BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 316/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. September 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 195 33 008 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richte-rin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Spalten 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figur 1 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Im Einspruch wird fehlende Patentfähigkeit und unzulässige Erweiterung geltend gemacht. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhand-lung überreichten Anspruchsfassung aufrechtzuerhalten. - 3 - Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: "Rundfunkempfänger, zum Empfang einer Rundfunksendung in einem Rundfunksystem, bei welchem neben dem eigentlichen Programm zusätzliche Informationen, einschließlich der Be-zeichnung des empfangenen Programms, übertragen werden, mit einer Stationsspeichereinheit (4), die mehrere Speicherplät-ze zum Speichern von Empfangsdaten wie Sendefrequenz oder Programmidentifizierungscode von Rundfunkprogrammen auf-weist, mit Stationstasten (6) zum wahlweisen Abrufen der ge-speicherten Rundfunkprogramme, mit einer den Stationstasten (6) zugeordneten Wechselanzeigeeinrichtung (5) zum Anzeigen einer für das jeweils gespeicherte Programm charakteristischen Kennung in Form einer Kurzbezeichnung des Programms, mit Mitteln zur Feststellung der Empfangsqualität der gespeicherten Programme, dadurch gekennzeichnet, daß die Kurzbezeich-nung individuell durch den Benutzer beim Abspeichern des Programms festlegbar ist und auch automatisch als Abkürzung der Programmbezeichnung nach einem vorgegebenen Abkür-zungsschema, das aus mehreren in dem Empfänger abrufbar vorhandenen Schemata auswählbar ist." Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Folgende Druckschriften wurden in Betracht gezogen: (1) DE 32 20 428 C2 (2) DE 32 47 710 A1 (3) Elektor 4/89, S 14-17 (4) Funkschau 10/84, S 46-49 - 4 - (5) Bedienungsanleitung zu Autoradio Blaupunkt, Typ "Berlin RCM 303A", 4/94 (6) Specifications of the radio data system for VHF/FM sound broadcasting; European Broadcasting Union; technical centre Brussels, März 1984. II Der Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. 1. Der Patentanspruch 1 ist so zu verstehen, dass der Rundfunkempfänger dem Benutzer zwei Möglichkeiten zur Festlegung der Kurzbezeichnungen anbietet. Zum einen ist die Kurzbezeichnung individuell durch den Benutzer beim Abspei-chern des Programms festlegbar. Daneben besteht aber auch die weitere Möglich-keit, die Kurzbezeichnung automatisch als Abkürzung der Programmbezeichnung nach einem vorgegebenen Abkürzungsschema festzulegen, das aus mehreren in dem Empfänger abrufbar vorhandenen Schemata auswählbar ist. 2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die Merkmale des neuen Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4, 5, 7 und 12 sowie aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2. Die individuelle Festlegung der Kurzbezeichnung durch den Benutzer und die automatische Fest-legung der Kurzbezeichnung mit Hilfe eines Abkürzungsschemas als weitere im gleichen Gerät verwirklichte Möglichkeit sind aus der Beschreibung entnehmbar (OS Sp 1 Z 54 - Sp 2 Z 15; PS Sp 2 Z 35 - 62). Der erteilte Patentanspruch 2 ist im Hinblick auf die Beschreibung daher nicht, wie von der Einsprechenden vorge-tragen, so zu verstehen, dass das in ihm angegebene Merkmal das die individu-elle Festlegung der Kurzbezeichnung durch den Benutzer betreffende Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 weiter ausbildet. Vielmehr beschreibt der erteilte Patentanspruch 2 in Verbindung mit dem erteilten Patentanspruch 1 einen Rund-funkempfänger, der neben der individuellen Festlegung der Kurzbezeichnung - 5 - durch den Benutzer auch noch die Möglichkeit der automatischen Abkürzung der Programmbezeichnung mit Hilfe eines Schemas anbietet. 