BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 335/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. September 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 10 2004 016 632…- 2 -hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiolbeschlossen:Das Patent 10 2004 016 632 wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 29. März 2004 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der Bezeichnung "Sicherheitsschalter zum Überwachen einer Schließposition zweier relativ zueinander beweglicher Teile" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 23. März 2006 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt elf Pa-tentansprüche.Gegen das Patent hat die Einsprechende am 23. Juni 2006 Einspruch mit der Be-gründung erhoben, der Gegenstand des Patents sei in Ansehung eines im Einzel-nen angegebenen druckschriftlichen Standes der Technik nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).- 3 -Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die DruckschriftenD1 DE 102 16 225 A1D2 DE 102 22 186 C1D3 DE 199 28 641 C1D4 DE 296 05 499 U1wobei die Druckschriften D1 bis D3 auch schon in der Patentschrift als Stand der Technik genannt und erläutert wurden.Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die - wie zuvor schriftsätzlich angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht er-schienene Einsprechende beantragt mit ihrem Einspruchsschriftsatz,das angegriffene Patent 10 2004 016 632 zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat dem Einspruch vollumfänglich widersprochen und ihr Pa-tent in der mündlichen Verhandlung in der erteilten Fassung verteidigt. Sie bean-tragt,das Patent 10 2004 016 632 aufrechtzuerhalten.Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:"1. Sicherheitsschalter zum Überwachen einer Schließposition zweier relativ zueinander beweglicher Teile (12, 20), insbeson-dere zum Überwachen einer Schutztür an einer automatisier-ten Anlage, mit einem Betätiger (16) und mit einem Sen-sor (18), die an jeweils einem der Teile fixierbar sind, wobei - 4 -der Betätiger (16) zumindest ein Bauelement (42, 44; 82, 44) aufweist, das dazu ausgebildet ist, ein von der Schließposition der Teile abhängiges Sendesignal (54) zu erzeugen und wo-bei der Sensor (18) dazu ausgebildet ist, das Sendesignal (54) auszuwerten, um die Schließposition zu detektieren, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Betätiger (16) zu-mindest ein Befestigungsmittel (40; 70) zum Befestigen an dem einem der Teile (12) aufweist, wobei das Befestigungs-mittel (40; 70) mit dem Bauelement (42, 44; 82, 44) so verbun-den ist, dass das Bauelement (42, 44; 82, 44) ohne das Befes-tigungsmittel (40; 70) funktionslos ist oder beim Lösen des Be-festigungsmittels (40; 70) funktionslos wird."Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift ver-wiesen.II.1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Ein-spruch sind auch die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.Der Einspruch erweist sich jedoch als unbegründet.2. Das Patent betrifft einen Sicherheitsschalter zum Überwachen einer Schließpo-sition zweier relativ zueinander beweglicher Teile, insbesondere zum Überwachen einer Schutztür an einer automatisierten Anlage, mit einem Betätiger und mit ei-nem Sensor, die an jeweils einem der Teile fixierbar sind, wobei der Betätiger zu-mindest ein Bauelement aufweist, das dazu ausgebildet ist, ein von der Schließpo-sition der Teile abhängiges Sendesignal zu erzeugen, und wobei der Sensor dazu ausgebildet ist, das Sendesignal auszuwerten, um die Schließposition zu detektie-ren (Absatz [0001] der Patentschrift).