BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 302/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 196 23 309- 2 -hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein undDipl.-Ing. Kleinschmidtbeschlossen:Das Patent 196 23 309 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 11. Juni 1996 eingereichte Patentanmeldung, für die die koreanische Unionspriorität mit dem Aktenzeichen 95-15410 (vom 12. Juni 1995) in Anspruch genommen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent mit der Be-zeichnung „Farbvideogerät zur Anzeige eines Wiedergabesteuerungszustandes für die Wiedergabe eines Farbvideosignals“ erteilt. Das erteilte Patent umfasst 3 Patentansprüche.Die Patenterteilung wurde am 1. September 2005 im Patentblatt veröffentlicht.Gegen das Patent hat die jetzige I… GmbH & Co. KG noch unter ihrer früherenFirma „I1… GmbH& Co. KG“ mit Schriftsatz vom 30. November 2005 (eingegangen per Faxam selben Tag) Einspruch erhoben.Der Einspruch stützt sich auf die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG angegebenen Gründe. Der angegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG.Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie auf die Druckschriften:- 3 -D1 DE-OS 29 20 023 und D2 DE-OS 27 16 129.In der mündlichen Verhandlung wurde noch die Druckschrift D3 DE 38 50 737 T2diskutiert, auf deren Bedeutung bezüglich Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit mit richterlichem Hinweis vom 6. April 2011 hingewiesen worden ist.Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die Einsprechende beantragt,das Patent 196 23 309 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent 196 23 309 aufrechtzuerhalten.Hilfsweise,das Patent 196 23 309 beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß den im Termin vom 27. April 2011 übergebenen Unterlagen:Patentansprüche:Patentanspruch 1 und 2 gemäß den im Termin übergebenen zwei Hilfsanträgen- 4 -Bezeichnung:Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals und einer Anzeige auf dem BildschirmBeschreibung:Beschreibung wie PatentschriftZeichnungen:Figuren 1 und 2 wie PatentschriftDie Patentinhaberin hat die Auffassung vertreten, dass das Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals und einer Anzeige auf einem Bildschirm so-wohl in der verteidigten Fassung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag als auch den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht nur neu sei und auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe, sondern auch für den Fachmann in der Patentschrift und den ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterla-gen offenbart sei.Das Streitpatent betrifft eine Farbvideovorrichtung zur Bildschirmanzeige (on-screen-display) eines Farbtonsteuerzustands. Bei (zum Prioritätszeitpunkt) gängi-gen Fernsehgeräten oder Videokassettenrecordern war es im Hinblick auf die Be-dienerfreundlichkeit unter anderem üblich, dem Benutzer auf dem Bildschirm ei-nen gewählten Steuerzustand der Farbabstimmung oder der Farbtönung eines Farbvideosignals durch einen Indikator anzuzeigen, der den Grad der Farbunaus-gewogenheit gegen eine bestimmte Farbe hin angibt. Dementsprechend hat der Benutzer Schwierigkeiten beim Erkennen, wie die Farbsteuerung erzielt worden ist, und kann zudem einen auf dem Bildschirm angezeigten Farbsteuerzustand nicht gut erkennen, wenn die Farbvideovorrichtung durch eine Fernbedienung in größerem Abstand von der Farbvideovorrichtung gesteuert wird oder der auf ei-nem Bildschirm angezeigte Farbton eines Bildes im Wesentlichen gleich ist zu dem eines auf dem Bildschirm angezeigten Farbsteuerzustands (vgl. Patentschrift, Absatz [0005]).