BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT20 W (pat) 345/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. Dezember 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 101 44 787- 2 -…hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2008 durch den RichterDipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidtbeschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Patentschrift,Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift.G r ü n d eI.Auf die am 11. September 2001 eingereichte Patentanmeldung wurde durch Be-schluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H 04 R - vom 17. November 2003 das Patent 101 44 787 mit der Bezeichnung „Fahrzeug mit einem Schallabstrahlelement“ erteilt. Die Erteilung wurde am 13. Mai 2004 veröffentlicht. Das erteilte Patent umfasst insgesamt 10 Patentansprüche.- 3 -Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. August 2004 Einspruch erhoben und dabei geltend gemacht, dass der Patentgegenstand nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe und deshalb nicht patentfähig sei, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die DruckschriftenE1 FR 2 780 010 A1E2 WO 97/09842 A2E3 US 5,938,266 AFür die Beurteilung der Patentfähigkeit wurden im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Druckschriften E1 und E3 zuvor auch die DruckschriftenE4 DE 196 54 416 C1E5 JP 0516733 AAin Betracht gezogen.Die Patentinhaberinnen sind dem Einspruch entgegengetreten und haben ihr Pa-tent in der mündlichen Verhandlung beschränkt verteidigt. Hierzu haben sie im Rahmen eines Hauptantrags geänderte Patentansprüche 1 bis 9 sowie eine ge-änderte Seite 2 der Patentschrift und im Rahmen eines Hilfsantrags geänderte Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt.Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung einer Merkmals-gliederung:M0 Fahrzeug (1)M1 mit einem Schallabstrahlelement (10) zur Aussendung von Schallwellen in einen Fahrgastraum (2)- 4 -undM2 mit einem Luftkanal (6) zur Klimatisierung des Fahrgastraumes (2),M3 wobei der Luftkanal (6) eine dem Fahrgastraum (2) zuge-wandte und an diesen angrenzende Luftkanalinnenwan-dung (7) aufweist,M4 wobei das Schallabstrahlelement (10) die Luftkanalinnen-wandung (7) zur Schallerzeugung und einen an der Luft-kanalinnenwandung (7) angeordneten Schwingungserre-ger (9) zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwan-dung (7) aufweist,M5 wobei sich der Luftkanal (6) in etwa über die gesamte Breite des Fahrgastraumes (2) erstrecktundM6 jeweils ein Schwingungserreger (9, 14) zur Schwingerre-gung der Luftkanalinnenwandung (7) in einem in Fahrt-richtung (F) rechten Bereich (13) und in einem in Fahrt-richtung (F) linken Bereich (12) des Luftkanals (6) ange-ordnet ist.Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie des Wortlauts der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.Die Patentinhaberinnen beantragen,das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag,hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags, jeweils überreicht in der münd-lichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.- 5 -Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Sie vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des verteidigten Patentan-spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er dem Fachmann durch den Inhalt der Druckschriften E1 und E2 nahegelegt sei. Insbesondere läge es nämlich für den Fachmann nahe, die aus der Druckschrift E2 bekannten Bie-gewellenlautsprecher, deren Verwendung in Kraftfahrzeugen in der Druckschrift E2 vorbeschrieben sei, in den Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes einzubauen, nachdem aus der Druckschrift E1 bereits bekannt sei, konventionelle Lautsprecher in derartigen Luftkanälen vorzusehen. Im Übrigen erschöpfe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Maßnahmen, die sich dem Fachmann praktisch aufdrängen.II.1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Im Ein-spruch sind auch die Tatsachen, die ihn nach Auffassung der Einsprechenden rechtfertigen, im Einzelnen angegeben.2. Der Einspruch ist jedoch, soweit das Patent von den Patentinhaberinnen be-schränkt verteidigt wird, nicht begründet. Der Gegenstand in der verteidigten Fas-sung gemäß Hauptantrag ist patentierbar.3. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Elektroakustik an, der über mehrjährige Be-rufserfahrung und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugakustik verfügt.