Druckschrift [12] angegeben, dass anstelle der Verstärkerröhre ein oder mehrere Transistoren verwendet werden können (Spalte 6, Zeilen 52-54).- 11 -Die sonstigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen nach Auffassung des Senats vom Anmeldegegenstand weiter ab als die vorstehend beschriebenen Lösungen. Ihnen kommt bei der Beurteilung der Patentfähigkeit deshalb keine entscheidende Bedeutung zu.6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber den vorgenannten Druckschriften neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Keine der berücksichtigten Entgegenhaltungen bezieht sich konkret auf ein Drahtlosmikrofon als solches, so dass die Neuheit gegenüber dem erläuterten Stand der Technik offenkundig ist.Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Lehre der Druck-schrift [12] an.Die Druckschrift [12] bezieht sich auf ein (kapazitives) Mikrofon; dass dieses drahtlos wäre, ist aber nicht ersichtlich. Zu der Frage, wie das Mikrofon an weitere Signalverarbeitungseinrichtungen angeschlossen ist, drahtgebunden oder draht-los, enthält die Druckschrift keine Angaben. Der Senat geht jedoch angesichts des Entstehungszeitpunktes der Erfindung gemäß der Druckschrift [12] davon aus, dass das bekannte Mikrofon kabelgebunden war.Der Druckschrift [12] ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Hochpass-schaltung durch ihre Ausgestaltung rauscharm wäre und eine Induktivität um-fassen würde, die mittels einer Gyratorschaltung mit einem Transistor realisiert wäre. Ganz im Gegenteil: Die Druckschrift hat sich vielmehr zum Ziel gesetzt, die Filterschaltung ohne Induktivitäten aufzubauen (Spalte 3, Zeilen 19-25), so dass auch keine Veranlassung besteht, über einen Ersatz etwaiger Induktivitäten durch andere Schaltungen nachzudenken.- 12 -Der Fachmann wird auch im Zuge seiner Bemühungen, die bekannte Schaltung kostengünstiger und bauelementeeffizienter zu gestalten, nicht einen Ansatz verfolgen, nunmehr Induktivitäten in das Hochpassfilter einzufügen, von denen er weiß, dass sie schwierig und aufwändig zu realisieren sind, nachdem die bekannte Schaltung schon ohne Induktivitäten auskommt und eine steile Filterkurve er-möglicht (Spalte 3, Zeilen 18-19, Anspruch 1). Um zum beanspruchten Ge-genstand zu gelangen, müsste der Fachmann - abgesehen von der Verwendung der Hochpassschaltung in einem Mikrofonverstärker eines Drahtlosmikrofons -mehrere sich nicht gegenseitig bedingende oder logisch aufeinander aufbauende Gedankenschritte ausführen, nämlich:1. eine Induktivität in das Hochpassfilter integrieren und2. diese Induktivität in Form einer Gyratorschaltung vorsehen, die3. (nur) einen Transistor aufweist.Die Druckschrift [12] weist aber genau in die entgegengesetzte gedankliche Richtung, nämlich die Realisierung der Filterschaltung ohne Induktivitäten (nicht nur ohne Spulen oder Drosseln). Zudem wird gerade beschrieben, dass die Schaltung unter Ausnutzung der ohnehin benötigten Verstärkerröhre realisiert wird. Eine Transistorschaltung ist insoweit ebenfalls nicht offenbart, selbst wenn der Ersatz der Röhre durch einen Transistor angesichts des Fortschreitens der technischen Entwicklung noch nahe gelegen haben mag.Insoweit kann auch die an sich bekannte Realisierung einer Induktivität durch einen Gyrator (z. B. Druckschrift [9]) den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegen.Nachdem auch die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des verteidigten Patentanspruchs 1 zweifelsfrei gegeben ist, kann der Senat die fehlende Patent-fähigkeit der Gegenstände des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht feststellen.- 13 -7. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang nur das ursprüngliche bzw. in Erwiderung auf die Prüfungsbescheide geändertePatentbegehren geprüft und auch die Recherche darauf begrenzt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung der Patentansprüche enthalten diese nunmehr jedoch Merkmale, die bei der Prüfung bislang unberücksichtigt geblieben sind und augenscheinlich auch bei der Recherche keine Rollen gespielt haben. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf den beanspruchten Ge-genstand, das Drahtlosmikrofon, an sich. Wurden zunächst eine Hochpass-schaltung, eine Verstärkerschaltung, eine Sendevorrichtung und eine Empfän-gervorrichtung beansprucht, so sind die Ansprüche nunmehr auf ein Draht-losmikrofon gerichtet.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat folglich über das nunmehr bean-spruchte Drahtlosmikrofon noch nicht abschließend entschieden. Da eine sach-gerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des rele-vanten Standes der Technik, hier insbesondere auch auf dem Gebiet der Mikrofone (IPC-Unterklasse H 04 R), ergehen kann und eine solche Recherche auf dem betreffenden technischen Fachgebiet, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht stattgefunden hat, kann vom Senat nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert, zu dessen Er-mittlung in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Mar-kenamts berufen sind. Die Sache war deshalb zur weiteren Prüfung und Ent-scheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).- 14 -Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt.Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein KleinschmidtMe
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