BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 31. März 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 28 623 20 W (pat) 341/03 Verkündet am ipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter D- 2 - beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Die Einsprechenden haben im Einspruchsschriftsatz beantragt, das Patent zu wi-derrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Sie nannten dazu unter anderem die folgenden Druck-schriften: D2 DE-Z: RFE, „Marktübersicht: Multischalter“ 11.95, S. 30-39, D6 DE 41 24 720 C2. Mit Schriftsätzen vom 6. April 2006 resp. vom 24. April 2006 haben die Einspre-chenden ihre Einsprüche zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 sowie noch anzupassenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen a bis f2 eingefügt): „1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangs-signale - 3 - b) mit einem Netzteil (60) und c) mit einem Gehäuse, das c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs (30, 31, 32) und c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum An-schluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte so-wie c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmat-rix (50) aufweist, d) wobei das Netzteil (60) zur Fernspeisung des oder der LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereit-hält, dadurch gekennzeichnet, e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netz-teils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch geschaltet ist, und f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so aus-wählbar sind, f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fern-speisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssig-nalkombination und f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8) eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt): - 4 - „1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangs-signale b) mit einem Spannungsversorgungseinrichtung (60) und c) mit einem Gehäuse, das c1) mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs (30, 31, 32) und c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum An-schluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte so-wie c3) eine zwischen den Eingangsklemmen (E1…E4) und die Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmat-rix (50) aufweist, d) wobei die Spannungsversorgungseinrichtung (60) des Mul-tiswitch zur Fernspeisung des oder der LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungssignale bereithält, dadurch gekennzeichnet, e) dass innerhalb des Gehäuses eine Umschalteinrichtung (5) zwischen Klemmen der Spannungsversorgungseinrich-tung (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch geschaltet ist mit einem manuell zu betätigenden Schal-ter (8), und f) dass durch diesen Schalter (8) die von der Spannungsversorgungseinrichtung (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so auswählbar sind, f1) dass in einer ersten Stellung des Schalters (8) an den mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fern-speisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssig-nalkombination und f2) dass in einer zweiten Stellung des Schalters (8) an den mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fern- - 5 - speisung eines anderen LNC geeignete andere Span-nungssignalkombination anlegbar ist, f3) wobei sich durch einmalige Betätigung des Schalters (8) an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag kursiv, Gliederungszeichen a bis f3 eingefügt): „1. a) Multiswitch (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangs-signale b) mit einem Netzteil (60) und c) mit einem Gehäuse, das c1) Eingangsklemmen (E1…E4) zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs (30, 31, 32) und c2) mindestens eine Ausgangsklemme (A1…A8) zum An-schluss eines oder mehrerer Satellitenempfangsgeräte so-wie c3) eine zwischen die Eingangsklemmen (E1…E4) und die Ausgangsklemme(n) (A1…A8) geschaltete Umschaltmat-rix (50) aufweist, d) wobei das Netzteil (60) des Multiswitch zur Fernspeisung des oder der LNCs (30, 31, 32) vorgegebene Spannungs-signale bereithält, dadurch gekennzeichnet, e) dass innerhalb des Gehäuses eine manuell betätigbare Umschalteinrichtung (8) zwischen Klemmen des Netz-teils (60) und Eingangsklemmen (E1…E4) des Multiswitch geschaltet ist, und - 6 - f) dass durch diese eine Umschalteinrichtung (8) die vom Netzteil (60) bereitgehaltenen Spannungssignale so aus-wählbar sind, f1) dass in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung (8) an mehreren Eingangsklemmen (E1…E4) eine für die Fern-speisung eines ersten LNC geeignete erste Spannungssig-nalkombination und f2) dass in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung (8) eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist, und f3) dass eine Stromsparschaltung vorgesehen ist mit einer Identifikationseinrichtung (18), welche erfasst, falls kein an den Multiswitsch (1) angeschlossener Satellitenempfänger aktiviert ist, und abhängig hiervon die Versorgungsspan-nung zu dem oder den LNC (30, 31, 32) unterbrechbar ist.