BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 324/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. November 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 198 03 691 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Bastian, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12, eingegangen am 14. August 2003, und noch anzupassender Beschreibung auf-rechtzuerhalten, hilfsweise mit den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung. - 3 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „1. Verfahren zum Überprüfen von Übertragungskanälen (SK) in Kommunikationsnetzen (KN), wobei ein Übertragungskanal (SK) zur Durchführung einer vermittelten Wählverbindung (WV) dient, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Überprüfung des jeweiligen Übertragungskanals (SK) nach Beendigung einer aktuellen Wählverbindung (WV) durch den Teilnehmer (TLN) und vor dem Abbau der Wählverbin-dung (WV) durchgeführt wird.“ Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie Patentanspruch 1 gemäß Haupt-antrag und an dessen Ende ist das folgende Merkmal hinzugefügt worden: „, und daß vor der Prüfung des Übertragungskanals (SK) eine das Ende der gebührenpflichtigen Zeit anzeigende Information gebildet und an das Kommunikationsnetz weitergeleitet wird.“ Ebenso lautet Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wie Patentanspruch 1 ge-mäß Hauptantrag, an dessen Ende nunmehr die folgenden Merkmale hinzugefügt worden sind: „, und - daß vom Kommunikationsnetz über den zu prüfenden Über-tragungskanal (SK) ein Aktivierungssignal (aki) zu der kom-munikationsendgeräteseitigen Einrichtung (RNT, KE') über-mittelt wird, - 4 - - daß in der Einrichtung (RNT, KE') eine Prüfschleife (PS) ge-schaltet wird, durch die die Empfangs- und die Sendeein-richtung des zu überprüfenden Übertragungskanals (SK) gekoppelt wird, - daß kommunikationsnetzseitig ein Prüfsignal (pbm) in den zu überprüfenden Übertragungskanal (SK) eingespeist, über diesen übertragen und kommunikationsnetzseitig empfangen wird, - daß über den Übertragungskanal (SK) an die kommunikati-ons-endgeräteseitige Einrichtung (RNT, KE') ein Deaktivie-rungssignal (dai) übermittelt wird, und - daß in der Einrichtung (RNT, KE') die Prüfschleife (PS) ent-fernt wird und der Übertragungskanal (SK) für einen weite-ren Verbindungsaufbau verfügbar ist.“ Folgende Druckschriften werden u. a. erörtert: (D1) DE 690 14 181 T2, (D7) EP 0 544 635 A2. Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprü-chen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig. Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände nach den Patentansprü-chen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruh-ten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der Druckschriften sei ein Verfahren zum Überprüfen von Übertragungskanälen in Kommunikationsnetzen als bekannt entnehmbar, bei dem eine Überprüfung des jeweiligen Übertragungs-kanals nach Beendigung einer aktuellen Wählverbindung durch den Teilnehmer und vor dem Abbau der Wählverbindung durchgeführt wird. Auch seien keiner der - 5 - im Verfahren befindlichen Druckschriften Hinweise auf ein solches Vorgehen zu entnehmen. II Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzu-sehen mit mehrjähriger Berufserfahrung in Entwicklung und Einsatz von Kommuni-kationsnetzen und besonderen Kenntnissen im Bereich von Verfahren zum Mes-sen und Prüfen der Übertragungsqualität. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegen-über einem Stand der Technik, wie er durch die D7 belegt ist. Aus der D7 ist ein Verfahren mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als bekannt entnehmbar, nämlich ein Verfahren zum Überprü-fen von Übertragungskanälen in Kommunikationsnetzen, wobei ein Übertragungs-kanal zur Durchführung einer vermittelten Wählverbindung dient, vgl. Spalte 4 Zei-len 19 bis 55 und Zeilen 5 bis 14, Spalte 2 Zeilen 18 bis 20, Spalte 2 Zeile 55 bis Spalte 3 Zeile 18 (insbesondere: quality of transmission channels). Die Überprüfung der Übertragungskanäle nach der D7 kann in allen Abschnitten einer vermittelten Wählverbindung erfolgen. Außer Fehler-Bedingungen bei der ei-gentlichen Verbindung werden dabei auch solche erfasst, die dem Auf- und Abbau der Verbindung zugeordnet sind (Sp. 3 Z. 7-17, call set-up, call communication, call disconnection). Auf- und Abbau und Durchführung einer Verbindung werden durch (Kommunikations-) Protokolle resp (Signalisierungs-) Sequenzen gesteuert - 6 - (Sp. 2 Z. 18-25). Die Überprüfungs-Informationen werden zwischengespeichert und u. a. während des Abbaus einer Verbindung zur auswertenden Stelle (Netz-werk-Seite) mittels der vorgenannten oder eigens eingerichteter Protokolle/Se-quenzen übertragen (Sp. 2 Z. 8-25, Sp. 3 Z. 30-36, in connection with ... call dis-connecting, Sp. 5 Z. 3-6). Die Verfahrensschritte im Kennzeichen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, näm-lich, dass die Überprüfung des jeweiligen Übertragungskanals nach Beendigung einer aktuellen Wählverbindung durch den Teilnehmer und vor dem Abbau der