BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 332/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. September 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 197 18 547 … - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Das mit dem Einspruch angegriffene Patent 197 18 547 betrifft ein "System zum gesicherten Lesen und Ändern von Daten auf intelligenten Datenträgern". Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patents beruhe nicht auf erfin-derischer Tätigkeit. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. - 3 - Der erteilte Anspruch 1 lautet: "1. System zum gesicherten Lesen und Ändern von Daten auf intelligenten Datenträgern (4), insbesondere IC-Karten, mit Terminals (2a, 2b), die einer übergeordneten Zentrale (1) zugeordnet und mit zur temporären Kommunikation mit den Datenträgern geeigneten Schnittstellen (E, D) ausgestattet sind, wobei auf jedem Datenträger neben der auszulesenden oder zu ändernden Information und einer Identifikationsinfor-mation ein Schlüssel (Kauth) gespeichert ist, der auch den Terminals zur Authentikation des jeweiligen Datenträgers nach einem symmetrischen Schlüsselverfahren zur Verfü-gung steht, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: - ein auf dem Datenträger zur Übergabe an das Termi-nal gespeichertes Zertifikat, das mit Hilfe einer zur Zerti-fizierung der im System zu verwendenden Datenträger dienenden globalen Signierfunktion (Sglob) aus datenträ-gerindividuellen Daten (ID) einschließlich einer indivi-duellen Verifikationsfunktion (Vcard) gebildet ist, - Mittel zur Verifikation des Zertifikats im Terminal mit Hilfe einer im Terminal gespeicherten globalen Verifika-tionsfunktion (Vglob) und zur vorübergehenden Speiche-rung der datenträgerindividuellen Daten (ID) und der individuellen Verifikationsfunktion (Vcard), - Mittel zur Authentikation des Datenträgers gegenüber dem benutzten Terminal mit einem symmetrischen Schlüsselverfahren, - Mittel zur Authentikation des Terminals gegenüber dem Datenträger und Übergabe eines Auslesebefehls an den Datenträger mit Hilfe des symmetrischen Schlüsselverfahrens, - 4 - - Mittel zur Übergabe der auszulesenden Daten in Form eines mit einer individuellen Signierfunktion (Scard) gebildeten Kryptogramms an das Terminal und - Mittel zur Überprüfung des Kryptogramms mit Hilfe der individuellen Verifikationsfunktion (Vcard) im Termi-nal und zum anschließenden Löschen der vorüberge-hend gespeicherten datenträgerindividuellen Daten (ID, Vcard) im Terminal." In der mündlichen Verhandlung werden ua Stellen aus folgenden Fachbüchern erörtert: W. Rankl, W. Effing, "Handbuch der Chipkarten", 2. Aufl., 1996, Hanser-Ver-lag (D3) Beutelspacher, Kersten, Pfau, "Chipkarten als Sicherheitswerkzeug", Springer-Verlag, 1991 (D4). II Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. Er ist dem Fachmann durch (D4) nahegelegt. Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur oder Informatiker mit Fachhochschul-abschluß, der mit dem Aufbau und der Funktionsweise von Chipkarten vertraut ist. Bei der Vielfalt von Anwendungsmöglichkeiten dieser intelligenten Datenträger ist er namentlich damit befaßt, sich umfassend Gedanken über ihren möglichst siche-ren Einsatz zu machen. Hierzu zeigt ihm (D4) als Möglichkeit zur gegenseitigen Authentifizierung elektroni-scher Partner in einem Kommunikationssystem die gegenseitige Authentifizierung mit symmetrischen Algorithmen. Dabei wird zwar der Fall betrachtet, daß der eine Partner eine Chipkarte und der andere ein Rechner ist (S 61 bis 63 - 5 - Abschn 4.1.2.1). Auf der Chipkarte ist neben einer Identifikationsinformation CID ein Schlüssel KC gespeichert, der auch dem Rechner als Schlüssel KR für die Prüf-prozedur zur Verfügung steht (Bild 4.2). Als Gegenüber für den intelligenten Datenträger hat der Fachmann aber nicht nur einen Rechner im Auge; auch ein Terminal ist als Partner der Chipkarte vorstell-bar, wie dies im übrigen anhand der Druckschrift (D3) für das in Rede stehende Verschlüsselungsverfahren belegt ist (S 272, 273 Abschn 8.2.2). Als Chipkarten-Terminal kommen dabei tragbare und stationäre Geräte infrage, wobei stationäre Terminals einem übergeordneten Rechnersystem zugeordnet sein können (S 338). