BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 302/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. September 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 100 17 162 … - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff und die Richterin Martens beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1-10, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1-9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Gegen das Patent 100 17 162 ist Einspruch erhoben worden. Die im Patent bean-spruchten Gegenstände seien nicht neu bzw beruhten nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten, und zwar auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan-sprüche 1 bis 10. Die beiden nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 lauten: „1. Verfahren zur stroboskopischen Aufzeichnung und Wie-dergabe von Bildern eines sich wiederholenden Vor-gangs (12), insbesondere sich bewegender Stimmlip-pen (Larynx-Diagnostik), umfassend die Verfahrensschritte: - Beleuchten des zu beobachtenden Vorgangs (12) mit ei-ner Dauerlichtquelle (14), - Erzeugen von Triggerimpulsen STrigger synchron zu dem sich wiederholenden Vorgang zur Auslösung von Belich-tungen zur Aufzeichnung von Bildinformationen des Vor-gangs (12) mit einem Bildsensor (16), - Addieren der Bildinformationen aus mehreren aufeinan-derfolgenden Belichtungen in einem Hintergrundspeicher des Bildsensors (16) zur Bildung von Bildinformations-summen, - Speichern der so erhaltenen Bildinformationssummen in dem Hintergrundspeicher (18) des Bildsensors (16), - Auslesen und Löschen des Hintergrundspeichers (18), - Verarbeitung der Bildinformationssummen zu einem Vi-deosignal, dadurch gekennzeichnet, dass die Helligkeit der Bilder des Videosignals oder der aus dem Hintergrundspeicher ausgelesenen Bildinformations-summen gemessen wird, dass die gemessene Helligkeit mit - 4 - einer vorgegebenen, gewünschten Helligkeit verglichen wird und dass in Abhängigkeit des Vergleichs eine Gesamtbelich-tungszeit aller zwischen zwei Auslesevorgängen des Bild-sensors (16) durchzuführenden Belichtungen festgelegt wird, dass die Belichtungszeiten der einzelnen zu addierenden Bildinformationen in Abhängigkeit von der festgelegten Ge-samtbelichtungszeit und einer von dem Vorgang abgeleiteten Momentanfrequenz variiert werden und dass bei fehlenden Vorgängen zusätzliche Belichtungen aus-gelöst werden, um die festgelegte Gesamtbelichtungszeit des aktuellen Bildes zu erreichen. 6. Vorrichtung (10) für die stroboskopische Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern eines sich wiederholenden Vor-gangs (12), insbesondere sich bewegender Stimmlip-pen (Larynx-Diagnostik), umfassend - eine Dauerlichtquelle (14) zur Beleuchtung des zu beob-achtenden Vorgangs (12), - eine Triggereinrichtung (30) zur Erzeugung von zu dem Vorgang synchronen Triggerimpulsen, - einen Bildsensor (16) mit Bildsegmenten (17), - eine Steuereinrichtung (28) mit einer Belichtungssteue-rung (40), einer Additionsteuerung (42), einer Speicher-steuerung (44) sowie einer Lese-/Löschsteuerung (46), wobei mittels der Belichtungssteuerung (40) der Beginn einer Belichtung der Bildsegmente (17) als Reaktion auf mindestens einen der Triggerimpulse sowie das Ende der Belichtung nach einer eingestellten Belichtungszeit steu-erbar ist, - einen Hintergrundspeicher (18), in dem mittels der Addi-tons-/Speichersteuerung (42, 44) Bildinformationen ad- - 5 - dierbar und/oder speicherbar sind, wobei als Reaktion auf das Ende einer Belichtungszeit die als Ergebnis der Be-lichtung auf der Oberfläche des Bildsensors (16) in den Bildsegmenten (17) akkumulierten