BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 30. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 00 883 20 W (pat) 322/05 Verkündet am … … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Ing. Gottstein beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend und beruft sich hierzu auf die E1 DE 197 21 229 A1 E2 DE 91 01 213 U1 E3 US 4844533 E4 DE 30 02 246 C2 E5 DE 26 26 014 B1 E6 DE 34 13 379 A1 E7 DE 195 33 802 C1 die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Nach Auffassung der Patentinhaber ist in der E1 zwar eine Abdeckschale für einen Verdeckverschluss bei einem Personenkraftwagen beschrieben, diese unterscheide sich von der streitgegenständlichen Abdeckung aber dadurch, dass sie zum einem nicht am Verdeckverschluss selbst befestigt sei, zum anderen über eine Schraubverbindung und nicht über eine Haltevorrichtung, bestehend aus miteinander korrespondierenden Rastöffnungen, Haltenasen und Rastnasen lös-bar befestigt sei. Auch die Druckschrift E2 zeige in ihrer Fig. 1 keine Abdeckschale, die, wie beim Streitpatent realisiert, zugleich die Funktion eines Gehäuses übernehme, das Gehäuse werde vielmehr aus einem Gehäuserahmen und einem Abdeckteil gebil-det und werde auch nicht am eigentlichen Verdeckverschluss befestigt. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 bis E7 lägen weiter ab als die vorgenannten und seien schon deshalb nicht geeignet, die patentgemäße Abdeckung für den Verdeckverschluss nahezulegen. Da das Einhausen des kompletten Verdeckverschlusses mittels einer leicht lös-baren Abdeckschale in Funktionsausübung eines Gehäuses in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften gelehrt oder angeregt werde, sei der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaber beantragen daher, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hält dagegen, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 dem Fachmann bereits durch den Inhalt der Druckschrift E1 nahegelegt werde, da er in einfacher Weise aus der in der E1 behandelten Verdeckverschlussvariante ableitbar sei. Der Fachmann müsse lediglich eine Umkehrung der Befestigungs-orte vornehmen, d. h. die für die Befestigung der Anordnung am Verdeckrahmen vorgesehene Schraubverbindung der Abdeckschale dem Verdeckverschluss zu-weisen und dann die Abdeckschale über einen Klippverschluss, wie durch den übrigen Stand der Technik vorgegeben, an dem Verdeckverschluss direkt befestigen. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen): a) Abdeckung für einen Verschluss eines Verdecks in einem Cabriolet-fahrzeug mittels einer dem Fahrzeuginnenraum zugerichteten Abdeck-schale, dadurch gekennzeichnet, dass b) die Abdeckschale (6) aus einem den ortsfest an einem Verdeckrahmen (4) befestigten Verdeckverschluss (1) rundum umschließenden Gehäuse (G) besteht, c) das über eine Halterung (7) und Rastöffnungen (9, 10) mit mindestens einer korrespondierenden Haltenase (8) und Rastnasen (11) am Ver-schluss (1) lösbar an diesem festsetzbar ist. II. Der Einspruch ist zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der angegriffene Patentgegenstand betrifft eine Abdeckung für einen Verschluss eines Verdecks in einem Cabrioletfahrzeug, die jederzeit lösbar sein soll und dadurch eine einfache Zugänglichkeit zum Verschlussmechanismus ermöglichen soll (vgl. Patentschrift [0003], [0005], [0006]). Das Streitpatent richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach somit an einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Kfz-Zulieferindustrie tätig ist und über einschlägige Erfahrung mit der Konstruktion und Anbringung von Verdeckverschlüssen verfügt. Die Druckschrift E1 offenbart dem Fachmann in den Figuren 3 und 4 eine Abdeckschale 18, die den Verschluss 13 eines Verdecks eines Fahrzeuges zur Fahrzeuginnenseite hin abdeckt - Merkmal a) -. - 5 - Die Abdeckschale 18 ist, wie aus den Figuren 3 und 7 ersichtlich, so geformt, dass sie den Verdeckverschluss 13 als rundum umschließendes Gehäuse überdeckt – Merkmal