BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 310/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 100 60 338 BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Rich-ter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, das Patent zu widerrufen und der Patentinhaberin die den Ein-sprechenden entstandenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Aus-lagen aufzuerlegen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt mit dem am 20. November 2003 eingegangenen Schriftsatz sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Mit am 22. November 2005 eingegangenen Schreiben hat sie die Teilung des Pa-tents erklärt. Die Patentinhaberin ist – wie zuvor schriftsätzlich angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, in einem Fahrzeug, z. B. Kraftfahrzeug, mit einer Mobiltelefon-Haltevorrichtung mit einem an einem Ab-schnitt (10) des Kraftfahrzeugs, z. B. Armaturenbrett, Mittelkonsole oder Armlehne befestigbaren Grundteil (110, 214, 312, 512, 612) und mit einem an dem Grundteil (110, 214, 312, 512, 612) vorge-sehenen Mobiltelefon-Halteteil (112, 212, 314, 514, 614) zur tem-porären Halterung des Mobiltelefons, dadurch gekennzeichnet, dass das Grundteil (110, 214, 312, 512, 612) mindestens einen Schalter (70, 270, 271, 370, 371, 570, 571, 572, 670) zur Steue-rung einer Funktion der Mobiltelefoneinrichtung, vorzugsweise zur Steuerung einer Funktion der Freisprecheinrichtung, und/oder zur Steuerung einer Funktion einer im Fahrzeug installierten Zubehör-- 4 - einrichtung und/oder zur Steuerung einer Fahrzeugfunktion auf-weist." Folgende Druckschrift wird u. a. erörtert: (A1) US 5 822 427. Die Einsprechenden führen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei nicht neu. Es sei gerechtfertigt, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerle-gen. Die Teilnahme der Einsprechenden an der mündlichen Verhandlung sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil die Patentinhaberin lediglich ihre Absicht er-klärt habe, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Damit habe sie es letztlich offengelassen, ob sie nicht doch an der mündlichen Verhandlung teilneh-men werde. II. 1. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Es kann dahin stehen, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruht. Jedenfalls ist er gegenüber der von der Einsprechenden 1 genannten Druckschrift (A1) nicht neu. Aus Druckschrift (A1) (insb. Fig. 14, 15) ist eine Mobiltelefoneinrichtung (Frei-sprecheinrichtung) in einem Fahrzeug bekannt. Sie weist eine Mobiltelefon-Halte-vorrichtung mit einem an einem Abschnitt des Kraftfahrzeugs befestigbaren Grundteil (base unit 204; Sp. 10 Z. 25-27) und mit einem an dem Grundteil vorge-sehenen Mobiltelefon-Halteteil (pocket adapter 202, Sp. 10 Z. 15-20) zur temporä-- 5 - ren Halterung des Mobiltelefons 200 auf. Das Grundteil weist einen Drehknopf 234 zur Steuerung der Lautstärke der Freisprecheinrichtung auf (Sp. 10 Z. 46-53). Bei dem Drehknopf 234 handelt es sich um einen Schalter zur Steuerung einer Funktion der Mobiltelefoneinrichtung im Sinne des Streitpatents. In der Beschrei-bung des Streitpatents wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schalter auch um einen Lautstärkeregler für eine Freisprecheinrich-tung handeln kann (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2 Z. 18-20; Sp. 3 Z. 63-65). Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist somit mit allen Merkmalen aus Druckschrift (A1) bekannt. 2. Es bestand kein Anlass, der Patentinhaberin im von den Einsprechenden bean-tragten Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte im Einspruchsverfahren sei-ne Kosten selbst trägt, kommt eine ganz oder teilweise Kostenauferlegung aus-nahmsweise dann in Betracht, wenn die Kosten durch ein Verhalten veranlasst worden sind, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorg-falt nicht im Einklang steht (BGH BlPMZ 1996, 411 f., Leitsatz a) - "Schutzverklei-dung"). Es ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Patentinhabe-rin durch ihr prozessuales Verhalten den ihr nach dem Gesetz zur ordnungsgemä-ßen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Belange zulässigen Rahmen verlassen hat. Weder das Fehlen einer sachlichen Stellungnahme zum Einspruchsvorbringen trotz Ankündigung, noch die vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teilung des Patents stehen im Widerspruch zur prozessualen Sorgfaltspflicht, die auch nicht durch die schriftliche Mitteilung der Patentinhaberin, sie beabsichtige nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verletzt ist. Selbst wenn - wie die Einspre-chenden meinen - aufgrund dieser Äußerung letztlich eine Unsicherheit verbliebe, ob die Patentinhaberin im Termin dennoch erscheinen und möglicherweise geän-- 6 - derte Patentansprüche vorlegen werde, rechtfertigt dies nicht die Auferlegung der Verfahrenskosten. Denn der durch die Einsprechenden initiierte Angriff auf das Patent verlangt unabhängig von der Anwesenheit der Patentinhaberin in einem solchen Fall die Präsenz der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, wenn diese sicherstellen wollen, dass sie etwa zu kurz vor dem Termin eingegan-genem schriftsätzlichem Vorbringen der Patentinhaberin noch Stellung nehmen können. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Pü
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