Bildinformationen auf die bis dahin im Hintergrundspeicher (18) des Bildsen-sors (16) abgespeicherten Bildinformationssummen auf-addiert werden, - eine mit dem Bildsensor (16) verbundene Wandlereinrich-tung (20), die die aus dem Hintergrundspeicher (18) des Bildsensors (16) ausgelesenen Bildinformationssummen in ein Videosignal SVideo umwandelt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (10) eine Helligkeitsmesseinrich-tung (34) zur Messung der Helligkeit der Bilder des Video-signals SVideo oder der aus dem Hintergrundspeicher ausgelesenen Bildinformationssummen aufweist, wobei in Abhängigkeit von der gemessenen Helligkeit des Bildes die Gesamtbelichtungszeit aller zu addierenden Bildinformatio-nen festgelegt wird, dass die Vorrichtung (10) eine Frequenzmesseinrich-tung (32) zur Ermittlung der Momentanfrequenz der Grund-welle des zu beobachtenden, sich momentan annähernd pe-riodisch wiederholenden Vorgangs (12) enthält und dass die Steuereinheit (28) eingangsseitig mit der Helligkeits-messeinrichtung (34) sowie mit der Frequenzmesseinrich-tung (32) verbunden ist, wobei in Abhängigkeit von der fest-gelegten Gesamtbelichtungszeit und von der gemessenen Momentanfrequenz des Vorganges die einzelnen Belich-tungszeiten der zu addierenden Bildinformationen variiert werden, - 6 - dass der Bildsensor (16) über die Steuereinheit (48) derart ansteuerbar ist, dass auch bei fehlenden Vorgängen die zu-vor festgelegte Gesamtbelichtungszeit innerhalb des aktuel-len Bildes erreicht wird, indem zusätzliche Belichtungen aus-lösbar sind.“ Zu den Ansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Einsprechende weist zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften hin: ED 1 DE 43 09 353 C2 ED 2 DE 196 16 213 A1 ED 3 US 6 008 486 ED 4 Pulnix Imaging Products, TM-6705AN Progressive Scan Async Shutter & Readout Camera, 6/99 ED 5 Pulnix TM-6705AN, Progressive Scan Camera with Async Shutter, Readout and Multi-Shutter-Control, Operations & Maintenance Man-ual (Rev. 1), 3/96. Zum Beleg der Vorveröffentlichung von ED 4 und ED 5 verweist die Einsprechen-de unter anderem auf die dortigen Druckvermerke. Außerdem sei die in ED 4 und ED 5 beschriebene Kamera Pulnix TM-6705AN vor dem Zeitrang des Patents vertrieben worden. Die in den Oberbegriffen der Ansprüche 1 und 6 enthaltenen Merkmale sind nach Auffassung der Einsprechenden durch ED 4 und ED 5 vorweggenommen. Beim Multi-Shutter-Betrieb der dort beschriebenen Kamera müsse zur stroboskopischen Betrachtung von Vorgängen zwangsläufig auch eine Helligkeitssteuerung vorge-nommen werden. Diese werde der Fachmann als – zB in ED 2 erwähnte – Iris-steuerung realisieren. Dabei habe es dem Fachmann nahegelegen, den jeweiligen Helligkeits-Istwert bekanntermaßen aus dem Videosignal abzuleiten und eine - 7 - dementsprechende Gesamtbelichtungszeit festzulegen. Die anspruchsgemäße Variierung der einzelnen Belichtungszeiten in Abhängigkeit von der Gesamtbe-lichtungszeit und einer von dem Vorgang abgeleiteten Momentanfrequenz habe sich dann zwangsläufig ergeben. Die anspruchsgemäßen „zusätzlichen Belichtun-gen“ seien schon dann gegeben, wenn wegen der beim üblichen Ableiten der Triggerimpulse von dem sich wiederholenden Vorgang vorhandenen Signallauf-zeiten nach einem Aufhören des Vorgangs noch „nachlaufende“ Triggerimpulse abgegeben würden. Die Patentinhaberin bestreitet die Vorveröffentlichung von ED 4 und ED 5 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Ihrer Auffassung nach beruhen die Gegen-stände der Ansprüche 1 und 6 auf erfinderischer Tätigkeit. Aus ED 4 und ED 5 sei weder die Betrachtung eines sich wiederholenden