BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 30/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 43 956.6-52 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. van Raden BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht neu sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, im übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen. Der Anspruch 1 lautet: "1. Anordnung zur Kontrolle des Füllstandes in mit Flüssigkei-ten gefüllten Behältern mittels Ultraschallimpulsen, dadurch gekennzeichnet, daß ein als Sender arbeitender Ultra-schallwandler 1 und ein als Empfangseinrichtung wirkender Ultraschallwandler 2 an Behältern so angeordnet sind, daß ihre akustische Achsen nicht senkrecht zur Behälterwand stehen, in Richtung der Symmetrieachse der Behälter ver-laufen und der Schallübergang gewährleistet wird." Unter anderem wird folgende Entgegenhaltung in der mündlichen Verhandlung erörtert: - 3 - DE 24 61 403 A1. II Der Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein Gegenstand nach §§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig, weil er vor dem Anmeldetag zum Stand der Technik gehörte. Das digitale Meßgerät nach der DE 24 61 403 A1 (Fig 1, 2), bestehend aus einer an einem Rohr 31 befestigten Ultraschall-Wandleranordnung 30 (Anspruch 1 Z 1) und mit ihr verbundenen, in einem Gehäuse 34 enthaltenen Meß- und Anzeige-schaltungen, erlaubt die Überprüfung des Füllstandes in dem mit Flüssigkeit ge-füllten Behälter, dem Rohr 31. Denn abhängig von der Ausbildung der Steuer-schaltungen im Gehäuse 34 kann die bekannte Anordnung nicht nur als Strö-mungsmeßgerät, sondern wahlweise statt dessen auch als Flüssigkeitspegelan-zeiger verwendet werden (S 3 Abs 1 iVm S 6 Z 8 bis 3 von unten). Zwei als Sender und Empfänger arbeitende Ultraschallwandler 37, 38, welche Im-pulse aussenden oder empfangen (S 9 Abs 2 Z 1 bis 3) sind ersichtlich außen am Behälter so angeordnet, daß ihre akustischen Achsen nicht senkrecht zur Behäl-terwand stehen und in Richtung der Symmetrieachse des Behälters, des Rohres 31, verlaufen (Fig 2). Dabei ist der Schallübergang gewährleistet, da die Zeit ge-messen wird, die ein Schallimpuls benötigt, um sich von einem Schallwandler zum anderen durch die Flüssigkeit auszubreiten (S 9 Abs 2 Z 1 bis 3). Dr. Anders Obermayer Kalkoff Dr. van Raden Mr/be
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