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in (D4), da bei der Anwendung der Chipkarte als Werkzeug im elektronischen Zahlungsverkehr neben der Chipkarte ein Händlerterminal, eine Autorisierungszentrale und Banken als Partner genannt sind (S 99 Punkt 2 iVm S 100 Abschn 5.2). Damit ergeben sich aus (D4) die Merkmale im Oberbegriff und das 3. und 4. kenn-zeichnende Merkmal. Es liegt nahe, bei der Verwendung der Chipkarte als "elektronische Geldbörse" nicht nur zu überprüfen, ob Chipkarte und Terminal gegenseitig berechtigt sind oder nicht. Dem Fachmann liegt an möglichst fälschungssicherem Zahlungsver-kehr. Hierzu benutzt er zusätzlich noch ein asymmetrisches Signaturschema. Denn bei abgeschlossener gegenseitiger symmetrischer Authentisierung wissen zwar das Terminal und die Chipkarte, daß der jeweils andere Partner vertrauens-würdig ist. Gleichwohl ist nicht sichergestellt, daß dann der von der Chipkarte zum Terminal übertragene Buchungsdatensatz auch unverfälscht ist. Wenn man die Daten der Chipkarte verändert, so liegt daran, die Veränderungen der Daten zu dokumentieren, damit später eine Rückverfolgung möglich ist. Hierzu ist die elek-tronische Unterschrift das geeignete Mittel ((D4) S 125, 126 Abschn 5.4.2). Dies - 6 - gilt nicht nur für den Einsatz der Chipkarte als Dokument ((D4) S 99 Punkt 3), son-dern auch als elektronisches Zahlungsmittel ((D4) S 99 Punkt 2), wie (D3) belegt (S 370 Abs 1). Ein zusätzliches asymmetrisches Authentisierungsverfahren bedeutet vermehrten Schutz ((D3) S 273 le Abs Satz 1). Die Datenintegrität und –authentizität der zu verändernden Geldbeträge sind dabei durch den Mechanismus der elektronischen Unterschrift gesichert ((D 4) S 70, 71). Hierzu werden – entsprechend dem vorletz-ten und dem letzten kennzeichnenden Merkmal - die von der Karte auszusenden-den Daten M in Form eines mit einer individuellen Signierfunktion sDA gebildeten Kryptogramms an das Terminal übermittelt und dort mit Hilfe eines öffentlichen Schlüssels EA mittels der Funktion vEA verifiziert (Bild 4.8). Dabei bietet es sich aber für den Fachmann an, nicht mit einem öffentlichen Schlüssel EA zu arbeiten, sondern mit einem zum jeweiligen Terminal gehörenden öffentlichen Schlüssel EID: Durch ein Zertifikat stellt man eine Verbindung zwi-schen der Identität des Kartenbenutzers und der Karte her, da andernfalls der öffentliche Schlüssel EA nicht authentisch wäre (S 41 Abschn "Authentizität der öffentlichen Schlüssel" unter Abschn 3.3.3 iVm S 64 Abschn 4.1.2.2 Abs 2 le Satz). Dieses Zertifikat Z wird von einer Zentrale aus den datenträgerindividuel-len Daten ID und der individuellen Verifikationsfunktion, dem öffentlichen Schlüs-sel EID, mittels eines asymmetrischen Signierschemas gebildet und im intelligen-ten Datenträger gespeichert (erstes kennzeichnendes Merkmal). Das Terminal verifiziert das zu ihm übertragene Zertifikat anhand des Verifikati-onsalgorithmus v und speichert die Daten und trägerindividuellen Daten ID und die individuelle Verifikationsfunktion EID sinnvollerweise nur vorübergehend (2. kenn-zeichnendes Merkmal), nämlich bis die entschlüsselte elektronische Unterschrift überprüft (letztes kennzeichnendes Merkmal) und damit die Integrität und Authen-tizität der Buchungsdaten erwiesen ist (S 41 Abschn "Authentizität der öffentlichen Schlüssel" iVm S 71 Bild 4.8). - 7 - Dr. Anders Obermayer Martens Dr. Zehendner Fa
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