Vorgangs zu entnehmen, noch gehe es dort um eine Steuerung der Helligkeit. Auch der übrige Stand der Technik habe dem Fachmann für die anspruchsgemäßen Lösungen keine hinreichenden Anregungen liefern können. II Der Einspruch führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkung des Pa-tents. Darüber hinaus hat er jedoch keinen Erfolg. Die nunmehr beanspruchten Gegenstände sind patentfähig. Der für die Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Ent-wickler, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der CCD-Kameras und deren Steuerung verfügt und auch mit Anwendungen von CCD-Kameras zur stro-boskopischen Aufzeichnung vertraut ist. Die Dokumente ED 4 und ED 5 gehören zum vorveröffentlichten Stand der Tech-nik. Bei ED 4 handelt es sich um ein Faltblatt der Firma Pulnix mit Druckhinweis (Printed 06/99), bei ED 5 um das dieselbe Kamera betreffende „Operations & - 8 - Maintenance Manual (Rev 1)“ mit dem Druckvermerk 3/96. Nach der Lebenserfah-rung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese in Kopie vorge-legten Dokumente nach ihrer Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung zur Vertei-lung an die Öffentlichkeit bestimmt sind, wobei hinzukommt, dass ED 5 zumindest beim Kauf einer entsprechenden Kamera mit übergeben wird, so dass spätestens dann ein öffentlicher Zugang gewährleistet ist. Was den Verkauf der Kamera vor dem Prioritätstag des Streitpatents angeht, liegt zwar lediglich eine einfache Erklä-rung eines Mitarbeiters der Firma Pulnix vor, wonach u.a. seit 1996 in Deutschland mehr als 500 Stück dieser Kamera verkauft worden sind. Ausdrücklich genannt ist in diesem Zusammenhang der Verkauf im Jahr 1996 an die Firma Mikrotron in Eching. Über diesen Verkauf liegt eine Rechnungskopie vor. Ferner wird in der Beschreibungseinleitung zur US-PS 6 533 674 B1, deren Kopie in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden überreicht wurde, auf das Dokument ED 4 mit dem Druckdatum 6/99 Bezug genommen. Diese jeweils voneinander unab-hängigen und in sich widerspruchsfreien Gesamtumstände lassen jedenfalls bei einer ganzheitlichen Betrachtung nach Ansicht des Senats nur den Schluss zu, dass der übereinstimmende Inhalt von ED 4 und ED 5 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Frage kann jedoch im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit dahinge-stellt bleiben, denn die Patentfähigkeit der nunmehr beanspruchten Gegenstände ist auch bei Zugrundelegung einer Vorveröffentlichung der Dokumente ED4 und ED5 gegeben, wie nachstehend näher begründet wird. Zum Patentanspruch 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist unbestritten neu. Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist die anspruchsgemäße Va-riation der Einzel-Belichtungszeiten in Abhängigkeit von einer festgelegten Ge-samtbelichtungszeit und einer von dem Vorgang abgeleiteten Momentanfrequenz zu entnehmen. - 9 - Der Anspruchsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Aus ED 5 konnte der Fachmann zwar die im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufge-führten Merkmale entnehmen. So sind als Anwendung des Multi-Shutter-Betriebs der dort beschriebenen Kame-ra die Bewegungsanalyse schneller Vorgänge sowie mehrfache stroboskopische Bilder angegeben (Abschnitt 4-4). Für den Fachmann schließen diese Angaben die stroboskopischer Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern eines sich wie-derholenden Vorgangs ein. Aus der dortigen Erörterung des Multi-Shutter-Betriebs im Abschnitt 4-5 gehen auch die anspruchgemäße Erzeugung von Triggerimpulsen (Multi-Shutter) zur Auslösung von Belichtungen, das