BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 322/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. April 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 100 48 341 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens beschlossen: Das Patent wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Bezeichnung: Verfahren zum Betrieb eines Hörhilfegerätes sowie Hörgeräteanordnung Patentansprüche 1 bis 16, Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit 2 Seiten Beschreibungsergän-zung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 und 2) wie erteilt. G r ü n d e I. Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patent-würdig, und sie beruft sich dabei auf die Entgegenhaltung (E2) US 5 202 927. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden. Der Anspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur automatischen Anpassung eines Hörhilfegerä-tes (1) mit einer Empfangseinheit (8) und einer Signalverar-beitungseinheit (6) an unterschiedliche Hörsituationen mit folgenden Verfahrensschritten: a) Bereitstellen eines aktivierten externen Senders (10, 10`) in einem bevorzugten Aufenthaltsbereich des Hörgeräteträgers, wobei von dem Sender selbsttätig ein senderspezifisches Signal abgegeben wird, durch das von dem Hörhilfegerät eine allein dem Signal zugeordnete Hörsituation erkennbar ist, b) Empfang des von dem externen Sender abgegebenen Signals in der näheren Umgebung des Senders durch das Hörhilfegerät (1), c) Zuordnen des empfangenen Signals in dem Hörhilfe-geräte (1) zu der Hörsituation, die durch den bevor-zugten Aufenthaltsbereich des Hörgeräteträgers, in dem der Sender bereitgestellt ist, gegeben ist, d) automatisches Einstellen von Parametern der Signal-verarbeitungseinheit (6) zur Anpassung an diese Hör-situation." Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 16 wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Außer (E2) haben schriftsätzlich noch folgende Druckschriften eine Rolle gespielt: - 4 - (D1) US 5 604 812, (D2) EP 0 064 042 B1, (E1) WO 99/65275 A1. Im Einspruch wurden noch (E3) US 5 706 351 und (E4) EP 0 788 290 A1 genannt. II. 1. Der Anspruch 1 ist rechtsbeständig, sein Gegenstand patentfähig. 1.1 Der Anspruch 1 ist zulässig, weil dabei der Gegenstand des erteilten Paten-tes beschränkt ist. Die im Merkmal a) angegebene Beschränkung ist in der Patentschrift als zur Er-findung gehörend offenbart entnehmbar (Sp 1 Z 57bis 61, Sp 3 Z 5 bis 21). Sie findet sich an entsprechender Stelle auch in den ursprünglichen Anmeldungsun-terlagen. 1.2 Die Erfindung gilt als neu, und sie ergab sich am Anmeldetag nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. a) Der springende Punkt beim Verfahren nach dem Anspruch 1 liegt in folgen-dem: - 5 - In einem Aufenthaltsbereich des Hörhilfegerätes wird ein aktivierter Sender bereit-gestellt, der selbsttätig ein Signal abgibt. Dieses Signal ist senderspezifisch, und allein durch Empfang dieses Signals kann das Hörhilfegerät eine bestimmte Hör-situation erkennen, die es dem Signal vorher zugeordnet hat. b) Im programmierbaren Hörhilfesystem nach (E2) (Fig 3) gehen vom Sender 1 keine senderspezifischen Signale, sondern hörsituationsspezifische Signale aus. Zur automatischen Anpassung des Hörhilfegerätes 2 werden vom Sender 1 Sig-nale ausgesendet, die bereits eine Zuordnung zu einer bestimmten Hörsituation als Nachricht enthalten. Diese Zuordnung erfolgt im Sender 1, nicht aber im Hör-hilfegerät 2, und zwar durch Analyse der Umgebungssignale (Sp 4 Z 9 bis 16 iVm Fig 3 Teil 17). Es scheint vollends nicht der Gedanke auf, vom Sender 1 zum Hörhilfegerät 2 le-diglich ein Signal zu übertragen, das den Sender 1 als solchen kennzeichnet und ihm eigentümlich ist, und bei Empfang dieses Signales im Hörhilfegerät 2 dem Senderaufstellungsort eine bestimmte Hörsituation zuzuordnen. Auch die weiteren Entgegenhaltungen bringen nicht mehr: Im programmierbaren Hörhilfegerät nach (D1) findet zwar die automatische Ana-lyse der Umgebungssignale im Hörhilfegerät 1 selbst statt (Fig 3). Der Sender 23 sendet aber nicht selbsttätig eine senderspezifisches Signal. Das von ihm abge-gebene Unschärfesignal 31 wird manuell ausgelöst (Sp 5 Z 5 bis 13 i.V.m. Z 39 bis 44). Auch das Hörhilfegerät nach (D2) schaltet, wie es die Patentbeschreibung zutref-fend darstellt, manuell auf unterschiedliche Hörsituationen um. - 6 - Die Druckschrift (E1) zeigt lediglich, dass man die Anpassung eines Hörhilfegerä-tes tageszeitabhängig beeinflussen kann (S 1 Z 29 bis S 2 Z 4, Anspruch 10). (E3) und (E4) liegen noch weiter ab. 2. Der nebengeordnete Anspruch 8 ist gleichfalls rechtsbeständig. Das oben Ge-sagte gilt sinngemäß auch für ihn. Die Anordnungsmerkmale korrespondieren da-bei zu den im Verfahrensanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten. 3. Auch die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 16 haben Bestand. Sie betreffen beson-dere Ausführungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1 bzw. der Anordnung nach dem Anspruch 8. Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Martens Hu
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