BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 35/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 14 743 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dipl.-Phys. Dr. Hartung und die Richterin Martens beschlossen: Der Beschluß des Patentamts vom 30. November 2001 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten: Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Beiblatt, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Figuren 1 und 2 nach Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Patentamt hat das auf die am 9. April 1997 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 197 14 743 im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 30. Novem-ber 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. - 3 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit in der mündlichen Verhandlung über-reichten neuen Patentansprüchen 1 bis 11. Der Patentanspruch 1 lautet: "1. Verfahren zur räumlichen Zuordnung von Qualitätsparametern in di-gitalen Mobilkommunikationssystemen, wobei die in einer Funkverbin-dung zwischen Mobilendgeräten der Mobilfunkteilnehmer und Basissta-tionen übermittelten Signalisierungsprotokolle erfasst werden, dadurch gekennzeichnet, daß zeitgleich mit der Erfassung der während der Verbindung übertra-genen Signalisierungsprotokolle die Standorte der beteiligten Mobilend-geräte durch ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes mobiles Peilsystem ermittelt werden, wobei die Peilergebnisse zusammen mit dem Zeitpunkt der Peilungen erfasst werden, und das Peilsystem neben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät au-genblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, und daß jedem erfassten Signalisierungsprotokoll das entsprechende, zeit-gleich ermittelte Peilergebnis zugeordnet wird und eine quantitative und qualitative Auswertung der erfassten Daten erfolgt. " Patentanspruch 7 lautet: "7. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens gemäß den Ansprü-chen 1 bis 6, gekennzeichnet durch folgende Komponenten: ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes mobiles Peilsystem (9) zur Peilung des Standortes von Mobilendgeräten (3a-3e) innerhalb einer oder mehrerer Funkzellen (1) eines Mobilkommunikationssys-tems, wobei die Peilergebnisse zusammen mit dem Zeitpunkt der Pei-lungen erfasst werden, und das Peilsystem neben der Standortinfor- - 4 - mation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich ver-wendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, eine Auswerteeinrichtung (8), zur Erfassung und Auswertung von Sig-nalisierungsprotokollen von Verbindungen zwischen den angepeilten Mobilendgeräten (3a-3e) und einer Basisstation (2) der Funkzelle (1) und zur Erfassung und Auswertung der den Signalisierungsprotokollen zeitlich und gerätebezogen zugeordneten Peilergebnisse des Peilsys-tems (9)." Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwie-sen. Folgende Druckschriften sind in Betracht gezogen: (D1) DE 43 21 418 A1, (D2) DE 195 33 472 A1, (D3) DE 44 21 227 A1, (D4) WO 96/14 588 A1, (D5) Engel, T., Gaspard, I.: Verfahren und Anwendungen zur Ortszuord-nung von Meßwerten der GSM-Schnittstelle Abis, in: "ITG Diskussions-sitzung Messtechnik im Mobilfunk" vom 6.3. bis 8.3.1996 in Reisens-burg, Seite 38, (D6) WO 95/33 352 A2. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß auch der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber einem Stand der Technik, wie er durch die Druckschriften (D2) oder (D6) belegt ist, da der Fachmann die in den besagten Druckschriften genannten Global Positioning Sys-teme (GPS) als Peilsysteme erkenne. Zumindest beruhe jedoch der Gegenstand des Anspruchs 1 in Anbetracht der in den Druckschriften (D1), (D3) oder (D4) be-schriebenen Peilsysteme nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Die Einsprechende beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden. II Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind unbestritten zulässig. Das Merk-mal des neuen Patentanspruchs 1, daß die in einer Funkverbindung zwischen Mobilendgeräten der