- 5 -Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Sicherheitsschalter der genann-ten Art anzugeben, der auf kostengünstige Weise einen verbesserten Manipula-tionsschutz bietet (Absatz [0013] der Patentschrift).Die anspruchsgemäße Lehre sieht zur Lösung dieser Aufgabe vor:M1 Der Sicherheitsschalter dient zum Überwachen einer Schließposition zweier relativ zueinander beweglicher Tei-le (12, 20), insbesondere zum Überwachen einer Schutztür an einer automatisierten Anlage.M2 Der Sicherheitsschalter umfasst einen Betätiger (16), dera) an einem der Teile fixierbar ist,b) zumindest ein Befestigungsmittel (40; 70) zum Befestigen an dem einem der Teile (12) aufweist undc) zumindest ein Bauelement (42, 44; 82, 44) aufweist, das dazu ausgebildet ist, ein von der Schließposition der Teile abhängiges Sende-signal (54) zu erzeugen.M3 Der Sicherheitsschalter umfasst einen Sensor (18), dera) an einem der Teile fixierbar ist undb) dazu ausgebildet ist, das Sendesignal (54) auszuwerten, um die Schließposition zu detek-tieren.M4 Das Befestigungsmittel (40; 70) ist so mit dem Bauele-ment (42, 44; 82, 44) verbunden, dass das Bauelement (42, 44; 82, 44) ohne das Befestigungsmittel (40; 70) funktions-los ist oder beim Lösen des Befestigungsmittels (40; 70) funktionslos wird.- 6 -Einige der Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.Der Begriff "Sendesignal" (Merkmal M2.c) wird unter Zugrundelegung der gemäß Merkmal M3.b vorgesehenen Auswertung durch den Senat dahingehend ausge-legt, dass es sich hierbei um das am Sensor detektierbare Signal handelt.Das Merkmal M4 wird dahingehend ausgelegt, dass das Befestigungsmittel mit dem Bauelement derart zusammenwirkt, dass- das Bauelement seine Funktion ausführen kann, wenn das Be-festigungsmittel mit dem Bauelement verbunden ist,- das Bauelement ohne Funktion ist (funktionslos), wenn das Be-festigungsmittel nicht mit dem Bauelement verbunden ist, und- das Bauelement seine Funktion verliert (funktionslos wird), wenn das Befestigungsmittel gelöst wird,wobei die Funktion des Bauelements in Übereinstimmung mit Merkmal M2.c ins-besondere darin besteht, ein von der Schließposition der Teile abhängiges Sende-signal zu erzeugen.3. Der so verstandene Patentgegenstand wird durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch für den Fachmann - hier einen Ent-wicklungsingenieur, der typischerweise einen Abschluss in der Fachrichtung Elek-trotechnik besitzt und über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von sicher-heitstechnischen Komponenten für die automatisierte Steuerung von Maschinen, Anlagen und Geräten verfügt - nahegelegt.a) Sicherheitsschalter mit den Merkmalen M1 bis M3 sind, wie in der Patentschrift zutreffend angegeben, von der Einsprechenden mit ihrem Einspruchsschriftsatz geltend gemacht und von der Patentinhaberin anerkannt, aus dem Stand der Technik bekannt.- 7 -So offenbart die Druckschrift DE 102 16 225 A1 (D1) ein elektromagnetisches Zu-haltesystem eines Sicherheitsschalters, der zum Detektieren einer Öffnungs- bzw. Schließposition zweier relativ zueinander beweglicher Teile dient (Absatz [0002]; Merkmal M1). Der Sicherheitsschalter umfasst einen Lesekopf 2 und einen Betäti-ger 3, die jeweils an einem der beiden beweglichen Teile durch entsprechende Befestigungsmittel fixierbar sind (Absätze [0002], [0024], [0027], [0029]; Merkma-le M2, M2.a, M2.b, M3, M3.a). Der Betätiger 3 umfasst dabei auch ein Bauele-ment, das dazu ausgebildet ist, ein von der Position der beweglichen Teile zuein-ander abhängiges Signal zu erzeugen, das im Lesekopf (Sensor) ausgewertet werden kann (Absatz [0030], Merkmale M2.c, M3b).Die Druckschrift DE 102 22 186 C1 (D2) offenbart ebenfalls einen derart gestalte-ten Sicherheitsschalter. Insbesondere offenbart diese Druckschrift einen Sicher-heitsschalter 1 mit einer Erkennungseinrichtung für einen Betätiger 5, die an eine Schalteinrichtung 13 gekoppelt ist und ein Sendeelement 2 zum Emittieren elek-tromagnetischer Signale und eine Auswerteschaltung 4 umfasst, welche in Abhän-gigkeit von an einem Empfangselement 2 induzierten elektrischen Signalen ein Schaltsignal zum Aktivieren der Schalteinrichtung 13 erzeugt (Oberbegriff des Pa-tentanspruchs 1, Absatz [0016], Figur 1; Merkmale M1, M2, M2.a, M2.c, M3, M3.a, M3.b). Der Fachmann versteht ohne Weiteres, dass auch beim Gegenstand der Druckschrift D2 ein Befestigungsmittel vorgesehen sein muss, mit dem der Betäti-ger an einem der beweglichen Teile befestigt werden kann (Merkmal M2.b).Die Druckschrift DE 199 28 641 C1 (D3) beschreibt einen Sicherheitssensor und -schalter zur Überwachung der Position von zwei relativ zueinander beweglichen Bauteilen einer Schutzeinrichtung bezüglich des Zugangs zu einer Maschine oder maschinellen Anlage (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8; Merkmal M1). Der Sicherheitssen-sor umfasst eine