3. Stand der Technik Aus Druckschrift (1) ist ein Rundfunkempfänger zum Empfang von Rundfunksen-dungen in einem Rundfunksystem bekannt, bei welchem neben dem eigentlichen Programm auch Zusatzinformationen übertragen werden, die charakteristisch für das empfangene Programm sind (Sp 4 Z 1 - 4). Eine Stationsspeichereinheit 18 weist mehrere Speicherplätze zum Speichern von Empfangsdaten von Rundfunk-programmen auf. Stationstasten 15 erlauben das wahlweise Abrufen der gespei-cherten Rundfunkprogramme. Den Stationstasten ist eine Wechselanzeigeeinrich-tung 16 zum Anzeigen einer für das jeweils gespeicherte Programm charakteristi-schen Kennung in Form einer Kurzbezeichnung des Programms zugeordnet. Weiter sind Mittel 22 zur Feststellung der Empfangsqualität der gespeicherten Programme vorgesehen. Die Programmbezeichnungen sind im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1, bei dem eine individuelle Festlegung der Kurzbezeichnung durch den Benutzer beim Abspeichern des Programms möglich ist, fest in einem Senderspeicher 23 des Rundfunkempfängers gespeichert. Abkür-zungsschemata zur Abkürzung der Programmbezeichnungen sind nicht vorgese-hen. Die Druckschrift (2) zeigt einen Rundfunkempfänger zum Empfang von Rundfunk-sendungen in einem Rundfunksystem, bei welchem neben dem eigentlichen Pro-gramm zusätzliche Informationen einschließlich der Bezeichnung des empfange-nen Programms übertragen werden (S 7 Abs 2). Eine Stationsspeichereinheit 13 weist mehrere Speicherplätze zum Speichern von Empfangsdaten auf. Stations-tasten (Fig 3 Bezugszeichen 18; S 8 Abs 3) dienen zum wahlweisen Abrufen der gespeicherten Rundfunkprogramme. Den Stationstasten ist eine Wechselanzeige-einrichtung 20 zum Anzeigen einer für das jeweils gespeicherte Programm cha-rakteristischen Kennung in Form einer Kurzbezeichnung des Programms zuge-- 6 - ordnet. Weiter sind Mittel zur Feststellung der Empfangsqualität der gespeicherten Programme vorgesehen (S 6 Abs 1). Die angezeigten Kurzbezeichnungen sind in Form von intern festgelegten Bitmustern gespeichert (S 7 Abs 2). Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 ist eine individuelle Festlegung der Kurzbezeichnung durch den Benutzer beim Abspeichern des Programms nicht möglich. Auch ein Abkürzungsschema zur Abkürzung der Programmbezeichnun-gen ist nicht vorgesehen. Die Druckschrift (5) war vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zu-gänglich. Es handelt sich bei der Druckschrift (5) um die Bedienungsanleitung zu dem Auto-radio Blaupunkt Typ "Berlin RCM 303A". Die Bedienungsanleitung trägt auf der letzten Seite das Druckdatum 4/94, das über 16 Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents (7. September 1995) liegt. Die Einsprechende hat außerdem die Ko-pie einer Rechnung vom 29. Juni 1994 über die Lieferung eines Autoradios Berlin RCM 303A sowie mehrere vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte Zeitschriftenartikel, die das Autoradio Berlin RCM 303A beschreiben, vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Autoradio Berlin RCM 303A vor dem An-meldetag an beliebige Dritte ausgeliefert wurde. Die Bedienungsanleitung zu dem Autoradio Berlin RCM 303A hat in der mündli-chen Verhandlung im Original vorgelegen. Sie besitzt ein farbiges Titelblatt, be-steht aus kräftigem Hochglanzpapier und ist von ihrer Größe her ideal für die Auf-bewahrung im Handschuhfach eines