Mobilfunkteilnehmer und Basisstationen übermittelten Signa-lisierungsprotokolle erfasst werden, entnimmt der Fachmann, hier ein Diplom-In-genieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit besonderen Kenntnissen im Be-reich der Mobilkommunikationssysteme, insbesondere in der Überwachung der Qualität der Mobilfunkverbindungen, als zur Erfindung gehörend der Patentbe-schreibung und an entsprechender Stelle auch den ursprünglichen Unterlagen, vgl die Patentschrift DE 197 14 743 C2, Spalte 1 Zeile 64 bis Spalte 2 Z 4 und Spalte 3 Zeilen 28 bis 40. Auch das weitere Merkmal, daß die Standorte der betei-ligten Mobilendgräte durch ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes mobiles Peilsystem ermittelt werden, ist in der Patentbeschreibung und entspre-chend in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend beschrieben, vgl Patentschrift DE 197 14 743 C2, Spalte 3 Zeilen 41 bis 44 iVm Figur 1. Ebenso ist schließlich das Merkmal, daß das Peilsystem neben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, der Patentbeschreibung und entsprechend den ursprünglich eingereichten Unterlagen aus Spalte 3 Zeilen 54 bis 60 als zur Erfin-dung gehörend entnehmbar. Entsprechendes gilt für den neuen Patentanspruch 7. - 6 - 2. Stand der Technik Aus der Druckschrift (D2) ist ein Verfahren mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar, vgl die Zusammenfassung iVm den Figu-ren 1 und 2 und Seite 2 Zeilen 1 bis 10, Zeilen 33 bis 37, Zeilen 52 bis 56, Seite 2 Zeile 67 bis Seite 3 Zeile 2, Seite 3 Zeilen 50 bis 60, Seite 4 Zeilen 14 bis 17. Die Standorte der beteiligten Mobilendgeräte lassen sich aus den Laufzeiten der Sen-designale bestimmen, Seite 3 Zeilen 17 bis 18, Zeilen 29 bis 35, und aus einem Vergleich bestimmter Sendeparameter mit der Prädiktion der zu bestimmenden Sendeparameter, Seite 3 Zeilen 36 bis 41, Seite 4 Zeilen 32 bis 37, Seite 5 Zei-len 6 bis 15, oder einer Kombination aus beiden oder mit weiteren Verfahren, Seite 3 Zeilen 17 bis 21, Zeilen 42 bis 45, Seite 5 Zeilen 16 bis 27. Die Ortsermitt-lung über Signallaufzeiten erfolgt zeitgleich mit der Erfassung der während einer Verbindung übertragenen Signalisierungsprotokolle, Seite 3 Zeilen 17 bis 21, Zei-len 29 bis 31. Die räumliche Zuordnung der Qualitätsparameter wird mit einem Visualisierungswerkzeug als kartographische Visualisierung dargestellt (S 5 Z 53-56). Die Ortsermittlung aus einem Vergleich bestimmter Sendeparameter mit der Prädiktion der zu bestimmenden Sendeparameter erfordert eine Speicherung und rechnerische Aufbereitung von Meßwerten über eine gewisse Zeit hinweg, unter Einbeziehung von Werten benachbarte Basisstationen betreffend (S 5 Z 38-60, Fig 2, iVm S 3 Z 61 bis S 5 Z 19). In beiden Fällen der Ortsermittlung – mittels Signallaufzeiten und/oder Meßwerten - erfolgt die Ortsbestimmung aus den Meß-werten (Signalisierungsprotokollen) der Funkverbindung zwischen Mobilendgerä-ten der Mobilfunkteilnehmer und Basisstation, insbesondere unter Berücksichti-gung des TA (timing advance) – Wertes (S 3 Z 55-57, S 4 Z 32-37). Die Meßwerte werden an der netzseitigen Schnittstelle Abis abgegriffen, mit einem Protokoll-analysator aufgezeichnet und gespeichert (S 5 Z 39-41). Ein vom Mobilkommuni-kationssystem gesondertes Peilsystem ist in dem aus (2) als bekannt entnehmba-ren Verfahren nicht vorgesehen. Durch das in (2) beschriebene Verfahren sollen insbesondere der Einsatz mobiler Versorgungsmeßsysteme und zusätzliche Ein-richtungen zur Ortsermittlung, wie Global Positioning System- (GPS-) Empfänger, - 7 - entbehrlich werden (S 2 Z 52-54, S 3 Z 14-15). Zwar mögen bei einer Ortsbestim-mung mittels Meßwerten nach (2) auch der von der gemessenen Mobilstation au-genblicklich verwendete Funkkanal und Zeitschlitz erfaßt und festgehalten werden, dies geschieht jedoch nicht von einem gesonderten Peilsystem. Die Druckschrift (D6) hat ein CeNA (Cellular Network Analysis) -System zum In-halt, das die Leistung und Qualität der von einem Mobilkommunikationssystem zur Verfügung gestellten Dienste überwachen soll, vgl die Zusammenfassung und Seite 3 Zeile 1 