BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 315/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - … betreffend das Patent 102 11 946 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie die Richter Dr. van Raden, Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Gottstein beschlossen: Das Patent DE 102 11 946 wird widerrufen. G r ü n d e I. In den Einsprüchen ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. - 3 - Die Einsprechenden stellten den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die nicht erschienene Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Aufzählungszeichen hinzugefügt): 1. Steuer- oder Schaltelement für Fahrzeuge, a) bei dem ein Bedienelement zum Steuern oder zum Schalten eines Fahrzeugs oder Fahrzeugteiles vorhanden ist und b) Mittel zur Übermittlung von Warnungen und/oder Informatio-nen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Verkehrs an einen Fahrer vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass c) diese Mittel so an oder in dem Bedienelement angebracht sind, dass der Fahrer während einer Bedienung des Fahr-zeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt, und d) diese Mittel den Tastsinn mechanisch, chemisch oder elekt-risch ansprechen. Die nebengeordnet abgefassten Patentansprüche 9 und 10 lauten: - 4 - 9. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der mindestens eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Ansteuersignals für die den Tastsinn an-sprechenden Mittel vorhanden ist und diese Vorrichtung einen Sensor oder Detektor aus der Gruppe von Abstandsradar für den Abstand zu vorausfahrenden oder nachfolgenden Fahr-zeugen, Abstandsradar für den Abstand zu einem Fahrbahn-rand, Lastwechseldetektor, Frostmelder und biometrischer Sensor zur Überwachung des Fahrers umfasst. 10. Anordnung eines Steuer- oder Schaltelementes nach einem der Ansprüche 1 bis 8, bei der eine elektronische Schaltungs-einheit vorhanden ist, die dafür vorgesehen ist, eine individu-elle Reizschwelle eines Fahrers zu ermitteln und einen Wir-kungsgrad der den Tastsinn ansprechenden Mittel daran an-zupassen. In der mündlichen Verhandlung wurde u. a. folgende Druckschrift erörtert: EP 0 856 432 A2 Die Einsprechenden I, III und IV führen aus, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 sei gegenüber Druckschrift EP 0 856 432 A2 nicht neu. Die nicht erschienene Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht ge-äußert. Nach dem Aufruf der Sache zur mündlichen Verhandlung hat sich zwar der frühere Mitarbeiter der Patentinhaberin, Herr K…, gemeldet. Er hat indes darauf verwiesen, dass er nicht für diese vertretungsberechtigt sei, sondern für die nach seiner Auskunft das Patent übernommen habende V… AG. Eine Umschreibung des Patents ist im Register nicht vermerkt. - 5 - Auf die Erklärung des Herrn K…, die Patentinhaberin wolle sich um die Entsen- dung eines bevollmächtigten Vertreters binnen maximal dreißig Minuten bemühen, hat der Senat die Verhandlung unterbrochen. Vom Wiederaufruf der Sache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich niemand für die Patentinhabe-rin gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Der Senat konnte in der Sache abschließend entscheiden, da die im Register ein-getragene Patentinhaberin trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (§ 89 Abs. 2 PatG). Es mag sein, dass sie ihr Schutzrecht an eine neue Inhaberin übertragen hat, dies ist jedoch für das Ein-spruchsverfahren nicht von Bedeutung, solange, wie im vorliegenden Verfahren, diese Übertragung nicht im Register vermerkt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist nicht neu. Aus Druckschrift EP 0 856 432 A2, vgl. Abstract i. V. m. Fig. 1, ist ein Steuerele-ment für Fahrzeuge bekannt, bei dem ein Bedienelement (steering wheel 13) zum Steuern eines Fahrzeugs vorhanden ist (Merkmal a)). Zur Übermittlung von War-nungen und/oder Informationen über den Zustand des Fahrzeugs oder des Ver-kehrs an einen Fahrer sind außerdem weitere Mittel (piezoelectric elements 20) vorhanden (Abstract u. Sp. 2 Z. 14-20 i. V. m. Fig. 1; Merkmal b)), wobei diese Mittel 20 so in dem Bedienelement angebracht sind, dass der Fahrer während ei-ner Bedienung des Fahrzeugs damit zumindest zeitweise in Berührung kommt (Sp. 3 Z. 24-28 i. V. m. Fig. 1; Merkmal c)). Zudem sprechen die Mittel 20 über die - 6 - erzeugten Vibrationen den Tastsinn des Fahrers mechanisch an (Abstract; alter-natives Merkmal d)). Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist somit mit allen Merkmalen seiner auf den Tastsinn mechanisch ansprechenden Mittel (vgl. Merkmal d)) bezogenen al-ternativen Ausführungsform aus der Druckschrift EP 0 856 432 A2 bekannt. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands der ne-bengeordneten Patentansprüche 5 und 9 nicht mehr an (vgl. BGH, Informations-übermittlungsverfahren II, GRUR 2007, 862-865). Dr. Bastian Dr. van Raden Höppler Gottstein Pr
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