BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 32/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 16 123.2-52…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 J des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2007 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Die am 9. April 1999 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Phase und Amplitude elektromagnetischer Wellen.Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 J - durch Beschluss vom 1. Juni 2007 zurückgewiesen worden. Die Prüfungsstelle begründete ihren Beschluss damit, dass das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren bereits aus der Druckschrift WO 98/10255 A1 (im Folgen-den D1 genannt) bekannt sei und es ihm deshalb an der für die Patentierung erfor-derlichen Neuheit fehle. Auch der mit dem nebengeordneten Patentanspruch 2 be-anspruchten Vorrichtung stehe die Druckschrift D1 patenthindernd entgegen.Die am 14. Juli 2007 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Anmeldung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2011 zuletzt mit geänderten Patentansprüchen 1 und 2 verteidigt, die wie folgt lauten (Merkmalsgliederung hinzugefügt):- 3 -Patentanspruch 1:1.1. Verfahren zur Erfassung von Bildinformationen mit Hilfe lichtempfindlicher Empfangselemente (Pixel), die auf einfal-lende elektromagnetische Wellen empfindlich reagieren,dadurch gekennzeichnet, dass1.2 das Verfahren zwei verschiedene Pixelarten verwendet,1.2.1 von denen die eine im wesentlichen auf die Intensität einge-strahlter elektromagnetischer Wellen reagiert,1.2.2 während die andere Pixelart phasenempfindlich ist, wobei1.3.1 zwei Pixelanordnungen in Richtung der eingestrahlten elek-tromagnetischen Wellen gestapelt hintereinander angeord-net sind,1.3.2 jede Pixelanordnung nur Pixel einer Pixelart enthält und1.3.3 die in Richtung der eingestrahlten elektromagnetischen Wellen vordere Pixelanordnung ganz oder teilweise spektral transparent ist.Patentanspruch 2:2.1 Vorrichtung zum Erfassen elektromagnetischer Wellen mit Hilfe von Elementen, die auf einfallende elektromagneti-sche Wellen empfindlich reagieren,dadurch gekennzeichnet, dass2.2. die Vorrichtung zwei verschiedene Pixelarten verwendet,2.2.1 von denen die eine im wesentlichen auf die Intensität einge-strahlter elektromagnetischer Wellen reagiert,2.2.2 während die andere Pixelart phasenempfindlich ist, wobei2.3.1 zwei Pixelanordnungen in Richtung der eingestrahlten elek-tromagnetischen Wellen gestapelt hintereinander angeord-net sind,- 4 -2.3.2 jede Pixelanordnung nur Pixel einer Pixelart enthält und2.3.3 die in Richtung der eingestrahlten elektromagnetischen Wellen vordere Pixelanordnung ganz oder teilweise spektral transparent ist.Die Beschwerdeführerinnen beantragten,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 J 9/00 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2007 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu ertei-len:Bezeichnung:Erfassung von Phase und Amplitude elektromagnetischer WellenPatentansprüche:Patentansprüche 1 und 2, übergeben im Termin vom 18. Juli 2011 um 11:35 hBeschreibung:Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 und 3 vom 8. Februar 2007Beschreibungsseiten 4 bis 7 vom 26. September 2000Zeichnungen:Figuren 1 bis 4 vom 26. September 2000.Sie vertreten die Auffassung, dass die Gegenstände der beiden nebengeordneten Patentansprüche durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweg-genommen noch nahegelegt seien.- 5 -II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt ge-mäß § 79 Abs. 3 Satz 1 PatG.2. Die Anmeldung betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren und eine Vor-richtung zum Erfassen elektromagnetischer Wellen mit Hilfe von Elementen (in der Sprache der Anmeldung "Pixel" genannt), die auf einfallende elektromagnetische Wellen empfindlich reagieren. Dabei geht es insbesondere um die kombinierte Verwendung zweier verschiedener Arten von Pixeln, nämlich einerseits herkömm-licher intensitätsempfindlicher Pixel und andererseits phasenempfindlicher Pixel, die auch eine Abstands- bzw. Tiefeninformation hinsichtlich des auszuwertenden Objektes liefern können (vgl. Seite 2 von 7 der ursprünglichen Unterlagen, dort insbesondere den Abschnitt "Prinzip"; Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 bzw. 2.2, 2.2.1 und 2.2.2).Hierzu werden ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung ge-mäß Patentanspruch 