bis Seite 4 Zeile 25. Das System weist Mobile Test-Einheiten MTU auf, die in bspw Fahrzeugen angeordnet sind und Messungen in einer Zelle BSiC des Mobilkommunikationssystems durchführen in Zusammenwirken mit festen Test-Einheiten FTU (vgl Fig 1 und S 5 Z 35 bis S 6 Z 26, S 10 Z 33 bis S 11 Z 26). Die Messungen umfassen ua Qualitätsparameter, wie Antwortzeiten, Signalquali-tät, Signal-Rausch-Verhältnis, Frequenzen, TA (timing advance) -Werte und Zeit-verhalten, und allgemein Signalisierungs-Informationen (S 23 Z 5 bis S 25 Z 17). Die Erfassung der Qualitätsparameter und Signalisierungs-Informationen erfolgt jedoch nicht im Verlauf einer Funkverbindung zwischen Mobilendgeräten der Mo-bilfunkteilnehmer und Basisstationen des Mobilkommunikationssystems, sondern während einer Funkverbindung zwischen Mobiler Test-Einheit MTU und Basissta-tion, wobei letztere wiederum mit einer oder mehreren festen Test-Einheiten FTU verbunden ist, die Meßergebnisse werden in Realzeit von den MTUs zu den FTUs übertragen, vgl Figur 1 und Seite 11 Zeilen 10 bis 17, Seite 25 Zeilen 21 bis 30. Über Konfigurations-Stationen CS können Meßprogramme und System-Ressour-cen konfiguriert werden, insbesondere können den Messungen geographische Informationen zugeordnet werden (S 11 Z 28 bis S 12 Z 11). Mittels Stationen zur Darstellung der Meßergebnisse erfolgt die Anzeige der quantitativ und qualitativ ausgewerteten Daten, die in einem Datenbanksystem DBMS gespeichert werden (S 12 Z 25 bis S 13 Z 17, S 14 Z 5 bis S 15 Z 6). Die MTUs weisen ein Orts-bestimmungs-System auf, beispielhaft wird ein GPS genannt (S 11 Z 17-21, S 20 Z 11-13). Ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes Peilsystem, das ne-ben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblick- - 8 - lich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, ist aus (D6) nicht entnehmbar. Die Druckschrift (D1) beschreibt ein Verfahren zur Ortung von Mobilendgeräten in einem digitalen Mobilkommunikationssystem. In einer Speichereinrichtung des Netzes werden Informationen über die Mobilstationen und über die Zellen, in de-nen die Mobilstationen zuletzt gemeldet waren, gespeichert. Diese Informationen werden zu einer groben Ortsbestimmung genutzt, zur genaueren Ortsbestimmung wird mindestens eine Peilung durchgeführt, vgl Zusammenfassung und An-spruch 1. Die Ortsbestimmung kann mittels Laufzeitmessung und Peilung und zu-sätzlich Kreuzpeilung erfolgen, vgl Ansprüche 2, 6 und 8. Mehrere Ortsbestim-mungen können zeitlich nacheinander durchgeführt werden, Ansprüche 9 und 12. Es sind mindestens ein oder zwei Peiler DFS vorgesehen (Fig 1 bis 4, Ansprü-che 4 und 6). Die Peiler sind über Funk oder leitungsgebunden mit den Basisstati-onen BTS oder Basisstationssteuerungen BSC verbunden (S 6 Z 3-15). Der Ort der Mobilstation MS wird durch eine Ortungszentrale LPC ermittelt, die zB an eine Betriebs- und Wartungszentrale OMC des Mobilfunknetzes angebunden ist, dazu werden Ergebnisse der Peilung, wie Zellennummer, Peilwinkel, Entfernung, Peil-qualität an die Ortungszentrale LPC übermittelt (Ansprüche 4, 7 und 11, S 6 Z 16-23). Eine Erfassung von Signalisierungsprotokollen und eine Zuordnung von Peil-ergebnissen zu Signalisierungsprotokollen oder eine Erfassung von Funkkanal und Zeitschlitz durch das Peilsystem hinsichtlich einer räumlichen Zuordnung von Qualitätsparametern in dem Mobilkommunikationssystem werden nicht beschrie-ben. Auch Druckschrift (D3) beschreibt ein Verfahren zur Ortung von in Notgeratenen Mobilendgeräten in einem digitalen Mobilkommunikationssystem, vgl Zusammen-fassung. Ausgehend von gespeicherten Informationen über die Identität der Mobil-station und der Zelle, in der die Mobilstation zuletzt gemeldet war, die eine grobe Ortsbestimmung erlauben, wird zur genaueren Ortsbestimmung eine Peilung mit einer Suchstation durchgeführt. Die Suchstation ist mit einer mobilen Basisstation - 9 - mit einem Peiler oder nur mit einem mobilen Peiler ausgerüstet, letztere sind über Funk an das Mobilfunknetz gekoppelt. Die mit der zu ortenden Mobilstation in Funkkontakt stehende Basisstation