BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 35/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 34 48 411 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Engels beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 17. Mai 2000 wird aufgeho-ben. Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Das Patentamt - Patentabteilung 31 - hat das vorliegende Patent, welches aus der aus der Anmeldung P 34 08 334.0-31 (Stammanmeldung) durch Teilung entstan-denen Anmeldung P 34 48 411.6-31 hervorgegangen ist, mit Beschluß vom 17. Mai 2000 mit der Begründung widerrufen, der erteilte Patentanspruch 1 sei mangels Erfindungshöhe seines Gegenstands nicht bestandsfähig. Dazu sind die folgenden Druckschriften herangezogen worden: (1) Postl, W. u. a.: Text Fax, funktionelle Integration im Büro der Zukunft. In: Siemens Forsch.-u. Entwickl.-Ber., Bd 8, 1979, Nr 1, Seiten 41 bis 44, (2) DE 30 42 966 C2. Die Einsprechende hatte zum Stand der Technik zusätzlich noch auf weitere Druckschriften hingewiesen, die im Einspruchsverfahren gegen das auf die Stammanmeldung erteilte Patent zitiert worden waren. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: "1. Bildverarbeitungssystem mit (a) einer Empfangseinrichtung (101, 110) zum Empfan-gen von Bildinformationen von einer externen Ein-richtung (10; 111 bis 115), (b) einer Farbleseeinrichtung (116; E) zum Lesen von Vorlagenbildern und zum Ausgeben von Bildinfor-mationen und (c) einer Druckeinrichtung (7) zum Drucken entweder der von der Empfangseinrichtung empfangenen oder der von der Leseeinrichtung ausgegebenen Bildinformationen, (d) wobei die mittels der Empfangseinrichtung empfan-genen Bildinformationen Erkennungsdaten (D) um-fassen, die angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen Bildinformationen umfassen, und (e) wobei eine Trenneinrichtung (1) zur Aufspaltung der empfangenen Bildinformationen in Farbkomponen-tensignale auf der Grundlage der Erkennungsdaten vorgesehen ist." Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1. - 4 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin sieht den wesentlichen Kern des Beanspruchten darin, daß gemäß Merkmal (D) des Anspruchs 1 den Bildinformationen Erkennungsdaten beigefügt sind, die angeben, welche Farbkomponenten in den Bildinformationen enthalten sind. Das Beispiel der Figuren 2 bis 4 weise nicht alle Merkmale des Pa-tentgegenstandes auf, sondern veranschauliche nur die Konfigurierung des Sy-stems für den speziellen Fall, daß die empfangenen Bildinformationen das in Fi-gur 2 gezeigte Format haben. Im übrigen habe eine Zusammenschau von (1) und (2) den Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen können. Die Einsprechende vertritt demgegenüber die Auffassung, das Merkmal (d) des Anspruchs 1 sei so allgemein formuliert, daß es auch die Ausführungsform der Fi-guren 2 bis 4 umfasse. Dabei könne man die in Figur 2 gezeigten Signale B1, G1, R1, B2, ... als "Erkennungsdaten" im Sinne des Anspruchs auffassen. Diese Signale würden nämlich angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen Bildinformationen umfaßten, da sie ja den Farbinhalt des betreffenden Bildes beschrieben. Der so verstandene Anspruch 1 sei dem Fachmann aber durch eine Zusammenschau von (1) und (2) nahegelegt gewesen, da auch in (2) derartige als "Erkennungsdaten" im vorgenannten allgemeinen Sinn zu verstehende Signale vorhanden seien. II Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Patentanspruch 1 ist rechtsbeständig. - 5 - Der zur Beurteilung der nachstehend erörterten Fragen der Patentfähigkeit und der Auslegung des Anspruchswortlautes heranzuziehende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und ver-fügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Bildverarbeitung. 1. Die im Merkmal (d) des Anspruchs 1 aufgeführten "Erkennungsdaten" versteht der Fachmann als Daten, die den die jeweiligen Werte der Farbkomponenten dar-stellenden Farbdaten hinzugefügt sind und angeben, welche Farbkomponenten von den Farbdaten jeweils dargestellt werden. Dieses Verständnis vermittelt be-reits der Anspruchswortlaut und wird bestätigt durch Beschreibung und Zeichnun-gen. "Erkennungsdaten" werden in der Patentschrift erstmalig in Spalte 3, Zeile 43, 44 in Verbindung mit Figur 5 erwähnt und in dem folgenden Beschreibungsteil näher erläutert. Danach zeigen die Erkennungsdaten, die in einem den Farbdaten hinzu-gefügten Steuercode enthalten sind (Sp 4 Z 38 bis 46), durch entsprechende Bi-närwerte ua an, ob die nachfolgenden Farbdaten R- oder G- oder B- oder R, G, B-Werte darstellen. Das in Figur 6 dargestellte Verarbeitungssystem ist zur Verar-beitung von teilweise in Figur 5 gezeigten Farbdaten geeignet und verwendet den Steuercode, um die Farbdaten in die Speicher 102, 103 und 104 für R bzw G bzw B einzuschreiben (Sp 4 Z 8 bis 14). Das von der Einsprechenden angeführte Beispiel der Figuren 2 bis 4 soll zwar ge-mäß Patentschrift Spalte 1, Zeilen 45 bis 49 ebenfalls "nach der vorliegenden Er-findung" ausgebildet sein. Für den Fachmann ist aber ersichtlich, daß dieses Bei-spiel den Merkmalen des Anspruchs 