BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 20 W (pat) 312/05 Entscheidungsdatum: 19. November 2008Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 59 Abs. 1 PatG"Auslösevorrichtung" Fehlt es an einem besonderen eigenen Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Ein-spruchsverfahrens, hat dies zur Folge, dass der Einspruch nachträglich unzulässig wird und daher zu verwerfen ist. BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 312/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. November 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 42 24 753hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2008 durch den RichterDipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 42 24 753 mit der Bezeichnung „Auslösevorrichtung für eine Si-cherheitseinrichtung zum Schutz von Fahrzeuginsassen“, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 6. August 2004 Ein-spruch erhoben. Nachdem das Patent durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Februar 2007 erloschen war, hat die Einsprechende beantragt,aus Gründen der Rechtssicherheit für den Zeitraum bis zum Erlö-schen das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Für den Fall, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werde, hat sie mündliche Ver-handlung beantragt. Der Senat hat in Vorbereitung auf diesen Termin darauf hin-gewiesen, dass die Einsprechende zur Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse darzulegen und nachzuweisen habe, was bisher nicht geschehen sei. Die Einsprechende hat sich hierzu nicht geäußert und ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Die Patentinhaberin ist wie schriftsätzlich angekündigt im Termin ebenfalls nicht erschienen.II.Der Einspruch ist zu verwerfen, da er nachträglich unzulässig geworden ist.Im Zeitpunkt seiner Einlegung bestanden gegen die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken, denn er war form- und fristgerecht erhoben worden und enthält - 3 -im Einzelnen hinreichendes Tatsachenvorbringen zu den geltend gemachten Wi-derrufsgründen.Nachdem das Patent - wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr - mit Wir-kung ex nunc erloschen ist, kann die Einsprechende die Fortführung des Ein-spruchsverfahrens nur verlangen, wenn bei ihr ein besonderes Rechtsschutzinte-resse gegeben ist (hM; vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung m. w. N.). Diese Anforderung beruht nach der Rechtsprechung auf der Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte nicht mehr berührt wird, wenn das Patent erloschen ist.Die Einsprechende hat ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents nicht dargetan. Soweit sie sich darauf be-schränkt, aus Gründen der Rechtssicherheit die Fortsetzung des Einspruchsver-fahren zu beantragen, beruft sie sich lediglich auf einen allgemein gültigen Ge-sichtspunkt, nicht jedoch auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das etwa dann gegeben wäre, wenn die Gefahr besteht, dass die Einsprechende oder ihre Ab-nehmer für die Vergangenheit noch aus dem Patent in Anspruch genommen wer-den könnten.Fehlt es demnach an einem besonderen eigenen Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, hat dies zur Folge, dass der Einspruch nachträglich unzulässig wird und daher zu verwerfen ist (vgl. Hövelmann in GRUR 2007, 283, 288). Durch die vorliegende der Rechtskraft fähige Entschei-dung wird das Einspruchsverfahren beendet, was gerade unter dem Gesichts-punkt der Rechtssicherheit der derzeitigen Praxis der technischen Beschwerdese-- 4 -nate vorzuziehen ist, die in einem solchen Fall das Einspruchsverfahren für erle-digt ansehen und die Akten schließen (vgl. Hövelmann a. a. O, Seite 289 unter VIII).Dr. Hartung Martens Gottstein KleinschmidtPr
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