BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 320/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. August 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 198 13 414…- 2 -hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidtbeschlossen:Das Patent 198 13 414 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:Bezeichnung:Ultraschall-PrüfvorrichtungPatentansprüche:Patentansprüche 1 bis 5, übergeben in der mündlichen Verhand-lungBeschreibung:Beschreibung Seiten 3 und 4 gem. PatentschriftBeschreibung Seiten 2 und 5 übergeben in der mündlichen Ver-handlungZeichnungen:Vier Figuren wie Patentschrift.- 3 -G r ü n d eIAuf die am 26. März 1998 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betrieb einer Ultraschall-Prüfvorrichtung" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 3. November 2005 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt neun Patentansprüche.Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. Februar 2006, eingegangen am 3. Februar 2006, Einspruch mit der Begründung erhoben, der Gegenstand des Pa-tents sei in Ansehung eines im Einzelnen angegebenen druckschriftlichen Standes der Technik nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die DruckschriftenD1 DE-AS 26 28 492D2 DE-OS 1 948 463D3 DE-OS 2 217 528D4 KRAUTKRÄMER, Josef; KRAUTKRÄMER, Herbert: Werk-stoffprüfung mit Ultraschall, Springer: Berlin [u. a.], 3. Aufl. 1975, S. 200-201D5 DE 195 33 466 A1D6 DE 195 25 446 A1.wobei die Druckschriften D1, D3 und D6 in der Patentschrift als Stand der Technik genannt und erläutert werden.Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.- 4 -Die - wie zuvor schriftsätzlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht er-schienene Einsprechende beantragt mit ihrem Einspruchsschriftsatz,das Patent 198 13 414 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat ihr Patent in der mündlichen Verhandlung mit gegenüber der erteilten Fassung geänderten Patentansprüchen 1 bis 5 beschränkt verteidigt und beantragt,das Patent 198 13 414 beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß den im Termin vom 8. August 2011 übergebenen Unterlagen:Patentansprüche:Patentansprüche 1 bis 5, übergeben in der mündlichen Verhand-lungBezeichnung:Ultraschall-PrüfvorrichtungBeschreibung:Beschreibung Seiten 3 und 4 gem. PatentschriftBeschreibung Seiten 2 und 5, übergeben in der mündlichen Ver-handlungZeichnungen:Vier Figuren wie Patentschrift.- 5 -Patentanspruch 1 in der so verteidigten Fassung lautet:"1. Ultraschall-Prüfvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zum Betrieb einer Ultraschall-Prüfvorrichtung, insbesondere für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, die eine Anzahl von n nebeneinander angeordneten, einzelnen Prüfköpfen (20) so-wie mindestens einen Sender (26) und einen Empfänger (28) für den Betrieb mindestens eines Prüfkopfes (20) aufweist, wobei die Prüfvorrichtung in Prüftakten arbeitet und innerhalb eines Prüftaktes zunächst der Sender (26) einen Sendeimpuls abgibt und im Anschluss daran der Empfänger (28) eine Emp-fangszeit hat, wobei benachbarte Prüfköpfe (20) jeweils durch einen Schalter elektrisch miteinander verbindbar sind und eine Steuereinheit (24) für diese Schalter vorgesehen ist, die die Schalter so betätigt, dass während eines Prüftaktes ein Prüf-kopf (20) zumindest für einen Teil der Zeitdauer dieses Prüf-taktes mit mindestens einem benachbarten Prüfkopf (20) ver-bunden ist, wobei innerhalb von Prüftakten benachbarte Prüf-köpfe (20) jeweils zu Zweierpaaren zusammengeschaltet sind, während eines ersten Prüftaktes ein Prüfkopf (20) mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (20), nicht aber mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (20) verbunden ist, und während eines zweiten Prüftaktes dieser Prüfkopf (20) mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (20), nicht aber mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (20) verbunden ist und wobei für die n-Prüfköpfe (20) im Wesentlichen n/2 Sender (26) und im Wesentlichen n/2 Empfänger (28) vorgesehen sind."Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 gemäß dem Antrag der Patent-inhaberin wird auf die Akte verwiesen.- 6 -II.1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Ein-spruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Er hat insoweit Erfolg, wie er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.2. Das Patent betrifft in der von der Patentinhaberin verteidigten Fassung eine Ul-traschall-Prüfvorrichtung.Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bekannte Ultraschall-Prüfvorrichtungen so weiterzubilden, dass es möglich ist, die Konstanz der Nachweisempfindlichkeit zu verbessern und auch die schallschwachen Bereiche zwischen zwei benachbar-ten Prüfköpfen mit einer erhöhten Empfindlichkeit zu erfassen (Absatz [0011] der Patentschrift).Der bezüglich der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplomphysiker, der insbesondere über Erfahrungen bei der Konstruktion von Ultraschallprüfeinrichtungen und deren Einsatz auf den Gebieten der zerstörungs-freien Materialprüfung und der medizinischen Ultraschalldiagnostik sowie der da-bei zum Einsatz kommenden Untersuchungsmethoden und -vorrichtungen verfügt.3. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag wird eine Ultraschall-Prüfvorrichtung zur Durchführung eines Verfahrens zum Betrieb einer Ultraschall-Prüfvorrichtung beansprucht, diea) eine Anzahl von n nebeneinander angeordneten, einzelnen Prüfköpfen (20) sowieb) mindestens einen Sender (26) und einen Empfänger (28) für den Betrieb mindestens eines Prüfkopfes (20) aufweist,c) wobei die Prüfvorrichtung in Prüftakten arbeitet und innerhalb eines Prüftaktes zunächst der Sender (26) einen Sendeimpuls - 7 -abgibt und im Anschluss daran der Empfänger (28) eine Emp-fangszeit hat, wobeid) benachbarte Prüfköpfe (20) jeweils durch einen Schalter elek-trisch miteinander verbindbar sind unde) eine Steuereinheit (24) für diese Schalter vorgesehen ist,f) die die Schalter so betätigt, dass während eines Prüftaktes ein Prüfkopf (20) zumindest für einen Teil der Zeitdauer dieses Prüftaktes mit mindestens einem benachbarten Prüfkopf (20) verbunden ist, wobeig) innerhalb von Prüftakten benachbarte Prüfköpfe (20) jeweils zu Zweierpaaren zusammengeschaltet sind,h) dass während eines ersten Prüftaktes ein Prüfkopf (20) mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (20), nicht aber mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (20) verbunden ist, undi) dass während eines zweiten Prüftaktes dieser Prüfkopf (20) mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (20), nicht aber mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (20) verbunden ist undj) wobei für die n Prüfköpfe (20) im Wesentlichen n/2 Sen-der (26) und im Wesentlichen n/2 Empfänger (28) vorgesehen sind.a) Das Merkmal g bedarf einer näheren Erläuterung. Der Begriff "Zweierpaar" er-schließt sich zur Überzeugung des Senats im Lichte der Beschreibung und ist ein-fach als "Paar", d. h. als zwei Elemente umfassende Gruppe, und nicht als "zwei Paare" zu verstehen. Auch wenn im Merkmal g von "Zweierpaaren" im Plural die Rede ist, versteht der Fachmann unmittelbar, dass nicht alle benachbarten Prüf-köpfe zu "Zweierpaaren" zusammengeschaltet werden müssen. Eine gewisse An-zahl von Prüfköpfen kann auch nicht zusammengeschaltet sein. Da diese Anzahl nicht zwangsläufig zusammen geschalteter Prüfköpfe jedoch nicht näher bestimmt ist, ist das Merkmal konsequenterweise so verstehen, dass es ausreicht, dass