b)teilweise -. Der Verdeckverschluss ist nach den in den Figuren 5 und 6 dargestellten Querschnitten über Schraubverbindungen (vgl. auch Fig. 3, schraubbare Befestigungselemente 39) mit der Abdeckschale verbunden. Die Abdeckschale wiederum wird mit Schrauben 31 und damit lösbar über die Aufnahmen 32 am Verdeckrahmen 15 in Lage gehalten (vgl. Sp. 2, Z. 63 – 68) - Merk-mal c)teilweise -. Die Patentinhaber gestehen zwar zu, dass die Abdeckschale nach der D1 den Verdeckverschluss umschließt, stellt aber in Abrede, dass der Fachmann veranlasst sein könnte, Änderungen an den Befestigungsmöglichkeiten für den Verdeckverschluss selbst und der Abdeckschale am Verdeckrahmen vorzu-nehmen. Diese Ansicht der Patentinhaber geht fehl. Denn mit der Anordnung nach der E1 liegt eine Baueinheit vor, die typi-scherweise in einer Kleinserie von Fahrzeugen, nämlich Cabriolets verbaut wird und aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus üblicherweise nicht mehr von den Fahrzeugherstellern selbst, sondern von der Zulieferindustrie für mehrere Fahrzeughersteller übergreifend gefertigt und entsprechend vorkonfektioniert für den Serieneinbau dem jeweiligen Fahrzeughersteller angeliefert wird. Dem Zulieferer ist es dabei zwar möglich, einen einheitlich ausgestalteten standardisierten Schließmechanismus für verschiedene Fahrzeughersteller und Fahrzeugtypen bereitzuhalten, gleichzeitig wird er aber aufgrund der von Her-steller zu Hersteller divergierenden fahrzeugtypischen Einbauumgebungen mit einer erheblichen Variationsbandbreite von Befestigungsmöglichkeiten am Ver-deckrahmen sowie Form- und Farbgebung der Abdeckschale konfrontiert. Der Zulieferer ist somit nicht zuletzt schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen, auf die technischen Bedürfnisse und Designvorstellungen der zu beliefernden - 6 - Kunden zu reagieren und diese in die Produktion einfließen zu lassen (BPatG, GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe). Im Hinblick auf mehrere kundenspezifische Einbauumgebungen für den Ver-deckverschluss ist der Fachmann daher gehalten, die aus der E1 bekannte Baueinheit, die ihrer Ausgestaltung nach nur auf eine Einbauumgebung fixiert ist, so umzugestalten, dass sie flexibel für mehrere Einbauumgebungen anwendbar ist und trotzdem in einer schlanken Produktlinie herstellbar ist. Da die Kfz-Hersteller vor allem bezüglich des sichtbaren Erscheinungsbilds auch bei einer zugelieferten Baueinheit erwarten, dass sie sich in das individuelle Interieur des jeweiligen Kraftfahrzeugs nahtlos einfügt, fände eine Abdeckschale mit mehreren, optisch wahrnehmbaren Befestigungsvarianten für eine Befestigung am Verdeckrahmen aber keine Akzeptanz. Der Fachmann muss folglich Befestigungsmöglichkeiten für die Befestigung am Verdeckrah-men vorsehen, die optisch nach außen nicht zu Tage treten. Dieses Ziel kann der Fachmann offensichtlich aber nur dadurch erreichen, dass er den eigentlichen Verdeckverschluss, wie in der E1 noch ausgeführt, nicht mehr über die Abdeckschale mittelbar, sondern, wie in der E2 vorgegeben, direkt und damit von außen unsichtbar am Verdeckrahmen befestigt (vgl. E2, Fig. 1) - Merkmal b)Rest - und, um auch von weiteren Befestigungsvorgaben für die Abdeckschalen vor Ort unabhängig zu werden, die für den jeweiligen Fahrzeugtyp vorgesehene Abdeckschale am Verdeckverschluss selbst lösbar festsetzt. Er wird dafür auf die ihm vom Innenausbau von Fahrzeugen her vertrauten, jederzeit lösbaren Befestigungsmöglichkeiten von Abdeckvorrich-tungen mittels Rast- und Haltenasen im Zusammenwirken mit ihren korres-pondierenden Gegenstücken zurückgreifen (vgl. auch E2, Fig. 1, Abdeckvor-richtung 18, neben 23 befindliche Rastnase 22 und diametral gegenüber Halte-nase 22), diese in zweckdienlicher Weise an dem Verdeckverschluss und der Abdeckschale anordnen und miteinander in Eingriff bringen - Merkmal c)Rest -. - 7 - Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Gottstein Me
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