BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 344/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am29. Oktober 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 50 515…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Rich-ter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt- 2 -beschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:Patentansprüche 1 – 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung wie Patentschrift mit Einfügung auf Seite 2 am Ende von Absatz [0004], überreicht in der mündlichen Verhandlung,Zeichnungen wie Patentschrift.G r ü n d eI.Auf die am 5. Dezember 1996 eingereichte Patentanmeldung hat das DPMA das Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Decodieren von Zusatzdaten" erteilt. Das erteilte Patent umfasst 7 Patentansprüche.Die Patenterteilung wurde am 6. Mai 2004 im Patentblatt veröffentlicht.Der angegriffene Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum Decodieren von Zu-satz-Daten, welche in einem Datenstrom aus Bild- und/oder Toninformationen zu-sätzlich enthalten sind und welche beispielsweise neben Steuerinformationen auch ladbare, ablauffähige Rechenprogramme, Textinformationen und/oder Gra-fikinformationen umfassen. Das Verfahren beruht darauf, dass die Zusatzdaten, umfassend Steuerinformationen, Rechenprogramme für die Ablaufsteuerung, Dienstprogramme sowie Text- und Grafikinformationen von der vorhandenen Soft-und Hardware der Set-Top-Box entkoppelt und attributbezogen in einem Sammel-speicher abgelegt werden. Für die Verwaltung und den Zugriff auf diese Daten ist - 3 -in der Verarbeitungseinheit der jeweiligen Set-Top-Box eine Software in Form ei-ner logischen Schicht eingefügt, die vom Betriebssystem der Set-Top-Box unab-hängig ist.Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit eingefügten Aufzäh-lungszeichen):1. Verfahren zum Decodieren von Zusatz-Daten, welche in ei-nem Datenstrom aus Bild- und/oder Toninformationen, insbe-sondere MPEG 2-Datenstrom, zusätzlich enthalten sind und welche beispielsweise neben Steuerinformationen auch ladba-re, ablauffähige Rechenprogramme, Textinformationen und/oder Grafikinformationen umfassen, bei dem1a) die Zusatzdaten von dem Datenstrom abgetrennt werden (Stu-fe 20);1b) die abgetrennten Zusatz-Daten in dem Sammelspeicher (110) einer Verarbeitungseinheit (100) abgelegt werden;1c) die abgelegten Zusatz-Daten nach Maßgabe von Dienstpro-grammen von der Verarbeitungseinheit (100) verwaltet und verarbeitet werden, wobei Dienstprogramme als residente Re-chenprogramme und/oder als ladbare, ablauffähige Rechen-programme vorliegen, und1d) verarbeitete Zusatz-Daten zu ihrer Wiedergabe und/oder zur Steuerung der aus dem Datenstrom abgetrennten Bild-und/oder Toninformationen bereitgestellt werden (Stufe 40),dadurch gekennzeichnet, dass1e) die als Tuples vorliegenden Zusatz-Daten unabhängig von ih-rem jeweiligen Inhalt abgelegt werden, dass1f) das Dienstprogramm für die Verwaltung des Sammelspei-chers (100) eine logische Schicht (121) darstellt, welche von einer, aus einer begrenzten Anzahl von logischen Befehlen - 4 -("FROM", "TO", "COPY") bestehenden ersten Sprache ange-sprochen wird, die von der Maschinensprache der Verarbei-tungseinheit (100) unabhängig ist und welche die alleinige Schnittstelle darstellt für den Zugriff (1214) der übrigen Dienst-programme auf die abgelegten Zusatz-Daten, dass1g) die logische Schicht (121) einen Initialisierer (1211) aufweist, welcher den Sammelspeicher (110) nach abgelegten Zusatz-daten durchsucht und vorhandene abgelegte Zusatz-Daten zur Verwendung in der Verarbeitungseinheit (100) freigibt so-wie die freigegebenen Zusatzdaten nach ablauffähigen Re-chenprogrammen durchsucht und gegebenenfalls startet, und dass1h) die logische Schicht (121) einen selbstverwaltenden Suchal-gorithmus (Sammelspeicher-Zugriff 1214) enthält, welcher adressfrei nach Maßgabe der Struktur der abgelegten Zusatz-daten auf deren Inhalt zugreift.Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patent-schrift verwiesen.Gegen das Patent hat die Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte am 4. August 2004 Einspruch erhoben, den sie auf die im § 21 (1) Nr. 1 PatG angege-benen Gründe stützt. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass der angegrif-fene Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit nach § 4 PatG beruhe und begründet dies mit folgendem Stand der Technik:D1 WO 96/28904 A1D2 Fachzeitschrift FKT Heft 3/1996, Seiten 92 - 102D3 Fachzeitschrift FKT Heft 3/1996, Seiten 84 – 89- 5 -D4 Fachzeitschrift FKT Heft 3/1996, Seiten 115 – 118D5 Fachzeitschrift mc Heft 3/1987, Seiten 72 -78.Im Prüfungsverfahren wurden für die Beurteilung der Patentfähigkeit neben der Druckschrift D1 noch die DruckschriftenD6 US 55 59 549D7 EP 07 05 036 A2 undD8 WO 96 19 779 A1berücksichtigt.Mit Schriftsatz vom 26. September 2008 hat die Einsprechende den Einspruch zu-rückgenommen.Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit in der mündlichen Verhandlung über-reichten neuen Patentansprüchen 1 - 3.Der verteidigte Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 1, an die sich die nachfolgenden Merkmale anschließen (mit eingefügten, fortlaufenden Aufzählungszeichen):1i) dass als weiteres Dienstprogramm ein Umformer (124) vorge-sehen ist, welcher mit der logischen Schicht (121) kommuni-ziert und Steuerinformationen, welche in abgelegten Zusatz-Daten enthalten sind, aus dem Sammelspeicher (110) liest und zu Befehlen für Dienstprogramme der Verarbeitungsein-heit (100) umformt, wobei diese Befehle in dem Sammelspei-cher (110) abgelegt werden,1j) dass die Befehle Bestandteil einer zweiten, aus einem be-grenzten Befehlssatz bestehenden Sprache (HTML) sind,- 6 -1k) dass als weiteres Dienstprogramm eine Grafikoberfläche (123) vorgesehen ist, welche mit der logischen Schicht (121) kom-muniziert und nach Maßgabe der für die Grafikoberflä-che (123) bestimmten, im Sammelspeicher (110) abgelegten Befehle des Umformers (124) Text- und/oder Grafikinformatio-nen zur Wiedergabe aufbereitet, und1l) dass die logische Schicht (121) eine Freispeicherverwal-tung (1213) aufweist, welche abgelegte Daten nach bestimm-ten Kriterien löscht, beispielsweise wenn ein Verfallsdatum er-reicht ist oder nach Maßgabe einer Lösch-Strategie, und den Speichenraum des Sammelspeichers (110) für die abgelegten Daten derart reorganisiert, dass der zusammenhängende Speicherbereich eine maximale Größe aufweist.Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.Die Patentinhaberin sieht die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem Patentan-spruch 1 nunmehr als gegeben und beantragt wie entschieden.II.Der Einspruch ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Pa-tents. Den geltenden Patentansprüchen kann Bestandsfähigkeit zuerkannt wer-den.Der streitpatentliche Gegenstand richtet sich bezüglich der anstehenden Fragen nach der Neuheit und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplomingenieur der elektrischen Nachrichten-technik, der mit der Entwicklung von Empfangsgeräten der digitalen Fernsehüber-tragungstechnik befasst ist.