- 6 -Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er einerseits mit den ver-schiedenen Lautsprechertypen, insbesondere auch Biegewellenlautsprechern, vertraut ist und andererseits die Besonderheiten des Fahrzeugbaus, insbesondere den Bedarf nach platzsparendem Einbau der Fahrzeugkomponenten, kennt.4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Der Anspruch 1 fasst die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und des auf ihn rückbezogenen Patentanspruchs 9 zusammen und ergänzt diese um das Merkmal aus der Be-schreibung, dass die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum angrenzt. Alle diese Merkmale sind auch den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen (Patent-ansprüche 1, 9, Absatz [0031]). Der Anspruch ist auch soweit in ihn zusätzliche klarstellende Ergänzungen eingefügt wurden, nicht zu beanstanden.Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag gehen auf die ursprünglich einge-reichten und erteilten Ansprüche 2 bis 8 und 10 zurück und begegnen keinen Be-denken bezüglich ihrer Zulässigkeit.5. Der Lehre des Patentanspruchs 1 liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Fahrzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, das ein Schallab-strahlelement hoher klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen Einbauraum aufweist (Absatz [0008] der Patentschrift).6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu. Keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften kann ein Fahrzeug mit allen im Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalen entnommen werden.Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes ist unstrittig gegeben.Aus der Druckschrift E1 ist ein System zur Beschallung eines Fahrzeugs, z. B. in Verbindung mit einem Autoradio bekannt, das über mehrere konventionelle Laut-sprecher, mithin Schallabstrahlelemente zur Aussendung von Schallwellen in ei-- 7 -nen Fahrgastraum, verfügt (Merkmale M0, M1; S. 1, Z. 1-3). Des Weiteren weist das Fahrzeug einen Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes auf (Merk-mal M2; S. 2, Z. 3-11). In diesen Luftkanal sind die konventionellen Lautsprecher montiert, die die Luftsäule innerhalb des Luftkanals unmittelbar zur Schwingung anregen (Fig. 1-6). Der Luftkanal erstreckt sich dabei in etwa über die gesamte Breite des Fahrgastraumes (Merkmal M5; S. 4, Z. 15-16). Dies ergibt sich für den Fachmann ohne Weiteres aus der Fig. 6, die zwei Luftaustrittsöffnungen 11 zeigt, die sich im linken und rechten Endbereich des Armaturenbretts befinden. Zumin-dest zwischen diesen beiden Luftaustrittsöffnungen verläuft auch der Luftkanal. Allerdings ist die genaue Lage des Luftkanals nicht offenbart. Der Fachmann kann aus der Lage der Lüftungsöffnungen allenfalls ohne Weiteres schlussfolgern, dass sich der Luftkanal innerhalb bzw. unterhalb des Armaturenbretts erstreckt. Bedingt durch diese Erstreckung weist der Luftkanal jedoch zwangsweise auch eine dem Fahrgastraum zugewandte Seite auf, die - für den Fachmann selbstverständlich -als Wandung ausgestaltet sein kann (Merkmal M3teilweise). Des Weiteren ist zu-mindest einer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung rechten Bereich und ein anderer der Lautsprecher in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des Luftkanals angeordnet (Merkmal M6teilweise; Fig. 6, Bezugszeichen 11 i. V. m. Fig. 2-5).Diese Lösung verfolgt das Konzept, die Luftsäule innerhalb des Luftkanals durch den bzw. die konventionellen Lautsprecher in Schwingung zu versetzen und so für die Beschallung des Fahrgastraums zu sorgen.Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dassM3Rest die Luftkanalinnenwandung an den Fahrgastraum an-grenzt,M4 das Schallabstrahlelement die Luftkanalinnenwandung zur Schallerzeugung und einen an der Luftkanalinnenwan-- 8 -dung angeordneten Schwingungserreger zur Schwinger-regung der Luftkanalinnenwandung aufweist undM6Rest jeweils ein Schwingungserreger zur Schwingerregung der Luftkanalinnenwandung in einem in Fahrtrichtung rechten Bereich und in einem in Fahrtrichtung linken Bereich des Luftkanals angeordnet ist,Dem Fachmann sind aus der Druckschrift E2 Schallabstrahlungselemente be-kannt, die eine Wand und einen darauf angeordneten Schwingungserreger zur Schwingerregung der Wand aufweisen. Dabei handelt es sich um sogenannte Biegewellenlautsprecher (auch Flächenlautsprecher oder DML [distributed mode loudspeaker] genannt). Zugleich offenbart die Druckschrift E2 vielfältige Verwen-dungsmöglichkeiten von Biegewellenlautsprechern, so unter anderem im Fahr-zeugbau (S. 74, Z. 11 - S. 75, Z. 28; Fig. 38-42), wobei