“ Die Patentinhaberin führt aus, dass durch den erfindungsgemäßen Multiswitch auf besonders einfache Weise Spannungssignalkombinationen für die Fernspeisung verschiedener LNCs wählbar und einstellbar sind, die patentierte Erfindung sei an dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag aus dem durch zahlrei-che Druckschriften belegten Stand der Technik nicht als bekannt entnehmbar ge-wesen und habe dem Fachmann auch nicht nahe gelegen. Zur erfinderischen Tä-tigkeit beruft sich die Patentinhaberin auf Beweisanzeichen und einschlägige Rechtsprechung, auch dürften Kenntnisse aus der Erfindung nicht ex post in den Stand der Technik hinein interpretiert werden. Bei den in der Marktübersicht D2 beschriebenen Multischaltern seien die jeweils vorgesehenen Spannungssignal-kombinationen fest voreingestellt bzw. verdrahtet, auch erfolge eine Auswahl der für den jeweiligen Empfang notwendigen Spannungssignalkombination durch die angeschlossenen Satellitenreceiver. Als wählbare LNC-Spannungen seien durch-wegs 14 oder 13 V gepaart mit 18 V genannt. Bei dem auf S. 33 genannten Multi-schalter der Fa. P… mit der abweichenden LNC-Spannung von 4 x 15 V sei - 7 - keine Schaltfunktion vorgesehen. Bei der in D6 beschriebenen Umschaltvorrich-tung sei keine eigene Spannungsversorgung vorgesehen. II. Die zulässigen Einsprüche führen zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht rechtsbeständig, der Gegenstand des Patentanspruches 1 jeweils gemäß Haupt-antrag und gemäß Hilfsanträgen ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, mit Erfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb von Satellitenempfangsanlagen, insbesondere den dazugehörigen Multiswitches. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Ge-genstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig. Zum Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit, er ist dem Fachmann durch die Marktübersicht D2 in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Aus der Marktübersicht D2, vgl. die Titelseite 30 mit Bildern 1 bis 3 und die Auf-stellung auf den Seiten 31 bis 39, sind Multiswitches (Mehrfachumschalter) für Satellitenempfangssignale mit den Merkmalen im Oberbegriff des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als bekannt entnehmbar (vgl. Titel von D2 und der - 8 - Aufstellung - Merkmal a). Ein Großteil der Multiswitches weist ein - integriertes - Netzteil auf (vgl. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Netzteil integriert“ - Merk-mal b). Des Weiteren sind die Multiswitches in einem Gehäuse angeordnet (vgl. Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten - Merkmal c). Die Gehäuse weisen Eingangsklemmen zum Anschluss eines oder mehrerer LNCs und min-destens eine Ausgangsklemme zum Anschluss eines oder mehrerer Satelliten-empfangsgeräte auf (vgl. Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC resp. Sat-Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „Anzahl Sat-ZF-Eingänge“ und „Anzahl der Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten - Merkmale c1 und c2). Zwischen den Eingangsklemmen und die Ausgangsklemme(n) ist eine Umschaltmatrix geschaltet, wobei das ggf. in den Multiswitch integrierte Netzteil zur Fernspeisung des oder der LNCs vorgegebene Spannungssignale bereithält (Seite 30, Bild 1, Umschaltung 14/18 V i. V. m. Auf-stellung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ - Merkmale c3 und d). Des Weiteren versteht der Fachmann die in den Merkmalen e bis f1 des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 genannte Umschalteinrichtung im Zusammenhang mit der in Merkmal c3 beanspruchten Umschaltmatrix im Lichte des Standes der Technik gemäß der Marktübersicht D2 dahingehend (BGH, GRUR 2007, 859-862 - Informationsübermittlungsverfahren I), dass die bei den bekannten Multiswitches vorgesehenen Umschaltmatrizen ebenfalls eine innerhalb des Gehäuses zwischen den Klemmen des Netzteiles und Eingangsklemmen des Multiswitch geschaltete Umschalteinrichtung umfassen, durch die die vom Netzteil bereitgehaltenen Spannungssignale (hier insbesondere 14/18 V) an mehreren Eingangsklemmen als eine für die Fernspeisung eines (ersten) LNC geeignete Spannungssignalkom-bination anlegbar ist (vgl. Seite 30, Bild 1, 14/18-V-Umschaltung i. V. m. Aufstel-lung Seiten 31 bis 39, Zeile „LNC-Spannung“ insbesondere mit Werten 14/18 V resp. 13/18 V - Teil Merkmal e: hier keine manuell betätigbare Umschalteinrich-tung, Teile Merkmale f und f1, zum Offenbarungsgehalt des Standes