BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 331/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 195 20 947…- 2 -hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiolbeschlossen:Das Patent 195 20 947 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:Patentansprüche:Patentansprüche 1 bis 8 gem. Hilfsantrag 3 aus den im Termin übergebenen UnterlagenBezeichnung:Tragbare Computer mit Telekommunikationsein-richtungBeschreibung:Beschreibung wie Patentschrift, unter Aus-tausch von Blatt 3, übergeben im TerminZeichnungen:sechs Blatt Zeichnungen mit 13 Figuren wie Pa-tentschrift.- 3 -G r ü n d eI.Auf die am 2. Juni 1995 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Tragbarer Computer mit Telekommunikationseinrichtung" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 16. Februar 2006 im Patentblatt veröffentlicht. Das Pa-tent umfasst insgesamt neun Patentansprüche.Gegen das Patent hat die Einsprechende am 15. Mai 2006 Einspruch mit der Be-gründung erhoben, der Gegenstand des Patents ginge über den Inhalt der Anmel-dung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG)und der Gegenstand des Patents sei in Ansehung eines im Einzelnen angegebe-nen druckschriftlichen Standes der Technik nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die DruckschriftenD1 JP 06-284067 A,D2 JP 03-181252 A,D3 JP 06-030093 A,D4 US Des. 337,764,D5 DE 41 08 169 A1,D6 US 5,189,632 A,D7 US 5,414,444 A,wobei die Druckschriften D5 bis D7 in der Patentschrift als Stand der Technik ge-nannt und erläutert werden.- 4 -In der mündlichen Verhandlung weist die Einsprechende noch darauf hin, der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 sei als ästhetische Formschöpfung von einer Pa-tentierung ausgeschlossen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 PatG).Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die Einsprechende beantragt,das Patent DE 195 20 947 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung gegenüber der erteilten Fassung geänderte Patentansprüche 1 bis 7 gemäß einem Hauptantrag und Pa-tentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegt und beantragt,das Patent DE 195 20 947 beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß den im Termin vom 11. Juli 2011 übergebenen Unterlagen:Patentansprüche:Ein Hauptantrag und drei Hilfsanträge aus den im Termin überge-benen UnterlagenBezeichnung:Tragbare Computer mit TelekommunikationseinrichtungBeschreibung:Beschreibung wie Patentschrift, unter Austausch von Blatt 3Zeichnungen:sechs Blatt Zeichnungen mit 13 Figuren wie Patentschrift.- 5 -Die jeweiligen Patentansprüche 1 in den so verteidigten Fassungen lauten (Ände-rungen gegenüber der erteilten Fassung jeweils unterstrichen):Hauptantrag:"1. Tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunika-tionseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, wobei das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Computerteil (2) mit Tastatur (22) auf-weist und das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Com-puterteil (2) drehbar angeordnet ist und auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zugewandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1) Lautsprecher (11), Eingabetasten (13) und ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktio-nen für die Telekommunikationseinrichtung angeordnet sind und auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist, wobei das Energieversorgungs-teil als Energieblock (3) vorhanden ist, und wobei eine Tasta-tur (22) des Computerteiles (2) auch numerische Tasten für die Benutzung des Telefonteils (1) beinhaltet und der Moni-tor (21, 32) gleichzeitig Daten- und Funktionsanzeige für das Telefonieren ist."Hilfsantrag 1:"1. Tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunika-tionseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, wobei das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Computerteil (2) mit Tastatur (22) auf-weist und das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Com-puterteil (2) drehbar angeordnet ist und auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zugewandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1) Lautsprecher (11), Eingabetasten (13) und - 6 -ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktio-nen für die Telekommunikationseinrichtung angeordnet sind und auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist, wobei sich an einer der außen-liegenden Seiten des Computerteiles (2) ein Sprechbereit-schalter (25) für das