we-nigstens ein Paar zusammengeschalteter Prüfköpfe existiert. Insoweit kommt dem - 8 -Plural keine weitergehende Bedeutung zu, insbesondere auch nicht die Bedeu-tung, dass mehr als ein "Zweierpaar" vorhanden sein muss.b) Der verteidigte Gegenstand geht auf den erteilten Patentanspruch 5 zurück. Er unterscheidet sich von diesem dadurch, dass die darin enthaltene Bezugnahme auf den erteilten Verfahrensanspruch 1 nunmehr durch den Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 ersetzt wurde und das fakultative Merkmal "insbesondere dass für je-weils zwei benachbarte Prüfköpfe (20) ein Sender (26) und ein Empfänger (28) vorgesehen sind" gestrichen wurde.Der Anspruch 1 erweist sich insoweit als zulässig.c) Der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung erfüllt aber auch alle ande-ren Patentierungsvoraussetzungen.Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gilt als neu. Keiner der in Be-tracht gezogenen Druckschriften kann eine Ultraschall-Prüfvorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.Der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung ist durch den Stand der Tech-nik dem Fachmann nicht nahegelegt.aa) Die Erfindung geht aus von einer Ultraschall-Prüfvorrichtung, wie sie aus der Druckschrift D1 bekannt ist. Der Druckschrift D1 kann eine Ultraschall-Prüfvorrich-tung, insbesondere zur Untersuchung von Körpern mittels Ultraschall, als bekannt entnommen werden, wobei die Prüfvorrichtung eine Anzahl von n (hier beispielhaft Figuren 3, 4: n = 54) nebeneinander angeordneter, einzelner Prüfköpfe (Wandler-elemente W1 bis Wn) sowie einen Sender (Hochfrequenzimpulssender 7) und ei-nen Empfänger (Echosignalempfänger 8) für den Betrieb mindestens eines Prüf-- 9 -kopfes aufweist (Spalte 5, Zeilen 39-47; Merkmale a, b). Die Prüfvorrichtung arbei-tet in Prüftakten (Zyklen von Sende/Empfangsperioden), wobei innerhalb eines Prüftaktes zunächst der Sender (7) einen Sendeimpuls abgibt und im Anschluss daran der Empfänger (8) eine Empfangszeit hat (Spalte 6, Zeile 63 bis Spalte 7, Zeile 13; Merkmal c). Zur Ansteuerung der einzelnen Wandlerelemente (W1 bis Wn) der Wandlerreihe (2) dient eine der Wandlerelementzahl entsprechende An-zahl von Ansteuerschaltern (S1 bis Sn) einer Schalterbank (6). Jeder Schalter (S1bis Sn) verbindet im geschlossenen Zustand das ihm zugeordnete Wandlerele-ment (W1 bis Wn) mit dem Hochfrequenzimpulssender (7) im Sendebetrieb bzw. mit dem Echosignalempfänger (8) im Empfangsbetrieb (Spalte 5, Zeilen 39-47). Die Schalter werden von einer aus einem Taktsteuergenerator (14), Gruppenpro-grammgebern (12, 13) sowie Schieberegistern (10, 11) und einer Gatterlogik (17) bestehenden Steuereinheit betätigt (Figuren 3, 4; Merkmal e). Dabei erfolgt die Betätigung derart, dass jeweils eine Anzahl von benachbarten Wandlerelemen-ten (W1 bis Wn) für einen Prüftakt elektrisch zu Gruppen (Z1 bis Z2(n-4)+1) zusam-mengeschaltet sind und die Zusammenschaltung von Prüftakt zu Prüftakt im Sinne einer Fortschaltung über den Applikator (1) wechselt (Spalte 6, Zeile 63 bis Spal-te 8, Zeile 9; Merkmal d). Die Zusammenschaltung der Wandlerelemente beginnt dabei jeweils vor Abgabe des Sendeimpulses und dauert bis zum Ende der Auf-zeichnung des Empfangsimpulses, mithin besteht eine Zusammenschaltung eines Prüfkopfes jedenfalls auch für einen Teil der Zeitdauer des Prüftaktes mit mindes-tens einem benachbarten Prüfkopf (Spalte 6, Zeile 50 bis Spalte 7, Zeile 13; Merk-mal f).Die Lehre der D1 stellt dabei darauf ab, dass die Durchtaktung der Wandlerele-mente- wechselweise in Gruppen mit geradzahliger und in Gruppen mit ungeradzahliger Anzahl von Wandlerelementen (Spalte 1, Zei-len 31-35 = Anspruch 2) oder- 10 -- in einem ersten Durchgang zuerst in Gruppen mit geradzahliger und in