BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 335/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 199 25 868- 2 -hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter Dipl.-Ing. Musiolbeschlossen:Das Patent 199 25 868 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 7. Juni 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-und Markenamt das Patent mit der Bezeichnung „Diversity-TV-Empfangssystem“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 21. Oktober 2004 veröffentlicht.Der erteilte Patentgegenstand betrifft eine TV-Empfangsanordnung zum adaptiven Kombinieren der von mehreren Antennen empfangenen TV-Signale.Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):„M0 TV-Empfangsanordnung, welche umfasst:M1 zwei oder mehr Antennen (4, 5, 6) zum Empfangen je-weiliger HF-Signale mit einer gemeinsamen Frequenz, aber potentiell unterschiedlichen Phasen,gekennzeichnet durch- 3 -M2.0 - zwei oder mehr TV-Empfangsteile (1,2,3),M2.1 von denen jedes mit einer mit einer gemeinsamen Referenzfrequenz (12) arbeitenden Schaltung abge-stimmt istM2.2 und jedes ein eigenes Zwischenfrequenz-Ausgangssignal hat, dessen Frequenz über den Empfangskreis bestimmt wird,wobeiM2.3 ein Empfangsteil in diesem System willkürlich als Be-zugsempfangsteil gewählt ist,wohingegenM2.4 das bzw. die andere(n) Empfangsteil(e) als Neben-Empfangsteil(e) bezeichnet ist bzw. sind,M3 - eine Einrichtung (11, 15, 16) zum Addieren der Ausgangssignale,M4.0 - Phasenfehlerdetektoren (9, 10)M4.1 zum Vergleichen der Phasen zwischen dem summier-ten Ausgangssignal und einzelnen Ausgangssignalen jedes Neben-EmpfangsteilsundM4.2 zum Erzeugen separater Steuersignale anhand des Phasenfehlers zwischen jedem einzelnen Ausgangs-signal und dem kombinierten Ausgangssignal,M5.0 - eine Phasenschiebereinrichtung (7, 8; 13, 14)M5.1 zum Steuern der Signalphase jedes Neben-Empfangsteils vor der Aufaddierung,wobei- 4 -M5.2 die Phasenschiebereinrichtung (7, 8; 13, 14) auf die Anlegung eines Steuersignals an sie anspricht,undM6.0 eine Steuereinrichtung (9, 10; 18, 19, 21, 22),M6.1 welche an einen Ausgang zur Erfassung eines Phasenfehlers des TV-Empfängers und an die steuer-bare Phasenschiebereinrichtung angeschlossen ist,M6.2 wobei die Steuereinrichtung ein Steuersignal erzeugt, welches den Phasenfehler zwischen den HF-Signalen widerspiegelt,M7 - eine gemeinsame PLL-Referenzfrequenz (12), die an je-der Abstimmschaltung für jedes Empfangsteil im System vorgesehen ist,undM8 - eine Einrichtung (13, 14) zur steuerbaren Phasenverschiebung der PLL-Referenzfrequenz für jedes Nebenempfangsteil im Ansprechen auf das Signal, das den Fehler bei der Erfassung der Phasendifferenz repräsentiert, wodurch eine ausreichende Phasenverschiebung erzeugt wird, um den Phasenfehler zwischen den einzelnen HF-Signalen zu beseitigen.“Bezüglich des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 7 sowie der Unteran-sprüche 2 bis 6 sowie 8 wird auf die Patentschrift verwiesen.- 5 -Gegen das Patent hat die Einsprechende am 19. Januar 2005 Einspruch erhoben und diesen auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützt. Der an-gegriffene Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG. Die Einsprechende begründet dies mit folgendem Stand der Technik:D1 DE 37 41 698 C2,D2 Funkschau 1992, Heft 1, Seiten 66-70,D3 EP 0 546 806 B1.Hierzu trägt die Einsprechende vor, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 er-gebe sich für den Fachmann insbesondere aus der Zusammenschau der D1 und D3 bzw. der D2 und D3 als auch alleine aus D3 i. V. m. dem Fachwissen des Fachmanns.Die Einsprechende beantragt,das Patent 199 25 868 zu widerrufen.Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dem Einspruchsschriftsatz der Ein-sprechenden sei zwar eine Substantiierung des Einspruchs im Hinblick auf den Patentanspruch 1 zu entnehmen, der Einspruch sei jedoch bezüglich der übrigen Ansprüche nicht substantiiert und damit unzulässig, zumindest insoweit, als er über den Patentanspruch 1 hinausgehe.Sie hat dargelegt, das Patent sei auch deshalb aufrechtzuerhalten, weil der streit-patentliche Gegenstand weder dem diskutierten Stand der Technik entnehmbar, noch durch diesen dem Fachmann nahe gelegt sei.- 6 -Die Patentinhaberin stellt die folgenden Anträge:Hauptantrag:das Patent 199 25 868 in seiner erteilten Fassung aufrechtzuer-halten.Hilfsweise beantragt sie,das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrecht-zuerhalten:Hilfsantrag 1:neue Patentansprüche 1 bis 7 aus der mündlichen Verhandlung;Hilfsantrag 2:neue Patentansprüche 1 bis 4 aus der mündlichen Verhandlung;für beide Hilfsanträge Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich die folgenden Merkmale anschließen:„M9 wobei die Steuereinrichtung folgendes umfasst:einen Quadraturdetektor (21, 22) zum Multiplizieren des ausgegebenen Summensignals mit dem Aus-gangssignal des Neben-Empfangsteils und zum Er-- 7 -zeugen eines Produktsignals am Ausgang, welches proportional zum Phasenfehler der Signale ist; undeinen an den Ausgang des Quadratur-Detektors ange-schlossenen Integrator (18, 19), welcher zur Erzeu-gung des Steuersignals den Wechselstromanteil aus dem Produktsignal entfernt.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich die folgenden Merkmale anschließen:„M10 wobei die Empfangsanordnung des weiteren folgen-des aufweist:einen separaten zusätzlichen parallelen Empfän-ger (26) zum Empfangen eines Signals von einer se-paraten zusätzlichen Antenne (25),wobei der zusätzliche Empfänger dazu herangezogen wird, die Möglichkeit für Mehrfachfrequenz-Betrieb zu schaffen, undeine Einrichtung (31) zum Abtasten aller empfangba-ren Kanäle mit dem parallelen Empfänger, wobei so-wohl die Signalqualität als auch die gegebenenfalls vorhandenen Programmkennungsdaten erfasst wer-den, wobeidas Ausgangssignal aus dem parallelen Empfän-ger (26) zur Bestimmung der Signalqualität analysiert wird,wozu eine Einrichtung (27) zum Messen der Signal-stärke der Kanäle vorgesehen ist, undwobei die Signalstärke über eine vorgegebene Zeit-dauer integriert (28) wird, um kurzzeitige Schwankun-- 8 -gen im Signalpegel zu entfernen, und die integrierte analoge Signalstärke in einen der Signalstärke ent-sprechenden digitalen Wert umgewandelt wird und wobeidie Identität des Senders für einen bestimmen Kanal durch eine Vorrichtung (30, 31) bestimmt wird, welche folgendes umfasst:eine Einrichtung (30) zum Messen und Dekodieren der in das modulierte Signal kodierten digitalen Mo-dulationssignale, wobei dieModulation Teletext oder ähnliche Textübertragungs-systeme umfasst, undMittel (31) zum Ermitteln der Identität des Senders an-hand der demodulierten Informationen und unter Ab-speicherung der Kennung zusammen mit den Mess-werten für die Signalstärke.“Bezüglich des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 6 sowie der Unteran-sprüche 2 bis 5 sowie 7 gemäß Hilfsantrag 1 und des Wortlauts des nebengeord-neten Anspruchs 4 sowie der Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die Akten verwiesen.In der mündlichen Verhandlung hat der Senat u. a. auf Bedenken hingewiesen, ob das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG); dies wurde mit den Parteien ausführ-lich erörtert.