insbesondere der Einbau in Fahrzeugtüren und -sitze erläutert ist.Auch findet der Fachmann in der Druckschrift E2 die allgemeine Anregung, Bie-gewellenlautsprecher anstelle von konventionellen Lautsprechern zu nutzen.Die Druckschrift E2 liefert jedoch keinerlei konkreten Hinweis darauf, dass Biege-wellenlautsprecher im Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastraumes vorgese-hen sein können und dabei die Luftkanalwandung als schwingfähige Wand be-nutzt wird (Merkmale M4, M6Rest).Soweit die Einsprechende argumentiert, die Druckschrift E2 offenbare, dass Bie-gewellenlautsprecher in jegliche Bauteile des Fahrgastraums integriert sein kön-nen (S. 75, Z. 14-15), kann dies ein Naheliegen der Integration in den Luftkanal nicht begründen.Der Fachmann entnimmt der genannten Offenbarungsstelle zur Überzeugung des Senats nämlich lediglich, dass unmittelbar an den Fahrgastraum angrenzende Flächen zur Schallabstrahlung für den Einbau von Biegewellenlautsprechern ge-- 9 -eignet sind. Eine solche Fläche weist der typischerweise innerhalb oder unterhalb des Armaturenbretts verlaufenden Luftkanal zur Klimatisierung des Fahrgastrau-mes jedoch nicht auf, so dass es für den Fachmann angesichts der erfindungsge-mäßen Aufgabe, ein Fahrzeug zu schaffen, das ein Schallabstrahlelement hoher klanglicher Güte bei nur geringem zusätzlich erforderlichen Einbauraum aufweist, eher fernliegt, eine Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal in Betracht zu ziehen.Bei Integration eines Biegewellenlautsprechers in den Luftkanal wäre die Schallabstrahlung in den Fahrgastraum nämlich behindert. Erst die Verlegung des Luftkanals derart, dass er mit seiner dem Fahrgastraum zugewandten Wandung auch an den Fahrgastraum angrenzt (Merkmal M3Rest), würde das erwünschte akustische Verhalten ermöglichen.Der Fachmann müsste mithin mindestens zwei unabhängige Entwicklungsschritte vollziehen, um zur erfindungsgemäßen Lehre zu gelangen, einerseits den Aus-tausch des konventionellen Lautsprechers gegen einen Biegewellenlautsprecher in dem Laufkanal und andererseits die Verlegung des Luftkanals in einer Weise, dass er an den Fahrgastraum angrenzt.Dies führt unter den vorliegenden Umständen zur Überzeugung des Senats dazu, dass das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit auf der Basis der Lehren der Druckschriften E1 und E2 anzuerkennen ist.Auch der sonstige Stand der Technik steht dem nicht entgegen.Aus der Druckschrift E3 ist ein Instrumentenbrett für ein Kraftfahrzeug bekannt, innerhalb dessen ein Grundgestell und ein Zwischengestell angeordnet sind. Weiterhin ist zwar auch ein Lüftungskanal einer Klimatisierung sowie Lautsprecher vorhanden; die Lautsprecher sind jedoch außerhalb des Lüftungskanals angeord-net und lediglich an dem Zwischengestell befestigt. Irgendein Zusammenhang - 10 -zwischen Beschallung und Klimatisierung des Fahrgastraumes wird nicht aufge-zeigt.Aus der Druckschrift E4 ist es bekannt, eine Blende für den Innenraum eines Fahrzeugs mit einer rasterartigen Oberfläche vorzusehen, die in zumindest einem Teilbereich mit Durchlässen versehen ist, wobei die Blende in eine Innenraumver-kleidung oder eine Instrumententafel einsetzbar ist und wobei der Teilbereich mit Durchlässen eine Öffnung einer in oder hinter der Innenraumverkleidung oder der Instrumententafel verlaufenden Luftleitung überdeckt. Diese Blende ist derart aus-gebildet, dass zumindest ein weiterer Teilbereich der rasterartigen Oberfläche mit Durchlässen versehen ist, der einen in einer Ausnehmung der Innenraumverklei-dung oder der Instrumententafel angeordneten Lautsprecher überdeckt. Eine In-tegration des Lautsprechers in den Luftkanal ist nicht angesprochen.Aus der Druckschrift E5 ist ein Luftkanal zur Klimatisierung eines Fahrgastraumes eines Fahrzeugs bekannt, wobei in dem Luftkanal ein Lautsprecher angeordnet ist, durch den die Luft im Luftkanal zu Schwingungen angeregt wird. Die zu Schwingungen angeregte Luft wird dann in den Fahrgastraum geleitet. Insoweit geht die Lehre nicht über den Inhalt der Druckschrift E1 hinaus.Der beschränkt verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demzufolge sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag gestalten den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und sind mit diesem patentierbar.Der Einspruch ist folglich bezogen auf den Hauptantrag unbegründet.- 11 -8. Nachdem der Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.Dr. Hartung Martens Gottstein KleinschmidtPr
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