BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 325/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. März 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 198 36 317 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Phys. Dr. Häußler beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit Pa-tentansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten Gehäuse (1) für eine Wägezelle, dadurch gekennzeichnet, - 3 - dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse (1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden und das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht geschlossen ist." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgende Fassung: "Waage mit einem Waagenrahmen und einem darin angeordneten Gehäuse (1) für eine Wägezelle, dadurch gekennzeichnet, dass die eigentliche Wägezelle auf einem Chassis (3) angeordnet ist, wobei das die Wägezelle tragende Chassis (3) in dem Gehäuse (1) eingesetzt indem es mit dem Gehäuseboden (5) fest verbunden ist und das Chassis (3) zur Erreichung einer Steifigkeit Sicken (10) aufweist, und dass das Gehäuse (1) mit einem Deckel (4) dicht ge-schlossen ist." Folgende Druckschriften werden erörtert: (1) DE-PS 949 609 (2) DE 24 60 734 A1 (3) CH 673 528 A5 Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, auch die Gegenstände der Patent-ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag beruhten nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprü-che 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag seien patentfähig. Die feste Verbindung des Chassis mit dem Gehäuseboden und – gemäß Hilfsantrag – dessen Ausges-taltung mit Sicken führe zu einer besonders großen Stabilität bei gleichzeitiger - 4 - Werkstoffeinsparung. Der Stand der Technik gebe keine Hinweise auf diese Merkmale. II. Der Einspruch ist zulässig. Die Patentinhaberin hat ihre schriftlich vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Als Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzu-sehen, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Waagen verfügt. Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Ge-genstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag nicht rechtsbeständig. Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus Druckschrift (2), vgl Figur 1, ist eine Waage mit einem Gehäuse 3 für eine Wägezelle bekannt. Die eigentliche Wägezelle ist auf einem Chassis (Platinenge-stell 15) angeordnet (S 2 letzte vier Zeilen), das durch Seitenplatinen 1, 1' gebildet und in das Gehäuse eingesetzt ist. Das Chassis 15 ist mit dem Gehäuseboden - 5 - (Grundplatte 2) durch Nietzapfen 4 fest verbunden (S 3 le Abs). Die feste Verbin-dung des Chassis mit dem Gehäuseboden und Distanzstücke 5 zwischen den Seitenplatinen führen dazu, dass das Chassis in sich starr ist (S 2 le Abs). Dabei wird ersichtlich eine gegenseitige Stabilisierung von Chassis und Gehäuse er-reicht. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Steifigkeit des Chassis liegen im Bereich des Fachkönnens und Fachwissens des Fachmanns. Er kann daher bei Bedarf ohne weiteres die Steifigkeit des Chassis durch Sicken verbessern. Zum Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (1) hingewiesen, aus der Sicken zur Erhöhung der Starrheit (Steifigkeit) auch bei Waagen bereits bekannt sind (S 2 re Sp Abs 2, 4). Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entsprin-gen fachmännischem Handeln. Soll die Wägezelle von oben zugänglich sein, was beispielsweise für Wartungszwecke zweckmäßig sein kann, dann liegt es für den Fachmann auf der Hand, auf der oberen Seite des Gehäuses eine Öffnung vorzu-sehen und diese mit einem Deckel dicht zu verschließen. Diese einfache Maß-nahme ist ihm zudem bereits aus Druckschrift (3) bekannt, die eine Waage mit ei-nem Deckel (Abdeckung 7) zeigt, der das Gehäuse (zentraler Raum 4) von oben mit Hilfe der Dichtungsleiste 21 dicht verschließt (Fig iVm S 2 re Sp Z 63-67). Das verbleibende Merkmal, wonach die Waage einen Waagenrahmen aufweist, in dem das Gehäuse der Waage angeordnet ist, beruht lediglich auf routinemäßigem fachmännischem Handeln. Aus den bekannten Tragelementen wie Standplatte, - 6 - Tisch oder Waagenrahmen wählt der Fachmann nämlich das für den jeweiligen Einsatzzweck der Waage geeignete Tragelement aus, ohne dass es hierzu einer erfinderischen Leistung bedarf. Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Dr. Häußler Pr
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