BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 13. August 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 21 549 20 W (pat) 312/04 Verkündet am … … - 2 - - 3 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter ipl.-Phys. Dr. Bastian, sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden I. Auf ie102 21 ständen“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 20. November 2003 im Patentblatt verö n Der anummec) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bodennähe, ren Personenkontrollvorrichtung angeordneten h n e t , d a s s n so angeordnet sind, dass der Fuß- und Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann.“ Dund Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e d am 14. Mai 2002 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 549 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Detektion von Metallgegen-ffe tlicht. Das Patent umfasst insgesamt 10 Patentansprüche. un bhängige Patentanspruch 1 lautet - unter Hinzufügung einer Merkmals-rierung und Streichung der Bezugszeichen -: „a) Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen b) im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu unter-suchenden Personen d) an einer stationäMetalldetektoren d a d u r c h g e k e n n z e i ce) die Metalldetektore - 4 - Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift ver-wie Mit Dettrolldetefalsleidung vermieden wird (Absatz [0007] der Patentschrift). nt wurde am 20. Februar 2004 Einspruch erhoben, mit dem der iderruf des Patents begehrt wurde. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das- der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der r Erfindung verweist die Einsprechende auf die ereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in sen. der patentgemäßen Lehre wird die Aufgaben gelöst, eine Vorrichtung zur ektion von metallischen Gegenständen im Fuß- und Beinbereich von zu kon-ierenden Personen anzugeben, bei der ein sicheres Erkennen von zu ktierenden metallischen Gegenständen möglich ist und bei der gleichzeitig ein cher Alarm aufgrund von metallischen Bestandteilen des Schuhs oder der K Gegen das PateWs - der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), - die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie aus-führen kann und (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Zur fehlenden Patentfähigkeit debBetracht gezogenen Druckschriften D1 US 6,150,810 A D2 US 6,359,582 B1 D3 US 5,039,981 A D4 DE 202 00 759 U1 - 5 - D5 DE 42 06 070 A1 D6 EP 0 700 528 B1. (Für die Druckschrift D5 gibt die Einsprechende offensichtlich irrtümlich die Nummer DE 40 06 070 A1 an. Die zuvor schon im Prüfungsverfahren ge-nannte und auf der Patentschrift genannte Druckschrift DE 40 06 070 A1 mit inhaltlichen Bezug zum Patentgegenstand.) chriftsatz verweist die Einsprechende zusätzlich auf ie Druckschrift D7 DE 298 13 997 U1 ie Einsprechende erläutert unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen aus-führlich, t allen seinen Merkmalen sowohl aus der Druckschrift D3 als auch aus der Druckschrift D7 neuheits-schädlich vorbekannt sei, zumindest aber für den Fachmann durch die Druck-schrift D eiterhin trägt die Einsprechende vor, dass auch die Unteransprüche 2 bis 10 ß vor, dass er F m s in der Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung mit zumutbarem Aufwand praktisch l e an-gegebene Anordnung zur getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereichs jedes u s vor-gesehene eine Metalldetektor vorhanden ist. der Bezeichnung „Verfahren und Einrichtung zum Zerteilen einer Scheibe aus Halbleitermaterial“ hat keinen In einem weiteren Einspruchssd D dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mi1 allein oder in Kombination mit der Druckschrift D3 nahegelegt sei. Wnichts Patentfähiges enthielten. Im Wesentlichen stützt sie ihre Argumentation auf fehlende erfinderische Tätigkeit. Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemäd ach ann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissenzu verwirklichen. Insbesondere lehre das Patent nicht, wie die in MerkmaBeins z realisieren sei, wenn nur der in einer Alternative des Anspruch - 6 - Zur unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende die Auffassung, da („an einer stationären Personenkontrollvorrichtung...“) nicss das Merkmal d ht ursprüng-echenden Nachweis schuldig ht der geringste A iese Merkmal. Wegen de wird auf Die Einspr t, a ie Patentinhaberin beantragt, hilfsweise „a) Vorrichtung zur Detektion von metallischen Gegenständen c) mit einem oder mehreren im oder am Boden oder in Bo-dennähe, d) an einer stationären Personenkontrollvorrichtung angeordneten Metalldetektoren lich offenbart sei. Die Patentinhaberin sei den entsprgeblieben und tatsächlich befände sich in den ursprünglichen Unterlagen nicnhaltspunkt für d r weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden den Inhalt der Akten verwiesen. echende beantrag d s Patent in vollem Umfang zu widerrufen. D das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet - unter Hinzufügung einer Merkmals-nummerierung und Streichung der Bezugszeichen -: b) im Fuß- und Beinbereich von bei Personenkontrollen zu unter-suchenden Personen - 7 - e) wobei die Metalldetektoren s ngeordnet sind, dass der Fuß- und Beinbereich jedes Beins getrennt erfasst werden kann verbunden sind, g) wobei die Anzeige- und Auswerteeinheit die von den Metall- Auswerteeinheit den Absolutwert und/oder h3) die Summe aus den Werten, die für beide Beine gemessen meint, dass der Stand der Technik die patentgemäße ge-ennte Erfassung beider Beine nicht lehre, sondern stets auf eine gemeinsame b dem Patentgegenstand die Neuheit icht nehme. Zudem liefere der Stand der Technik auch keinen Hinweis auf eine rd auf en Inhalt der Akten verwiesen. o a d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s f) die Metalldetektoren mit einer Anzeige- und Auswerteeinheit detektoren gemessenen Werte für jedes Bein getrennt anzeigt h1) die Anzeige- und Auswerteeinheit die Differenz aus den Wer-ten, die für beide Beine gemessen werden, berechnet und anzeigt und/oder h2) die Anzeige- und werden berechnet und anzeigt.“ Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden bezogen auf alle geltend gemachten Einspruchsgründe und hält den Patentgegenstand zumindest in der Fassung gemäß Hilfsantrag für patentfähig. Die Patentinhaberin trErfassung beider Beine abstelle, und deshalnVerminderung von Fehlalarmen auf Grund von metallischen Bestandteilen der Schuhe oder der Kleidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin wid - 8 - II. 1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt. Im inspruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen ange-us der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist eine Vor-evorrichtun-gen 8 und 9 verbunden sind. Zusammen mit einer weiteren Metalldetektor-Egeben. 2. Der Einspruch führt auch zum Widerruf des Patents, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und/oder der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung der Anmeldung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) vorliegen. Der Patentgegenstand ist je-denfalls nicht patentfähig. Der Durchschnittsfachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheits- und Messtechnik, insbesondere des Aufspürens von metallischen Gegenständen z. B. bei Personenkontrollen. Dabei kennt er die eingesetzten Metalldetektoren und verschiedene Berechungsmethoden zur Auswertung der Detektorsignale, insbesondere Differenz-, Summen- und Mittelwertbildung über die Detektorsignale. 3. Zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag Arichtung zur Erkennung von metallischen Gegenständen im Fuß- und Unter-schenkelbereich von bei Personenkontrollen zu untersuchenden Personen mit im oder auf dem Boden angeordneten Metalldetektoren bekannt (Anspruch 1). Die - stationäre - Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 verfügt im Ausfüh-rungsbeispiel gemäß Figur 2 über zwei seitliche Vorrichtungsteile 6 und 7, in denen Metalldetektoren angeordnet sind, die mit separaten Anzeig - 9 - anordnung 1, die im Boden 5 eingelassen ist, lassen sich Metallteile im Fuß-bereich und im Unterschenkelbereich genau lokalisieren (Figur 2; Seite 5, letzter Absatz). Daraus, dass separate Anzeigevorrichtungen 8 und 9 vorgesehen sind, die den getrennten Vorrichtungsteilen 6 und 7 links und rechts von der zu kontrollierenden Person zugeordnet sind, erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass durch die Metalldetektoren auch eine getrennten Erfassung des Fuß- und Beinbereich jedes Beins erfolgen kann. Hinzu kommt, dass die Metalldetektoranordnung 1 aus zwei Metalldetektoren 1a und 1b wie beim Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 oder nach Anwendungsfall auch aus beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann ine, ver-teht. Dass die Figur 1 dabei - wie von der Patentinhaberin geltend gemacht - nur ie je nach Anwendungsfall us beliebig vielen Metalldetektoren bestehen kann. Diese sind für den Fachmann e Verbindungsleitungen (die z. B. zu-ammen das Verbindungskabel 4 bilden) mit der Steuervorrichtung 3 verbunden hs 1 nicht, so dass er mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Dabei legt er Senat der getrennten Erfassung (Merkmal e) ein breites Verständnis durch je(S. 4, letzter Absatz), was der Fachmann auch im Sinne einer getrennten Er-fassung für verschiedene Körperregionen, insbesondere der beiden Beseine Anzeigevorrichtung 2, nur eine Steuervorrichtung 3 und nur ein Verbin-dungskabel 4 zeigt, versteht der Fachmann als rein schematische Darstellung. Die Beschreibung erläutert nämlich ausführlich, dass die Metalldetektoren 1a und 1b gemeinsam eine Metalldetektoranordnung 1 bilden, daselbstverständlich alle über entsprechendsund ermöglichen eine örtlich getrennte Erfassung von Metallteilen. Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Pa-tentansprucdden Fachmann zugrunde. Die Erfassung kann sowohl zeitlich getrennt für beide Beine, also z. B. mittels ein und desselben Detektors nacheinander, als auch ortsaufgelöst mit getrennten Detektoren für beide Beine erfolgen. Genau dies leistet aber bereits die aus der Druckschrift D7 bekannte Vorrichtung. - 10 - Mit ihrem Einwand, die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D7 löse eine andere Aufgabe als der Patentgegenstand und vermittle lediglich eine Lehre, bei der mit der Detektoranordnung 1 eine gemeinsame Erfassung beider Beine erfolge und die Erfassung mit den Detektoren 6 und 7 lediglich einer Verfeinerung dieser gemeinsamen Erfassung diene, kann die Patentinhaberin nicht durchdringen. Eine derartige enge Auslegung des Inhalts der Druckschrift D7 widerspräche ihrem tatsächlichen Inhalt, insbesondere auch der Angabe in Anspruch 9, wonach die etalldetektoren der Vorrichtungsteile 6 und 7 mit gesonderten optischen und/ ne möglich ist. Fachmann nahegelegt ist, nicht mehr an. 4. Patent eilten Patent erweist sich a echts-bestän Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 298 13 997 U1 (D7) ist - wie unter 3. schen Gegen ren (6, 7) jew e Sig-nale für jede Körperseite, mithin für jedes Bein, getrennt anzeigen. Der Fachmann Moder elektrischen Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, was der Fachmann zwanglos so versteht, dass eine getrennte Erfassung der Bei Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt es somit ersichtlich gegenüber der Druckschrift D7 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit. Angesicht der fehlenden Neuheit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag kommt es darauf, ob der Patentgegenstand auch durch sonstigen von der Ein-sprechenden genannten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder für den Zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag anspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst sämtliche Merkmale der ertansprüche 1 bis 4 und ist insoweit zulässig beschränkt. Allerdings uch diese beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1 als nicht rdig. im Einzelnen erläutert - eine Vorrichtung zur Detektion von metalliständen mit den Merkmalen a bis e bekannt, wobei die Metalldetektoeils mit separaten Anzeigevorrichtungen (8, 9) verbunden sind, die di - 11 - versteh nzeige- und A ämlich zwanglos aus der Übertragung us dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1, in dem eine Anzeigevorrichtung 2 ass die in der Anzeige- und Auswerteeinheit vorgesehene Auswertung eine - Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 202 00 759 U1 (D4), die ebenfalls eine Vorrichtung zur Detektion von Metall-gegenständen betrifft, kennt der Fachmann den Einsatz von enzspule ung der , wodurchbesondere symmetrische Störungen bzw. Signalanteile eliminiert werden können (Seite 2, letzter Absatz). Dies legt die in Merk-mal h1 angegebene, auf beide Beine bezogene Differenzbildung nahe. - Bei der Lehre der US-Patentschrift 6 150 810 (D1), die eine Methode zum Detektieren der Anwesenheit ferromagnetischer Ob-jekte unter Verwendung von Maximum- und Minimum-Felddaten t die in Figur 2 gezeigten Anzeigevorrichtungen ohne weiteres als Auswerteeinheiten. Dies ergibt sich namit einer Steuervorrichtung 3 verbunden dargestellt ist, wobei die Steuervor-richtung das von der Metalldetektoranordnung kommende Signal verarbeitet, also auswertet, und über die Anzeigevorrichtung 2 optisch und/oder akustisch anzeigt (S. 4, letzter Absatz - S. 5, erster Absatz). Insoweit offenbart die Druckschrift D7 neben den Merkmalen a bis e auch die Merkmale f und g der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. DBerechnungsvorschrift impliziert, ist für den Fachmann aus der Funktion der Anzeige- und Auswerteeinheit selbstverständlich. Auch wenn in der Druckschrift D7 keine konkrete Berechnungsvorschrift angegeben ist, so liegt zunächst nahe, den für jedes Bein gemessenen Absolutwert auszuwerten und anzeigen. Weitere Berechnungsvorschriften werden durch den sonstigen Stand der Technik nahegelegt. Differ n zur Erhöh Zuverlässigkeit ins- - 12 - betrifft, werden über mehrere Sonden Summen und Durchschnitts-werte berechnet (Sp. 12, Z. 43-59). Ausgehend von diesen Lehren liegt es nahe, bei einer an sich bekannten Vor-richtung mit den Merkmalen a bis g jeweils eine der in den Merkmalen h1, h2 und h3 angegebenen alternativen Berechnungsvorschriften vorzusehen. Auch eine kombinierte Anwendung der in den Merkmalen h1, h2 und h3 angegebenen Berechnungsvorschriften geht zur Überzeugung des Senats nicht über fach-männische Überlegungen hinaus, so dass sich der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag insgesamt als durch den Stand der Technik nahegelegt erweist. Er beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG. 5. Nachdem sich der Hauptanspruch weder in der Fassung gemäß Haupt-antrag noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag als rechtsbeständig erweist, kann die antragsgemäße vollständige bzw. beschränkte Aufrechterhaltung nicht er-folgen. Das Patent ist unter diesen Umständen vollständig zu widerrufen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, im Internet abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de - Installiereinrichtung, Tz. 22 m. w. N.). Dr. Bastian Dr. Hartung Dr. van Raden Kleinschmidt Pr/Me
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