veranlaßt die Mobilstation, Sendesignale aus-zusenden, die dann vom Peiler empfangen werden. Anhand der Empfangssignale des Peilers wird der Ort der Mobilstation ermittelt. Der Peiler oder die mobile Ba-sisstation kann bspw in einem Rettungsfahrzeug angeordnet sein (Sp 5 Z 2 39). Weitere Einzelheiten zum Peilverfahren sind aus (D3) nicht entnehmbar, ebenso-wenig eine räumliche Zuordnung von Qualitätsparametern in dem Mobilkommuni-kationssystem. Die PCT-Anmeldung (D4), vgl die Figuren 1, 3 und 5 und Seite 5 Zeile 22 bis Seite 6 Zeile 14, ist ebenfalls mit einem Verfahren zur Ortung (Peilung) von Mobil-stationen in einem zellular aufgebauten Mobilfunknetz befaßt. Eine Sensorsta-tion 10 bestimmt Trägerstrahlen 3-8 mittels einer Richtantenne 31, die eine erste (Richtungs-) Ortsbestimmung ermöglichen, mit Hilfe begleitender Informationen, zB ein Identifikation des Mobilteils, dessen relative Bewegung, oder auch topologi-sche Eigenschaften betreffend, wird dann mittels eines Kontrollsystems 35 der Ort genauer bestimmt (Fig 1 und 3, S 7 24 bis S 8 Z 10, S 9 Z 18 bis S 10 Z 16). Das bekannte Verfahren ermöglicht eine Ortsbestimmung mit Hilfe einer einzigen Sen-sorstation, also ohne Kreuzpeilung von zwei oder mehreren Stationen aus, schließt letzteres aber auch nicht aus (S 6 Z 15-22). Der Einsatz von GPS zur Ortsbestimmung wird in (D4) aus Kostengründen als prohibitiv bezeichnet (S 2 Z 26 bis S 3 Z 4). Eine räumliche Zuordnung von Qualitätsparametern in dem Mo-bilkommunikationssystem ist in (D4) nicht beschrieben. Die Abhandlung (D5) geht nicht über den Inhalt der Druckschrift (D2) hinaus und hat in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt, sie bringt hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte. - 10 - 3. Neuheit Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist neu, denn keine der Entgegenhaltungen zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 4. Erfinderische Tätigkeit Es mag sein, daß der Fachmann, ausgehend von der sich ihm in der Praxis stel-lenden Aufgabe, ein Verfahren zur räumlichen Zuordnung von Qualitätsparame-tern vorzuschlagen, welches eine einfache, flächendeckende und sichere räumli-che Zuordnung von Qualitätsparametern erlaubt, in Betracht zieht, das aus (D2) als bekannt entnehmbare Verfahren weiterzubilden, indem er die gemäß (D2) vor-gesehene rechnerische Ortsermittlung aus den Meßwerten (Signalisierungsproto-kollen) der Funkverbindung zwischen Mobilendgeräten der Mobilfunkteilnehmer und einer oder mehrerer Basisstationen hinsichtlich ihrer Genauigkeit der Ortsbe-stimmung zu verbessern sucht. Die (D2) selbst nennt als eine weitere Möglichkeit zur Ortsbestimmung den Ein-satz eines Global Positioning Systems (GPS, S 2 Z 52-54, S 3 Z 14-16). Der Ein-satz eines GPS brächte dem Fachmann zwar zweifellos eine im Vergleich zur rechnerischen Ortsermittlung nach (D2) höhere Genauigkeit der Ortsermittlung, allerdings würde eine Ermittlung der Orte der an einer Funkverbindung zwischen Mobilendgeräten der Mobilfunkteilnehmer und Basisstationen beteiligten Mobil-endgeräte eine Ausstattung aller dieser Mobilendgeräte mit jeweils einem GPS bedingen. Angesichts eines derartigen apparativen Aufwands wird der Fachmann den Gedanken, ein GPS zur Ortsermittlung einzusetzen, aus Kostengründen alsbald verwerfen (vgl dazu auch (D4), S 2 Z 26 bis S 3 Z 4). Allerdings kennt der Fachmann, gestützt auf sein Fachwissen, auch andere Sys-teme als GPSe zur Ortsermittlung, zB allgemeine und auch mobile Peilsysteme, - 11 - wie sie insbesondere durch die Druckschrift (D4), aber auch durch die Druck-schriften (D1) und (D3) belegt sind. Selbst wenn der Fachmann aber ein solches allgemeines Peilsystem als ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes mobiles Peilsystem zur Ortsbestimmung bei einem System gemäß der (D2) in An-schlag brächte, gelangt er damit nicht zu dem Verfahren gemäß Anspruch 1, wel-ches zusätzlich vorsieht, daß das Peilsystem neben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält. Zwar mag auch das aus Druckschrift (D4) als bekannt entnehmbare Peilsystem weitere Informationen