- 9 -II.1. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist zulässig.Die Einsprechende gibt in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 19. Januar 2005 in Form eines Merkmalsvergleichs zwischen dem Hauptanspruch des angegriffenen Patents sowie den Druckschriften D1 und D3 im einzelnen an, in welcher Weise sie den Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit begründet sieht. Diese Substantiierung zum Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch von der Patentinhaberin nicht bestritten.Der Einwand der Patentinhaberin, der Einspruch sei bezüglich der übrigen An-sprüche des Streitpatents nicht substantiiert und damit unzulässig, zumindest in-soweit, als er über den Anspruch 1 hinausgeht, kann nicht greifen. Es genügt vielmehr, wenn die Einsprechende bei Vorliegen mehrerer Nebenansprüche die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruches substantiiert angreift (BGH GRUR 2003, 695-696, - Automatisches Fahrzeuggetriebe). Dies ist hier - wie im Vorabsatz festgestellt - der Fall.2. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents, da sich das Patent weder in der erteilten Fassung noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbe-ständig erweist. Denn der Fachmann kann die Erfindung nach keinem der bean-spruchten Hauptansprüche ausführen, auch nicht bei umfassender Berücksichti-gung von Beschreibung und Zeichnungen, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung hat das Bun-despatentgericht die gleiche Prüfungskompetenz wie die Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts (PatGE 47, 141 - Aktivkohlefilter). Daher konnte der Senat von Amts wegen einen neuen Widerrufsgrund i. S. v. § 21 PatG in das Verfahren einführen - hier den Widerrufsgrund der fehlenden Ausführbarkeit - 10 -gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG - und den Widerruf des Streitpatents auf diesen Grund stützen.3. Das Streitpatent betrifft eine TV-Empfangsanordnung zum adaptiven Kombinieren der von mehreren Antennen empfangenen TV-Signale (vgl. Patent-schrift [0001]) und richtet sich an einen FH-Ingenieur oder Bachelor der Nach-richtentechnik, der mit den Fragestellungen der Signalverarbeitung vertraut ist und über Erfahrungen auf dem Gebiet des Diversity-Empfangs von Funksignalen ver-fügt.Die Patentinhaberin hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein TV-Mehrwege-emp-fangssystem anzugeben, dessen Phasenregelung frei von Störeinflüssen ist (vgl. Patentschrift [0011]). Diese Aufgabe soll durch den streitpatentlichen Gegenstand gelöst werden.Aus dem Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann die Lehre, dass bei der be-anspruchten TV-Empfangsanordnung die von zwei oder mehreren Antennen je-weils empfangenen Hochfrequenz-Signale - die eine gemeinsame Frequenz aber potentiell verschiedene Phasenlagen zueinander aufweisen - durch zwei oder mehrere TV-Empfangsteile in Zwischenfrequenz-Signale umgesetzt und diese an-schließend zu einem Zwischenfrequenz-Summensignal addiert werden (Merk-male M0, M1, M2.0). Weiters erkennt der Fachmann, dass die TV-Empfangsteile jeweils mit einer Abstimmschaltung abgestimmt sind und alle diese Abstimm-schaltungen mit einer gemeinsamen Referenzfrequenz arbeiten. Er versteht, dass die Frequenz der von den TV-Empfangsteilen erzeugten Zwischenfrequenz-Sig-nale über die Empfangskreise der TV-Empfangsteile bestimmt wird (M2.1 und M2.2). Der Fachmann wird dem Patentanspruch 1 auch entnehmen, dass ein TV-Empfangsteil (willkürlich) als Bezugsempfangsteil gewählt ist und die anderen TV-Empfangsteile als Neben-Empfangsteile bezeichnet sind (M2.3 