Einschalten des Telefons (1) und ein Lautstärkeregler (24) für einen Hörer (11) befindet, wobei der Hörer (11) gleichzeitig auch Lautsprecher ist und wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vorhanden ist."Hilfsantrag 2:"1. Tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunika-tionseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, wobei das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Computerteil (2) mit Tastatur (22) auf-weist und das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Com-puterteil (2) drehbar angeordnet ist und auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zugewandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1) Lautsprecher (11), Eingabetasten (13) und ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktio-nen für die Telekommunikationseinrichtung angeordnet sind und auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist, wobei das Energieversorgungs-teil als Energieblock (3) vorhanden ist und das Scharnier (16) Teil einer bewegbaren Antenne (15) ist."Hilfsantrag 3:"1. Tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunika-tionseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, wobei das kombinierte Gerät mit dreiteiligem Aufbau als Vorder- oder Oberteil ein Telefon-- 7 -teil (1) sowie als mittleren Teil ein Computerteil (2) mit Tasta-tur (22) aufweist und das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist und auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zugewandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1) Lautsprecher (11), Eingabe-tasten (13) und ein Display (12) zur Darstellung von Rufnum-mern und Funktionen für die Telekommunikationseinrichtung angeordnet sind und auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist, wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vorhanden ist und das Scharnier (16) Teil einer bewegbaren Antenne (15) ist."Der mit dem Hilfsantrag 3 zugleich verteidigte Nebenanspruch 5 stimmt mit dem erteilten Patentanspruch 6 überein und lautet:"5. Tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunika-tionseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, wobei das kombinierte Gerät ein Computerteil (2) mit Tastatur (22) und Mikrofon (14) und Laut-sprecher (11) auf der Bedienerseite des Computerteils auf-weist und ein zum Bedecken der Tastatur (22) und Mikro-fon (14) und Lautsprecher (11) vorgesehenes Deckelteil (31) aufweist, wobei das Deckelteil (31) mittels Scharnier am Com-puterteil (2) drehbar angeordnet ist und im Deckelteil (31) ein Monitor (32) und daneben Durchbrüche (33, 34) für das Mikro-fon (14) und den Lautsprecher (11) vorhanden sind."Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 gemäß dem Hauptantrag sowie der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen.- 8 -II.1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Ein-spruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Er hat insoweit Erfolg, wie er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.2. Das Patent betrifft die Kombination eines tragbaren Personalcomputers mit ei-ner Telekommunikationseinrichtung (Telefon-, Funk- oder Datenübertragungsein-richtung) und einem Energieversorgungsteil.Dabei hat sich die Erfindung die Aufgabe gestellt, einen Kleincomputer mit Monitor mit den Möglichkeiten der Telekommunikation, wie Telefonieren, Senden, Übertra-gen und Empfangen von Text, Graphik und Daten in einem einzigen Gerät in der Größe eines Handys zu vereinigen (Absatz [0009] der Patentschrift).Der bezüglich der Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein industrieller Formgestalter/Designer bzw. Geräteentwickler, der insbesondere über Erfahrungen bei der Gestaltung von tragbaren Multifunktionsgeräten verfügt. Ein solcher Fachmann verfügt über grundlegende Kenntnisse zu notwendigen Ge-rätekomponenten, ohne im Einzelnen deren Funktionsweise kennen zu müssen.Bei dem tragbaren Computer kombiniert mit einer Telekommunikationsanordnung gemäß allen Anträgen handelt es sich nicht um eine ästhetische Formschöpfung als solche, da mit jeder der beanspruchten Lehren zumindest auch ein techni-sches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Ein Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 PatG greift somit in keinem Fall.