erfassen, ua eine Identifikation des angepeilten Mobilteils betreffend. Des weiteren könnte möglicherweise der Peilvorgang an sich, ob nun gemäß (D1), (D3) oder (D4), bereits eine Erfassung zumindest des Funkkanals des Mobilendgeräts beinhalten. Jedoch ist den vorgenannten Schriften kein Hin-weis darauf zu entnehmen, diese – vielleicht - erfaßte Information auch festzuhal-ten und damit jedem erfassten Signalisierungsprotokoll das entsprechende zeit-gleich ermittelte Peilergebnis zuzuordnen. Auch die (D6) hilft dem Fachmann nicht weiter. Sie nennt zwar allgemein ein Orts-bestimmungssystem und nur beispielhaft ein GPS, jedoch werden bei dem aus (D6) als bekannt entnehmbaren System nicht die in einer Funkverbindung zwi-schen Mobilendgeräten der Mobilfunkteilnehmer und Basisstationen übermittelten Signalisierungsprotokolle erfasst, sondern die Erfassung erfolgt während einer Funkverbindung zwischen einer speziellen Mobilen Test Einheit MTU und der Ba-sisstation, die wiederum Teil einer Verbindung zwischen MTU und einer Festen Test Einheit FTU ist. Zu dem Merkmal im Anspruch 1, daß das in (D6) genannte Ortsbestimmungssystem als ein Peilsystem ausgebildet ist und neben der Stand-ortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich verwen-deten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, vermittelt die Druckschrift (D6) dem Fachmann keine Anregung. - 12 - Selbst wenn sich aber der Fachmann, ausgehend von einem Verfahren nach (D2) oder auch (D6), dazu entschließen mag, ein vom Mobilkommunikationssystem ge-sondertes mobiles Peilsystem vorzusehen, und zusätzlich - aus welchen Gründen auch immer – sich auch noch zu der Maßnahme veranlaßt sähe, daß das Peil-system neben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, also ihm diese letztgenannte Maßnahme für sich allein genommen nicht allzufern gele-gen haben mag, so überschreiten doch die zusammenwirkenden und im Hinblick auf ein Verfahren zur räumlichen Zuordnung von Qualitätsparametern in digitalen Mobilkommunikationssystemen aufeinander abgestimmten nach Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale bzgl. eines vom Mobilkommunikationssystem geson-derten mobilen Peilsystems, das neben der Standortinformation auch den vom angepeilten Mobilendgerät augenblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz erfasst und festhält, wobei jedem erfassten Signalisierungsprotokoll das entspre-chende zeitgleich ermittelte Peilergebnis zugeordnet wird, wie vorstehend abge-handelt, insgesamt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittli-chem Handeln erwartet werden kann. Ob ihm der eine oder andere Schritt, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte, darauf ist - losgelöst von den übrigen Maßnahmen - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insge-samt Beanspruchten nicht abzustellen. 5. Der nebengeordnete Patentanspruch 7 ist auf eine Einrichtung zur Durchfüh-rung des Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 6 gerichtet, mit Komponenten, die korrespondierend zu allen Verfahrenschritten des Anspruchs 1 vorgesehen sind. Insbesondere umfaßt die Einrichtung ein vom Mobilkommunikationssystem gesondertes mobiles Peilsystem zur Peilung des Standortes von Mobilendgeräten innerhalb einer oder mehrerer Funkzellen eines Mobilkommunikationssystems, wobei die Peilergebnisse zusammen mit dem Zeitpunkt der Peilungen erfasst werden, und das Peilsystem neben der Standortinformation auch den vom ange-peilten Mobilendgerät augenblicklich verwendeten Funkkanal und Zeitschlitz er-fasst und festhält. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist daher sinngemäß - 13 - aus den gleichen Gründen wie das Verfahren des Patentanspruchs 1 rechtsbe-ständig. 6. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und die auf den Patentanspruch 7 rückbezogenen Patentansprüche 8 bis 11 sind mit die-sen rechtsbeständig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7. 7. Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34 PatG zu stellenden Anforderungen. Dr. Anders Kalkoff Dr. Hartung Martens Na
Full & Egal Universal Law Academy