BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 309/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … g e g e n das Patent 198 19 753 … - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Die Einsprechende behauptet, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum Messen eines Massestromes nach dem Coriolis-Prinzip, wobei der Massestrom beim Durchströmen eines in Schwingung versetzten Meßrohres, das bezüglich seinem Mittel-punkt symmetrisch gebildet und an seinen beiden Rohrenden um - 3 - seinen Mittelpunkt schwingfähig gelagert ist, durch Coriolis-Kräfte eine massestromabhängige Auslenkung des Meßrohres erzeugt, dadurch gekennzeichnet, daß das Meßrohr (3) an seinen beiden Rohrenden (16, 16’) in eine Erregerschwingung um seinen Mittelpunkt (Z) versetzt wird, daß ein Massestrom durch das Meßrohr (3) geführt wird, und daß die durch die Coriolis-Kräfte bewirkte Auslenkung des Meßroh-res (3), die in seinem Mittelpunkt (Z) zwischen den Rohrenden (16, 16’) maximal ist, mit wenigstens einem Sensor (18, 18’) erfaßt wird.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 3 hat folgende Fassung: „Massedurchflußmeßgerät nach dem Coriolis-Prinzip, enthaltend ein Meßrohr (3), eine Halteeinrichtung (4), die das Meßrohr (3) an seinen beiden Enden (16, 16’) lagert und eine Zuleitung und eine Ableitung für ei-nen Massestrom durch das Meßrohr (3) bildet, zumindest einen Schwingungserzeuger (17, 17’) für das Meßrohr (3), zumindest einen Sensor (18, 18’), der die Auslenkungen des Meß-rohres (3) aufgrund von Coriolis-Kräften detektiert, und einen Konverter zum Konvertieren des Sensorsignals in ein Masse-stromsignal, wobei die Halteeinrichtung (4), die starr ist im Vergleich zum Meß-rohr (3), durch den Schwingungserzeuger (17, 17’) in eine Erreger-schwingung um eine Hauptachse (Z) versetzt wird, die durch den Mittelpunkt des Meßrohres (3) verläuft, so daß die Rohrenden (16, 16’) des Meßrohres (3) mit der Erregerbewegung schwingen, dadurch gekennzeichnet, daß das Meßrohr (3) linear ausgebildet und symmetrisch und insbeson-dere senkrecht zur Hauptachse (Z) angeordnet ist.“ - 4 - Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet: „Massedurchflußmeßgerät nach dem Coriolis-Prinzip, enthaltend ein Meßrohr (3), eine Halteeinrichtung (4), die das Meßrohr (3) an seinen beiden Enden (16, 16’) lagert und eine Zuleitung und eine Ableitung für ei-nen Massestrom durch das Meßrohr (3) bildet, zumindest einen Schwingungserzeuger (17, 17’) für das Meßrohr (3), zumindest einen Sensor (18, 18’), der die Auslenkungen des Meß-rohres (3) aufgrund von Coriolis-Kräften detektiert, und einen Konverter zum Konvertieren des Sensorsignals in ein Masse-stromsignal, wobei die Halteeinrichtung (4) durch den Schwingungserzeuger (17, 17’) in eine Erregerschwingung um eine Hauptachse (Z) ver-setzt wird, die durch den Mittelpunkt des Meßrohres (3) verläuft, so daß die Rohrenden (16, 16’) des Meßrohres (3) mit der Erregerbe-wegung schwingen, dadurch gekennzeichnet, daß die Halteeinrichtung (4) mit zwei Torsionsrohren (5, 5’), die beidseits der Halteeinrichtung (4) und koaxial zur Hauptachse (Z) angeordnet und eine torsionsfedernde Verbindung mit einem Ge-häuse (1) bilden, um die Hauptachse (Z) schwingfähig gelagert ist und einen Mittelblock (10), an dem die Torsionsrohre (5, 5’) fest an-gebracht sind, und zwei sich vom Mittelblock (10) aus erstreckende und als Massestromleitungen dienende Halterungen (12, 12’, 13, 13’) für das Meßrohr (3) aufweist.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2, 4, 5 und 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen. - 5 - Folgende Druckschriften sind von der Einsprechenden genannt worden und wur-den in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen: (1) DE 39 28 839 A1 (2) Abstract zu JP 63-314415 A (3) Massedurchflussmesser in Kompaktbauweise, Technische Daten, CORIMASS MFM 2080 K+F, MFM 3080 K+F, 03/94 (4) CORIMASS Gerätebeschreibung (E-Serie), 06/93 (5) Massedurchflussmesser, Montage- und Betriebsanleitung, CORIMASS MFM 2100 F, MFM 3100 F, MFM 2200 E, MFM 3200 E, 11/93. Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand der Patentansprüche 1, 3 und 6 be-ruhe gegenüber dem aus den Druckschriften (3) bis (5) bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dem Massedurchflussmessge-rät nach den Druckschriften (3) bis (5) bilde der gerade Mittelabschnitt der Mess-schleife ein Messrohr, wobei die gebogenen Teile der Messschleife als Halteein-richtung anzusehen seien. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe auf dem aus den Druckschriften (3) bis (5) bekannten Messprinzip. Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 seien sei neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. II. Der Einspruch führt nicht zum Erfolg. 1. Stand der Technik Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Messen eines Massestromes nach dem Coriolis-Prinzip bekannt, bei dem der Massestrom beim Durchströmen eines in Schwingung versetzten, geraden Messrohres 1 durch Coriolis-Kräfte eine masse- - 6 - stromabhängige Auslenkung des Messrohres 1 erzeugt. Eine Magnetspule 11 versetzt das Messrohr an einem seiner beiden Rohrenden in Schwingung um eine außermittig angeordnete Schwenkachse 3. Die durch die Corioliskräfte bewirkte Auslenkung des Messrohres wird mit einem Sensor 12 erfasst. Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 ist das Messrohr nicht an seinen beiden Rohrenden gelagert und es wird nicht in eine Erregerschwin-gung um seinen Mittelpunkt versetzt. Außerdem wird die Erregerschwingung nur an einem der beiden Rohrenden erzeugt. Schließlich ist auch die durch die Corio-liskräfte bewirkte Auslenkung nicht im Mittelpunktes des Rohres, sondern am Rohrende im Bereich des Schwingungserzeugers maximal. Von den Gegenständen der nebengeordneten Patentansprüche 3 und 6 unter-scheidet sich das Massedurchflussgerät nach (1) dadurch, dass nicht die Halteein-richtung des Messrohres, sondern das Messrohr durch den Schwingungserzeuger in Schwingung versetzt wird. Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum Messen eines Massestroms nach dem Coriolis-Prinzip, bei dem der Massestrom beim Durchströmen eines in Schwingung versetzten Messrohres eine Auslenkung des Messrohres erzeugt. Das Messrohr 23 ist im Gegensatz zum Gegenstand des Patentanspruches 3 nicht linear, sondern s-förmig ausgebildet. Es besteht aus zwei gebogenen Teilen 24, 25 und ist an seinen beiden Enden schwingfähig gelagert. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 versetzt der Schwingungserreger 31 das Messrohr jedoch nicht an seinen beiden Enden, sondern im Bereich des zweiten gebogenen Teils 25 in eine Schwingung um seinen Mittelpunkt. Die durch die Co-rioliskräfte bewirkte Auslenkung ist nicht im Mittelpunkt, der durch eine Abstützung 30 festgehalten wird, sondern im Bereich der Biegungen maximal. Im Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 3 und 6 wird nicht die Halteeinrich-tung in eine Erregerschwingung versetzt. - 7 - Bei den Druckschriften (3) bis (5) handelt es sich um Gerätebeschreibungen und eine Montage- und Betriebsanleitung für von der Einsprechenden vertriebene Durchflussmessgeräte mit der Bezeichnung „CORIMASS“. Diese nach dem Corio-lis-Prinzip arbeitenden Messgeräte besitzen s-förmige Messrohre, wie es sich bei-spielsweise aus Abbildung 4 der Druckschrift (4) (S 5) entnehmen lässt und in (4) auch ausdrücklich beschrieben ist (S 4 re Sp erste 4 Z). Bei diesen Geräten ist das Messrohr bezüglich seinem Mittelpunkt symmetrisch gebildet und an seinen Enden schwingfähig gelagert ((4) Abb 4: Messrohrhalterung). Wie beim Patentge-genstand wird das Messrohr um seinen Mittelpunkt in Drehschwingungen versetzt. Durch Corioliskräfte wird eine massestromabhängige Auslenkung des Messrohres erzeugt. Insoweit liegt das gleiche Wirkungsprinzip wie beim Patentgegenstand vor. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 wird das Messrohr je-doch nicht an seinen beiden Enden in Schwingung versetzt. Vielmehr findet die Schwingungserzeugung an dem geraden Mittelstück des Messrohres statt ((4) Abb 4). Die Auslenkung wird mit zwei Sensoren erfasst ((4) Abb 4). Sie ist im Mit-telpunkt des Messrohres maximal, wie sich aus Abbildung 3 von Druckschrift (5) schließen lässt, die die im Bereich des geraden Mittelstücks des an den Enden gelagerten Messrohres angreifenden Corioliskräfte zeigt. Im Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 3 und 6 versetzt der Schwingungserzeuger nicht die Halteeinrichtung des Messrohres in eine Erreger-schwingung. Vielmehr ist die Halteeinrichtung (Messrohrhalterung) fest mit einer Bodenplatte verschraubt ((4) Abb 4). Die weiteren Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren sowie die in den ur-sprünglichen Unterlagen genannten Druckschriften haben im Einspruch und in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beur-teilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. - 8 - 2. Neuheit Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 sind neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle ihre Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 3. Erfinderische Tätigkeit Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von dem Verfahren nach den Druckschriften (3) bis (5) mag es der Fachmann, ein Diplomphysiker mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Durchflussmessgeräten, zwar erwägen, die nahe am Mittelpunkt des Messrohres angebrachten Schwingungserreger auch an anderen Stellen des Messrohres an-zubringen. Den Gedanken, die Schwingungserreger an den Enden des Messroh-res anzuordnen, verfolgt er jedoch nicht weiter. Denn er erkennt, dass das Mess-rohr mit den in den Druckschriften (3) bis (5) gezeigten Schwingungserregern nur dann zu Drehschwingungen um seine Längsachse angeregt werden kann, wenn die Schwingungserreger an einem von der Längsachse entfernten Bereich des Messrohrs angreifen. Auch die Druckschriften (1) und (2) können dem Fachmann keinen Hinweis ge-ben, ein an seinen Enden schwingfähig gelagertes Messrohr an seinen Enden in Schwingung zu versetzen. So ist aus Druckschrift (2) ebenfalls ein s-förmiges Messrohr bekannt, das an seinen Enden fest gelagert ist. Der Fachmann entnimmt aus (2) allenfalls den Hinweis, den Schwingungserreger möglichst weit von der Längsachse beabstandet, nämlich an den Scheitelpunkten des Messrohres anzu-bringen. Die Druckschrift (1) zeigt zwar einen nahe dem einen Ende eines linearen Messrohrs angeordneten Schwingungserreger 11, das Messrohr ist dort aber nicht an seinen Enden, sondern im Bereich einer Drehachse 3 gelagert. - 9 - Entgegen der Ansicht der Einsprechenden kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass nur der gerade Teil des s-förmigen Rohrs das Messrohr bildet. Dem steht nicht nur die Darstellung in Abbildung 4 von (4) entgegen, in der das ge-samte s-förmige Rohr als Messschleife bezeichnet ist. Vielmehr ist in (4) auch ausdrücklich angegeben, dass das Messrohr aus zwei zu einer s-förmigen Rohr-schleife zusammengesetzten Rohrbögen besteht (S 4 re Sp erste 4 Z). Zutreffend wird in (4) das gesamte s-förmige Rohr als Messrohr bezeichnet, denn an allen quer zur Längsachse des Massendurchflussmessgeräts liegenden Teilen der Messschleife treten Corioliskräfte auf, die zur Verbiegung des Messrohres beitra-gen. Auch die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 3 und 6 beruht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Bei dem Massedurchflussmessgerät nach den Druckschriften (3) bis (5) erfolgt die Schwingungserregung im mittleren Bereich des Messrohrs. Der Fachmann mag es in Betracht ziehen, die Schwingungserreger auch an anderen Bereichen des Messrohres anzuordnen. Die Möglichkeit, die Schwingungserreger nicht am Mess-rohr, sondern an der Halteeinrichtung anzubringen, zieht er jedoch nicht in Be-tracht. Denn die fest mit der Grundplatte verschraubte Halteeinrichtung ((4) Abb 4) kann nicht in Schwingung versetzt werden. Dies würde zusätzliche konstruktive Änderungen an der Halteeinrichtung erfordern, zu denen der Fachmann keine Veranlassung hat, zumal die Schwingungserregung an der Halteeinrichtung ange-sichts der Gesamtkonstruktion ersichtlich keine Vorteile mit sich brächte und auch bei den aus den Druckschriften (1) und (2) bekannten Vorrichtungen nicht die Halteeinrichtung, sondern das Messrohr selbst in Schwingung versetzt wird. Damit gelangt der Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zu den Massedurchflussmessge-räten nach den Patentansprüchen 3 und 6, bei denen die Halteeinrichtung durch - 10 - den Schwingungserzeuger in eine Erregerschwingung um eine Hauptachse ver-setzt wird, die durch den Mittelpunkt des Messrohres verläuft. 4. Die rückbezogenen Patentansprüche 2, 4, 5 und 7 bis 9 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Ge-genstände der Patentansprüche 1, 3 und 6. Dr. Anders Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pr
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