und M2.4). Er wird auch ohne weiteres nachvollziehen können, dass mit Hilfe von Phasenfehlerde-tektoren die Phasenbeziehungen zwischen dem Zwischenfrequenz-Summensignal - 11 -und einzelnen Zwischenfrequenz-Signalen bestimmt werden und anhand dieser Phasenbeziehungen separate Steuersignale erzeugt werden (M4.0, M4.1, M4.2).Dem Fachmann mag sich auch erschließen, dass eine Steuereinrichtung, welche an einen Ausgang zur Erfassung eines Phasenfehlers des TV-Empfängers ange-schlossen ist, ein Steuersignal erzeugt, welches den Phasenfehler zwischen den Hochfrequenz-Signalen widerspiegelt (M6.0, M6.1 teilweise, M6.2). Es mag für den Fachmann dem Patentanspruch 1 ebenfalls entnehmbar sein, dass im An-sprechen auf dieses Steuersignal der Steuereinrichtung die Phasenlage einer PLL-Referenzfrequenz für jedes Neben-Empfangsteil durch eine hierfür ausgebil-dete Einrichtung so in ihrer Phase verschoben wird, dass eine ausreichende Pha-senverschiebung erzeugt wird, um den Phasenfehler zwischen den einzelnen Hochfrequenz-Signalen zu beseitigen (Merkmal M8).In keiner Weise kann der Fachmann dem Patentanspruch 1 jedoch entnehmen, in welcher Wirkbeziehung zu den übrigen Einrichtungen der TV-Empfangsanordnung die beanspruchte Phasenschiebereinrichtung zum Steuern der Signalphase jedes Neben-Empfangsteils gemäß der Merkmale M5.0 und M5.1 stehen soll.Auch die Merkmale M5.2 und M6.1, nach denen diese Phasenschiebereinrichtung auf ein Anlegen eines Steuersignals an sie anspricht und sie an die Steuerein-richtung angeschlossen ist, können ihn nicht weiter führen, denn gemäß dem oben Gesagten wird entsprechend Merkmal M8 der Phasenfehler zwischen den Hoch-frequenz-Signalen bereits durch eine Phasenverschiebung der PLL-Referenzfre-quenzen adaptiv korrigiert. In welcher Weise eine weitere Phasenschiebeeinrich-tung zum Steuern der Signalphase jedes Neben-Empfangsteils vor der Aufaddie-rung (vgl. Merkmale 5.0 und 5.1) in die TV-Empfangsanordnung sinnvoll einge-bunden werden könnte, kann der Fachmann dem Patentanspruch nicht entneh-men. Der Wirkzusammenhang der beanspruchten Phasenschiebereinrichtung mit den übrigen Bestandteilen der TV-Empfangsanordnung bleibt für den Fachmann somit offen.- 12 -Auch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren des Streitpatents lässt sich dieser Wirkungszusammenhang nicht erschließen. Das Ausführungsbei-spiel gemäß Figur 1 (vgl. auch Absatz [0028] der Patentschrift) kann dem Fach-mann schon deshalb keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, als es gar keine Phasenverschiebung von PLL-Referenzfrequenzen an Abstimmschaltungen vor-sieht, wesentliche Merkmale des Patentanspruches 1 in ihm also nicht verwirklicht sind. Aber auch keines der weiteren Ausführungsbeispiele zeigt sowohl eine Ein-richtung zur Phasenverschiebung von PLL-Referenzfrequenzen als auch eine Phasenschiebereinrichtung zum Steuern der Signalphase jedes Nebenempfang-steiles. Auch die Beschreibung insgesamt hilft dem Fachmann nicht weiter.Beschreibung und Figuren sowie sein Fachwissen geben dem Fachmann somit keine Hinweise, in welcher Art ein Wirkzusammenhang zwischen der bean-spruchten Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal M5.0 und den übrigen Be-standteilen der TV-Empfangsanordnung bestehen könnte.In der mündlichen Verhandlung wandte der Vertreter der Patentinhaberin zur Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung im Hinblick auf die beanspruchte Phasenschiebereinrichtung gemäß Merkmal M5.0 und die Ein-richtung zur Phasenverschiebung gemäß Merkmal M8 ein, der Fachmann er-kenne, dass es sich bei den beiden genannten