BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 3/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 01 505.4-42 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, der Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Schalenförmiges Bauteil (1) aus Kunststoff als Abdeckung für ei-nen Airbag für Fahrzeuge mit mindestens einer als Schwächungs-linie ausgebildeten Soll-Knickstelle (Splitline) (2), bestehend aus einem Öffnungsbereich (1a) und einem Befesti-gungsbereich (1b), wobei der Befestigungsbereich (1b) mit geeigneten Befestigungs-mitteln (3) fest am Fahrzeug angeordnet ist und der Öffnungsbe-reich (1a) im Fall einer Auslösung des Airbags entlang der Soll-Knickstelle (2) wegknickbar bzw. aufklappbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Bauteil zumindest im Bereich der Soll-Knickstelle (2) mit einem Verstärkungsmaterial (4) in Form eines Gewebes oder Ge- - 3 - wirkes versehen ist, das von Kunststoffschmelze umschlossen und in das Bauteil eingebettet ist, so daß ein Aufreißen des Bauteils entlang der Soll-Knickstelle (2) verhindert ist und das Verstärkungsmaterial (4) im Bereich der Soll-Knickstelle (2) als Gelenk dient.“ In der mündlichen Verhandlung wurden ua folgende Druckschriften erörtert: 3) DE 44 37 773 C1 8) DE 87 13 154 U1 Die Anmelderin führte aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift (3) liege weiter ab. Das dort be-schriebene schalenförmige Bauteil weise nämlich im Bereich des Verbindungsab-schnitts keine Schwächungslinie auf. Das Aufklappen des beweglichen Teils könne daher nicht funktionieren. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der bei einem Kfz-Her-steller oder -Zulieferer als Konstrukteur für Airbagkomponenten arbeitet und über einschlägige Erfahrung bezüglich des Crashverhaltens derartiger Komponenten verfügt. Aus Druckschrift (3) ist ein schalenförmiges Bauteil (Versteifungsplatte 1) als Ab-deckung für einen Airbag für Fahrzeuge bekannt. Die Ausführungen in der Be- - 4 - schreibung (Sp 2 Z 13-18), wonach das Material des Bauteils in die Öffnungen der Verstärkung 6 einfließt, deuten daraufhin, dass das Bauteil aus Kunststoff besteht, wie es im Übrigen für derartige Bauteile in Kraftfahrzeugen auch allgemein üblich ist. Das Bauteil 1 besitzt eine Soll-Knickstelle, die sich im Bereich des Verbin-dungsabschnitts 3 befindet, und besteht aus einem Öffnungsbereich (Gassackde-ckel 2) und einem Befestigungsbereich (restlicher Bereich der Versteifungsplatte 1), der mit geeigneten, in (3) nicht näher beschriebenen Befestigungsmitteln fest am Fahrzeug angeordnet ist. Der Öffnungsbereich (Gassackdeckel 2) ist im Fall einer Auslösung des Airbags entlang der Soll-Knickstelle wegknickbar bzw auf-klappbar (Sp 2 Z 60-64). Das Bauteil 1 ist im Bereich der Soll-Knickstelle mit einem Verstärkungsmaterial 6 in Form eines Gewebes versehen (Fig 2; Sp 2 Z 23-24). Durch Einfließen des Materials der Versteifungsplatte in die Öffnungen des Verstärkungsmaterials be-steht eine innige Verbindung zwischen der Versteifungsplatte und dem Verstär-kungsmaterial (Sp 2 Z 15-18). Das Verstärkungsmaterial ist somit in das Bauteil eingebettet und von Kunststoffschmelze zumindest teilweise umschlossen. Hier-durch wird ein Aufreißen des Bauteils entlang der Soll-Knickstelle verhindert (Sp 3 Z 3-8; Sp 3 Z 25-29). Das Verstärkungsmaterial dient im Bereich der Soll-Knick-stelle - zusammen mit dem Material der Versteifungsplatte, in die das Verstär-kungsmaterial eingebettet ist, - als Gelenk (Klappscharnier: Sp 2 Z 64-68). Bei dem schalenförmigen Bauteil nach Druckschrift (3) ist die Soll-Knicklinie durch die Verbindung zwischen den Endpunkten der Trennlinie 7 festgelegt. In diesem Bereich weist der als Klappscharnier wirkende Verbindungsabschnitt 3 die volle Materialstärke auf. Um den Gassackdeckel 2 zu öffnen, ist daher eine verhältnis-mäßig große Kraft notwendig. Da der Gassackdeckel jedoch lediglich durch den Druck des sich vergrößernden Airbags aufgedrückt wird, ist es für die Funktion des Airbags entscheidend, dass sich der Deckel leicht aufklappen lässt. Der Fachmann hat daher stets Veranlassung, Verbesserungen an dem Klappscharnier vorzunehmen. - 5 - Die auf dem gleichen Fachgebiet liegende Druckschrift (8) betrifft ebenfalls ein schalenförmiges Bauteil, das als Abdeckung eines Airbags dient und mit einem Verstärkungsmaterial 18, 20 versehen ist, das im Bereich einer Soll-Knickstelle als Gelenk dient (S 5 Abs 2). Aus (8) ist es bekannt, das Material des Deckels bzw der Verstärkungseinlage durch eine Nut 16 und Löcher 24 zu schwächen. Aus-drücklich wird darauf hingewiesen, dass hierdurch das Aufklappen von Deckeltei-len der Airbagabdeckung erleichtert wird (S 2 le Abs - S 3 Abs 1). Für den Fach-mann liegt es daher nahe, diese Anregung aufzugreifen und auch bei dem Ge-genstand nach Druckschrift (3) in dem als Soll-Knickstelle dienenden Verbin-dungsabschnitt eine Schwächungslinie vorzusehen. Damit gelangt er in nahe lie-gender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dr. Bastian Martens Dr. Zehendner Höppler Pr
Full & Egal Universal Law Academy