- 5 -Mit der Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 soll folglich ein Farbvideogerät geschaffen werden, bei dem für den Benutzer eine Einstellung der Farbwiedergabe sehr viel leichter als bisher möglich ist (vgl. Patentschrift, Absatz [0006]).Der angegriffene Vorrichtungsanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in fol-gende Merkmale gliedern (Gliederungszeichen hinzugefügt):„M1 Farbvideogerät zur Wiedergabe eines Farbvideosignals und einer Anzeige auf einem Bildschirm, umfassend:M2 eine Eingabeeinrichtung (10) zur Eingabe eines Farbsteuerbefehls, der eine Änderung der Farbabstimmung des auf dem Bildschirm dargestellten Farbvideosignals be-wirkt,M3 wobei der Beitragsgrad einer von mehreren Grundfarben zu dem auf dem Bildschirm dargestellten Farbvideosignal ver-ändert wird, undM4 eine Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung (30) zur Erzeu-gung einer zusätzlich zu dem Farbvideosignal auf dem Bild-schirm darstellbaren Bildschirmanzeige,M5 welche aus einem alphabetischen Zeichen zur Angabe der ausgewählten Grundfarbe und sowohl einer analogen als auch einer digitalen Darstellung des Beitragsrads der Grundfarbe besteht.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Gerichtsakte ver-wiesen.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch Hinzufügung folgender Merkmale an seinem Ende:- 6 -„M6 wobei die Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung (30) ein Bildschirmsignal zur Darstellung einer weiteren Grundfarbe, die sich von der ausgewählten Grundfarbe unterscheidet, er-zeugt, um die Gewichtung der beiden Grundfarben zueinan-der in der analogen Form anzugeben, wenn die Gewichtun-gen der beiden Grundfarben gleich sind.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich dem Wortlaut nach vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nur dadurch, dass an Stelle des Be-griffs „Grundfarbe“ der Begriff „Referenzfarbe“ tritt.Wegen des Wortlauts des jeweiligen Unteranspruchs 2 gemäß den Hilfsanträ-gen 1 und 2 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.II.1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und führt zum Er-folg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) gilt als nicht mehr neu.Auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche 1 und 2 ge-mäß Hilfsanträgen 1 und 2 aus der mündlichen Verhandlung kann das Streitpatent nicht aufrechterhalten werden, weil der Gegenstand des jeweils geltenden Patent-anspruchs 1 i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der er bei dem für die Einreichung der Anmeldung zustän-digen Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.Das Streitpatent war daher zu widerrufen.2. Die Lehre des Streitpatents richtet sich ihrem sachlichen Inhalt nach an einen Nachrichtentechniker mit Hochschulausbildung und besonderen Kenntnissen auf - 7 -dem Gebiet der Entwicklung von nutzerfreundlichen Bedienungsverfahren und-einrichtungen für Farbvideogeräte.3. Im Verlauf des Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht wurden Begrifflichkeiten teils geändert, teils neu eingeführt. Diese und einige andere Be-griffe in den vorgelegten Anspruchsfassungen bedürfen einer näheren Erläute-rung.Dem Begriff „Farbvideogerät“ legt der Senat ein breites Verständnis zugrunde, so dass unter diesem Begriff nicht nur komplette Farbfernsehempfänger oder Farbvi-deoabspielgeräte zu verstehen sind, sondern sämtliche Gerätschaften, mithin auch Farbmonitore, die in Übereinstimmung mit der funktionalen Angabe im Merkmal M1 zur Wiedergabe eines Farbvideosignals in der Lage sind, mit dem sowohl Bewegt- als auch Standbilder übertragen werden.Der Senat geht im Weiteren davon aus, dass unter dem Begriff „Grundfarben“ im Zusammenhang mit einem Farbvideogerät diejenigen Farben zu verstehen sind, aus denen ein Farbbild unter additiver Farbmischung zusammengesetzt wird. Un-ter diese Bedeutung fällt zur Überzeugung des Senats auch der ursprünglich ver-wendete Begriff „Referenzfarben“.Mit dem Begriff einer „weiteren Grundfarbe“ verbindet der Senat eine zu den be-reits bestehenden Grundfarben zusätzlich hinzukommende Grundfarbe.Dem Begriff „Grundfarben“ ist der Begriff der „anderen Farbe“ gegenübergestellt, der nach dem Verständnis des Senats offensichtlich eine beliebige, von den Grundfarben unterscheidbare Farbe charakterisieren soll. Die „andere Farbe“ setzt sich somit durch Mischung aus mindestens zwei der Grundfarben zusammen.Die Angabe, dass die Bildschirmanzeige unter anderem „aus einem alphabeti-schen Zeichen zur Angabe der ausgewählten Grundfarbe besteht“ versteht der Senat aufgrund des verwendeten unbestimmten Artikels „einem“ nicht einschrän-kend in dem Sinne, dass nur ein einziger sondern mindestens ein Buchstabe an-gezeigt wird.