Einrichtungen um ein und dieselbe Einrichtung handle.Dieser Meinung kann sich der Senat aus folgenden Gründen nicht anschließen:Zum einen geht aus dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eindeutig her-vor, dass es sich um zwei verschiedene Einrichtungen handelt, da im Kennzei-chen dieses Anspruchs die Bestandteile der beanspruchten TV-Empfangsanord-nung in einer Reihung (jeweils eingeleitet mit einem Spiegelstrich) mit unter-schiedlicher Bezeichnung aufgeführt sind und die Phasenschiebereinrichtung ge-mäß Merkmal 5.0 gleichrangig neben der (zusätzlichen) Einrichtung zur steuerba-ren Phasenverschiebung gemäß Merkmal M8 aufgelistet ist.Der Fachmann hatte auch keine Veranlassung, die beiden Einrichtungen funktio-nal gleichzusetzen, da ihr Zweck verschieden angegeben ist. Die Phasenschie-- 13 -bereinrichtung dient gemäß Merkmal 5.1 zum Steuern der Signalphase jedes Ne-ben-Empfangsteils vor der Aufaddierung, wohingegen die Einrichtung gemäß Merkmal M8 zur steuerbaren Phasenverschiebung der PLL-Referenzfrequenzen für jedes Nebenempfangsteil dienen soll. Auch aus der Beschreibung ergibt sich keinerlei Hinweis für den Fachmann, der ihn zu einer funktionalen Gleichsetzung der beiden in Rede stehenden Einrichtungen veranlassen könnte.Selbst die im Patentanspruch 1 zur Erläuterung angegebenen Bezugszeichen stimmen nur partiell überein und führen somit den Fachmann von der Annnahme einer Identität eher weg.Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann dem Patent den Wirkzu-sammenhang der genannten Bestandteile der beanspruchten TV-Empfangsan-ordnung jedenfalls bezüglich der Phasenschiebereinrichtung gemäß Merk-mal M5.0 nicht entnehmen kann. Folglich ist der Fachmann nicht in der Lage, ei-nen Gegenstand mit allen Merkmalen des Patentanspruches 1 zu realisieren; das Patent offenbart die Erfindung somit nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann daher keinen Bestand haben.4. Gleiches gilt jeweils für die Patentansprüche in der Fassung der Hilfsanträge.Auch die mit den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 ver-mittelten Lehren sind aus den unter 3. dargelegten Erwägungen nicht so deutlich und vollständig offenbart, das ein Fachmann sie ausführen kann.Sowohl der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 als auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthalten nämlich die unter 3. behandelten Merkmale. Die je-weils gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag überschüssigen Merk-male können zu einer abweichenden Beurteilung der Ausführbarkeit für die Ge-genstände dieser Ansprüche nichts beitragen, da auch sie dem Fachmann keine weitere Erläuterung zum Wirkzusammenhang der beiden in Rede stehenden Ein-- 14 -richtungen gemäß der Merkmale M5.0 und M8 geben. Infolgedessen kann der Fachmann auch die mit Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beanspruchten Erfindun-gen nicht ausführen.5. Nachdem das Streitpatent bereits nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG zu widerrufen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie von der Einsprechenden vorgetragen - die beanspruchten Lehren außerdem im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sind oder ob daneben noch andere Widerrufsgründe erfüllt sind.6. Das Patent war vollständig zu widerrufen, da sich das Patent in allen vom Inhaber beantragten Fassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hat (BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 - Infor-mationsübermittlungsverfahren II).Dr. Mayer Dr. Hartung Werner MusiolPr
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