- 7 -1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 – 3Die im Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung des Patentan-spruchs 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der erteilten Patentansprü-che 1 bis 4 und 6 und geht damit zurück auf die Merkmale der ursprünglichen Pa-tentansprüche 1 bis 4 (→ Merkmale 1a) bis 1f) und 1h) bis 1k)), 6 und 7 (→Merkmale 1g) und 1l)), wobei im Merkmal 1e) ursprünglich die Zusatzdaten als "in einer einheitlichen Datenstruktur" vorliegend nunmehr "als Tuples" vorliegend cha-rakterisiert werden. Diese Konkretisierung der Datenstrukturen als Tuples findet ihre Stütze in der Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 62 – 63 oder Sp. 8, Z. 31 - 35 und ist damit für den fachkundigen Leser an entsprechender Stelle in den ursprüngli-chen Unterlagen als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen (vgl. BGH GRUR 1991, 307 - Bodenwalze).Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Unteran-sprüchen 5 und 8.2. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.2.1. NeuheitDer in der mündlichen Verhandlung diskutierte Fachartikel D2 beschreibt die Soft-warearchitektur für den Betrieb eines interaktiven digitalen Decoders (Set-Top-Box) der Unterhaltungselektronik, der MPEG II codierte Signale empfängt und ver-arbeitet (vgl. S. 93, Bild 2 i. V. m. linke Sp., die letzten beiden Zeilen bis mittle-re Sp., 1. Absatz). Mit dem MPEG II Datenstrom werden neben den Bild- und Au-diosignalen auch Zusatzdaten, enthaltend programmspezifische Informatio-nen (PSI) und Service Informationen (SI), übertragen (vgl. S. 94, linke Sp., letz-- 8 -ter Absatz sowie Bild 5, i. V. m. S. 100, linke Sp. Kap. 4.2 "…Dabei gibt es zwei Arten…") – Merkmal 1.Diese Zusatzdaten werden im Empfänger vom Datenstrom abgetrennt, im Sam-melspeicher einer Verarbeitungseinheit abgelegt und nach Maßgabe von Dienst-programmen von dem zur Verarbeitungseinheit gehörenden Microcontroller ver-waltet und verarbeitet (vgl. Bild 2, Signalpfad von DEMUX zu FLASH und DRAM i. V. m. S. 93, mittlerer Sp. und S. 94, linke Sp., letzter Absatz Mitte "Darüber hin-aus muss es möglich sein…" und Bild 5 i. V. m. S. 100, 4.2. DSMCC – Protokoll für Zugriff und Kontrolle externer Speicher) – Merkmale 1a), 1b) und 1c).Die abgespeicherten Zusatz-Daten werden nach ihrer Verarbeitung abhängig vom jeweiligen Dateninhalt, bspw. als EPG, wiedergegeben (vgl. S. 94 linke Spalte un-ten) oder als heruntergeladene Anwendung zur Steuerung der aus dem Daten-strom abgetrennten Bild- und/oder Toninformationen verwendet (vgl. Bild 5 "Steuerung") – Merkmal 1d).Wie im Kapitel 4.1 auf S. 98 dargelegt, wird, um eine betriebssystemunabhängige Darstellung für interaktive Anwendungen zu ermöglichen, auf den MHEG-Stand-ard zurückgegriffen. Dieser, von der ISO entwickelte Standard zum Austausch multimedialer Informationen ermöglicht, dass Anwendungen, die sich vor ihrer Ausführung nicht komplett im Speicher der Set-Top-Box befinden, bedarfsgemäß von einem Server geholt werden und mit dem dazugehörigen Interpreterprogramm auf die Set-Top-Box portiert werden können (vgl. Kap. 4.1 insb. S. 100, linke Sp., 1. Absatz). Die Übertragung der Bild-, Ton- und Anwendungsdaten wird dabei in Form von MHEG-Objekten vorgenommen die, wie in Bild 5 dargestellt, in den MPEG II Transportstrom mit eingebettet werden.Gemäß dem Merkmal 1e) des geltenden Patentanspruchs 1 liegen die Zusatzda-ten als Tupels vor. Für die Auslegung des Begriffs "Tupel" wird der Fachmann die Beschreibung heranziehen (BGH, GRUR 2007, 859 – 862 - Informationsübermitt-- 9 -lungsverfahren I), in