Wählverbindung durchgeführt wird, liest der Fachmann auf den Abbau der Verbin-dung gemäß der D7 (call disconnection/disconnecting), während dem, wie oben dargetan, die auch während des Abbaus selbst ermittelten Überprüfungs-Informa-tionen übertragen werden. Dass gemäß der D7 eine Überprüfung des jeweiligen Übertragungskanals auch bereits vor der Beendigung einer aktuellen Wählverbindung durchgeführt wird, wird durch den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht ausgeschlos-sen. Selbst wenn jedoch die Merkmale im Kennzeichen des Anspruchs 1 so gele-sen würden, dass die Überprüfung des jeweiligen Übertragungskanals ausschließ-lich nach Beendigung einer aktuellen Wählverbindung durch den Teilnehmer und vor dem Abbau der Wählverbindung durchgeführt wird, würde eine solche Begren-zung zumindest im Griffbereich des Fachmannes liegen, veranlasst beispielsweise dadurch, dass eine Störung oder zusätzliche - z. B. auch zeitliche - Belastung der Wählverbindung selbst durch die Überprüfung vermieden werden sollte. Zu den Hilfsanträgen 1 und 2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beru-hen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 7 - Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beinhalten jeweils die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Die Aussagen zum Ge-genstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (siehe dort) gelten unverändert auch für die gemäß den Hilfsanträgen beanspruchten Verfahren. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fügt am Ende des Anspruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal hinzu, dass vor der Prüfung des Übertragungskanals ei-ne das Ende der gebührenpflichtigen Zeit anzeigende Information gebildet und an das Kommunikationsnetz weitergeleitet wird. Nachdem, wie zum Hauptantrag ausgeführt, gemäß der D7 Überprüfungs-Infor-mationen zwischengespeichert und während des Abbaus einer Verbindung zur auswertenden Stelle (Netzwerk-Seite) mittels standardisierter oder eigens einge-richteter Protokolle/Sequenzen übertragen werden (Sp. 2 Z. 8-25, Sp. 3 Z 30-36, in connection with ... call disconnecting), bieten sich dem Fachmann diese - ihm insbesondere als Standards bekannten und eine Zeitinformation ohnehin beinhal-tenden - Protokolle/Sequenzen an, um eine das Ende der gebührenpflichtigen Zeit anzeigende Information zu bilden und an das Kommunikationsnetz weiterzuleiten. Selbstverständlich wird dabei der - auch mit Verantwortung für geschäftlichen Er-folg handelnde - Fachmann nur die gebührenpflichtige Zeit - bis zur Beendigung einer aktuellen Wählverbindung durch den Teilnehmer - in Rechnung stellen (vgl. BPatG GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe). Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fügt am Ende des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale hinzu, - daß vom Kommunikationsnetz über den zu prüfenden Übertra-gungskanal (SK) ein Aktivierungssignal (aki) zu der kommuni-kationsendgeräteseitigen Einrichtung (RNT, KE') übermittelt wird, - 8 - - daß in der Einrichtung (RNT, KE') eine Prüfschleife (PS) ge-schaltet wird, durch die die Empfangs- und die Sendeeinrich-tung des zu überprüfenden Übertragungskanals (SK) gekop-pelt wird, - daß kommunikationsnetzseitig ein Prüfsignal (pbm) in den zu überprüfenden Übertragungskanal (SK) eingespeist, über die-sen übertragen und kommunikationsnetzseitig empfangen wird, - daß über den Übertragungskanal (SK) an die kommunika-tions-endgeräteseitige Einrichtung (RNT, KE') ein Deaktivie-rungssignal (dai) übermittelt wird, und - daß in der Einrichtung (RNT, KE') die Prüfschleife (PS) entfernt wird und der Übertragungskanal (SK) für einen weiteren Verbindungsaufbau verfügbar ist. Wie bereits oben zum Haupt- und Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden gemäß der D7 die in und von den Endgeräten ermittelten Überprüfungs-Informationen zwischen-gespeichert und dann insbesondere während des Abbaus einer Verbindung, aber auch während des Verbindungs-Aufbaus und der Verbindung selbst zur auswer-tenden Stelle (Netzwerk-Seite) mittels standardisierter oder eigens eingerichteter Protokolle/Sequenzen übertragen (Sp. 2 Z. 8-25, Sp. 3 Z. 18-36). Insbesondere die standardmäßig zur Steuerung einer Verbindung vorhandenen und dem Fach-mann wohlbekannten Verbindungsprotokolle resp Signalisierungssequenzen (Sp. 2 Z. 21-23, Sp. 3 Z. 30-33) nutzt der Fachmann nicht nur zum Übertragen der gesammelten Überprüfungs-Informationen, sondern auch zur Überprüfung selbst, indem er in der kommunikationsendgeräteseitigen Einrichtung eine Prüfschleife vorsieht und diese mit entsprechenden Signalisierungen (Aktivierungs-, Prüf- und Deaktivierungssignale) steuert. Den Verfahrensablauf der Überprüfung wählt der Fachmann schließlich gemäß den zu überprüfenden Parametern (Sp. 3 Z. 18-36). - 9 - Zu dem vorstehend aufgezeigten Fachwissen sei ergänzend noch auf die Druck-schrift D1 verwiesen, Seite 5 2. Absatz bis Seite 8 1. Absatz. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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