BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 331/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 102 16 778 BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Im Einspruch ist u. a. fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Die Einsprechenden verweisen hierzu übereinstimmend auf das angeblich vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Verfah-ren zum Programmieren einer Türsprechanlage der Einsprechenden zu 2 und le-gen dazu u. a. vor - 3 - D4.4 Ausdrucke aus einer - ebenfalls vorgelegten - Schulungs-CD „Lern-software zur Programmierung“, Bestellnummer 9-0480/17784, Stand April 1999 (Anlage D4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 2, entsprechend Anlagen D4.3 und D4.4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 1) und D4.1 Auszüge aus einem Prospekt SSS Siedle „Der Comfort-Bus für den in-dividuellen Wohnungsbau“, Druckdatum 04/1999 (Anlage D4.1 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 1) und nennen zusätzlich u. a. die Druckschrift (1) DE 197 16 598 C1. Die Einsprechenden beantragen, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I, weiter hilfsweise im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag II, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Sie erklärt, der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, insbe-sondere gemäß den Anlagen D4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 2 und D4.1, D4.3 und D4.4 zum Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden zu 1, werde als vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht aner-kannt. - 4 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1.1 bis 1.5 hinzugefügt): „1. Verfahren zum Programmieren einer Türsprechanlage, wo-bei 1.1 einer Ruftaste einer Türstation eine Wohnungsstation zuge-ordnet wird, wobei 1.2 an der Wohnungsstation mittels Betätigung eines Program-mierschalters die Türsprechanlage in einen Programmiermo-dus geschaltet wird, und wobei 1.3 mittels Betätigung der Ruftaste die Zuordnung zu der Woh-nungsstation durchgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 mit der Betätigung des Schalters der Wohnungsstation eine Zeitschleife mit vorbestimmter Zeitdauer geöffnet wird, 1.5 innerhalb der mittels Drücken der Ruftaste die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchführbar ist.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet identisch zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch weitere, am Ende von dessen Kennzeichenteil hinzugefügte Merkmale, welche lauten (Gliederungszeichen 1.6 bis 1.10 hinzuge-fügt): - 5 - ", 1.6 dass ein Handapparat (Hörer) der Wohnungsstation abge-hoben wird, 1.7 dass anschließend der Programmierschalter betätigt wird, 1.8 dass dann der Handapparat wieder aufgelegt und ein Ga-belschalter ausgelöst wird, 1.9 dass anschließend die Zeitschleife geöffnet wird, und 1.10 dass nach Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer der Zeit-schleife die Türsprechanlage den Programmiermodus ver-lässt und in den Betriebsmodus schaltet.“ Die Einsprechenden sind der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprü-chen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig. Außerdem sei die Zulässigkeit fraglich. Die Patentinhaberin führt dagegen aus, die Gegenstände nach den Patentansprü-chen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der Druckschriften sei ein Ver-fahren zum Programmieren einer Türsprechanlage bekannt, das mit minimalem Aufwand, vor allem mit nur wenigen Wegen zwischen den einzelnen Stationen und von einem Mitarbeiter allein durchgeführt werden könne. Aus dem Stand der Technik sei auch keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen, auf einen Verfahrensablauf abzustellen, wie er insbesondere nach Anspruch 1 gemäß Hilfs-antrag II gefordert ist. II Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. - 6 - Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag I Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und - gleichlautend dazu - der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag I umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-trag II. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsan-trag II zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Ge-genstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und dem Hilfsantrag I nicht patentfähig. Zum Hilfsantrag II Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann durch den durch die Druckschrift (1) belegten Stand der Technik i. V. m. dem durch das von der Patentinhaberin als offenkundig vorbenutzt anerkannte Verfahren zur Pro-grammierung des SIEDLE-Comfort-Busses nach D4.1, D4.3 und D4.4 resp D4 be-legte Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Der Vortrag der Einsprechenden zur offenkundigen Vorbenutzung ergänzt um die Vorlage der Schulungs-CD ist schlüssig. Der Senat ist von der öffentlichen Zu-gänglichkeit des vorgetragenen Inhalts der Benutzung vor dem Anmeldetag des Patents überzeugt. Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der Türsprechanlagen entwickelt und ver-traut ist mit deren Einsatz vor Ort, insbesondere auch mit den Verfahren zum Pro-grammieren solcher Türsprechanlagen. Aus der Druckschrift (1), vgl. die Figuren 1 bis 3, den Wortlaut der Ansprüche 1 bis 8 und die Beschreibung Spalte 1 Zeile 37 bis Spalte 2 Zeile 40, ist ein Verfah-ren zum Programmieren einer Türsprechanlage mit allen Merkmalen im Oberbe-griff des Patentanspruchs 1 als bekannt entnehmbar. Bei dem bekannten Verfah-- 7 - ren wird einer Ruftaste RT einer Türstation TST eine Wohnungsstation (Teilneh-mersprechstelle TSP) zugeordnet (Sp. 1 Z. 37-43, Sp. 4 Z. 2-8 - Merkmal 1.1), wobei an der Wohnungsstation TSP mittels Betätigung eines Programmierschal-ters P die Türsprechanlage in einen Programmiermodus geschaltet wird (Sp. 1 Z. 43-44, Sp. 4 Z. 9-11 - Merkmal 1.2) und wobei mittels Betätigung der Ruftas-te RT die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchgeführt wird (Sp. 1 Z. 51-55, Sp. 4 Z. 19-24 - Merkmal 1.3). Mit der Betätigung des (Programmier-) Schalters der Wohnungsstation wird eine (Programmier-) Zeitschleife für eine bestimmte Zeit (bis zum Auslösen des Pro-grammierschalters P) geöffnet, innerhalb der mittels Drücken der Ruftaste die Zu-ordnung zu der Wohnungsstation durchführbar ist (Sp. 1 Z. 43-68, Sp. 4 Z. 9-28 - Merkmal 1.4 teilweise). An den Wohnungsstationen kann ein Handapparat (Hörer) abgehoben und dann wieder aufgelegt und ein Gabelschalter ausgelöst werden (für das Abgeben und Beenden von sogenannten Meldesignalen, Sp. 2 Z. 5-9, Sp. 4 Z. 30-34 - Merkma-le 1.6 und 1.8), der Programmierschalter bleibt - währenddessen - geschlossen (betätigt - Sp. 3 Z. 6-26 - Merkmal 1.7 teilweise). Auch die vorgenannte (Program-mier-) Zeitschleife besteht fort zur Betätigung der Ruftaste, um die Zuordnung zu der Wohnungsstation durchzuführen (Sp. 1 Z. 43-56, Sp. 2 Z. 30-35, Sp. 3 Z. 26-38, Sp. 4 Z. 9-24 - Merkmal 1.9 teilweise). Schließlich wird bei dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift (1) nach Ab-lauf der für die Programmierung bestimmten Zeitdauer der (Programmier-) Zeit-schleife der Programmierschalter ausgelöst, und die Türsprechanlage verlässt den Programmiermodus und schaltet in den Betriebsmodus (Sp. 1 Z. 56-58, Sp. 3 Z. 38-44, Sp. 4 Z. 25-28 - Merkmal 1.10 teilweise). - 8 - Des weiteren ist der Fachmann gemäß der (1) gehalten, den Programmiervorgang zu erleichtern, zu beschleunigen und sicherer zu machen (Sp. 3 Z. 51-56). Er weiß um die Problematik einer händischen Bedienung des Programmierschalters (Aus-lösen) zum Beenden der Programmier-Zeitschleife. Um ein sicheres Beenden des Programmiervorganges zu gewährleisten, unabhängig von Bedienvorgängen ei-nes oder mehrerer Mitarbeiter, bietet es sich dem Fachmann an, anstelle des hän-dischen Auslösens des Programmierschalters einen Automatismus zu wählen. Solche Automatismen, alternativ zu Bedienhandlungen, sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus geläufig und darüber hinaus aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt (vgl. D4.4 S. 4 li. Sp. le. Abs. und entsprechend D4 S. 6 i. V. m. D4.1 S. 2): er bildet die durch einen - gemäß (1) manuellen - Ein- und Ausschaltvorgang begrenzte Programmier-Zeitschleife als Zeitschleife mit vorbe-stimmter Zeitdauer aus, die durch Betätigen des Schalters der Wohnungsstation geöffnet wird (ergänzend zu den Merkmalen 1.4 und 1.9), und nach Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer der Zeitschleife verlässt die Türsprechanlage (automa-tisch, ohne Bedienhandlung eines - ggf. weiteren - Mitarbeiters, vgl. dazu auch D4.1 S. 2) den Programmiermodus und schaltet in den Betriebsmodus (ergänzend zu Merkmal 1.10). Die Patentinhaberin hat weiter argumentiert, dass aus dem Stand der Technik kei-ne Veranlassung für den Fachmann zu erkennen sei, auf einen Verfahrensablauf abzustellen, wie er - stringent - nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II gefordert ist. Zwar mag der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II geforderte Verfahrensab-lauf eindeutig eine Abfolge gemäß den Merkmalen 1.6 - 1.7 - 1.8 bestimmen und damit im Gegensatz zu dem aus Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Ver-fahren ein Abheben des Handapparats vor dem Betätigen des Programmierschal-ters fordern, jedoch liegt, ausgehend von dem aus (1) Bekannten, eine solcherart ausgestaltete Verfahrensführung im Griffbereich des Fachmanns, nachdem auch bereits in der Druckschrift (1), z. B. um eine eindeutige Trennung zwischen Sprechverkehr und Übertragung der Ruftasten sicherzustellen, alternative Abläufe angesprochen sind (vgl. (1), Sp. 2 Z. 30-35, Sp. 4 Z. 48-57). - 9 - Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II vorgelegten Patentansprüche dahingestellt bleiben. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Dr. Zehendner Be
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