- 9 -3.1 Zum HauptantragMit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird ein tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunikationseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funk-gerätes und Energieversorgungsteil beansprucht, bei demM1 das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Compu-terteil (2) mit Tastatur (22) aufweist undM2 das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist undM3 auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zuge-wandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1)a) Lautsprecher (11),b) Eingabetasten (13) undc) ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Telekommunikationseinrich-tung angeordnet sind undM4 auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist,M5 wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vor-handen ist, undM6 wobei eine Tastatur (22) des Computerteiles (2) auch nume-rische Tasten für die Benutzung des Telefonteils (1) beinhal-tet undM7 der Monitor (21, 32) gleichzeitig Daten- und Funktionsanzei-ge für das Telefonieren ist.a) Der so verteidigte Gegenstand beschränkt zwar den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, geht aber über den Inhalt der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Gegenstand der ursprünglich einge-reichten Anmeldung war nämlich eine aus Computer(-teil), Telekommunikations-- 10 -einrichtung und Energieblock zusammengefügte dreiteilige Einheit, bei der zu-oberst die Telekommunikationseinrichtung, in der Mitte der Computer und zuun-terst der Energieblock angeordnet sind (vgl. ursprünglicher Patentanspruch 1, Fi-guren 1, 1A). Indem die ursprünglich offenbarte Anzahl der Baugruppen und deren Zuordnung zueinander, insbesondere ihre Schichtung und die Reihenfolge der Schichtung nicht mehr als erfindungswesentliches Merkmal in dem Patentan-spruch angegeben wird, d. h. ein ursprünglich als zwingend zur Erfindung gehö-rend offenbartes Merkmal nunmehr als unwesentlich im Anspruch weggelassen wurden, umfasst der so beanspruchte Gegenstand auch Anordnungen, bei denen die Anzahl der Baugruppen und ihre Zuordnung zueinander nicht in der ursprüng-lich offenbarten Art und Weise vorgesehen ist. Er geht mithin über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und kann keine Grundlage für die antragsge-mäße beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sein.b) Selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin unterstellen würde, dass der mit dem Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 zulässig wäre, würde eine inso-weit beschränkte Aufrechterhaltung wegen Nichtberuhens auf einer erfinderischen Tätigkeit scheitern.Die Druckschrift JP 06-284067 A (im Folgenden D1) offenbart ein aufklappbares Mobiltelefon (Teile 100A, 100B). Von der grundlegenden Konstruktion her handelt es sich dabei um eine Kombination aus tragbarem Computer und Funk-Telekom-munikationseinrichtung (Merkmal M1), wobei beide Teile drehbar mittels eines Scharniers (111) miteinander verbunden sind (Merkmal M2). Das Gerät weist auf der dem Benutzer beim Bedienen zugewandten Seite (Vorderseite) des Telefon-teils Eingabemittel in Form von Tasten (56) (Merkmal M3.b) sowie Durchbrüche für ein Mikrofon und einen Lautsprecher auf (vgl. Figuren 2a, 7a). Der Fachmann versteht die Zeichnung unmittelbar und eindeutig so, dass damit auch der Laut-sprecher in die Vorderseite integriert ist (Merkmal M3.a). Auf der Rückseite des Telefonteils ist ein LCD-Monitor (51) vorgesehen, der Informationen darstellen kann, die durch den Computer bereitgestellt werden, ihm insoweit auch zugeord-- 11 -net ist (Merkmal M4). Die im aufgeklappten Zustand sichtbare Computertastatur umfasst numerische Tasten (55) für die Benutzung des Telefonteils (vgl. Figu-ren 2b, 7b, Absatz 0020; Merkmal M6). Der LCD-Monitor (51) dient u. a. der Da-ten- und Funktionsanzeige für das Telefonieren (Absatz 0008, Merkmal M7). Des Weiteren verfügt das aus der Druckschrift D1 bekannte Gerät über ein Energiever-sorgungsteil in Form eines Energieblocks, hier eine Batterie (53) (Merkmal M5).Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass auf der Vorderseite des Te-lefonteils ein Display zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Te-lekommunikationseinrichtung vorgesehen ist (Merkmal M3.c).Ein solches Display auf der Vorderseite vorzusehen, liegt aber zur Überzeugung des Senats für den Fachmann nahe, denn es entspricht einem alltäglichen Benut-zerwunsch, bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Kombinationsgerät auch im zusammengeklappten Zustand etwa bei einem ankommenden Anruf eine Infor-mation über die Rufnummer des Anrufers oder auch sonstige Informationen, z. B. über den Betriebszustand des Telefons zu erhalten. Konfrontiert