2 vorgeschlagen, die im Kern darauf abzielen, ausgehend von der Verwendung der zwei genannten verschiedenen Pixelarten, zwei Pixelan-ordnungen in Richtung der eingestrahlten elektromagnetischen Wellen gestapelt hintereinander anzuordnen (Merkmal 1.3.1 bzw. 2.3.1). Jede Pixelanordnung ent-hält hierbei nur Pixel einer Pixelart (Merkmal 1.3.2 bzw. 2.3.2) und die in Richtung der eingestrahlten elektromagnetischen Wellen vordere (also zuerst von den elek-tromagnetischen Wellen beaufschlagte) Pixelanordnung ist ganz oder teilweise spektral transparent ausgebildet (Merkmal 1.3.3 bzw. 2.3.3).3. Der bezüglich der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplom-Physiker. Er verfügt über Erfahrungen im Bereich der Optik und der Photometrie und umfassende Kenntnisse der dabei zum Einsatz gelangenden Sensortechnik.- 6 -4. Der Inhalt der verteidigten Patentansprüche 1 und 2 geht in zulässiger Weise auf die ursprüngliche Beschreibung (eingereicht beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt am 9. April 1999) zurück.Mit dem geltenden Anspruch 1 wird nunmehr ein Verfahren beansprucht, wie es in den ursprünglichen Unterlagen im Rahmen des in der Bild 1c dargestellten und in der Beschreibung (vgl. Seite 2 von 7, insbesondere Ziffern 1, 2, 3, 4 und 10) dar-gelegten Ausführungsbeispiels offenbart ist.Entsprechendes gilt für die mit dem geltenden Patentanspruch 2 beanspruchte Vorrichtung.5. Aus der einzigen im Verfahren befindlichen Druckschrift D1 ist ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der Phasen- und/oder Amplitudeninforma-tion einer elektromagnetischen Welle bekannt (vgl. Titel sowie Seite 1, Zeilen 5 bis 7).Im Kern beschreibt die D1 lichtempfindliche Elemente (Pixel), welche eine beson-dere Ausgestaltung aufweisen und insbesondere nicht nur die Erfassung der In-tensität elektromagnetischer Wellen, sondern auch die Erfassung der Phasenlage einer einfallenden, intensitätsmodulierten elektromagnetischen Welle ermöglichen. Dies einzelnen intensitäts- und phasenempfindlichen Pixel werden als Photo-mischdetektoren oder PMD-Pixel (PMD: Photonic Mixing Device) bezeichnet (vgl. Seite 19 unten und Seite 20 oben). Dazu weisen die in der D1 beschriebenen PMD-Pixel eine Struktur mit jeweils mindestens zwei Akkumulationsgates und mindestens zwei lichtempfindlichen Modulations-Photogates auf (vgl. Seite 4, zweiter Absatz).- 7 -Die Ausgangssignale (Ladungen) an den Akkumulationsgates der PMD-Pixel sind einerseits von der Intensität der einfallenden Strahlung (Wellen) abhängig, ande-rerseits von deren Phasenlage. Bildet man die Summe der Ausgangssignale der Akkumulationsgates, so erhält man ein von der Intensität der einfallenden Strah-lung abhängiges Signal; dem gegenüber enthält das Differenzsignal zwischen den Ausgangssignalen der Akkumulationsgates die Phaseninformation (vgl. Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz; Seite 10, zweiter Absatz sowie die Pa-tentansprüche 3 und 13).Primär stellt die D1 auf die Verwendung der beschriebenen PMD-Pixel zur 3D-Bilderfassung ab. Anhand der Realisierungsform einer 3D-Kamera wird u. a. auch ein Verfahren zur Erfassung von Bildinformationen mit Hilfe lichtempfindlicher Empfangselemente (Pixel) beschrieben (vgl. S. 28, letzter Absatz bis Seite 29, zweiter Absatz; Merkmal 1.1).Auf Seite 17 (zweiter Absatz) der D1 wird weiter ausgeführt: "Je nach Bedeutung der zusätzlichen Tiefeninformation eines Zeilen- oder Matrixbildes können in ei-nem CCD-, CMOS- oder TFA (Thin Film on ASIC)-Bildsensor eine bestimmte An-zahl von Photomischelementen in der entsprechenden Technologie integriert wer-den."Hiermit sind die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 direkt offenbart, da der Fachmann diesen Passus nicht anders verstehen kann, als dass je nach zu betreibendem Aufwand (eben nach Bedeutung der zusätzlichen Tiefeninformation) in einen her-kömmlichen CCD- bzw. CMOS-Sensor, welcher aus Pixeln besteht, die in dem Fachmann selbstverständlicher Weise nur auf die Intensität eingestrahlter elektro-magnetischer Wellen reagieren (vgl. auch D1, Seite 2, letzter Absatz), einige PMD-Pixel, die eben auch phasenempfindlich sind, integriert werden. Dies stellt den Fachmann vor keine technischen Probleme, da die PMD-Pixel in den genann-ten (entsprechenden) Technologien integrierbar sind (vgl. D1, Seite 34, vorletzter Absatz).