Technik vgl. BGH, GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung). - 9 - Im Falle von - anderen - LNCs, die eine andere oder zusätzliche Spannungssig-nalkombination als die in D2 überwiegend genannten Werte 14/18 V erfordern (vgl. dazu ebenfalls D2, bspw. Seite 33, Multiswitch der Fa. …), sieht sich der Fachmann veranlasst, Multiswitches bereitzustellen, die die zusätzlich notwendi-gen Spannungssignalkombinationen an die entsprechenden LNCs anlegen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Fachmann, der Gerätschaften entwickelt, die unter der Nutzerschaft weit verbreitet, ja nahezu allgegenwärtig sind, zwangsläufig Nutzerwünsche berücksichtigt und mit Verantwortung für geschäftlichen Erfolg handelt (BPatG, GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe, vgl. auch D2, Seiten 31 bis 39, die Vielzahl der aufgelisteten Geräte). Gemäß dem vorstehend dargelegten Verständnis des Fachmannes, Umschaltmatrizen und Umschalteinrichtungen betreffend, bietet es sich dem Fachmann an, die aus D2 als bekannt entnehmbaren Umschalteinrichtungen dahingehend zu ergänzen, dass die durch andere LNCs erforderlichen - und dann auch vom vorhandenen Netzteil bereitgehaltenen - Spannungssignalkombinationen so auswählbar sind, dass - wie aus D2 bekannt - in einer ersten Stellung der Umschalteinrichtung an mehreren Eingangsklemmen eine für die Fernspeisung geeignete erste Span-nungssignalkombination und dass - zusätzlich - in einer zweiten Stellung der Um-schalteinrichtung eine für die Fernspeisung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anlegbar ist (verbleibende Teile der Merkmale f und f1 und Merkmal f2). Ähnliche Ergänzungen bzw. Erweiterungen sind auch im Stand der Technik nach D2 bereits angesprochen, vgl. Seite 30, mittlere und rechte Spalte. Hinsichtlich der Betätigung der solcherart ergänzten Umschaltein-richtung sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen mehrere Alternativen ge-läufig. Als eine den vorliegenden, relativ einfachen Schaltanforderungen genü-gende Möglichkeit bietet sich dem Fachmann eine manuelle Betätigung an (ver-bliebener Teil des Merkmals e; ergänzend sei zum einschlägigen Fachwissen bzgl. Schaltalternativen verwiesen auf die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17). Des Weiteren ist der Fachmann grundsätzlich bestrebt, die zur Verfügung stehen-den Ressourcen effektiv und kostengünstig einzusetzen, dies insbesondere auch, - 10 - nachdem der Fachmann - wie vorstehend dargetan - die Akzeptanz der von ihm entwickelten Geräte der Satellitenempfangstechnik am Markt im Blick hat. Er kennt und verfolgt grundsätzlich die Möglichkeit, die von ihm entwickelten Schal-tungen energie- und damit stromsparend zu betreiben; er wird deshalb eine Stromsparschaltung vorsehen, mit der, falls kein an den Multiswitch angeschlos-sener Satellitenempfänger aktiviert ist und abhängig hiervon, die Versorgungs-spannung zu dem oder den LNC unterbrechbar ist (Teil Merkmal f3). Falls die Versorgungsspannung nicht ohnehin durch Betätigung der Umschalteinrichtung unterbrechbar ist, sieht der Fachmann naheliegenderweise zur Identifikation des Aktivierungszustands der jeweiligen LNC eine Identifikationseinrichtung vor (Rest Merkmal f3; zum einschlägigen Fachwissen bzgl. einer Abschaltung der Versor-gungsspannung mittels Identifikationseinrichtung sei auch hier verwiesen auf die Druckschrift D6, bspw. Spalte 4 Zeilen 17 - 36). Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelangt. Zwar mögen, wie die Patentinhaberin argumentiert, bei den in der Marktübersicht D2 beschriebenen Multischaltern die jeweils vorgesehenen Spannungssignalkom-binationen (14/18 V resp. 13/18 V) fest voreingestellt bzw. verdrahtet sein, dies hindert den Fachmann jedoch nicht, bei Bedarf die für andere LNCs erforderlichen Spannungssignalkombinationen in Anschlag zu bringen, auch erfolgt, wie oben ausgeführt, mit den bekannten Multischaltern und deren nutzbaren Spannungs-signalkombinationen eine Umschaltung insbesondere der Polarisationsebenen. Selbstverständlich verzichtet der Fachmann auf eine Umschaltung, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - nicht notwendig sein sollte, dies mag bspw. der Fall sein bei dem auf Seite 33 der D2 genannten Multischalter der Fa. P…. Auch mag, wie die Patentinhaberin weiter ausgeführt hat, bei der in D6 beschrie-benen Umschaltvorrichtung keine eigene Spannungsversorgung vorhanden sein. Jedoch sind Netzteile, die die gewünschten Spannungen für den Betrieb der Mul-tiswitches liefern, dem Fachmann u. a. aus der D2 bekannt, dies auch für ver- - 11 - schiedene Spannungskombinationen, wie 14/18 V oder 13/18 V und auch für 4 x 15 V im Falle des Multischalters der Fa. P…, vgl. einmal mehr D2, Aufstel- lung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“. Bei