der die zugrundezulegende Datenstruktur, bestehend aus ei-nem Kopf und n Elementen unterschiedlichen Typs (vgl. Patentschrift, Kap. [0015]) angegeben ist. Der Fachmann schließt aus dieser Angabe, dass dem Begriff "Tupel" die damit verbundene fachübliche attributbezogenen Datenstruktur zu unterlegen ist.Die Datenstruktur der übertragenen Datenelemente ist in der D2 zwar explizit nicht angegeben, sie ist aber dem zuständigen Fachmann in Kenntnis der auf seinem Arbeitsgebiet aktuellen Normung jederzeit als bekannt zu unterstellen (BGH, GRUR 1995, 330 - 333 - Elektrische Steckverbindung), sodass der Fachmann beim Studium der D2 die im MHEG-Standard gebräuchlichen Datenelemente sub-sumieren wird. In diesem Zusammenhang ist dem Fachmann bekannt, dass die Datenelemente ebenfalls attributbezogen strukturiert sind und in ihrer einfachsten Form aus einem header (→ Kopf) und n Elementen zusammengesetzt sind, die entsprechend ihren Attributen in einer einheitlichen Struktur und damit unabhängig von ihrem Inhalt abgespeichert werden - Merkmal 1e).Der MHEG-Standard sieht auch vor, dass die Verarbeitung und Verwaltung von MHEG-Objekten mittels eines Interpreter-Programms, der sog. MHEG-Engine vor-genommen wird (vgl. Kap. 4.1), das in der für einen Interpreter charakteristischen Weise auf einen begrenzten, von der Maschinensprache der Verarbeitungseinheit der Set-Top-Box unabhängigen Befehlssatz zugreift und eine logische Schicht darstellt (vgl. Bild 5) – Merkmal 1f).Zu den weiteren Merkmale 1g) bis 1l) sind dem Fachartikel keine weiteren dezi-dierten Angaben entnehmbar.Die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung behandelte Druckschrift D4 gibt ei-nen Überblick über den MHEG-Standard als Codierverfahren für Multimedia- und Hypermedia-Anwendungen. In dem Fachartikel stehen dabei weniger die hard-waremäßige Implementierung in einem Empfänger und die dortige Signalführung, - 10 -sondern vielmehr die funktionelle Bestimmung aus übertragenen Zusatzdaten (→MHEG-Objekte) eine strukturierte Darstellung dieser Daten in einem Bild oder einer ablaufende Präsentation am Bildschirm zusammenzustellen (vgl. Zusam-menfassung und Kap. 3) im Mittelpunkt. In diesem Zusammenhang ist dem Fach-mann selbstverständlich bewusst, dass das ausführende, als MHEG-Engine be-zeichnete Interpreterprogramm als weitere logische Schicht im Empfänger zu im-plementieren ist – Merkmal 1f).Die fachgerechte Umsetzung der vorstehenden Abläufe für die Darstellung von MHEG-Objekten in einer Präsentation erfordert zwangsläufig auch einen - wie auch immer gearteten - Initialisierer, der zumindest die dafür erforderlichen Grund-funktionalitäten bereitstellen muss, die sich aus der Suche nach abgelegten Ob-jekten (→Zusatzdaten) in einem Sammelspeicher, deren Freigabe zur Verwen-dung und dem Start für eine Präsentation zusammensetzen (vgl. Kap. 6 Woraus besteht MHEG?) – Merkmal 1g).Zur Datenstruktur der MHEG-Objekten werden in der D4 zwar ebenfalls keine ex-pliziten Aussagen gemacht, allein aber die dem Fachmann gegenwärtige Vorgabe durch die Normung (vgl. diesbezüglich auch Ausführungen zur D2), dass die Da-tenstruktur der Datenelemente im MHEG-Standard attributbezogen konzipiert ist, zieht nach sich, dass sowohl die Abspeicherung (vgl. auch vorstehende Ausfüh-rungen zur D2) – Merkmal 1e) – als auch die Suche nach den Datenelementen at-tributbezogen realisiert ist, so dass der Zugriff auf die Daten attributbezogen und folglich adressfrei nach Maßgabe der Struktur der abgelegten Zusatzdaten mittels eines dafür geeigneten Suchalgorythmus umgesetzt ist (vgl. Kap. 6 Woraus be-steht MHEG?) – Merkmal 1h).Die in den Bildern 1 und 2 gezeigte Wiedergabe von MHEG-Objekten als Grafik-objekte bestärkt den Fachmann zudem in der Annahme, dass auch dafür ein Dienstprogramm in Form einer Grafikoberfläche in funktioneller Form des Merk-mals 1k) als hinterlegt vorauszusetzen ist.