BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 315/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 199 51 546 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner - 2 - beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zum Benachrichtigen eines Benutzers über eine Verkehrsinformation mit den Schritten: - aus einer empfangenen Verkehrsinformation (24) wird die zeitliche Verzögerung (T) einer Reise bestimmt, - die Verzögerung (T) wird in Bezug auf eine von der Ver-kehrsinformation (24) betroffenen Straße (22) an den Be-nutzer visuell mit einem Zeitsymbol (23) ausgegeben." Folgende Druckschrift wird erörtert: (1) WO 99/12138 A1. - 3 - Die Patentinhaberin überreicht einen Auszug aus einem Fachbuch (2) Elektronik im Kraftfahrzeugwesen: Steuerungs-, Regelungs- und Kommunikationssysteme, expert-Verlag, 2. Auflage 1997, S. 623. Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 beruhe gegenüber dem aus (1) bekannten Stand der Technik nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 sei neu und erfinderisch. Er unterscheide sich von dem Verfahren nach (1) dadurch, dass die Verzögerungszeit angezeigt werde und dass diese Anzeige in Bezug auf eine von der Verkehrsinformation betroffenen Straße und mit einem Zeitsymbol erfolge. II. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des Patentan-spruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Benachrichtigen eines Benutzers über eine Verkehrsinformation bekannt, bei dem aus einer empfangenen Verkehrsinfor-mation die zeitliche Verzögerung einer Reise bestimmt wird (S 2 Z 5). In bestimm-ten Fällen enthält bereits die Verkehrsinformation eine Angabe über die Verzöge-rungszeit (S 4 Z 18 – 19). Das mit der empfangenen Verkehrsinformation gemel-dete Ereignis wird auf der auf dem Display eines Navigationssystems dargestell-ten Straßenkarte visuell ausgegeben, wenn die errechnete Verzögerungszeit größer als ein vom Benutzer vorgegebener Schwellenwert ist (S 7 Z 3 – 7; S 4 Z 12 – 15; S 8 Z 25 – 26). Auf dem Display angezeigte Verkehrsinformationen ent-halten daher eine Aussage über die zeitliche Verzögerung der Reise (Verzöge-rungszeit größer als der vorgegebene Schwellenwert). - 4 - Benutzer eines Navigationssystems sind naturgemäß an möglichst genauen Angaben über die verkehrsbedingte Verzögerungszeit einer Reise interessiert, um den Verlauf der Reise planen und die voraussichtliche Ankunftszeit abschätzen zu können. Bei dem aus (1) bekannten Verfahren müssen auf umständliche und zeit-raubende Weise unterschiedliche Schwellenwerte nacheinander eingegeben wer-den, um den genauen Wert der Verzögerungszeit eingrenzen zu können. Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit speziel-len Erfahrungen in der Entwicklung von Navigationssystemen, achtet bei der Ent-wicklung von Navigationssystemen stets auf optimale Gebrauchsfähigkeit und be-rücksichtigt dabei Benutzerwünsche. Es liegt daher für ihn auf der Hand, auf dem Display den bereits berechneten und daher vorliegenden Wert für die Verzöge-rungszeit auszugeben. Da die Kartendaten bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Verfahren auf dem Display grafisch dargestellt werden, ist eine grafische Anzeige der Verzögerungs-zeit ohne großen Aufwand möglich. Der Fachmann entscheidet sich daher dafür, die Verzögerungszeit nicht durch Zahlen und Buchstaben, sondern durch Zeitsym-bole anzuzeigen, auch weil er damit zudem noch den Vorteil erreicht, dass die an-gebotenen Informationen für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs auch während der Fahrt leicht erfassbar sind. Da sich die empfangenen Verkehrsinformationen jeweils auf bestimmte Straßen beziehen und bei dem Verfahren nach (1) auf einer Straßenkarte, also mit Bezug auf die betroffene Straße, dargestellt werden (S 7 Z 3 – 4), bietet es sich dem Fachmann außerdem an, auch die Verzögerungszeit in Bezug auf die von der Ver-kehrsinformation betroffene Straße auszugeben. Damit folgt er den Wünschen der Nutzer, die selbstverständlich ein Interesse daran haben, zu erfahren, auf welchen Straßen es zu Verzögerungen kommt. Der von der Patentinhaberin überreichte Fachbuchauszug (2) beschreibt die Über-tragung von Verkehrsnachrichten im Rahmen des RDS-Systems. Eine grafische Darstellung der übertragenen Nachrichten wird nicht beschrieben. Der Auszug aus - 5 - dem Fachbuch (2) mag zwar belegen, dass die grafische Darstellung übertragener Verkehrsnachrichten in Form von Symbolen vor dem Anmeldetag des Patents nicht üblich war. Da der Senat jedoch in seiner Begründung ohnehin nicht davon ausgeht, dass die symbolhafte Darstellung von Verkehrsnachrichten vor dem An-meldetag bekannt war, kann die Druckschrift (2) nicht zu einer anderen Beurtei-lung der Patentfähigkeit führen. Der Fachmann gelangt daher ausgehend von dem Verfahren nach Druckschrift (1) in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1. Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner Ko
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