BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 34 38 430.8-51 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 03 G - hat die Anmeldung durch Be-schluß vom 3. September 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Ver-fahren gemäß Anspruch 2 mangele es an der erforderlichen erfinderischen Tätig-keit. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung mit den dem Be-schluß zugrunde liegenden Patentansprüchen weiter und beantragt schriftsätzlich die Aufhebung des Beschlusses. Der Anspruch 2 hat folgenden Wortlaut: "2. Verfahren zur Entwicklung eines elektrostatischen Ladungs-bildes, das auf der Oberfläche eines Ladungsbild-Träger-elements erzeugt wird, unter Verwendung einer Schicht ei-nes im wesentlichen nicht magnetischen isolierenden To-ners, der auf der Oberfläche eines Toner-Trägerelements aufgetragen wird, wobei das Ladungsbild-Trägerelement und das Toner-Trägerelement in einer Entwicklungsstation mit einem Zwischenraum dazwischen einander gegenüber-liegend angeordnet werden, so daß der Toner in der Ent-wicklungsstation auf das Ladungsbild-Trägerelement über-tragen wird und der Zwischenraum in der Entwicklungssta-tion 100 - 500 µm beträgt, dadurch gekennzeichnet, daß - 3 - die Packungsdichte der Tonerschicht 0,1 bis 0,6 g/cm3 be-trägt, wobei die Dicke der Tonerschicht geringer ist als die-jenige des erwähnten Zwischenraums und das 20/12- bis 35/11-fache der durchschnittlichen Teilchengröße (Volu-menmittel) des Toners beträgt, das elektrostatische Ladungsbild durch den Toner entwik-kelt wird, indem zwischen dem Toner-Trägerelement und dem elektrostatischen Ladungsbild-Trägerelement in der Entwicklungssstation eine Wechselstrom- und Gleichstrom-Vorspannung überlagert werden, und der nichtmagnetische Toner ein Ladungssteuerungsmittel enthält sowie auf dem Toner-Trägerelement im reibungselektrisch geladenen Zu-stand gehalten wird". An der anberaumten mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil und bittet schriftsätzlich, nach Aktenlage zu entscheiden. In ihrer Beschwerdebegrün-dung vom 24. März 1999 vertritt sie die Auffassung, das durch den geltenden An-spruch 2 beschriebene Verfahren beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, und begrün-det ihre Auffassung im einzelnen. II Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle festgestellt und begründet, daß das Verfahren gemäß Anspruch 2 zwar neu ist, jedoch nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht. Im einzelnen ist dort ausgeführt, daß der Fachmann vom Stand der Technik nach (1) DE 32 12 865 A1 ausgehend und den dort gegebenen Anregun-gen folgend unter Anwendung seines handwerklichen Wissens und Könnens zum Verfahren gemäß Anspruch 2 gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. - 4 - Den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tritt der Senat bei. Die zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit in der Beschwerdebegründung der Anmelderin vom 24. März 1999 vorgebrachten Argumente vermochten den Senat dagegen nicht zu überzeugen. Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Dr. van Raden br/Be
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