- 8 -Die Kombinationsmöglichkeit von 2D- und 3D-Pixeln wird im unmittelbar folgenden Absatz der D1 (Seite 17, dritter Absatz) weiter ausgeführt:"Weiterhin kann bei der Anwendung einer erfindungsgemäßen 3D-Zeilen- oder Matrixkamera der zusätzliche Einsatz einer herkömmlichen 2D-Kamera sinnvoll sein, wobei eine vorzugsweise spektrale Zuordnung und Zuführung des aktiven modulierten Beleuchtungsanteils zur 3D-Kamera und des übrigen unmodulierten Beleuchtungsanteils vorzugsweise mit einem Strahlteiler vorgenommen wird."In analoger Weise ist mit der Druckschrift D1 dem Fachmann eine Vorrichtung mit den Merkmalen 2.1, 2.2, 2.2.1 und 2.2.2 des Patentanspruchs 2 offenbart.6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der vorgenannten Druckschrift D1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Druckschrift D1 entnimmt der Fachmann die Möglichkeiten, die beiden ver-wendeten verschiedenen Pixelarten entwederƔ gemeinsam auf einem Chip zu integrieren (vgl. Seite 17, zwei-ter Absatz) oderƔ eine 3D-Zeilen- oder Matrixkamera gemeinsam mit einer her-kömmlichen 2D-Kamera zu verwenden (vgl. Seite 17, dritter Ab-satz).Im ersten Fall (gemeinsame Integration aller Pixel auf einem Chip) ergeben sich schon gar keine zwei (räumlich getrennten) Pixelanordnungen, welche in Richtung der eingestrahlten elektromagnetischen Wellen gestapelt hintereinander angeord-net werden könnten, da eben nur ein Sensorchip verwendet wird. Folglich ist das Merkmal 1.3.1 nicht verwirklicht, so dass auch kein Raum für eine Realisierung des Merkmals 1.3.2 bleibt und keine Veranlassung für eine Realisierung des Merk-mals 1.3.3 besteht.- 9 -Im zweiten Fall (Verwendung einer 3D-Zeilen- oder Matrixkamera gemeinsam mit einer herkömmlichen 2D-Kamera) ergeben sich zwar zwei (räumlich getrennte) Pi-xelanordnungen, nämlich die Pixelfelder der jeweiligen Kamera, so dass das Merkmal 1.3.1 jedenfalls teilweise verwirklicht ist. Auch enthält jede dieser Pixel-anordnungen nur Pixel einer Pixelart (Merkmal 1.3.2). Für den Fachmann besteht jedoch keinerlei Veranlassung, die beiden in den Kameras verbauten Pixelanord-nungen - wie im Merkmal 1.3.1 zusätzlich vorgesehen - gestapelt hintereinander anzuordnen. Das würde nämlich eine hintereinander gestapelte Anordnung der Kameras erfordern. Da eine Kameravorrichtung jedoch üblicherweise nicht trans-parent ausgeführt wird, wäre die hintere Kamera bei hintereinander gestapelter Anordnung der Kameras abgeschattet, so dass der darin verbaute Sensor kein Signal erzeugen könnte. Unter diesen Umständen besteht für den Fachmann auch keine Veranlassung, eine Transparenz einer der Pixelanordnungen im Sinne des Merkmals 1.3.3 in Erwägung zu ziehen.Damit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 nicht nur als neu, sondern beruht gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Erwägungen des Senats bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gelten in analoger Weise für die verfahrens-durchführende Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 2.Die gewerbliche Anwendbarkeit der Gegenstände der verteidigten Patentansprü-che 1 und 2 ist zweifelsfrei gegeben.Damit kann der Senat die fehlende Patentfähigkeit der Gegenstände der verteidig-ten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 nicht feststellen.- 10 -7. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang nur das ursprüngliche bzw. in Erwiderung auf den Prüfungsbescheid geänderte Patentbegehren geprüft und augenscheinlich auch die Recherche darauf be-grenzt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung der Patent-ansprüche enthalten diese nunmehr jedoch Merkmale, die bei der Prüfung bislang unberücksichtigt geblieben sind. Dies gilt in besonderem Maße für die im gelten-den Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3.Analoges gilt in Bezug auf die Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentan-spruch 2.Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung mög-licherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deut-schen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 PatG).Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung dar-über, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des Patentgesetzes erfüllt, insbesondere wird sie darauf hinzuwirken haben, dass die Beschreibung sich in den Grenzen des mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen Offenbarten be-wegt.Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Kleinschmidt MusiolPü
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