mit einem sol-chen Benutzerwunsch, wird der Fachmann ausgehend von seinem Fachwissen ohne weitergehende Überlegungen ein zusätzliches Display auf der Vorderseite des aus der Druckschrift D1 bekannten Gerätes vorsehen und so zu dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangen. Mithin beruht der Ge-genstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 kann die beantragte beschränkte Aufrechterhaltung gemäß Hauptantrag nicht erfolgen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 22 - Informa-tionsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 - Installiereinrichtung, mit weiteren Nachweisen). Ob und inwieweit die Unteransprüche 2 bis 5, der Nebenanspruch 6 - 12 -sowie der hierauf rückbezogene Patentanspruch 7 patentfähig sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.3.2 Zum Hilfsantrag 1Mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird ein tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunikationseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funk-gerätes und Energieversorgungsteil beansprucht, bei demM1 das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Compu-terteil (2) mit Tastatur (22) aufweist undM2 das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist undM3 auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zuge-wandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1)a) Lautsprecher (11),b) Eingabetasten (13) undc) ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Telekommunikationseinrich-tung angeordnet sind undM4 auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist,M8 wobei sich an einer der außenliegenden Seiten des Compu-terteiles (2)a) ein Sprechbereitschalter (25) für das Einschalten des Telefons (1) undb) ein Lautstärkeregler (24) für einen Hörer (11) befin-det, wobei der Hörer (11) gleichzeitig auch Laut-sprecher ist undM5 wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vor-handen ist.- 13 -a) Auch der so verteidigte Gegenstand beschränkt zwar den Gegenstand des er-teilten Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, geht aber wie der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der ursprünglich einge-reichten Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Insoweit gilt das unter Punkt 3.1.a Ausgeführte entsprechend. Indem ein ursprünglich als zwingend zur Erfindung gehörend offenbartes Merkmal der Dreiteilung und speziellen Schich-tung nunmehr als unwesentlich im Anspruch weggelassen wurde, umfasst der so beanspruchte Gegenstand auch ursprünglich nicht offenbarte Anordnungen. Er geht mithin über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und kann keine Grundlage für die mit dem Hilfsantrag 1 verfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Patents sein.b) Selbst wenn man wiederum zugunsten der Patentinhaberin unterstellen würde, dass der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 zulässig wäre, würde eine insoweit beschränkte Aufrechterhaltung wiederum wegen Nichtberuhens auf einer erfinderischen Tätigkeit scheitern.Ein Gegenstand mit den Merkmalen M1 bis M3.b sowie M4 und M5 ist, wie oben unter Punkt 3.1.b beschrieben, aus der Druckschrift JP 06-284067 A (D1) bekannt.Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass auf der Vorderseite des Telefonteils ein Display zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Telekommu-nikationseinrichtung vorgesehen ist (Merkmal M3.c) und sich an einer der außen-liegenden Seiten des Computerteiles ein Sprechbereitschalter für das Einschalten des Telefons (Merkmal M8.a) und ein Lautstärkeregler für einen Hörer befindet, wobei der Hörer gleichzeitig auch Lautsprecher ist (Merkmal M8.b).- 14 -Bezüglich des vorderseitigen Displays erschöpft sich die Weiterbildung in einer na-heliegenden Ausgestaltung, die einem alltäglichen Benutzerwunsch entspricht (vgl. oben unter Punkt 3.1.b). Aber auch die Anordnung von Sprechbereitschalter und Lautstärkeregler auf einer Außenseite des Computerteils geht nicht über rein handwerkliche und fachgemäße Maßnahmen hinaus. Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen und einfachen Bedienbarkeit des Gerätes - eine Aufgabe, die sich in der Praxis von selbst stellt - ist nämlich dem Fachmann aus der schon im Prü-fungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezoge-nen Druckschrift EP 0 651 544 A2 bekannt, diverse Bedienelemente wie einen Ein-/Ausschalter (ON/OFF push button 14) und Lautstärketasten (UP push but-ton 16, DOWN push button 18) an der Außenseite eines tragbaren Gerätes anzu-bringen (vgl. Spalte 3, Zeilen 29 bis 43, Figur 1). Darauf wurde auch in der mündli-chen Verhandlung hingewiesen. Eine Übertragung auf Geräte, wie sie aus der Druckschrift D1 bekannt sind und insbesondere auch auf solche dem Fachmann nahegelegten Geräte, die zusätzlich über ein vorderseitiges Display verfügen, ist ausgehend von dem Wunsch nach hohem Bedienkomfort angeregt. Eine konkreti-sierende Ausgestaltung derart, dass die Bedienelemente dezidiert an der Außen-seite des Computerteils angeordnet werden, erschöpft sich dabei in einer in das Belieben des Fachmanns gestellten Auswahlentscheidung und wird zudem durch die übliche Handhaltung des Benutzers angeregt, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in Gänze als für den Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt zu beurteilen ist.Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 kann die beantragte beschränkte Aufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 1 nicht erfolgen (BGH, a. a. O. - Informationsübermittlungsverfahren II; Installiereinrichtung). Ob und inwieweit die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche 2 bis 8 pa-tentfähig sind, bedarf keiner Entscheidung.- 15 -3.3 Zum Hilfsantrag 2Mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird ein tragbarer Computer kombiniert mit einer Telekommunikationseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funk-gerätes und Energieversorgungsteil beansprucht, bei demM1 das kombinierte Gerät ein Telefonteil (1) sowie ein Compu-terteil (2) mit Tastatur (22) aufweist undM2 das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist undM3 auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zuge-wandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1)a) Lautsprecher (11),b) Eingabetasten (13) undc) ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Telekommunikationseinrich-tung angeordnet sind undM4 auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist,M5 wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vor-handen ist undM9 das Scharnier (16) Teil einer bewegbaren Antenne (15) ist.Auch der so verteidigte Gegenstand beschränkt zwar den Gegenstand des erteil-ten Patentanspruchs 1 durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale, geht aber wie die Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 über den Inhalt der ursprüng-lich eingereichten Anmeldung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Insoweit gilt das unter Punkt 3.1.a Ausgeführte entsprechend. Eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hilfsantrags 2 scheidet deshalb aus.- 16 -Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des verteidigten Patentanspruchs 1 kann die beantragte beschränkte Aufrechterhaltung gemäß Hilfsantrag 2 nicht erfolgen (BGH, a. a. O. - Informationsübermittlungsverfahren II; Installiereinrichtung). Ob und inwieweit die mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche 2 bis 8 pa-tentfähig sind, bedarf keiner Entscheidung.3.4 Zum Hilfsantrag 3a) Mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird ein tragbarer Computer kombi-niert mit einer Telekommunikationseinrichtung in Form eines Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil beansprucht, bei demM1’ das kombinierte Gerät mit dreiteiligem Aufbaua) als Vorder- oder Oberteil ein Telefonteil (1) sowieb) als mittleren Teil ein Computerteil (2) mit Tasta-tur (22) aufweist undM2 das Telefonteil (1) mittels Scharnier (16) am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist undM3 auf der beim Bedienen des Telefons dem Benutzer zuge-wandten Seite (Vorderseite) des Telefonteils (1)a) Lautsprecher (11),b) Eingabetasten (13) undc) ein Display (12) zur Darstellung von Rufnummern und Funktionen für die Telekommunikationseinrich-tung angeordnet sind undM4 auf der Rückseite des Telefonteils (1) ein Monitor (21) für den Computer angeordnet ist,M5 wobei das Energieversorgungsteil als Energieblock (3) vor-handen ist undM9 das Scharnier (16) Teil einer bewegbaren Antenne (15) ist.