Addieren der Bildinformationen aus mehreren aufeinanderfolgenden Belichtungen in einem Hintergrundspeicher (vertikales Schieberegister) zur Bildung von Bildinformationssummen, das Speichern der Bildinformationssummen in dem Hintergrundspeicher und das Auslesen und Lö-schen des Hintergrundspeichers hervor. Das Verarbeiten der Bildinformationssummen zu einem Videosignal ist dort eben-falls gegeben (Abschnitt 1-6). Das Beleuchten des zu beobachtenden Vorgangs mit einer Dauerlichtquelle ist dort ohne weiteres zu unterstellen. Gleiches gilt – bei stroboskopischer Beobachtung des Vorgangs – für die Erzeugung der Triggerim-pulse synchron zu dem sich wiederholenden Vorgang. Es mag auch sein, dass es dem Fachmann nahelag, zur Erzielung einer be-stimmten Helligkeit des Bildes eine automatische Irissteuerung vorzunehmen, wie sie dem Fachmann grundsätzlich bekannt war und für den Fall mehrerer Einzelbe-lichtungen innerhalb einer Bildperiode in ED 2 beschrieben wird (dort Sp. 3, Z. 20-58), und so zu den anspruchsgemäßen Maßnahmen zu gelangen, mit denen eine - 10 - Gesamtbelichtungszeit festgelegt wird und die Belichtungszeiten der einzelnen zu addierenden Bildinformationen variiert werden. Für die weitere Lösungsmaßnahme, bei fehlenden Vorgängen zusätzliche Belich-tungen auszulösen, um die festgelegte Gesamtbelichtungszeit des aktuellen Bil-des zu erreichen, ergaben sich dagegen für den Fachmann keine hinreichenden Anregungen. Es mag zwar sein, dass, wie die Einsprechende vorträgt, bei Ableitung der Trig-gerimpulse von dem zu beobachtenden Vorgang der jeweilige Triggerimpuls et-was verzögert zu dem seine Erzeugung auslösenden Ereignis des Vorganges auftritt, so dass auch nach der Beendigung des Vorgangs noch ein „nachlaufen-der“ Triggerimpuls auftreten könnte. Abgesehen davon, dass man in der Praxis laufzeitbedingte Verzögerungen der Triggersignalerzeugung so gering wie möglich halten wird, ist die von einem sol-chen nachlaufenden Triggerimpuls erzeugte Belichtung keine zusätzliche Belich-tung im anspruchsgemäßen Sinn. Mit den zusätzlichen Belichtungen des Patents soll nämlich ein Flackern des dem Betrachter dargebotenen Bildes verhindert wer-den, wie sie beim vorausgesetzten Stand der Technik möglich waren, wenn bei fehlenden Vorgängen entsprechende Triggersignale fehlten (Patentschrift Sp. 3, Z. 46-50, Sp. 5, Z. 9-15 und Sp. 6, Z. 37-42). Die anspruchsgemäßen zusätzlichen Belichtungen werden daher gerade nicht von Triggerimpulsen ausgelöst, die von dem sich wiederholenden Vorgang abgeleitet wurden. Gemäß ED 2 soll bei einer mit elektronischem Verschluss arbeitenden Kamera ein Helligkeitsflackern verhindert werden, wie es bei sich ändernder Beleuchtung auf-treten kann (Fig. 8 und 9 dazugehöriger Text sowie Sp. 2, Z. 22-25). Es geht dort aber nicht um stroboskopische Beobachtungen, und Hinweise auf zusätzliche Be-lichtungen finden sich dort nicht. - 11 - Die die gleiche Kamera wie ED 5 beschreibende Druckschrift ED 4 weist keine über ED 5 hinausgehenden Gesichtspunkte auf. Die übrigen zitierten Druckschriften stehen ferner. Zum Patentanspruch 6 Der Patentanspruch 6 ist auf eine Vorrichtung gerichtet, weist aber den oben erör-terten Merkmalsinhalt des Patentanspruchs 1 ebenfalls auf. Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gelten da-her sinngemäß auch für den Patentanspruch 6. Die Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 betreffen besondere Ausführungsarten der Ge-genstände der Ansprüche 1 bzw 6 und sind daher mit diesen bestandsfähig. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Martens Pr
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