BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 304/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. März 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 199 29 608 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter BPatG 154 6.70 - 2 - Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit Antrag 1, hilfsweise mit Hilfsantrag 1, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 gemäß Antrag 1 lautet: "1. Datenkommunikationssystem im Zug, mit einem Zugbus zur Kommunikation zwischen Fahrzeugen des Zuges und je-dem Fahrzeug zugeordneten internen Fahrzeugbussen, die über jeweils ein Gateway an den Zugbus angekoppelt sind, dadurch gekennzeichnet, daß ein identisches Datenbyte einer Botschaft, die von einem Fahrzeugbus über den Zug-bus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen werden - 3 - soll, entweder auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung oder auf dem emp-fangenden Fahrzeugbus als Sendercodierung dient, wobei über eine Tabelle die Botschaften von den sendenden Sy-stemkomponenten in globale Botschaften, nicht-globale Botschaften und fahrzeugbusinterne Botschaften unterteil-bar sind." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat die folgende Fassung: "1. Datenkommunikationssystem im Zug, mit einem Zugbus zur Kommunikation zwischen Fahrzeugen des Zuges und je-dem Fahrzeug zugeordneten internen Fahrzeugbussen, die über jeweils ein Gateway an den Zugbus angekoppelt sind, dadurch gekennzeichnet, daß ein identisches Datenbyte einer Botschaft, die von einem Fahrzeugbus über den Zug-bus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen werden soll, auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung und danach auf dem empfangen-den Fahrzeugbus als Sendercodierung dient, wobei über eine Tabelle die Botschaften von den sendenden System-komponenten in globale Botschaften, nicht-globale Bot-schaften und fahrzeugbusinterne Botschaften unterteilbar sind." Folgende Druckschrift ist in Betracht gezogen: 1. Blum, D., Kucharzyk, U.: Ein Kommunikationsstandard für Schienenfahrzeuge. In: atp - Automatisierungtechnische Pra-xis, Band 38, Heft 6, 1996, Seiten 33-40. - 4 - Die Patentinhaberin führt aus, der Patentgegenstand sei gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere nach der Abhandlung 1, patentfähig. Nach ihrer Auffas-sung konnte zum Anmeldetag des Streitpatents der Stand der Technik dem Fach-mann keinerlei Anregungen dafür vermitteln, daß ein identisches Datenbyte einer Botschaft, die von einem Fahrzeugbus über den Zugbus auf einen anderen Fahr-zeugbus übertragen werden soll, entweder auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung oder auf dem empfangenden Fahrzeug-bus als Sendercodierung dient (Antrag 1), resp daß ein identisches Datenbyte ei-ner Botschaft, die von einem Fahrzeugbus über den Zugbus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen werden soll, auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung und danach auf dem empfangenden Fahr-zeugbus als Sendercodierung dient (Hilfsantrag 1). Auch für die außerdem gemäß den Ansprüchen 1 nach Antrag 1 und Hilfsantrag 1 geforderte Unterteilung der Botschaften von den sendenden Systemkomponenten in globale Botschaften, nicht-globale Botschaften und fahrzeugbusinterne Botschaften über eine Tabelle gebe der Stand der Technik keine Anregungen her. Insbesondere könne im Zu-sammenhang mit der jeweiligen Codierung des identischen Datenbytes entweder als Empfängercodierung oder als Sendercodierung die mit der Tabelle festgelegte Unterteilung der Botschaften bei dem erfindungsgemäßen Datenkommunikations-system auch bei Änderungen von Zugparametern ungeändert verbleiben. Die Einsprechende meint dagegen, die Gegenstände der Patentansprüche 1 ge-mäß dem Antrag 1 wie auch gemäß dem Hilfsantrag 1 seien nicht erfinderisch. II Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents, weil der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 weder in der Fassung nach Antrag 1 noch in der nach Hilfsantrag 1 patentfähig ist. - 5 - 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Antrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sich sein Gegenstand für den Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Datenkommunikationssysteme für Schienenfahrzeuge, in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik nach 1 ergibt. Aus der Druckschrift 1, vergleiche insbesondere Seite 33 Bild 1, Seite 34 Bild 2, Seite 35 Bild 4, Seite 34 linke Spalte 1. Absatz bis rechte Spalte 1. Absatz, Sei-te 38 Bild 9 und Seite 38 Abschnitt d) Gateway, ist ein Datenkommunikationssy-stem im Zug mit allen Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als be-kannt entnehmbar. Ein Zugbus (WTB) zur Kommunikation zwischen Fahrzeugen eines Zuges kommuniziert mit jedem Fahrzeug zugeordneten internen Fahrzeug-bussystemen (MVB), die jeweils über ein (WTB-MVB-) Gateway an den Zugbus angekoppelt sind. In Übereinstimmung mit dem ersten Merkmal im Kennzeichenteil des Patentan-spruchs 1 werden bei der bekannten Anordnung nach 1 Botschaften mit Datenby-tes von einem Fahrzeugbus über den Zugbus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen (Messagedaten, S 34 li Sp le Abs bis mi Sp 1. Abs, S 37 mi Sp 2. Abs - Abschnitt c) - bis S 38 li Sp vorle Abs). Die Übertragung dieser Botschaften be-ruht auf einer Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen Sender und Empfänger (S 37 re Sp le Abs), Datenbytes der Botschaft dienen somit als Sendercodierung und Empfängercodierung zum Routen der Daten (S 38 li Sp 2. und vorle Abs) und er-möglichen insbesondere auch ein Rücksenden von (Quittungs-) Daten vom Emp-fänger an den Sender (S 38 li Sp 1. Abs). Der Fachmann ist grundsätzlich bemüht, bei Datenkommunikationssystemen den Datenverkehr (Menge der übertragenen Daten) und damit auch Übertragungszei-ten klein zu halten. Dies gilt umso mehr bei einem Echtzeit-System, wie es ein Da-tenkommunikationssystem im Zug darstellt. Der Fachmann wird deshalb ein identi-sches (ein und dasselbe) Datenbyte einer Botschaft mehrfach nutzen: es dient - 6 - entweder auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfänger-codierung oder auf dem empfangenden Fahrzeugbus - nachdem die Empfänger-codierung nach dem Empfang nicht mehr gebraucht wird - als Sendercodierung, letztere kann dann als Adresse zB zur Rücksendung oder Quittierung von Daten genutzt werden. Des weiteren sind bei dem aus 1 als bekannt entnehmbaren Datenkommunikati-onssystem die Botschaften von den sendenden Systemkomponenten in globale Botschaften und nicht-globale Botschaften und weitere Arten von Botschaften un-terteilbar (vgl S 34 li Sp vorle Abs bis re Sp 1. Abs, insbesondere Prozeßdaten, aber auch Messagedaten und Steuerdaten). Das Merkmal, daß diese Botschaften über eine Tabelle unterteilbar sind, kann schließlich die Erfindungshöhe des Da-tenkommunikationssystems nach Anspruch 1 auch nicht stützen, weil ein Einteilen und Anordnen von Daten (Botschaften) in Tabellenform (Listen) dem Fachmann stets gegenwärtig ist und überdies ebenfalls durch den Stand der Technik nach 1 belegt ist, vergleiche Seite 38 linke Spalte Abschnitt d) Gateway in Verbindung mit Bild 9, Import-/Exportlisten. Die Patentinhaberin wendet zwar ein, daß insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Codierung des identischen Datenbytes entweder als Empfängerco-dierung oder als Sendercodierung die mit der Tabelle festgelegte Unterteilung der Botschaften bei dem erfindungsgemäßen Datenkommunikationssystem auch bei Änderung von Zugparametern ungeändert belassen werden kann, einen solchen Zusammenhang gibt jedoch die vorliegende Formulierung des Patentanspruchs 1 nicht her. Vielmehr sind die beiden Merkmalskomplexe unabhängig voneinander, einerseits gerichtet auf die Codierung eines identischen Datenbytes einer Bot-schaft und andrerseits gerichtet auf die Unterteilbarkeit der Botschaften über eine Tabelle, und beide Merkmalskomplexe sind jeder für sich aus dem Stand der Technik nahegelegt. - 7 - 2. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 formuliert im ersten Merkmal im Kennzei-chenteil "daß ein identisches Datenbyte einer Botschaft, die von einem Fahrzeug-bus über den Zugbus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen werden soll, auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung und danach auf dem empfangenden Fahrzeugbus als Sendercodierung dient" anstelle der Formulierung im Anspruch 1 nach Antrag 1 "daß ein identisches Datenbyte ei-ner Botschaft, die von einem Fahrzeugbus über den Zugbus auf einen anderen Fahrzeugbus übertragen werden soll, entweder auf dem sendenden Fahrzeugbus und auf dem Zugbus als Empfängercodierung oder auf dem empfangenden Fahr-zeugbus als Sendercodierung dient" bei ansonsten identischen Merkmalen. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfaßt somit, zwar mit anderen Worten, aber in der Sache die gleiche Merkmalsgesamtheit wie auch der Patentanspruch 1 nach Antrag 1. An der vorstehend zum Antrag 1 dargelegten Sachlage, daß die Erfindung nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, ändert sich da-her bzgl des Hilfsantrags 1 nichts. 3. In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die Fassungen der Patentan-sprüche 1 nach Antrag 1 und nach Hilfsantrag 1 zulässig sind, dahingestellt blei-ben. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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