- 17 -aa) Anders als bei den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 und 2 geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Merkmalsgrup-pe M1’ berücksichtigt die in der ursprünglichen Anmeldung als zwingend zur Erfin-dung gehörend offenbarte Dreiteilung des Kombinationsgerätes und die Art und Weise der Kombination der drei Baugruppen (Telefonteil, Computerteil, Energie-block). Der Senat geht dabei davon aus, dass ausgehend von dem im Merk-mal M1’ genannten dreiteiligen Aufbau bereits durch die Beschreibung des Tele-fonteils als Vorder- oder Oberteil (Merkmal M1’.a) und des Computerteils als mitt-leres Teil (Merkmal M1’.b) zugleich zwingend die Anordnung des Energieblocks als unterstes Teil definiert ist, ohne dass es einer dahingehenden expliziten Anga-be im Anspruch bedarf. Im Übrigen ist der Anspruch 1 durch Aufnahme des be-reits ursprünglich offenbarten Merkmals aus dem erteilten Anspruch 2 (Merk-mal M9) auch gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt (vgl. ursprünglicher und erteilter Anspruch 2). Der Anspruch 1 erweist sich insoweit als zulässig.bb) Der Patentgegenstand gemäß Anspruch 1 in der verteidigten Fassung erfüllt aber auch alle anderen Patentierungsvoraussetzungen.Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu. Keiner der in Be-tracht gezogenen Druckschriften kann ein tragbarer Computer mit allen im Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.Die Erfindung geht aus von einem Gerät, wie es aus der Druckschrift D1 bekannt ist, bezüglich deren Gegenstand auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.b verwie-sen wird. Neben den dort im Einzelnen angegebenen Merkmalen ist der Druck-schrift D1 auch ein dreiteiliger Aufbau des Kombinationsgerätes zu entnehmen, wobei das Telefonteil oben, das Computerteil in der Mitte und der Energieblock unten angeordnet sind (vgl. Figuren 2a, 2b, 7a, 7b; Merkmale M1’.a, M1’.b).- 18 -Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass das Scharnier Teil einer bewegba-ren Antenne ist (Merkmal M9).Der Senat legt dieses Merkmal dahingehend aus, dass das Scharnier in einer un-mittelbaren funktionellen Beziehung zur Antenne steht und mit ihr eine Einheit bil-det. Dabei wird die Antenne nicht etwa, wie die Einsprechende meint, von dem Scharnier in irgendeiner bestimmten Art und Weise gehalten oder aufgenommen. Als Teil der Antenne kommt dem Scharnier zugleich ein Teil der Antennenfunktion zu. Gegenständlich bedeutet dies auch, dass eine Entnahme der Antenne mit al-len ihren Teilen aus dem Gerät auch die Entfernung des Scharniers aus dem Ge-rät umfasst. Das Gegenteil, dass nämlich die Antenne Teil des Scharniers wäre oder von ihm aufgenommen wäre, ist hingegen nicht beansprucht.Ausgehend von einem Kombinationsgerät, wie es in der Druckschrift D1 beschrie-ben ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe in der Praxis von selbst, einen trag-baren Computer mit Telekommunikationseinrichtung in der Weise zu verbessern, dass er einfach realisierbar, ergonomisch günstig und technisch effektiv ist. Denn es gehört zu den üblichen Aufgaben des Fachmanns, derartige Verbesserungen vorzusehen.Weder geben die Druckschrift D1 und der weitere bekannte Stand der Technik (Druckschriften D2 bis D7), der weiter abliegt, dem Fachmann einen Hinweis bzw. eine Anregung darauf, noch gibt sein Fachwissen ihm Veranlassung, die bekannte bei dem bekannten Gerät vorgesehene Antenne (40, 60) so abzuändern, wie es im Einzelnen im Patentanspruch 1 und insbesondere mit dem Merkmal M9 ange-geben ist. Das Scharnier als Teil der Antenne auszubilden, liegt insbesondere auch deshalb für den Fachmann fern, weil beide Elemente an sich grundlegend verschiedene Funktionen in dem bekannten Gerät haben - die Antenne hat rein elektrische Funktion, das Scharnier hingegen rein mechanische Funktion. Dem Scharnier nunmehr auch eine elektrische Funktion zuzuordnen und es als Teil der - 19 -Antenne auszubilden, erfordert Überlegungen, die keine der Entgegenhaltungen anregt.Zwar ist beim Gegenstand der Druckschrift JP 03-181252 A (D2) eine Anordnung der Antenne (31) im Bereich des Scharniers (30) vorgesehen (vgl. Figur 2), durch die Anlenkung der Antenne an dem Punkt 31a wird das Scharnier jedoch nicht zum Teil der Antenne, sondern trägt diese allenfalls. Auch trägt das Scharnier nichts zur Antennenfunktion bei. Dies gilt in gleichem Maße für die Druckschrift JP 06-030093 A (D3), bei der das Scharnier die Antenne lediglich aufnimmt und im eingeschobenen Zustand schützend umgibt (vgl. Figuren 8, 9). Bezüglich des Zusammenwirkens zwischen Antenne (8) und Scharnier ist auch der Druckschrift US 5,189,632 A (D6) nichts zu entnehmen, insbesondere nicht, dass das Schar-nier Teil der Antenne sein könnte. Gleiches gilt für den sonstigen im Verfahren be-trachteten Stand der Technik.Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Zu einer ande-ren Auffassung gelangte man nur durch eine rückschauende und damit unzulässi-ge Sichtweise.Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats, dass auch das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit anzuerkennen ist.b) Mit dem nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 wird ein trag-barer Computer, kombiniert mit einer Telekommunikationseinrichtung in Form ei-nes Mobiltelefons oder Funkgerätes und Energieversorgungsteil, beansprucht, bei demM1 ein Computerteil (2) vorgesehen ist, das auf seiner Bediener-seitea) eine Tastatur (22) und- 20 -b) ein Mikrofon (14) undc) Lautsprecher (11)aufweistM2 ein Deckelteil (31) zum Bedecken von Tastatur (22) und Mi-krofon (14) und Lautsprecher (11) vorgesehen ist, wobeiM3 das Deckelteil (31) mittels Scharnier am Computerteil (2) drehbar angeordnet ist undM4 im Deckelteil (31)a) ein Monitor (32) undb) daneben Durchbrüche (33, 34) für das Mikro-fon (14) und den Lautsprecher (11) vorhanden sind.Der Senat legt dabei zugrunde, dass unter einem Durchbruch gemäß dem Merk-mal M4.b eine allseits von Material umgebene, die gesamte Materialstärke durch-greifende Öffnung in einem Festkörper zu verstehen ist.Der Patentgegenstand gemäß Anspruch 5 in der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung erfüllt alle Patentierungsvoraussetzungen.Er ist neu, weil keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ein tragbarer Computer mit allen im Patentanspruch 5 angegebenen Merkmalen entnommen werden kann.Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.Die Erfindung geht aus von einem Gerät, wie es aus der Druckschrift JP 06-284067 A (D1) bekannt ist, bezüglich deren Gegenstand auf die Ausführun-gen unter Punkt 3.1.b verwiesen wird.- 21 -Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 5 dadurch, dass die Durchbrüche für das Mikrofon und den Lautsprecher neben dem Monitor im Deckelteil vorhanden sind (Merkmal M4.b). Eine Verlage-rung der bei dem Gegenstand der Druckschrift D1 vorhandenen Durchbrüche von der Vorderseite des Gerätes neben den Monitor würde dazu führen, dass das Te-lefonteil nicht mehr benutzbar wäre. Der Fachmann würde so etwas nicht vorse-hen.Hierzu liefert auch die Druckschrift JP 03-181252 A (D2) keine Anregung, da bei deren Gegenstand im Deckelteil 20 kein Monitor im anspruchsgemäßen Sinn vor-gesehen ist. Für einen solchen Monitor besteht beim Gegenstand der Druck-schrift D2 neben dem vorgesehenen Display 11 auch überhaupt kein Bedarf, weil das Telefon bzw. das damit verbundene Computerteil im geschlossenen Zustand überhaupt nicht bedient werden soll. Folglich kann die Druckschrift D2 den Fach-mann auch nicht anregen, Durchbrüche im Deckelteil neben einem im Deckel an-geordneten Monitor vorzusehen.Ebenso wenig liefert die Druckschrift JP 06-030093 A (D3) diesbezügliche Anre-gungen. Bei deren Gegenstand ist der Lautsprecher und sind die Durchbrüche 6 für das Mikrofon und den Lautsprecher nämlich auf der zur Bedienseite (Figur 4) entgegen gesetzten Seite (Figur 1) des Computerteils angeordnet, so dass sie von dem, den Monitor 8 umfassenden Deckel 2 ohnehin nicht abgedeckt werden. Inso-weit kann der Druckschrift D3 auch keine Anregung dahingehend entnommen werden, Durchbrüche für Mikrofon und Lautsprecher neben dem Monitor vorzuse-hen.Auch die noch weiter vom Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 5 ablie-genden Druckschriften US Des. 337,764 (D4), DE 41 08 169 A1 (D5), US 5,189,632 A (D6) und US 5,414,444 A (D7) liefern zur Überzeugung des Se-nats keine Anregung zu einer Gestaltung des tragbaren Computers, wie sie mit dem Patentanspruch 5 definiert ist. Bei den genannten Druckschriften werden we-- 22 -der Mikrofon noch Lautsprecher - unabhängig von ihrer Anordnung im Computer-teil oder Deckel - in irgendeiner Weise abgedeckt, so dass es bei diesen Lösun-gen keiner Durchbrüche bedarf. Die Ausbildung von entsprechenden Durchbrü-chen im Deckelteil neben dem Monitor können die genannten Druckschriften folg-lich nicht anregen.Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des als Anspruch 6 erteilten und im Rahmen des Hilfsantrags 3 verteidigten Patentanspruchs 5 zu gelangen.Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats, dass auch das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit anzuerkennen ist.c) Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 gestalten die Gegenstände der Patent-ansprüche 1 bzw. 5 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesen patentierbar.Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Kleinschmidt MusiolPü
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