Kraftfahrzeugs geeignet. Die einzelnen Blät-ter sind nicht auswechselbar durch Spiralheftung zusammengehalten, so dass ein einfaches Umblättern möglich ist. Registerartig vorstehende Abschnitte an den der Heftung gegenüber liegenden Kanten der Blätter ermöglichen das schnelle Auffin-den der einzelnen Kapitel. Auf Grund dieser aufwendigen Gestaltung bestehen nach der Lebenserfahrung keine Zweifel daran, dass es sich bei der Druckschrift (5) um eine mit dem Autoradio Berlin RCM 303A vorbehaltlos ausgelieferte Bedie-- 7 - nungsanleitung und nicht etwa um eine unveröffentlichte Vorversion handelt. Im übrigen hat die Patentinhaberin in Kenntnis des Originals in der mündlichen Ver-handlung erklärt, ihre Bedenken zur Vorveröffentlichung der Druckschrift (5) nicht länger aufrechtzuerhalten. Aus (5) ist ein Rundfunkempfänger zum Empfang einer Rundfunksendung in ei-nem Rundfunksystem bekannt, bei dem neben dem eigentlichen Programm zu-sätzliche Informationen einschließlich der Bezeichnung des empfangenen Pro-gramms übertragen werden (S 17). Eine Stationsspeichereinheit (Speichertabelle S 12) weist mehrere Speicherplätze zum Speichern von Empfangsdaten von Rundfunkprogrammen auf. In einer Wechselanzeigeeinrichtung wird die für das je-weils gespeicherte Programm charakteristische Kennung in Form einer Kurzbe-zeichnung des Programms angezeigt (S 13), wobei die Kurzbezeichnung auch in-dividuell durch den Benutzer beim Abspeichern des Programms festlegbar ist (S 67). Weiter sind Mittel zur Feststellung der Empfangsqualität der gespeicherten Programme vorgesehen, wobei nicht empfangswürdige Sender auf dem Display in Klammern dargestellt werden (S 13, 17). Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 geschieht das wahlweise Abrufen der gespeicherten Rund-funkprogramme nicht mit Stationstasten. Stattdessen wird in einem Display die Speichertabelle mit allen gespeicherten Sendern angezeigt (S 12) und der ge-wünschte Sender durch Verschieben eines Cursors ausgewählt (S 13). Auch ein Abkürzungsschema zur Abkürzung der Programmbezeichnungen ist nicht vorge-sehen. Der Benutzer gibt bei individueller Festlegung der Kurzbezeichnung alle Buchstaben nacheinander nach seinem Wunsch ein. Die Druckschrift (6) beschreibt die Spezifikationen des Radiodatensystems RDS. Ein Rundfunkempfänger mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist aus (6) nicht bekannt. - 8 - Die Druckschriften (3) und (4) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 4. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 5. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei dem in der Bedienungsanleitung (5) beschriebenen, für den Einbau in Kraft-fahrzeugen bestimmten Rundfunkempfänger wird ein Rundfunkprogramm aus der Liste der gespeicherten Programme dadurch ausgewählt, dass ein Cursor mittels einer Wipptaste in einer auf der Anzeigeeinrichtung dargestellten Liste der Pro-grammbezeichnungen bewegt wird. Hierbei muss die Wipptaste unter Umständen mehrfach gedrückt werden, um das gewünschte Programm aufrufen zu können. Da beim Verschieben des Cursors die Anzeigeeinrichtung für einige Zeit beobach-tet werden muss, besteht ersichtlich die Gefahr, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Der Fachmann, ein Hochschul-ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Rundfunkempfängern für Kraftfahrzeuge, ist daher immer bestrebt, für den Einsatz in Kraftfahrzeugen möglichst einfach zu bedienende Ge-räte zu entwickeln. Es mag daher für ihn naheliegen, das aus den Druckschriften (1) und (2) bekannte Bedienungskonzept, das die Einstellung der Programme durch einen einzigen Tastendruck erlaubt, auch bei dem