einem nachfolgenden zweiten Durchgang in Gruppen mit ungeradzahliger Anzahl von Wandlerelementen oder umge-kehrt (Spalte 1, Zeilen 38 bis 42 = Anspruch 3)erfolgt, womit erreicht wird, dass die Symmetrieachsen (SA) der Konfigurationen gleichzeitig erregter Wandlerelemente einmal in den Lücken zwischen zwei be-nachbarten Wandlerelementen und ein anderes Mal in den Mitten der Wandlerele-mente zum Liegen kommen, wobei die Ansteuerung in der Weise erfolgt, dass während eines Abtastzyklus über die Gesamtlänge (L) des Applikators (1) durch die Symmetrieachsen jede mögliche Position in den Lücken zwischen zwei Wand-lerelementen bzw. in den Wandlerelementmitten mindestens einmal eingenom-men wird (Spalte 1, Zeilen 15 bis 26 = Anspruch 1). Dies führt im Ergebnis zu ei-ner Vergleichmäßigung der Empfindlichkeit über die gesamte Applikatorbreite.Insbesondere im Rahmen der im dortigen Patentanspruch 2 genannten Durchtak-tung mit einer Gruppe von einer geradzahligen Anzahl von Wandlerelementen (vgl. auch Figur 4) ist für den Fachmann auch der Fall offenbart, dass die Gruppe im ersten Durchgang die kleinste geradzahlige Anzahl, mithin jeweils zwei Wand-lerelemente umfasst (Merkmal g für den Fall eines Zweierpaares). Das in diesem Fall zusammengeschaltete Paar von Wandlerelementen wird dann im Laufe aufei-nanderfolgender Prüftakte von rechts nach links (oder umgekehrt) über den Appli-kator (1) fortgeschaltet, was bei einer Fortschaltung von rechts nach links zwin-gend zur Konsequenz hat, dass dann während eines ersten Prüftaktes ein Prüf-kopf (Wi) mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (Wi+1), nicht aber mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (Wi-1) verbunden ist, und dass während eines zweiten Prüftaktes der Prüfkopf (Wi) mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf (Wi-1), nicht aber mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf (Wi+1) verbunden ist (Merkmale h, i). Dies erkennt der Fachmann, auch ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Er-läuterung in der Druckschrift D1 bedarf.- 11 -bb) Eine damit weitgehend übereinstimmende Lehre ist der Druckschrift D2 als bekannt entnehmbar.Die Druckschrift D2 offenbart ein Gerät zur Untersuchung von Körpern durch Ab-tastung mittels Ultraschall. Davon ausgehend, dass es bekannt sei, Bewegungen des Ultraschallstrahlenbündels durch Hin- und Herbewegen des Ultraschallsen-ders selbst zu erreichen, wozu allerdings eine aufwändige Mechanik notwendig sei (Seite 1, 2. Absatz), wird vorgeschlagen, eine Reihe nebeneinander angeordneter Ultraschall-Wandlerelemente (Merkmal a) und Mittel zur Ansteuerung der Wand-lerelemente (Merkmal e) in der Weise vorzusehen, dass über die Reihe fortlaufend jeweils eine Gruppe nebeneinander liegender Wandlerelemente erregt wird (bzw. erregbar ist) (Seite 2, 3. Absatz; Anspruch 1; Merkmal c). Die Gruppengröße ist dabei nicht explizit definiert, wird aber in einem auf dem Gebiet der Diagnostik an-gesiedelten Ausführungsbeispiel (Ultraschallfrequenz 2 bis 5 MHz; Eindringtiefe von einigen Zentimetern bis etwa 20 cm, Ausgangsquerschnitt 60 mm², Streifen-breite 8 mm) mit 10 angegeben (Seite 4, 2. Absatz). Für die Gruppenbildung ist je-dem Wandlerelement ein Schalter für den Anschluss der Erregerspannung zuge-ordnet (Seite 3, Zeile 11-13, Anspruch 6, Figur; Merkmale d, f). Die Wandler arbei-ten sowohl als Sender als auch als Empfänger (Seite 2, 3. Absatz, Anspruch 2; Merkmal b).Da die Gruppengröße nicht näher definiert ist, ist für den Fachmann auch der Fall offenbart, dass die Gruppe als kleinstmögliche Größe lediglich zwei Wandlerele-mente umfasst (Merkmal g). Das in diesem Fall zusammengeschaltete Paar von Wandlerelementen wird dann im Laufe aufeinanderfolgender Prüftakte fortge-schaltet, was wiederum zwingend zur Konsequenz hat, dass dann während eines ersten Prüftaktes ein Prüfkopf mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf, nicht aber mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf verbunden ist, und dass während eines zweiten Prüftaktes dieser Prüfkopf mit dem ihm links benachbarten Prüfkopf, nicht aber mit dem ihm rechts benachbarten Prüfkopf verbunden ist (Merkmale h, i).