1 nicht vollständig entspricht. So sind im Zusammenhang mit diesem Beispiel keine "Erkennungsdaten" er-wähnt, sondern lediglich Befehlssignale (Sp 3 Z 21 bis 24), die zur Zurückstellung, dh, zur Synchronisierung des in Figur 4 gezeigten Zählers 24 dienen, dessen Aus-gangssignale das Einschreiben der sequenziell empfangenen Komponentensigna-- 6 - le R, G und B in die jeweils zugehörigen Register 20 bis 22 steuern. Die Befehls-signale haben aber nicht die Funktion von Erkennungsdaten, die angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen Farbdaten darstellen; vielmehr ist das Sy-stem von Figur 4 - im Unterschied zu dem oben erörterten System von Figur 5 und 6 - auf das in Figur 2 gezeigte Format, gemäß den die Farbkomponenten pi-xelweise zeitlich verschachtelt sind, starr festgelegt. Eine Angabe darüber, welche Farbkomponenten die jeweils empfangenen Farbdaten darstellen, erübrigt sich da-her. Auch die in Figur 2 gezeigten Farbdaten B1, G1, R1, B2 ... können nicht, wie die Einsprechende meint, als Erkennungsdaten im Sinne des Anspruchs 1 aufgefaßt werden. Zwar geben die Farbdaten an, mit welcher Intensität - einschließlich der Intensität Null - die jeweilige Farbkomponente vorhanden ist. Sie stellen aber kei-ne Information darüber dar, welche Farbkomponenten überhaupt von den empfan-genen Bildinformationen umfaßt werden, dh, von den empfangenen Farbdaten dargestellt werden. Es mag zwar sein, daß, wie die Einsprechende dargelegt hat, die in der Patent-schrift in Spalte 1 Zeilen 31-35 angegebene Aufgabe der Erfindung von dem Bei-spiel der Figuren 2 bis 4 gelöst wird. Dies vermag aber schon wegen der recht all-gemeinen Fassung der Aufgabe das oben erörterte Verständnis des Fachmanns dahingehend, daß dieses Beispiel dem Anspruch 1 nicht entspricht, nicht in Frage zu stellen. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu. In (1) wird die Darstellung von Farbkomponenten (Anspruchsmerkmale (d) und (e)) nicht erörtert. In (2) ist zwar eine Leseeinrichtung in Form einer Kamera 4 vor-handen; dort fehlt aber eine Empfangseinrichtung zum Empfangen von Bildinfor-mation von einer externen Einrichtung (Anspruchsmerkmal (a)). - 7 - 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. (1) Figur 6 und zugehöriger Text zeigt unstreitig die Anspruchsmerkmale (a) bis (c) mit Ausnahme der Ausbildung der Leseeinrichtung (CCD-Faksimile-Abtaster, Vi-deokamera) als Farbleseeinrichtung. Eine solche Ausbildung wird dem Fachmann jedoch durch den Hinweis auf Seite 41 rechte Spalte zweiter Absatz nahegelegt, wonach die in (1) erörterte Text- und Bildredaktion im wesentlichen für die Anzei-genredaktion benötigt wird und deshalb auf Schwarz-Weiß-Bilder beschränkt ist. Da in (1) eine nähere Beschreibung der verwendeten Signalformate und deren Verarbeitung fehlt, mag der Fachmann auch veranlaßt gewesen sein, sich diesbe-züglich an anderen bekannten Systemen zu orientieren und dabei die Druckschrift (2) in Betracht zu ziehen. Gemäß (2) enthalten die empfangenen Bildinformationen in jedem Zeilenintervall die sequenziellen Signale R-Y, B-Y und Y (Fig 2). Die Aufspaltung dieser Bildinfor-mation in die Einzelsignale R-Y, B-Y und Y zwecks nachfolgender Umsetzung der-selben in Farbkomponentensignale R, G und B erfolgt auf der Grundlage von ein-getasteten Weißwertsignalen. Da, wie oben unter Ziffer 1 dargelegt, die anspruchsgemäßen Erkennungsdaten den Farbdaten hinzugefügte Daten sind, kommen allenfalls die Weißwertsignale in (2) als Erkennungsdaten in Frage; mit Hilfe der Weißwertsignale kann nämlich die Trenneinrichtung die zeitliche Lage der Signale R-Y, B-Y und Y erkennen und die Aufspaltung bewirken. Jedoch geben die Weißwertsignale nicht an, welche Farbkomponenten die emp-fangenen Bildinformationen umfassen (zweiter Teil von Anspruchsmerkmal (d)). Dies ist vielmehr in (2) aufgrund des gemäß Figur 2 verwendeten Signalformats fest vorgegeben. - 8 - Mit der zusätzlich zu der obigen Zusammenschau von (1) und (2) anspruchsge-mäß vorgesehenen Maßnahme, Erkennungsdaten in der Weise vorzusehen, daß diese angeben, welche Farbkomponenten die empfangenen Bildinformationen umfassen, womit die in (2) vorgesehene starre Festlegung auf ein bestimmtes Farbdatenformat verlassen wird, ist nach Überzeugung des Senats der Rahmen dessen überschritten, was sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Für die insgesamt zum Anspruchsgegenstand füh-renden Maßnahmen mußte der Fachmann vielmehr erfinderische Tätigkeit auf-wenden. Die von der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verfahren genannten weiteren Druckschriften haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt. Eine senats-seitige Überprüfung derselben hat keine der Patentfähigkeit des Anspruchsgegen-standes entgegenstehenden Gesichtspunkte ergeben. Bei bestandsfähigem Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 4, die auf besondere Ausführungsarten des Bildverarbeitungssystems nach Anspruch 1 gerichtet sind, ebenfalls bestandsfähig. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Engels br/Be
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