Rundfunkempfänger nach (5) zu verwirklichen und die gespeicherten Programme mit Hilfe von Stati-- 9 - onstasten aufzurufen, wobei den Stationstasten eine Wechselanzeigevorrichtung zugeordnet ist. Die Zuordnung der Wechselanzeigevorrichtung zu den Stationstasten führt jedoch dazu, dass für die Anzeige der den einzelnen Stationstasten zugeordneten Pro-gramme wenig Platz zur Verfügung steht, so dass die übertragenen Programm-identifikationen bei langen Sendernamen nicht vollständig angezeigt werden kön-nen. Der Fachmann mag daher zwar noch in Erwägung ziehen, ein Schema zur automatischen Abkürzung der Programmnamen vorzusehen. Er erkennt jedoch, dass bei der automatischen Abkürzung der Programmnamen die Gefahr besteht, dass es zu Mehrdeutigkeiten kommt. Er verfolgt daher diesen Gedanken nicht weiter, denn mit der individuellen Festlegung der Kurzbezeichnungen besteht ja bereits eine Möglichkeit zur Abkürzung der Programmnamen, die auch für den Be-nutzer zumutbar ist, weil einerseits nicht alle Sender betroffen sind, sondern nur diejenigen, die einen langen Programmnamen übertragen, und andererseits die Festlegung der Kurzbezeichnungen in der Regel nur bei der ersten Einrichtung des Geräts erfolgen muss. Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens gelangt der Fachmann daher ausgehend von Druckschrift (5) nicht in naheliegender Weise zu einem Rundfunkempfänger, bei dem die Kurzbezeichnung nicht nur individuell durch den Benutzer beim Abspeichern des Programms festlegbar ist, sondern da-neben auch noch automatisch als Abkürzung der Programmbezeichnung nach ei-nem vorgegebenen Abkürzungsschema, das aus mehreren in dem Empfänger ab-rufbar vorhandenen Schemata auswählbar ist. Die Druckschriften (1) und (2) können dem Fachmann keinen Hinweis in diese Richtung geben, denn bei den dort beschriebenen Rundfunkempfängern ist der anzuzeigende Programmname im Gerät fest gespeichert und daher von vornher-ein auf die Größe der Anzeigeeinrichtung abgestimmt. Eine Möglichkeit zur Abkür-zung des Programmnamens ist daher nicht vorgesehen. Die weiter abliegende - 10 - Druckschrift (6) betrifft keinen Rundfunkempfänger, sondern beschreibt lediglich die Spezifikationen des Radiodatensystems RDS. Auch ausgehend von einer der Druckschriften (1) und (2) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1. Bei den dort beschriebenen Rundfunkempfängern besteht in der Praxis der Nachteil, dass die angezeigten Programmbezeichnungen sich teilweise nur in einer Ziffer unter-scheiden und daher wenig unterscheidungskräftig sind. Auch könnte bei den Be-nutzern der Wunsch bestehen, die Programmbezeichnungen nach eigenen Vorlie-ben zu vergeben, so wie es bei dem in Druckschrift (5) beschriebenen Autoradio bereits verwirklicht ist. Es mag daher für den Fachmann naheliegen, die Rund-funkempfänger nach (1) und (2) so auszugestalten, dass die Programmnamen in-dividuell beim Abspeichern des Programms durch den Benutzer festlegbar sind. Es besteht für ihn jedoch keine Veranlassung, zusätzlich noch ein Abkürzungs-schema vorzusehen, das die automatische Abkürzung von Programmbezeichnun-gen erlaubt. Denn die in den bekannten Rundfunkempfängern gespeicherten Pro-grammbezeichnungen sind auf die Größe der Anzeigeeinrichtungen abgestimmt, so dass eine Abkürzung der Programmnamen nicht erforderlich ist. 6. Auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Aus-gestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1. 7. Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des Patents gemäß §34 PatG zu stellenden Anforderungen. Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Be
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