- 12 -cc) Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 in der verteidigten Fassung jedenfalls dadurch, dass für die n Prüf-köpfe (20) im Wesentlichen n/2 Sender (26) und im Wesentlichen n/2 Empfän-ger (28) vorgesehen sind (Merkmal j). Im Übrigen konkretisiert der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 die Anzahl der zusammengeschalteten Prüf-köpfe auf zwei, was vom Stand der Technik zwar implizit umfasst ist, in der kon-kreten Ausprägung aber nicht als besonders vorteilhaft erkannt und beschrieben ist.Ausgehend von einer Ultraschall-Prüfvorrichtung, wie sie in der Druckschrift D1bzw. in der Druckschrift D2 für die Ultraschalldiagnostik beschrieben ist, mag sich dem Fachmann in der Praxis zwar die Aufgabe stellen, die Prüfvorrichtung dahin-gehend weiter zu entwickeln, dass mit ihr eine schnellere Verfahrensdurchführung möglich wird, um insbesondere Belangen der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung Rechnung zu tragen. Allerdings geben weder die Druckschriften D1 und D2 sowie der weitere bekannte Stand der Technik (Druckschriften D3 bis D7), der weiter ab-liegt, dem Fachmann einen Hinweis bzw. eine Anregung, noch gibt sein Fachwis-sen ihm Veranlassung, die bekannte Prüfvorrichtung dahingehend abzuändern, dass die Prüfköpfe explizit paarweise zusammengeschaltet werden und für die n Prüfköpfe im Wesentlichen n/2 Sender und im Wesentlichen n/2 Empfänger vorge-sehen sind. Eine solche Ausbildung der Prüfvorrichtung liegt schon deshalb für den Fachmann fern, weil damit einerseits gegenüber der Lehre der Druck-schrift D1, die mit einem Sender (7) und einem Empfänger (8) auskommen, ein er-höhter Aufwand verbunden ist und andererseits gegenüber der Lehre der Druck-schrift D2, bei der jeder Wandler als Sender und Empfänger arbeitet, eine Auf-wandsreduzierung möglich ist, die nicht auf der Hand liegt. Von beiden Alternati-ven hebt sich die Lehre des Patentanspruchs 1 ab und findet einen zweckmäßi-gen, nicht nahegelegten Kompromiss hinsichtlich notwendigem Aufwand und er-reichbarer Prüfgeschwindigkeit.- 13 -Soweit die Einsprechende meint, eine einfache Erhöhung der Anzahl der verwen-deten Sender und Empfänger gegenüber der Lehre der Druckschrift D1 läge für den Fachmann nahe (Einspruchsschriftsatz, Seite 6 = Bl. 12 GerA), so kann sie damit nicht durchdringen. Das Merkmal j beschränkt sich nämlich nicht nur auf ei-ne einfache Erhöhung, für die es an sich schon keine auf der Hand liegende Moti-vation gibt, sondern definiert die Anzahl der Sender bzw. Empfänger konkret auf die Hälfte der Prüfköpfe. Hinzutritt, dass die Erfindung - zwar ausgehend von der Druckschriften D1 bzw. D2, aber die dort verallgemeinert offenbarte Lehre konkre-tisierend - vorsieht, dass gerade die Zusammenschaltung zu genau zwei Prüfköp-fe umfassenden Gruppen besondere Vorteile bietet.Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer ande-ren Auffassung würde man nur durch eine rückschauende und damit unzulässige Sichtweise gelangen.Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats, dass auch das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit anzuerkennen ist.d) Die Unteransprüche 2 bis 5 gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentier-bar.Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Gottstein KleinschmidtPü
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