- 11 -In der D4 wird in Kap. 4 (vgl. insb. rechte Spalte) des Weiteren HTML und damit eine zweite, aus einem beschränkten Befehlssatz bestehenden Sprache erwähnt. Aus dem Kontext entnimmt der Fachmann aber nur in Form eines Vergleichs der beiden Programmiersprachen, dass HTML speziell auf Internetanwendungen und der Standard MHEG auf die Bedürfnisse von Inhaltsanbietern aus dem Interactive-TV- oder Video-on-Demand-Bereich angepasst ist. Ein Hinweis auf die Implemen-tierung eines weiteren Dienstprogramms in einer weiteren Sprache ist in der D4 aber nicht enthalten – Merkmale 1i) und 1j).Auch die Realisierung einer Freispeicherverwaltung ist aus der D4 nicht herleitbar – Merkmal 1l).Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und reichen im Hinblick auf den Patentgegen-stand inhaltlich nicht näher an die vorstehend abgehandelten heran. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Ge-sichtspunkte.2.2. Erfinderische TätigkeitAus der D2 erhält der Fachmann zwar nur die Lehre, welche funktionalen Kompo-nenten er für die Separierung und Ablage der attributbezogen strukturierten MHEG-Objekte (→ Zusatzdaten) zu ergreifen hat (Merkmale 1 bis 1f)), er wird dabei aber nicht deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Wiedergabe als Bild- und/oder Textinformationen bzw. lauffähige Anwendungen aus den Augen verlieren und sich selbstverständlich Gedanken über den Zugriff und die Darstel-lung der abgelegten Zusatzdaten machen. Er wird sich daher dem in der gleichen Fachzeitschrift abgedruckten Fachartikel D4 zuwenden, der sich gleichfalls mit dem von der ISO entwickelten Standard MHEG zur Normung von Austauschfor-maten und Codierungsverfahren für Multimediasysteme auseinandersetzt und der ihm Möglichkeiten für die Darstellung der Zusatzdaten aufzeigt. Zusammen mit - 12 -diesem als bekannt vorauszusetzenden Standard MHEG erschließen sich daraus die Merkmale 1g), 1h) und 1k).Ausgehend von der gleichen Thematik und der gemeinsamen Positionierung in der identischen Ausgabe einer Fachzeitschrift wird der Fachmann die in den Fach-artikeln D2 und D4 enthaltenen Teilaspekte unter Anwendung seines fachlichen Könnens zu dem Decodierverfahren nach dem Patentanspruch 1, umfassend die Merkmale 1 bis 1h) und 1k) zusammenfassen.Es mag auch, angeregt durch den Vergleich von MHEG mit HTML in der D4, im Bereich seiner fachmännischen Überlegungen liegen, weitere Dienstprogramme bei Bedarf in einer zweiten, vom Betriebssystem der Verarbeitungseinheit unab-hängigen Sprache abzufassen – Merkmale 1i) und 1j), die Implementierung einer Freispeicherverwaltung mit einer nach bestimmten Kriterien ausgerichteten Lösch-funktion oder Löschstrategie – Merkmal 1l), zu der im Stand der Technik keinerlei Hinweise aufzufinden sind, übersteigt nach Überzeugung des Senats jedoch das Durchschnittskönnen und –wissen des zuständigen Fachmanns.3. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprü-chen 2 und 3 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestal-tungen und Weiterbildungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 und wer-den von diesem mitgetragen.4. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderun-gen.Dr. Hartung Martens Gottstein KleinschmidtPü
Full & Egal Universal Law Academy