- 8 -Den Begriff „Gewichtung“ legt der Senat entsprechend seiner allgemeinen fachli-chen Bedeutung dahingehend aus, dass einzelne Faktoren hinsichtlich ihrer Wich-tigkeit bewertet werden, wodurch bewirkt wird, dass ein wichtiger und damit höher bewerteter Faktor wesentlich mehr Einfluss auf das Endergebnis nimmt als ein unwichtiger.Im Unterschied dazu gibt der „Beitragsgrad“ an, welchen Anteil eine bestimmte Größe am Gesamtergebnis einnimmt. Wird diese Größe zusätzlich noch gewich-tet, verändert sich der Beitragsgrad entsprechend dem Gewichtungsfaktor.Der Senat legt weiter zugrunde, dass die Angabe der Erzeugung einer zusätzlich zu dem Farbvideosignal auf dem Bildschirm darstellbaren Bildschirmanzeige nur die Fähigkeit der Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung wiedergibt, neben ei-nem Farbvideosignal auch eine bildliche Darstellung der Farbtonsteuerung zur Anzeige zu bringen, wobei zeitliche und örtliche (bspw. Bild in Bild) Darstellungs-modalitäten aber offen bleiben.Soweit die Patentinhaberin eingewendet hat, dass der Fachmann neu eingeführte und möglicherweise zu weit gefasste Begrifflichkeiten in den verteidigten Patent-ansprüchen im Sinne der enger gefassten Beschreibung und der darin enthalte-nen Ausführungsbeispiele auszulegen habe, kann diese Argumentation nicht greifen, da eine einschränkende Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht zulässig ist, wenn der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, der Anspruchsfassung bereits einen eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. September 2004 -X ZR 255/01, BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 20 W (pat)20/99, BPatGE 42, 204 - Veränder-bare Daten).4. Unter Zugrundelegung des vorstehend darlegten Verständnisses der Begrifflichkeiten wird der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 ge-- 9 -mäß Hauptantrag durch den Stand der Technik nach der Druckschrift D3 neu-heitsschädlich vorweggenommen.Die Druckschrift DE 38 50 737 T2 (D3) bezieht sich auf Systeme zur Steuerung und Auswahl der Farben, die in durch Computersysteme erzeugten graphischen Bildern verwendet werden, mit einer Schnittstelle, welche es dem Anwender er-möglicht, unterschiedliche Farben im Tonumfang von Farben auszuwählen, die durch das Anzeigegerät, respektive einen Bildschirm zur Anzeige von Farbbildern (vgl. Fig. 1, Farbmonitor 20 i. V. m Seite 10, Beschreibung zur Fig. 1) erzeugt wer-den können (vgl. Seite 1, Absätze 1 und 2; Merkmal M1).Die bekannte Anordnung nach der Figur 1 umfasst eine Tastatur 12, mit der Be-nutzereingaben, unter anderem auch Befehle für die Farbsteuerung eingebbar sind (vgl. Seite 10, Beschreibung zur Fig. 1, Angabe des Bezugszeichens „10“ für die Tastatur in der Beschreibung insoweit falsch), über die der Benutzer auch eine einzige spezielle Farbe auswählt, die er geändert haben will (vgl. Seite 21, Zei-len 14 bis 16), wobei die ausgewählte Farbe auf einem Teil des Graphikbildes wiedergegeben werden kann (vgl. Seite 11, Absatz 2, zweite Hälfte; Merkmal M2).Für die Durchführung der Farbänderung in einem Bild wird dem Benutzer auf dem Bildschirm (vgl. Fig. 3 bis 5) auch eine Menüleiste 80 angeboten, die unter ande-rem die verfügbaren Funktionen für die Beitragsänderung der Farb- und Chromi-nanzwerte (vgl. Farbton, Wert, Chroma) und Tasten zur Aktivierung (vgl. F1 bis F3) dieser Funktionen zeigt (Merkmal M3).Da sich die Beitragsänderung der Farb- und Chrominanzwerte zielgerichtet un-mittelbar auf ein Graphikbild auswirken soll, müssen das Bearbeitungsprogramm und dessen Darstellung nach den Figuren 3 bis 5 funktionsnotwendigerweise auf dem Bildschirm zusätzlich zu dem zu bearbeitenden Graphikbild generiert werden (Merkmal M4). Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang durchaus bewusst, dass die zielgerichtete Durchführung und Kontrolle der Bildeinstellung durch den Benutzer nur dann sinnvoll möglich ist, wenn das dafür vorgesehene Manipulati-onsmenü möglichst zusammen mit dem zu manipulierenden Bild auf der Anzeige-einrichtung so dargeboten wird, dass der Benutzer unmittelbar den Einfluss seiner - 10 -vorgenommenen Einstelländerungen auf das Bild nachverfolgen kann. Der Fach-mann wird daher vor dem Hintergrund seines Fachwissens zur Überzeugung des Senats auch ohne einen expliziten Hinweis in der D3 die von der Patentinhaberin vorgenommene Auslegung, dass unter dem Adjektiv „zusätzlich“ auch die Eigen-schaft der Gleichzeitigkeit der Darstellung von Farbvideosignal und Bildschirman-zeige des Farbsteuermenüs eingeschlossen sei, bei der Verfahrensdurchführung zur Farbtönung eines Bildes nach der D3 subsumieren (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168, Leitsatz b) - Olanzapin).Die in den Figuren 3 bis 5 wiedergegebenen Anzeigebilder für eine Beitragsände-rung der Farb- und Chrominanzwerte enthalten gleichermaßen einen Farbton-pfeil 36, welcher auf die durch den Benutzer ausgewählte Farbe einer Farbton-säule 40 zeigt (vgl. Seite 12, Absatz 1). Hierbei ist die Position des Farbtonpfeils neben der Farbtonsäule 40 offensichtlich ein Maß für den Beitragsgrad der jeweili-gen Grundfarbe, die zudem neben der Farbtonsäule 40 in alphabetischen Zeichen wiedergegeben ist. Zusätzlich zu dieser analogen Anzeige wird mit dem Feld 46 noch eine digitale Anzeige angeboten, mit der der Beitragsgrad einer von mehre-ren Grundfarben numerisch, d. h. digital wiedergegeben wird (vgl. Seite 12, Absatz 1, letzte Hälfte; Merkmal M5).5. Die hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen des Patentanspruchs 1 ge-mäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beanspruchen mit ihrem Merkmal M6 unter Be-rücksichtigung des gleichen Sinninhalts der Begriffe „Grundfarbe“ und „Referenz-farbe“ einen de facto identischen Sachverhalt, nämlich, dass „die Bildschirmsignal-Erzeugungseinrichtung ein Bildschirmsignal zur Darstellung einer weiteren Grund-bzw. Referenzfarbe, die sich von der ausgewählten Grund- bzw. Referenzfarbe-farbe unterscheidet, erzeugt, um die Gewichtung der beiden Grund- bzw. Refe-renzfarben zueinander in der analogen Form anzugeben, wenn die Gewichtungender beiden Grund- bzw. Referenzfarben gleich sind.“Dieser Vorgang ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehö-rig offenbart.- 11 -Zwar ist im ursprünglichen Patentanspruch 3, auf den die Patentinhaberin zum Nachweis der Offenbarung verweist, ausgeführt, dass andere Farben, die sich von der Referenzfarbe unterscheiden, zum Ausdruck des Anteils der Referenzfarben in analoger Form angegeben werden, wenn die Belegungen der Referenzfarben gleich sind. Eine weitere, mithin eine zu den anderen Grundfarben zusätzlicheGrundfarbe als Anzeigefarbe für eine Symbolisierung der Gleichbelegung der Grund- bzw. Referenzfarbanteile ist den ursprünglichen Unterlagen aber nicht als zur Erfindung gehörig entnehmbar.Selbst wenn zugunsten der Patentinhaberin die Verwendung einer bereits zur An-wendung kommenden Grund- bzw. Referenzfarbe für die Kenntlichmachung der Gleichbelegung der Farbanteile in Betracht gezogen würde, ergibt sich keine an-dere Beurteilung. Denn in Anbetracht der Zielsetzung des Streitpatents, den Bei-tragsgrad der Grund- bzw. Referenzfarben zu ändern sowie der einmal getroffe-nen Unterscheidung zwischen Grund- bzw. Referenzfarbe und „anderer Farbe“, geht der Fachmann davon aus, dass als „andere Farbe“ gerade keine Grund- bzw. Referenzfarbe angegeben werden soll, sondern eine tatsächlich von den Grund-bzw. Referenzfarben unterscheidbare Farbe (vgl. auch ursprüngliche Unterlagen, Seite 5, Absatz 2). Mit dieser „anderen Farbe“ soll dem Benutzer aber wiederum nur sinnfällig kenntlich gemacht werden, dass die Belegung, respektive der Bei-tragsgrad zweier Grund- bzw. Referenzfarben zum Gesamtergebnis gleich ist.Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin ist dieser Vorgang aber nicht gleichbedeutend mit der Anzeige der Gewichtung der Grund- bzw. Referenzfar-ben, zumal in den ursprünglichen Unterlagen kein Vorgang offenbart ist, bei dem eine der Grund- bzw. Referenzfarben durch einen Gewichtungsfaktor von vorne-herein höher bewertet wird.III.Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfs-anträgen 1 und 2 als nicht patentfähig erweisen, fallen jeweils auch die übrigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge, zumal diese keinen selbstän-- 12 -digen erfinderischen Gehalt aufweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 -X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen).Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein KleinschmidtPr
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