dieser Sachlage kommen die von der Anmelderin genannten Beweisanzei-chen für erfinderische Tätigkeit nicht zum Zuge (Schulte Patentgesetz § 4 Rdn. 67 m. w. N.). Davon abgesehen sind die von der Patentinhaberin insbesondere er-wähnte Eigenschaft der Einfachheit sowie das Zeitargument auch deswegen nicht zur Stützung der Erfindungsqualität geeignet, weil die vorliegende Lösung im Lichte des angezogenen Standes der Technik nicht kompliziertere Lehren ersetzt und auch nicht schwieriger als letztere ist. Auch ex post- Betrachtungen finden im Stand der Technik keine Stütze (Schulte Patentgesetz 7. Auflage § 4, Rdn. 83 m. w. N.). Zum Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass durchgängig der Begriff „Netzteil“ ersetzt ist durch „Spannungsversorgungseinrichtung“ (Merkmale b, d, e und f), gemäß Merkmal c sind mehrere Eingangsklemmen (E1…E4) vorgesehen, ebenso gemäß Merkmal c2 mehrere Satellitenempfangsgeräte. Anstelle der manuell betätigbaren Umschaltvorrichtung in Merkmal e ist nunmehr eine Umschaltvorrichtung … mit einem manuell betätigbaren Schalter gefordert, durch diesen Schalter sind dann auch die Spannungssignale nach Merkmal f auswählbar und die erste und zweite Stellung gemäß den Merkmalen f1 und f2 beziehen sich auf den vorgenannten Schalter. Das Anlegen der jeweiligen Spannungssignalkombination erfolgt gemäß den Merkmalen f1 und f2 an den mehreren Eingangsklemmen (E1…E4). Schließ-lich ist am Ende des Patentanspruchs das Merkmal f3: „wobei sich durch einma- - 12 - lige Betätigung des Schalters an zwei der Eingangsklemmen (E1…E4) die Span-nungswerte der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten Spannungs-signalkombination unterscheiden“ angefügt. Zu den Merkmalen, die der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 2 verwiesen. Des Weiteren versteht der Fachmann unter einem Netzteil gemäß D2 eine Span-nungsversorgungseinrichtung, die aus der eingangsseitigen Netzspannung u. a. die zum Betreiben der LNCs notwendigen Spannungen bereitstellt, vgl. die D2, Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeilen „LNC-Spannung“ und „Netzteil integriert“ und Darstellungen mit Netzstecker auf den Seiten 32, 34, 36 und 37 jeweils unten (Merkmale b, d, e und f). Auch sind aus D2 mehrere Eingangsklemmen zum An-schluss eines oder mehrerer LNCs als bekannt entnehmbar (vgl. Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl Sat-ZF-Eingänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten (Merk-male c, f1, f2). Dasselbe gilt für die mindestens eine Ausgangsklemme zum An-schluss mehrerer Satellitenempfangsgeräte, vgl. D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, An-schlüsse an Sat-Receiver, i. V. m. Aufstellung Seiten 31 bis 39, Zeile „Anzahl der Receiverausgänge“ und Darstellungen auf den Seiten 31 bis 39 jeweils unten (Merkmal c2). Eine „Umschaltvorrichtung … mit einem manuell betätigbaren Schalter“ gemäß Merkmal e subsumiert der Fachmann unter den Begriff einer „manuell betätigbaren Umschaltvorrichtung“, vgl. zu diesem Fachwissen wiederum die Druckschrift D6, Spalte 7 Zeilen 9 - 17 (Merkmale e, f1, f2 und f3). Nachdem der Fachmann, wie zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ausge-führt, ohne erfinderisch tätig zu werden, die aus D2 als bekannt entnehmbaren Umschalteinrichtungen dahingehend ergänzt, dass die durch andere LNCs erfor-derlichen – und dann auch vom vorhandenen Netzteil bereitgehaltenen - Span-nungssignalkombinationen so auswählbar sind, dass - wie aus D2 bekannt - in ei- - 13 - ner ersten Stellung der Umschalteinrichtung an mehreren Eingangsklemmen eine für die Fernspeisung geeignete erste Spannungssignalkombination und dass - zu-sätzlich - in einer zweiten Stellung der Umschalteinrichtung eine für die Fernspei-sung eines anderen LNC geeignete andere Spannungssignalkombination anleg-bar ist (Merkmale f, f1 und f2), wählt er dem entsprechend auch eine Verschaltung der Eingangsklemmen (E1…E4) dahingehend, dass sich an zwei der Eingangs-klemmen (E1…E4) die Spannungswerte der ersten Spannungssignalkombination von der zweiten Spannungssignalkombination unterscheiden (Teil Merkmal f3, vgl. hierzu ebenfalls D2, Seite 30, Bilder 1 bis 3, Anschlüsse an LNC). Schließlich richtet der auf eine einfache Bedienung/Installation der Multiswitches bedachte Fachmann die Bedienung des Schalters so ein, dass sich die vorgenannte Ver-schaltung der Eingangsklemmen durch eine einmalige Betätigung des Schalters ergibt (Rest Merkmal f3). Die in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen resp. Ergänzungen können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 somit ebenfalls nicht begründen. Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Gottstein Pr
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