BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 34/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 34 974 … - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 durch den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden Richter sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt hat das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Durchflußmesser für strömende Flüssigkeiten oder Gase mit einem vertikal angeordneten, von unten nach oben durchströmten Rohr, in welchem ein in Strömungsrichtung bewegbarer, mit Spiel in Quer-richtung geführter Schwebekörper angeordnet ist, dessen Position in der strömenden Flüssigkeit oder im strömenden Gas ein Maß für - 3 - die Durchflußmenge ist, wobei das Rohrinnere oder der Schwebe-körper konisch geformt ist und das Rohrinnere eine Blende bzw. eine Drosselstelle aufweist, und mit einem Übertragungssystem, bestehend aus einem mit dem Schwebekörper fest verbundenen Permanentmagneten und einem Wandler, welcher entsprechend der Position des Schwebekörpers ein elektrisches Signal (Positi-onssignal) erzeugt, das angezeigt und/oder aufgezeichnet wird, da-durch gekennzeichnet, dass der Wandler und/oder ein zusätzlicher Wandler derart angeordnet und ausgebildet ist, dass durch kleine Schwankungen des Schwebekörpers (2) um einen Mittelwert die-sen Schwankungen entsprechende elektrische Wechselsignale er-zeugt werden, welche einem Mikroprozessor (13) zugeführt wer-den, der ein Fehler- bzw. Alarmsignal zur Blockadeerkennung des Übertragungssystems erzeugt, wenn die Amplitude der Wechsel-signale während einer vorgegebenen Zeitdauer einen Mindestwert unterschreitet." Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen: (1) EP 0 356 702 A2 (2) DE 40 09 959 A1 (3) Abstract zu JP 59-176624 A (4) Abstract zu JP 6-50781 A (5) WO 91/00986 A1 (6) Krohne, Technische Mitteilung Nr. 13, Durchflussmengenmesser in Ganzglasausführung, Oktober 1957 (7) Krohne, Durchflussmengenmessung von strömenden Flüssigkeiten und Gasen mit Messgeräten nach dem Schwebekörper-Prinzip, 3. Auflage 1957, S. 8 - 9. - 4 - Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung noch folgende Druckschrift: (8) R. Haak, Zur Problematik und Realisierung der Schwebekörper-Durchflussmessung mit elektrischem Abgriff und mikroprozessorge-stützter Volumenstromberechnung, Fortschrittsberichte VDI, Reihe 8: Mess, Steuerungs- und Regelungstechnik Nr. 136, VDI-Verlag GmbH 1987, S. 18 - 19. Außerdem übergibt sie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Heinz Bernard vom 25. November 2003, in der dieser erklärt, dass vor dem Anmeldetag des Pa-tents Verwender von Schwebekörperdurchflussmessgeräten mit transparenten Messrohren aus visuell beobachteten Zitter- oder Schwankungsbewegungen des Schwebekörpers auf den ordnungsgemäßen Betrieb des Durchflussmessers ge-schlossen haben. Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspru-ches 1 beruhe im Hinblick auf Druckschrift (2) nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Die visuelle Sichtprüfung von Schwebekörpern in transparenten Messrohren sei schon lange vor dem Anmeldetag des Patents bekannt gewesen, wie die Druckschriften (6) und (7) sowie die eidesstattliche Versicherung zeigten. Das Patent betreffe lediglich die elektronische Ausbildung dieses bekannten Prinzips. Die Patentinhaberin führt aus, sie bestreite nicht, dass die visuelle Sichtprüfung von Schwebekörpern bekannt gewesen sei. Dennoch beruhe der Gegenstand des Patentanspruches 1 gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. - 5 - 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind unbestritten zulässig. 2. Stand der Technik Die Druckschrift (2) betrifft einen Durchflussmesser für strömende Flüssigkeiten oder Gase, der ein vertikal angeordnetes, von unten nach oben durchströmtes Rohr 2 aufweist. In dem Rohr befindet sich ein in Strömungsrichtung bewegbarer, geführter Schwebekörper 8, dessen Position in der strömenden Flüssigkeit oder in dem strömenden Gas ein Maß für die Durchflussmenge ist. Sowohl das Rohrin-nere als auch der Schwebekörper sind konisch geformt. Das Rohrinnere weist eine Drosselstelle auf (Querstege 16, 18). Ein Übertragungssystem, das aus ei-nem mit dem Schwebekörper fest verbundenen Permanentmagneten 26 und ei-nem Wandler 32 besteht, erzeugt entsprechend der Position des Schwebekörpers ein elektrisches Signal, das aufgezeichnet oder angezeigt wird. Die Auswerte-schaltung des aus (2) bekannten Durchflussmessers weist einen Mikroprozessor 52 auf, dem die Ausgangssignale des Hallsensors 32 über einen Analog-Digital-Wandler 50 zugeleitet werden. Dem Mikroprozessor ist ein Tiefpass 54 nachge-schaltet. Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 ist es aus (2) nicht be-kannt, den Wandler oder einen zusätzlichen Wandler derart anzuordnen und aus-zubilden, dass durch kleine Schwankungen des Schwebekörpers hervorgerufene elektrische Wechselsignale erzeugt werden. Außerdem erzeugt der Mikroprozes-sor in weiterem Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 kein Feh-ler- bzw. Alarmsignal zur Blockadeerkennung. Zudem ist in (2) nicht ausdrücklich beschrieben, ob der Schwebekörper mit oder ohne Spiel in Querrichtung geführt ist. Nach den Figuren 1 und 4 liegen die Führungsstangen 10, 12 ohne Zwischen-raum an den Führungsbohrungen 14, 16 der Querstege 18, 20 an, so dass davon auszugehen ist, dass der Schwebekörper jedenfalls nicht mehr Spiel in Querrich-tung aufweist, als für eine gleitende Bewegung des Schwebekörpers in Strö-mungsrichtung notwendig ist. - 6 - Die Druckschrift (5) betrifft eine Anlage zur Warmwasserversorgung eines Haus-halts (Fig 1). Dabei ist auch ein Durchflussdetektor 12 mit einem vertikal angeord-neten Rohr 16 vorgesehen (Fig 2). Abweichend vom Gegenstand des Patentan-spruches 1 wird das Rohr jedoch von oben nach unten durchströmt. Außerdem ist kein Schwebekörper vorgesehen. Stattdessen befindet sich in der Mitte des Roh-res ein Magnet 31, der mit einem elastischen Stab 27a an einem Deckel 28, 13 des Rohres aufgehängt ist. Wenn das Wasser durch das Rohr strömt, wird der Magnet in Schwingungen versetzt, die von einem Halldetektor empfangen werden. Die Ausgangssignale des Halldetektors gelangen über einen Verstärker 35 und einen Tiefpass 37 in einen Komparator 39, der sie mit einem einstellbaren Schwellenwert vergleicht. Abhängig vom Ergebnis des Vergleichs kann beispiels-weise eine Pumpe eingeschaltet werden. In Druckschrift (6) wird ein Durchflussmengenmesser in Ganzglasausführung be-schrieben. Dabei wird auch erwähnt, dass die freie Durchsicht durch das Gerät die Erkennung von Störungen des Messvorganges bzw. Verschmutzungen er-möglicht. Die Druckschrift (7) zeigt einen Durchflussmengenmesser mit einem Schwebekörper, der so geformt ist, dass er durch das strömende Medium in eine schnelle Drehung um seine Mittelachse versetzt wird. Durch die Beobachtung der Rotation des Schwebekörpers kann eine Funktionsüberprüfung des Messgeräts vorgenommen werden (S 8 le Abs – S 9 Abs 1). Sowohl in (6) als auch in (7) wird die Überwachung von kleinen Schwankungen des Schwebekörpers um einen Mittelwert nicht angesprochen. Auch ein Übertragungssystem mit einem fest mit dem Schwebekörper verbundenen Permanentmagneten und einem Wandler ist weder aus (6) noch aus (7) bekannt. Die von der Einsprechenden vorgelegten Seiten der Druckschrift (8) betreffen Durchflussmengenmesser mit Schwebekörpern und elektrischem Abgriff der Posi-tion des Schwebekörpers. Konstruktive Einzelheiten von Messgeräten werden in (8) nicht beschrieben. Auf Seite 19, Abs 2 wird erwähnt, dass die durch eine Pumpe oder ein Ventil beeinflussten Durchflussänderungen bei Flüssigkeiten im - 7 - Bereich von 1 bis 10 Hz liegen, wobei daneben noch jedem Durchfluss stochasti-sche Durchflussschwankungen um einen Mittelwert überlagert sind, deren Fre-quenzspektrum bis ca. 103 Hz stark abfällt. Die Auswertung solcher Durchfluss-schwankungen für die Überprüfung der Funktion des Messgeräts wird in (8) nicht angesprochen. Die Druckschriften (1), (3) und (4) haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 4. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei Durchflussmessern mit Schwebekörpern kann der Schwebekörper beispiels-weise durch Ablagerungen an seiner Bewegung gehindert werden. Wenn transpa-rente Messrohre verwendet werden, kann die Funktionsfähigkeit des Schwebe-körpers durch eine einfache Sichtkontrolle überwacht werden. Dabei wird ausge-nutzt, dass die Strömung den in seiner Bewegungsfähigkeit nicht eingeschränkten Schwebekörper zu kleinen Schwankungsbewegungen um einen Mittelwert veran-lasst. Bei bestimmten Anwendungen muss das Rohr aus Gründen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit aus Metall oder aus nichttransparentem Kunststoff bestehen. In diesem Fall ist die visuelle Sichtprüfung nicht möglich. Der Fachmann, ein Di- - 8 - plomphysiker mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Durchflussmessgeräten, erhält aus dem Stand der Technik keinen Hinweis darauf, wie die Funktionsfähig-keit des Schwebekörpers in diesem Fall festgestellt werden kann. Ihm ist zwar be-kannt, dass frei bewegliche Schwebekörper unter dem Einfluss der Strömung kleine Schwankungsbewegungen um einen Mittelwert ausführen und dass die Be-obachtung dieser Schwankungsbewegungen durch ein transparentes Messrohr die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Schwebekörpers erlaubt. Den Gedan-ken, diese Schwankungsbewegungen auch dann zur Überprüfung der Funktions-fähigkeit des Schwebekörpers heranzuziehen, wenn sich der Schwebekörper in einem nichttransparenten Rohr befindet, greift er jedoch nicht auf. Denn er verfolgt bei der Entwicklung von Durchflussmessern mit elektrischem Abgriff der Position des Schwebekörpers eher das entgegengesetzte Ziel, Schwankungsbewegungen des Schwebekörpers z. B. durch eine enge Führung des Schwebekörpers zu un-terdrücken, da sie die eigentliche Messung des Durchflusses stören. Er denkt da-her wohl eher zunächst an andere ihm geläufige Vorgehensweisen zum Überprü-fen der Funktion eines Durchflussmessers. So könnte er beispielsweise den Durchfluss gezielt verändern oder unterbrechen, um dann zu beobachten, wie sich der Messwert ändert. Der Fachmann gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit zu einer Vorrichtung mit der Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale. Hierzu bedarf es nämlich einer Reihe von Schritten, die aufeinander aufbauen und voneinander ab-hängig sind. So erfordert die Auswertung von Schwankungsbewegungen des Schwebekörpers zur Blockadeerkennung ausgehend von dem Durchflussmesser nach der nächstkommenden Druckschrift (2) zunächst konstruktive Änderungen an der Führung des Schwebekörpers in der Weise, dass der Schwebekörper mit Spiel in Querrichtung geführt ist und somit - für die eigentliche Messung des Durchflusses unerwünschte – kleine Schwankungsbewegungen ausführen kann. Weiter muss der für die Durchflussmessung vorgesehene oder ein zusätzlicher Wandler so angeordnet und ausbildet werden, dass der Wandler den Schwankun- - 9 - gen des Schwebekörpers entsprechende elektrische Wechselsignale erzeugt. Schließlich muss auch noch der Mikroprozessor so ausgebildet werden, dass er ein Fehler- bzw. Alarmsignal erzeugt, wenn die Amplitude der Wechselsignale während einer vorgegebenen Zeitdauer einen Mindestwert unterschreitet. Zu diesem Vorgehen erhält der Fachmann auch aus Druckschrift (5) keine Anre-gung. So weist die Vorrichtung nach (5) schon keinen Schwebekörper auf und be-ruht daher auf einem anderen Messprinzip. Zwar wird dort die durch die Strömung verursachte Schwingung eines Magneten gemessen. Damit soll jedoch nicht die freie Beweglichkeit eines Schwebekörpers überprüft, sondern der Durchfluss be-stimmt werden. Um die Schwingung zu ermöglichen, ist der Magnet an einem elastischen Stab aufgehängt. Dieses Merkmal lässt sich nicht auf einen Durch-flussmesser mit einem Schwebekörper übertragen. Die Druckschriften (6) und (7) liegen noch weiter ab, denn sie zeigen keine Durch-flussmesser mit elektrischer Erfassung der Position des Schwebekörpers und können daher auch keinen Hinweis auf die elektrische Erfassung von Schwan-kungsbewegungen eines Schwebekörpers geben. Die Druckschrift (8) verdeutlicht lediglich die dem Fachmann ohnehin bereits bekannte Tatsache, dass bei Schwe-bekörperdurchflussmessern Durchflussschwankungen auftreten. 5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 haben Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestal-tungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1. Kalkoff Dr. Hartung Martens Dr. ZehendnerPr
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