Sensoreinheit 1, die an einem Bauteil 2, etwa einer feststehen-den Wandung eines Maschinengehäuses, einer Maschinenumzäunung oder der-gleichen, die eine Zugangsschutzeinrichtung bildet, angeordnet ist, sowie einen Auslöser 3 (Betätiger), der beispielsweise an einem gegenüber dem Bauteil 2 be-- 8 -weglichen Bauteil 4, etwa an einer Tür, Klappe oder dergleichen zum Versperren des Zugangs zu einer in dem Maschinengehäuse befindlichen Maschine oder ma-schinellen Anlage angeordnet ist (Spalte 2, Zeilen 19 bis 27; Merkmale M2, M2.a, M2.b, M3, M3.a). Sensoreinheit 1 und Auslöser 3 wirken dabei so zusammen, dass ein positionsabhängiges Sendesignal erzeugt und ausgewertet wird (Spal-te 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 12; Merkmale M2.c, M3.b).b) Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der Patentgegen-stand jeweils dadurch, dass das Befestigungsmittel zur Verbesserung der Manipu-lationssicherheit des Sicherheitsschalters so mit dem das Sendesignal erzeugen-den Bauelement zusammenwirkt, dass das Bauelement ohne das Befestigungs-mittel funktionslos ist oder beim Lösen des Befestigungsmittels funktionslos wird (Merkmal M4). Insoweit erweist sich der Patentgegenstand als neu.c) Der Patentgegenstand beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil keine der von der Einsprechenden genannten Druckschriften irgendeine Anregung liefert, den aus den Druckschriften D1 bis D3 bekannten Stand der Technik gemäß dem Merkmal M4 weiterzubilden.Insbesondere kann der von der Einsprechenden für relevant gehaltenen Druck-schrift DE 296 05 499 U1 (D4) eine solche Anregung nicht entnommen werden. Denn diese Druckschrift lehrt den Fachmann eine Vorrichtung zum Überwachen auf unbefugtes Öffnen von angeschraubten Abdeckungen, Deckeln, Frontplatten und dergleichen, die sich dadurch auszeichnet, dass die Position des verwendeten Befestigungsmittels (Schraube) mit Hilfe eines im unteren Teilstück der Schraube angeordneten Permanentmagneten PM und einer im unmittelbaren Bereich der dazugehörigen Gewindehülse GH angeordneten elektromagnetischen Einrichtung (Magnetschalter MS, Auswerte- und Überwachungsschalteinrichtung ASE) im Wir-kungsfeld des Permanentmagneten überwacht wird. Selbst wenn der Fachmann von der konkreten Verwendung für angeschraubte Abdeckungen, Deckel, Front-platten und dergleichen abstrahiert und die Merkmale der Überwachungsvorrich-- 9 -tung auch bei relativ zueinander beweglichen Teilen einsetzen wollte, würde das zur Überzeugung des Senat allenfalls zu der Anregung führen, die Position des Befestigungsmittels und dadurch auch die Position des Betätigers zu überwachen und zu diesem Zweck einen zusätzlichen Magneten PM vorzusehen, dessen kor-rekte Position unter Zwischenschaltung einer Magnetschalters MS von einer Aus-werte- und Überwachungsschalteinrichtung ASE detektiert wird. Dabei auf den Be-tätiger selbst einzuwirken, insbesondere vorzusehen, dass das Befestigungsmittel so mit ihm zusammenwirkt, dass der Betätiger ohne das Befestigungsmittel funk-tionslos ist oder beim Lösen des Befestigungsmittels funktionslos wird, ist hier-durch nicht angeregt. Denn auch die Überwachungseinrichtung gemäß der Druck-schrift D4 greift nicht in die Funktionsfähigkeit der positionsüberwachten Schrau-ben oder eines anderen Bauelements ein. Umgekehrt wird auch die Funktionsfä-higkeit der Auswerte- und Überwachungsschalteinrichtung ASE nicht von der Schraube oder ihrer Position beeinflusst. Es fehlt bei der Druckschrift D4 und auch bei jeder Kombination der Druckschrift D4 mit anderen der im Verfahren befindli-chen Druckschriften völlig an dem durch die Erfindung gemäß Streitpatent erziel-ten synergistischen Effekt, der aus der Doppelfunktion des Befestigungsmittels, ei-nerseits der Befestigungsfunktion und andererseits der schaltungstechnischen Funktion, resultiert (Absatz [0015] der Patentschrift).4. Weitere Widerrufsgründe sind nicht geltend gemacht worden. Die von Amts we-gen vom Senat vorgenommene Prüfung hat auch sonst keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.Die Unteransprüche 2 bis 11 gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentier-bar.Dr. Mayer Dr. Mittenberger-Huber Kleinschmidt MusiolPü
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