BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 340/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. November 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 35 190…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 durch den RichterDipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht per Fax am 20. November 2008,Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das Patent 100 35 190, dessen Erteilung am 15. April 2004 veröffentlicht wurde, am 13. Juli 2004 von der L…GmbH in M… Einspruch erhoben worden. DasPatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Fluoreszensmessung“ umfasst insgesamt 11 Patentansprüche.Der Einspruch wurde am 12. November 2008 durch die anwaltlich vertretene L1GmbH in W… zurückgenommen.Die Patentinhaberin hat mit Fax vom 20. November 2008 geänderte Patentan-sprüche 1 bis 10 vorgelegt, die identisch mit den erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind. Sie beantragt schriftsätzlich,das Patent auf der Grundlage der per Fax am 20. November 2008 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 beschränkt aufrechtzu-erhalten.- 3 -Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentin-haberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die Patentinhaberin ist - wie zuvor von ihr schriftsätzlich angekündigt - im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.II.1. Der Einspruch ist entgegen der von der Patentinhaberin zunächst vorgebrach-ten und zuletzt nicht weiterverfolgten Einwände zulässig. Insbesondere steht fest, wer Einspruch erhoben hat, nachdem die Angabe im Einspruchsschriftsatz „L…GmbH / 909/02 AngAV“ oberhalb der Unterschrift dieseindeutig zu erkennen gibt. Die Verwendung eines Briefbogens mit einer abwei-chenden Firmenangabe im Briefkopf ist unschädlich, wenn die sonstigen Angabe eine eindeutige Zuordnung zulassen, was hier der Fall ist (vgl. Senats-Beschluss vom 17. März 2008 - 20 W(pat) 38/04, BlPMZ 2008, 333 - Firmenbriefkopf).Andere Umstände, die der Zulässigkeit des Einspruchs entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche, die die Substantiierung des Ein-spruchs in Frage stellen könnten.Darüber hinaus hat der Unterzeichner des Einspruchs nicht ohne Vollmacht ge-handelt. Seine Angestelltenvollmacht, auf die es in der Einspruchsschrift Bezug nimmt, war vor Erhebung des Einspruchs, der beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt einzulegen ist, dort ordnungsgemäß hinterlegt worden. Die mit Schreiben der Einsprechenden vom 6. Oktober 2004 zu den Gerichtsakten eingereichte Vollmacht nach § 97 PatG bleibt hiervon unberührt.2. Der Einspruch ist von der L1… GmbH in W… auchwirksam zurückgenommen worden, nachdem diese aus der ursprünglich einspre-chenden L… GmbH in M… durch Umfirmierun-- 4 -gen und Verschmelzung hervorgegangen ist. Der Übergang ist durch die entspre-chenden Eintragungen im Handelsregister nachgewiesen.Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m.§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.Er sieht die verteidigten Ansprüche 1 bis 10 als zulässig an, da sie mit den erteil-ten Patentansprüchen 1 bis 10 identisch sind und nicht über den Inhalt der Anmel-dung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder weitergehend als beantragt zu beschränken.4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rück-nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ih-rem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (BPatGE 47, 168 - Fehlende Begründungspflicht).Dr. Hartung Martens Gottstein KleinschmidtPr
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